A. Problem und Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, die Wiederzuteilung von bisher nicht mehr zugelassenen Unterscheidungszeichen zu ermöglichen, die Anpassung der Verordnungen an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geregelten Änderungen vorzunehmen sowie weitere Möglichkeiten des Bürokratieabbaus bei der Fahrzeugzulassung zu realisieren und die Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend den praktischen Erfordernissen zu präzisieren.
B. Lösung
Regelung des Verfahrens der Festlegung und der Aufhebung der Unterscheidungszeichen sowie der Anforderungen und Zulassung von mehreren Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk.
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung durch
- - Bestimmung des Datenumfangs bei Abfragen der Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, um die Rettung von Insassen aus verunfallten Fahrzeugen durch die Feuerwehren zu beschleunigen sowie
- - Präzisierung der Meldepflichten bei der Fahrzeugveräußerung.
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Fahrzeugteileverordnung und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) infolge des Wegfalls der Akkreditierungsaufgaben beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, um das Zulassungsverfahren zu entbürokratisieren und die bestehenden Vorschriften zu optimieren. Redaktionelle Anpassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
C. Alternativen
Keine Wiedereinführung alter Kennzeichen, kein Bürokratieabbau und keine Optimierung der Vorschriften.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Keine finanziellen Auswirkungen.
2. Länder und Kommunen
Hinsichtlich eventueller Mehrkosten für die Nutzung der Abrufmöglichkeit durch die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst aus dem Zentralen Fahrzeugregister wird auf die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze verwiesen.
E. Erfüllungsaufwand
Für den Fall der Inanspruchnahme des neuen Angebots, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen sowie durch die Kombinierbarkeit grüner Kennzeichen und Saisonkennzeichen, wird keine neue Informationspflicht eingeführt. Mit der Neuregelung entfällt die Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes". Zukünftig ist es im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Fahrzeuges nicht mehr notwendig, den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) zu erfassen, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Im Falle der Nutzung des Angebots, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen, entstehen je Antrag auf Änderung des Kennzeichens für ein bereits zugelassenes Fahrzeug einmalige Sachkosten in Höhe von rd. 20 Euro sowie ca. 20 Minuten Zeitaufwand.
Durch den Wegfall der Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes" verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger für die Zulassung eines Fahrzeugs um 2 Minuten pro Fall bei ca. 13.300 Fällen pro Jahr
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Wegfall der o.g. Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes" verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft für die Zulassung eines Fahrzeugs um ca. 54 700 Euro jährlich.
Für die zusätzlich aufzuprägenden Kennzeichnungen der Wechselkennzeichen entsteht ein Sachaufwand von 75 000 Euro bei einer Fallzahl von 2 500.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die Möglichkeit, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen, und die damit verbundenen Anträge auf Änderung des Kennzeichens bereits zugelassener Fahrzeuge sowie die notwendigen Software- und Registerumstellungen entsteht der Verwaltung ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 4,25 Millionen Euro.
Durch den Wegfall der Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes" ergibt sich für den Bund ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3 200 Euro (Systemanpassung), im Gegenzug verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die kommunalen Behörden um ca. 54 400 Euro.
Durch die zukünftige Speicherung des Datums des Ablaufs der Reservierung eines Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs im ZFZR ergibt sich für den Bund ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 3 200 Euro.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern, die das Angebot, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen, nutzen, fallen pro Antrag in der Regel Gebühren in Höhe von ca. 26,00 Euro an.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 22. Juni 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Es verordnen:
- - Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, f, i, n, s, t und u, des § 6a Absatz 2 und 3 sowie des § 47 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I. S. 2833), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I. S. 1958) und § 47 Nummer 4 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
- - das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist und - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 295 Nummer 2 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel ... der Verordnung vom ... 2012 (BGBl. .... I S. ....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (aufgehoben)".
- b) Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen".
- c) Nach der Angabe zur Anlage 10 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 10a Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen"
- d) Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen"
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach dem Wort "Mobilitätshilfen" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
- b) Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, "
3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragt werden. Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs weiter geführt werden."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "die zugeteilte Erkennungsnummer" werden durch die Wörter "das zugeteilte Kennzeichen" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
- cc) Satz 3 wird gestrichen.
- c) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten" werden gestrichen.
- bb) Die Wörter ", Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung" werden durch die Wörter "oder einer Sicherheitsprüfung" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
- 1. bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. EG (Nr. ) L 291 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG vom 13. Juli 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG (Nr. ) L 198 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und 3. bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG (Nr. ) L 214 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4. bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3."
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für Krafträder gilt die Richtlinie 1997/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Abl. EG (Nr. ) L 226 S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005, S. 778) in der jeweils geltenden Fassung."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wird das hintere Kennzeichen durch ein Anbaugerät, einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug, am Anbaugerät oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden."
- d) In Absatz 13 werden die Angaben"Satz 2 und 3" durch die Angaben"Satz 2 bis 4" ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten."
9. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "befristet" die Wörter "bis zu zwölf Monaten" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "eine" durch die Wörter "die örtlich zuständige" ersetzt.
- b) In Absatz 4 werden die Wörter § 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter § 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.
- c) In Absatz 6 wird die Angabe ", 47a" gestrichen.
11. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Anwendung," die Wörter "dass ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 0a ausgegeben wird und" eingefügt.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter § 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter § 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.
- b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
§ 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."
13. In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt.
14. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zu erbringen" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
- 2. die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
- 3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:
- 1. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
- 2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
- 3. den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
- 4. die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
- 5. bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
- 6. bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
- 7. bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
- 8. die Fahrzeugbeschreibung,
- 9. das Kennzeichen des Fahrzeugs und 10. die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll."
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:
- 1. die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
- 2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
- 3. die Art des Fahrzeugs,
- 4. den Hersteller des Fahrgestells,
- 5. die Fahrzeugidentifizierungsnummer und 6. das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist."
15. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und".
- c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1."
16. § 25 Absatz 1wird wie folgt geändert
- a) Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Versicherers,
- 2. die Schlüsselnummer des Versicherers,
- 3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
- 4. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
- 5. die Fahrzeugidentifizierungs-Nummer,
- 6. die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
- 1. die Nummer des Versicherungsscheines;
- 2. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit Versicherungsnehmer identisch ist;
- 3. die Kennzeichenart Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht."
- b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.
- c) Der bisherigen Satz 5 wird Satz 7. In ihm wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
17. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,"
- c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. das Datum
- a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,
- b) der Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und
- c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,"
- d) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Gemeindekennziffer" die Wörter "sowie die Kennziffer früherer Zulassungsbezirke" eingefügt.
- e) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter § 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter § 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.
- f) Nummer 25 Buchstabe b wird aufgehoben.
18. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)In Nummer 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
- bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,"
- cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. das Datum
- a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,
- b) der Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und
- c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,".
- dd) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.
- ee) Nummer 25 Buchstabe b wird aufgehoben.
- b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.
19. § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) bei natürlichen Personen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, bei juristischen Personen den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift, bei Vereinigungen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,".
- b) In Buchstabe g werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "und Angaben" eingefügt.
- c) In Buchstabe h werden die Wörter "die Reservierung"" durch die Wörter "das Ablaufdatum der Reservierung" ersetzt.
- d) In Buchstabe k wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- e) In Buchstabe l wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt und folgender Buchstabe m wird angefügt:
"m) Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1."
20. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder unter Verwendung der Anschrift" durch die Wörter "erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "oder unter Verwendung" durch die Wörter "erforderlichenfalls in Verbindung mit" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Daten nach" gestrichen.
- d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:
(6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."
21. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und".
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 3 7 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten".
22. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen."
- b) In Absatz 6 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 4 und" gestrichen.
23. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Inland" die Wörter "kein Wohnsitz, " eingefügt.
24. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "zulassungsfrei" die Wörter ",war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6" eingefügt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum ...[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als beantragt und festgelegt im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 4. Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum ...[einsetzten: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 4."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil des Satzes 1 werden die Wörter "vor dem 1. März 2007 ausgefertigte" gestrichen.
- bb) In Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort "Fahrzeugscheine" die Wörter "vor dem 1. März 2007 ausgefertigte" eingefügt.
- cc) In Satz 1 Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
"7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum ...[einsetzten: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen;
8. Fahrzeugscheine und Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen nach § 17, die bis zum ...[einsetzten: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind."
- dd) In Satz 2 werden die Wörter "4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen noch bis zum 3 1. März 2008 aufgebraucht werden" durch die Wörter "7 benannten Mustern entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2013 aufgebraucht werden" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
- e) In Absatz 5 wird die Angabe § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Angabe j 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) § 8 Absatz 2 ist für die Dauer der Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen anzuwenden."
25. Anlage 1 wird aufgehoben.
26. In der Überschrift der Anlage 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.
27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 9" ersetzt und werden nach der Angabe "Landesorgane," die Wörter "der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung," eingefügt.
- b) In Nummer 1 wird die Angabe zum Unterscheidungszeichen BD wie folgt gefasst:
"BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der "Bundesfinanzdirektion Südwest - Dienstort Offenbach)"
- c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BBL wird wie folgt gefasst:
"BBL Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Polizei Brandenburg)".
- bb) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BWL wird wie folgt gefasst:
"BWL Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg - Landespolizeipräsidium)".
- cc) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen LSA wird wie folgt gefasst:
"LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)".
- dd) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen MVL wird wie folgt gefasst:
"MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)".
- ee) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen NRW wird wie folgt gefasst:
"NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes NRW, Duisburg)".
- ff) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen RPL wird wie folgt gefasst:
"RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)".
- gg) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SAL wird wie folgt gefasst:
"SAL Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landespolizeipräsidium - Direktion LPP 4 Zentrale Dienste - LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)".
- hh)Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SH wird wie folgt gefasst:
"SH Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)".
- aa) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BBL wird wie folgt gefasst:
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
0; B oder BN Diplomatischen Vertretungen oder Internationalen Organisationen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes am Sitz des Konsulats Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)".
28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."
- b) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die geprägte Kennzeichnung"W" (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen."
- bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- "1. einzeiliges Kennzeichen
- 2. zweizeiliges Kennzeichen
- 3. Kraftradkennzeichen
- cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ziffern" die Wörter " -ohne Kennbuchstabe"H" und Kennzeichnung"W" -" eingefügt.
- bbb) Satz 4 wird gestrichen.
- aa) Im einleitenden Satzteil wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
- c) Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden."
- d) Abschnitt 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden."
- e) In Abschnitt 8 Nummer 3 Satz 1werden die Wörter "Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter "Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b)" ersetzt.
29. In Anlage 5 werden auf der Rückseite des Musters der Zulassungsbescheinigung der Position"(1 9) Breite in mm" die Wörter "ohne Spiegel und Anbauteile" angefügt.
30. In Anlage 6 wird das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt geändert:
- a) Die Vorderseite wird wie folgt gefasst:
- b) Die Rückseite wird wie folgt geändert:
- aa) Neben dem Platz für das Dienstsiegel wird in der Zeile für die Unterschrift die Angabej. A." eingefügt..
- bb) Die Definition der Felder wird wie folgt geändert:
- aaa) Der Position"(19) Breite in mm" werden die Wörter "ohne Spiegel und Anbauteile" angefügt.
- bbb) Die Position 91 wird wie folgt gefasst:
(91) Versorgungsnummer Fahrzeug"
- ccc) Die Position 94 wird wie folgt gefasst:
(94) Einsatzmasse in kg"
- ddd) Folgende Positionen werden angefügt:
- (98) Versorgungsnummer des Rüstsatzes
- (99) zulässige Zuggesamtmasse in kg".
- cc) In der Spalte "Veränderungsgründe" wird in den Positionen"Stilllegung wegen Langzeitkonservierung" und"Reaktivierung nach Langzeitkonservierung" jeweils das Wort "Langzeitkonservierung" durch das Wort "Langzeitlagerung" ersetzt.
31. In Anlage 9 wird auf Seite 1 des Musters das Wort "Fahrzeugscheinheft" durch das Wort "Fahrzeugschein" ersetzt.
32. Folgende Anlage 10a wird eingefügt:
"Anlage 10a (zu § 17 Absatz 2 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen
Seite 1
Seiten 2 ff.
lfd Nr. | Fahrzeugklasse | Fahrzeughersteller | FIN | Hubraum | Erstzulassung | Zul. Gesamtmasse in kg | Zul. max. Achslast in kg | max. km/h | ||
Vorne | Mitte | Hinten | ||||||||
letzte Seite
Hinweise
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge Zwecke
Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:
- a) Probefahrten:
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs
- b) Überführungsfahrten:
Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen
- c) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
- d) Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs"
33. Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3)
Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A 6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen
Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes."
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In Anlage XIX Nummer 2.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom ... 2012 (BGBl. I, S. ...), die zuletzt durch Verordnung ... (BGBl. ...) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben und in Satz 5 das Wort "auch" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zum Kapitel 6 werden die Wörter "und Akkreditierung" gestrichen.
- b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35 (aufgehoben)".
2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 3 5 " gestrichen.
- b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35" durch die Wörter "die Akkreditierungsstelle" ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 3 5" gestrichen.
- bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35" durch die Wörter "die Akkreditierungsstelle" ersetzt.
- b) In Absatz 7 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 und 6" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 und 5" ersetzt.
4. In der Überschrift zum Kapitel 6 werden die Wörter "und Akkreditierung" gestrichen.
5. § 35 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Fahrzeugteileverordnung
§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter Technischer Dienst."
2. Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Gebührennummer 221.1 werden in der Spalte"Gegenstand" die Wörter "der Erkennungsnummer" durch die Wörter "des Kennzeichens" ersetzt.
- 2. In der Gebührennummer 265 wird in der Spalte"Gegenstand" das Wort "Anwohner" durch das Wort "Bewohner" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ...[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Artikel 1 Nummer 15, 17 Buchstabe c und d, 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und 20 Buchstabe d treten am ...[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ......
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Der Bundesminister des Innern
Dr. Peter Ramsauer Dr. Hans-Peter Friedrich
Begründung
A. Allgemeines
Mit dieser Verordnung wird die durch die Verkehrsministerkonferenz geforderte Wiederzuteilung von bisher nicht mehr zugelassenen Unterscheidungszeichen ermöglicht. Hierzu wird das Verfahren zur Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen geregelt und werden die Anforderungen an die Zeichenkombinationen und die Zulassung von mehreren Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk bestimmt. Weiterhin wird die Anpassung von Verordnungen an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geregelten Änderungen vorgenommen. Insbesondere erfolgt die Bestimmung des Datenumfangs bei Abfragen der Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, um die Rettung von Insassen aus verunfallten Fahrzeugen durch die Feuerwehren zu beschleunigen sowie die Präzisierung der Meldepflichten bei der Fahrzeugveräußerung. Weitere Möglichkeiten des Bürokratieabbaus bei der Fahrzeugzulassung werden realisiert und es werden die Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend den praktischen Erfordernissen präzisiert.
B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine finanziellen Auswirkungen.
Länder und Kommunen
Hinsichtlich eventueller Mehrkosten für die Nutzung der Abrufmöglichkeit durch die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst aus dem Zentralen Fahrzeugregister wird auf die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze verwiesen.
2. Erfüllungsaufwand
Für den Fall der Inanspruchnahme des neuen Angebots, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen, wird keine neue Informationspflicht eingeführt. Jedoch eröffnet dieses Angebot die Möglichkeit, für ein bereits zugelassenes Fahrzeug die Änderung des Kennzeichens zu beantragen. Die Schätzung dieser Fallzahl erfolgte durch das Statistische Bundesamt. Unterstellt wird, dass:
- - im ZFZR 41,55 Millionen Fahrzeuge, die im Vorjahr weder neu zugelassen noch umgeschrieben wurden, erfasst sind, - bei einem Verhältnis von 353 bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zu 406"aktuellen" Unterscheidungszeichen (Nr. 1 der Anlage 1 der FZV) ca. 87 Prozent der Unterscheidungszeichen betroffen sind,
- - der Anteil der Halter, die von den bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen betroffen sind, beträgt 1/4 aller Fahrzeughalter.
Somit ergibt sich, dass (41,55 x 0,87 x 1/4 =) 9,04 Millionen Fahrzeuge, für die die Zuteilung eines bislang auslaufenden, dann aber wieder gültigen Unterscheidungszeichens in Frage kämen.
Nach Ermittlungen der Universität Heilbronn würden 75,9 Prozent der befragten Kfz-Besitzer sich bei einer Zulassung oder Ummeldung eines Kfz ein bisher auslaufendes Unterscheidungszeichen zuteilen lassen. Da jedoch ein Antrag auf Änderung des Kennzeichens mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist, wird geschätzt, dass lediglich 5 - 10 Prozent (Mittelwert = 7,5 %) der Fahrzeughalter tatsächlich einen Antrag nur wegen der Änderung des Kennzeichens stellen wird, d.h. ca. 515 000 (9,04 Millionen Fahrzeuge x 0,759 x 0,075 = 514602).
Aufgrund der Annahme, dass für Firmenfahrzeuge durch die Halter eine fundierte Betrachtung der Kosten-Nutzen-Abwägung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Fallzahl der Anträge auf Änderung des Kennzeichens von Firmenfahrzeugen nicht relevant ist.
Für die Ermittlung der jährlichen Fallzahl ist festzustellen, ob bei einer Beantragung eines bisher auslaufenden Unterscheidungszeichens im Vergleich zu dem normalen Verfahren ein Mehraufwand für den Bürger oder die Verwaltung entsteht. Nach Expertenschätzungen (Zulassungsbehörde) entsteht hier kein messbarer Mehraufwand.
Mit der Neuregelung entfällt die Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes". Zukünftig ist es im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Fahrzeugs nicht mehr notwendig, den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs im ZFZR zu erfassen, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist. Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes sind im ZFZR 264 000 Fahrzeuge mit einem vom Wohnort des Halters abweichenden (gesonderten) Standort erfasst, davon 213 000 Fahrzeuge mit einem beruflich selbstständig tätigen Halter (Firmenfahrzeuge). Im Jahr 2010 wurden ca. 54 700 Fahrzeuge mit einem gesonderten Standort zugelassen (25,7 % aller mit gesondertem Standort erfassten Firmenfahrzeuge). Diesen Prozentsatz als Basis genommen, ergibt sich, dass bisher jährlich ca. 68 000 Fahrzeuge (25,7 % aller mit gesondertem Standort erfassten Fahrzeuge), davon ca. 54 700 Firmenfahrzeuge, mit einem gesonderten Standort zugelassen wurden.
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- - Antrag auf Zuteilung eines bisher auslaufenden Unterscheidungszeichens bei bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen (Kfz):
Die Fallzahl der bereits zugelassenen Fahrzeuge, für die ein Antrag auf Änderung des Kennzeichens gestellt werden könnte, wird auf 515 000 geschätzt. Der Vorgang"Änderung des Kennzeichens" ist identisch mit der bisherigen Zulassung eines Fahrzeugs. Der Zeitaufwand beträgt nach Expertenschätzung ca. 20 Minuten je Fall. Eine Internetrecherche ergab einen Durchschnittspreis von rd. 10 Euro pro Kennzeichenschild. Bei 2 erforderlichen Kennzeichenschildern ergeben sich somit zusätzliche Sachkosten in Höhe von 20 Euro je Fall.
- - Wegfall der Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Standortes":
Durch den Wegfall der gesonderten Erfassung des Standorts verringert sich der Zeitaufwand pro Zulassung (bisher ca. 20 Minuten) um ca. 2 Minuten bei ca. 13 300 Fällen pro Jahr.
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- - Versicherungsunternehmen: Durch die Möglichkeit der Zuteilung eines bisher auslaufenden Unterscheidungszeichens muss in den Unternehmen der Versicherungsbranche eine entsprechende Datenerfassung und Datenübermittlung sowie die Ausfertigung neuer Versicherungsunterlagen erfolgen, sofern ein Fahrzeughalter von der Möglichkeit zur Änderung des Kennzeichens seines bereits zugelassenen Fahrzeugs Gebrauch macht. Hierbei wird davon ausgegangen, dass dieses einen Zeitaufwand von ca. 5 Minuten pro Fall erfordert. Entsprechend dem Lohnsatz der Lohnkostentabelle Wirtschaft des Leitfadens Erfüllungsaufwand beträgt der Stundensatz im Kredit- und Versicherungsgewerbe im niedrigen Qualifikationsniveau 24,70 Euro/Stunde. Bei einem Zeitaufwand von 5 Minuten entstehen somit Lohnkosten in Höhe von 2,06 Euro pro Fall. Damit entsteht den Versicherungsunternehmen bei ca. 515 000 Fällen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1,061 Millionen Euro.
- - Schilderhersteller:
Für den Bereich der Schilderhersteller fällt nach Expertenbefragung durch Anschaffung der Prägewerkzeuge für die Kennzeichnung der Wechselkennzeichen mit"W" ein einmaliger Sachaufwand von 75 000 Euro an (deutschlandweit 2 500 Prägestellen x rd. 30 Euro für das Werkzeug).
Unternehmen
- - Firmenwagen
- - Antrag auf Zuteilung eines bisher auslaufenden Unterscheidungszeichens bei bereits zugelassenen Kfz:
Aufgrund der Annahme, dass durch die Halter von Firmenfahrzeugen eine Betrachtung der Kosten-Nutzen-Abwägung erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Fallzahl und damit auch die Kosten für die Wirtschaft in diesem Fall marginal sind.
- - Wegfall der Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Standortes:
Durch den Wegfall der Informationspflicht "Erfassung eines gesonderten Standortes" verringert sich der Zeitaufwand pro Zulassungsantrag (bisher ca. 20 Min.) um ca. 2 Minuten bei rd. 54 700 Fällen pro Jahr. Bei einem Lohnsatz von 30,20 Euro (Durchschnittslohn der Gesamtwirtschaft) verringert sich der Erfüllungsaufwand um ca. 1 Euro pro Fall, also insgesamt um 54 700 Euro.
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
- - Der Verwaltung entsteht durch die Möglichkeit der Wiederzuteilung bisher auslaufender Unterscheidungszeichen und den damit verbundenen Anträgen auf Änderung des Kennzeichens von bereits zugelassenen Fahrzeugen sowie entsprechender Softwareanpassungen in den Zulassungsbehörden sowie dem ZFZR ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 4,25 Millionen Euro.
- - Bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer wird in der Folge von Anträgen auf Änderung des Kennzeichens von bereits zugelassenen Fahrzeugen ein Erfüllungsaufwand von ca. 0,5 Millionen Euro geschätzt, vor allem weil dem jeweiligen Fahrzeughalter die sich aus dem geänderten Kennzeichen ergebende neue Steuernummer mitzuteilen ist.
Der Erfüllungsaufwand wurde wie folgt ermittelt:
Antrag auf Änderung eines auslaufenden Unterscheidungszeichens
- - Softwareanpassung:
Durch die Möglichkeit der Zuteilung eines bisher auslaufenden Unterscheidungszeichens entsteht bei den Zulassungsbehörden Aufwand für die Konfiguration ihrer Software. Von deutschlandweit 423 Zulassungsbehörden sind - sofern die Möglichkeit der Wiederzuteilung für alle bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen geschaffen wird - 213 Zulassungsbehörden betroffen. Denn nur in diesen 213 Zulassungsbehörden werden bisher auslaufende Unterscheidungszeichen abgewickelt (Anlage 1 Nr. 2 FZV). Es wird durch Experten (Softwarefirmen, Zulassungsbehörden) geschätzt, dass hierfür ein Aufwand pro Zulassungsbehörde in Höhe von 2 Stunden und 15 Minuten entsteht. Für einen Aufwand in Höhe von 2 Stunden bedient sich die Zulassungsbehörde Dritter.
In der Zulassungsbehörde sind überwiegend Mitarbeiter des mittleren Dienstes tätig, für die entsprechend Lohnkostentabelle für die Verwaltung des o.g. Leitfadens Erfüllungsaufwand ein Lohnsatz von 24,70 Euro/Stunde anzusetzen ist. Daraus ergibt sich ein Personalaufwand pro Zulassungsbehörde in Höhe von 6,18 Euro.
Bei den Dritten (Softwareunternehmen) wird für die Konfiguration der Software in den Zulassungsbehörden ein Lohnsatz in Höhe von 28,90 Euro/Stunde (Erbringer von wirtschaftlichen Dienstleistungen, mittleres Qualifikationsniveau) angesetzt; der Personalaufwand pro Zulassungsbehörde erhöht sich somit um 57,80 Euro (gesamt 63,98 Euro). Bei 213 betroffenen Zulassungsbehörden entsteht insgesamt ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 13 600 Euro.
- - Antragsbearbeitung:
Der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags auf Änderung des Kennzeichens eines bereits zugelassenen Fahrzeugs (formelle und inhaltliche Prüfung des Antrags, Vorgang bearbeiten, Daten übermitteln und archivieren) wurde - entsprechend einer normalen Zulassung - auf insgesamt 20 Minuten geschätzt. Mit der Fallzahl (515 000) ergibt sich bei Lohnkosten (mittlerer Dienst; 24,70 Euro/Stunde) von ca. 8,20 Euro pro Fall ein einmaliger Personalaufwand von 4,240 Millionen Euro.
Durch den Wegfall der Informationspflicht "Erfassung eines gesonderten Standorts" ergibt sich auch bei den Zulassungsbehörden eine Verringerung des Erfüllungsaufwands. Bei einer Fallzahl von 68 000 Zulassungen von Fahrzeugen mit gesondertem Standort pro Jahr, verringert sich die Bearbeitungszeit des Zulassungsantrages (ca. 20 Min.) um ca. 2 Minuten pro Fall. Bei Lohnkosten (mittlerer Dienst; 24,70 Euro/Stunde) von ca. 0,80 Euro pro Fall ergibt dies eine jährliche Entlastung der Verwaltung um insgesamt 54 400 Euro.
- - Anpassung des ZFZR - einmalig:
Der Zeitbedarf für die erforderlichen Anpassungen des ZFZR wird durch das Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) auf 20 Stunden geschätzt. Bei einem Lohnsatz von 32,10 Euro/Stunde (gehobener Dienst gem. Leitfaden Erfüllungsaufwand) ergibt dies einen einmaligen Personalaufwand in Höhe von insgesamt ca. 640 Euro.
Mit dem Wegfall der Informationspflicht"Erfassung eines gesonderten Standortes" ist die Erfassung dieser Daten nicht mehr notwendig. Im ZFZR und den entsprechenden Schnittstellen des KBA zu den Zulassungsbehörden (Erfassungsmasken, Masken für Auskunftsverfahren) müssen die Felder für die entsprechenden Mitteilungen gelöscht werden. Der Zeitaufwand für diese Systemanpassungen wurde auf ca. 100 Arbeitsstunden geschätzt bei einem Lohnsatz von 32,10 Euro/Stunde (gehobener Dienst, Leitfanden Erfüllungsaufwand). Damit ergibt sich für die Systemanpassungen ein Personalaufwand in Höhe von ca. 3 200 Euro.
Zukünftig ist das Datum des Ablaufs der Reservierung eines Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs im ZFZR zu speichern. Hierfür müssen die entsprechenden Felder im ZFZR und in den entsprechenden Schnittstellen des KBA zu den Zulassungsbehörden geschaffen werden. Der Zeitaufwand für diese Systemanpassungen wurde auf ca. 100 Arbeitsstunden geschätzt bei einem Lohnsatz von 3 2, 10 Euro/Stunde (gehobener Dienst, Leitfanden Erfüllungsaufwand). Damit ergibt sich für die Systemanpassungen ein Personalaufwand in Höhe von ca. 3 200 Euro.
3. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die Gebühren für die Zulassung. Weitere Kosten in Höhe von ca. 26 Euro pro Fall entstehen den Bürgerinnen und Bürgern durch die Gebühren. Bei der Änderung des Kennzeichens eines bereits zugelassenen Fahrzeugs (einmaliger Erfüllungsaufwand, Fallzahl 515 000) sind durch die Fahrzeughalter die entsprechenden Gebühren zu entrichten. Diese betragen pro Fahrzeug lt. GebOSt 26,30 Euro (Geb. -Nr. 221.1). Hinzukommen könnten je nach Fallkonstellation die Gebühren für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens (Geb. -Nr. 221, je 10,20 Euro) und ggf. Gebühren für die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II sowie für den Fall der Aufbringung des Landeswappens als Klebesiegel zusätzliche Gebühren. Aufgrund der unbestimmten Zahl der Fälle, in denen zusätzliche Gebühren anfallen wird als regelmäßig zu entrichtende Gebühr die für die Änderung des Kennzeichens (Geb. -Nr. 22 1. 1) unterstellt.
Ansonsten entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
C. Sonstige Auswirkungen
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
D. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
E. Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Änderung der Inhaltsangabe auf Grund der Änderungen in Nummern 25, 27, 30 und 33.
Zu Nummer 2
Buchstabe a
Klarstellung des Begriffs
Buchstabe b
Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e fallen Anhänger zur Beförderung von Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes nicht darunter und sind somit nicht zulassungsfrei. Die Zulassungsfreiheit auch für Anhänger, die für diese Zwecke eingesetzt werden, ist aber sinnvoll. Um eine nicht erwünschte Ausweitung zu verhindern, soll jedoch analog zur Regelung in § 52 Absatz 3 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur der Transport von Rettungsbooten anerkannter Organisationen privilegiert werden.
Zu Nummer 3
Die Speicherung des regelmäßigen Standorts hat sich in der Praxis als nicht erforderlich herausgestellt. Sie wird deshalb aufgehoben.
Zu Nummer 4
Buchstabe a
Ausländische Prüfbescheinigungen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) genügen, sind grundsätzlich anzuerkennen. Hinsichtlich der Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung gelten dieselben Zeiträume wie für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge.
Buchstabe b
Seit dem 1. Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung keine eigenständige Untersuchung mehr, sondern Bestandteil der Hauptuntersuchung.
Zu Nummer 5
Buchstabe a
Die Neufassung des § 8 Absatz 1 folgt einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz (VMK), wonach es gestattet werden soll, dass nicht mehr gültige Unterscheidungszeichen auf Wunsch der Länder wieder eingeführt werden können. Die VMK hat auf ihrer Sitzung im April 2011 beschlossen, den Bund zu bitten, die Länder bei der Wiedereinführung auslaufender und bereits ausgelaufener Unterscheidungszeichen durch entsprechende Rechtsänderung der Anlage 1 der FZV zu unterstützen. Gleichzeitig soll auch der § 8 der FZV angepasst werden. Es soll rechtssicher ermöglicht werden, dass von einer Zulassungsbehörde mehrere Unterscheidungszeichen zugeteilt werden können. Zur Umsetzung des Beschlusses wäre eine generelle Überführung aller in der bisherigen Anlage 1 Nummer 2 FZV enthaltenen auslaufenden Unterscheidungszeichen in die bisherige Anlage 1 Nummer 1 FZV (gültige Unterscheidungszeichen) möglich gewesen. Davon wurde jedoch Abstand genommen, da die interessierten Länder die übrigen Länder, die sich dieser Maßnahme nicht anschließen wollten, sonst zur Wiedereinführung aller auslaufenden Kennzeichen gezwungen hätten. Eine Einführung einzelner auslaufender Unterscheidungszeichen auf Ländervorschlag durch den Bund hätte andererseits jedoch den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Deshalb wurde neben der Festlegung der Zulässigkeit mehrerer Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk das Verfahren der Festlegung der Unterscheidungszeichen neu geregelt. In Satz 1 wurde der Zweck der Kennzeichenzuteilung, die Ermöglichung der Identifizierung des Halters, aufgenommen. Neben der Beschreibung des Kennzeichens in Satz 2 legt Satz 3 die Anforderungen an die Zeichenkombinationen der Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer fest. Damit wird eine bereits bestehende Praxis in die Verordnung aufgenommen. Die Unterscheidungszeichen werden nicht mehr in der FZV geregelt, sondern von den Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) beantragt und ihre Genehmigung wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das BMVBS erlässt somit auf der Basis dieser Neuregelung gegenüber dem jeweils antragstellenden Land einen Verwaltungsakt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt letztendlich lediglich nachrichtlich und aus Gründen der Transparenz. Die bisher gültigen Unterscheidungszeichen gelten als beantragt und genehmigt (vgl. Nr. 24 Buchstabe b). Die Regelung ermöglicht es allerdings auch, dass Unterscheidungszeichen beantragt werden können, die nicht auslaufend waren. Das neue Verfahren geht zwar über das von der VMK gewollte deutlich hinaus, dies lässt sich aber zur Umsetzung des VMK-Beschlusses nicht vermeiden. Die Kennzeichen deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betreffenden Fahrzeugs weiter geführt werden. Hinsichtlich des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. Juni 2014 bei der Abstimmung von Unterscheidungszeichen aufgrund der unmittelbaren Auswirkung auf die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vorübergehend mitwirken muss (vgl. zu Nummer 24 Buchstabe f).
Die Erkennungsnummer bestimmt sich weiterhin nach Anlage 2. Außerdem wird Haltern von Dienstfahrzeugen durch die Änderung eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, die Fahrzeuge entweder mit Behördenkennzeichen oder allgemeinem Kennzeichen zuzulassen. Dadurch wird einem Bedürfnis der Praxis entsprochen.
Buchstabe b
Änderung des Begriffs, da nunmehr innerhalb eines Zulassungsbezirkes mit mehreren Unterscheidungszeichen nicht nur die Erkennungsnummer, sondern auch das Kennzeichen gewechselt werden kann
Zu Nummer 6
Buchstabe a
Nach der Definition des Oldtimers in § 2 Nummer 22 muss ein solcher vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen (erstmalig zugelassen worden) sein. Die Änderung ermächtigt die Zulassungsbehörde im Einzelfall vor der Zulassung liegende Zeiten des Betriebs außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs anzurechnen.
Buchstabe b
Die Steuerbefreiung von Ausfuhrkennzeichen wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes aufgehoben. Der bisherige Satz 3 ist entbehrlich, da die Ausführung der des jeweiligen Kennzeichens entspricht und nur in der grünen Beschriftung abweicht.
Buchstabe c
Die Regelung stellt klar, dass Saisonkennzeichen auch als grüne Kennzeichen zugeteilt werden können.
Zu Nummer 7
Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und cc
Klarstellung, dass Rückfahrten nach Entstempelung des Kennzeichens auch mit diesem zulässig sind.
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b
Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa
Mit der Regelung wird eine Anpassung an die geltenden EG-Vorschriften vorgenommen. Für die den Typgenehmigungsvorschriften unterliegenden Fahrzeuge wird auf die entsprechende
Verordnung bzw. die entsprechenden Richtlinien über die Anbringungsstelle des Kennzeichens verwiesen. Außerdem werden Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht den Typgenehmigungsvorschiften unterliegen getroffen.
Doppelbuchstabe bb und cc
Aufnahme einer entsprechenden Regelung für die Anbringung einer Kennzeichenbeleuchtung an der Rückseite von Krafträdern.
Buchstabe c
Bestimmung, dass ein durch ein Anbaugerät verdecktes Kennzeichen zu wiederholen ist.
Buchstabe d
Folgeänderung zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb.
Zu Nummer 8
Buchstabe a
Folgeänderung zur Nummer 3.
Buchstabe b
Mit der Regelung wird auch in der Verordnung die doppelte Meldepflicht bei Fahrzeugveräußerung aufgehoben. Außerdem wird bei der Veräußerungsanzeige der Mitteilungsumfang reduziert. Es wird darauf verzichtet, dass der Veräußerer/die Veräußerin die Bestätigung übermittelt, dass die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Diese Regelung hat in der Praxis vielfach dazu geführt, dass die Mitteilungen unvollständig waren und damit als nicht erfüllt angesehen wurden.
Zu Nummer 9
Buchstabe a
Zur Sicherung einer weitgehend einheitlichen Verfahrensweise wird ein höchstzulässiger Zeitraum für die Kennzeichenreservierung festgelegt.
Buchstabe b
Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b
Zu Nummer 10
Buchstabe a
Die bisherige Regelung, dass Kurzzeitkennzeichen bei jeder Zulassungsbehörde beantragt werden konnten, hat dazu geführt, dass sich mittlerweile ein internationaler Handel mit deutschen Kurzzeitkennzeichen entwickelt hat, der auch zu Beschwerden anderer Mitgliedstaaten führte. Um eine den Bedürfnissen der Halter als auch der Verkehrssicherheit Rechnung tragende Verfahrensweise zu schaffen, wird die Zuständigkeitsvorschrift nach § 46 auch auf Kurzzeitkennzeichen erstreckt. Das Handeln der Zulassungsbehörden in Amtshilfe auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde im Einzelfall bleibt unberührt.
Buchstabe b
Folgeänderung der Nummer 3.
Buchstabe c
Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b
Zu Nummer 11
Ergänzung um ein Muster für das Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen.
Zu Nummer 12
Buchstabe a
Folgeänderung der Nummer 3.
Buchstabe b
Auch bei der Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens kann bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II die Ersatzausfertigung erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist erfolgen. Ausnahmen sind möglich.
Zu Nummer 13
Klarstellung, dass auch für in einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge der Zeitraum von bis zu einem Jahr als vorübergehend gilt.
Zu Nummer 14
Buchstabe a und b
Das Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung hat sich in der Praxis bewährt und ist nunmehr Standardverfahren. Eine Regelung der Versicherungsbestätigung in Papierform ist somit entbehrlich und kann aufgehoben werden. Der Nachweis über das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll künftig nur noch elektronisch erfolgen. Ausgenommen sind Ausfuhrkennzeichen, da hier der Nachweis als Dokument mitzuführen ist.
Buchstabe c
Die kommunalen Schadensausgleiche haben sich dem Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung zum Teil bereits angeschlossen.
Zu Nummer 15
Mit der Regelung erhält der Versicherer die für die Prämienbemessung notwendige Information über die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist.
Zu Nummer 16
Buchstabe a
Auch das Verfahren der elektronischen Übermittlung, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, hat sich in der Praxis bewährt und ist nunmehr Standardverfahren. Eine Regelung für die Papierform ist somit entbehrlich und kann aufgehoben werden. Weitere Änderungen sind redaktionelle Anpassungen.
Buchstabe b
Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz finden auch keine Anwendung auf Ausfuhrkennzeichen, wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist
Zu Nummer 17
Buchstaben a, e und f
Folgeänderung der Nummer 3.
Buchstabe b
Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b
Buchstabe c
Neben dem Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist auch die Angabe zur Reservierungsfrist für das Kennzeichen erforderlich.
Buchstabe d
Die Umsetzung der zweiten Stufe der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfordert bei der Fortschreibung von Halterdaten neben der Angabe des aktuellen Zulassungsbezirks auch Angaben über etwaige frühere Zulassungsbezirke, die jeweils mit Kennziffer zu registrieren sind.
Zu Nummer 18
Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, dd und ee Folgeänderung der Nummer 3.
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b.
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
Neben dem Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist auch die Angabe zur Reservierungsfrist für das Kennzeichen erforderlich.
Buchstabe b
Angleichung der Speicherfrist bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Kennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister an die für das Zentrale Fahrzeugregister. Hier ist bereits eine Speicherfrist von 10 Jahren festgelegt.
Nummer 19 Buchstabe a
Die Änderung dient der Klarstellung zur Übermittlung von Angaben zur juristischen Person sowie Vereinigungen.
Buchstabe b
Redaktionelle Klarstellung.
Buchstabe c bis e Folgeänderung der Nummer 15.
Zu Nummer 20
Buchstabe a und b
Nach der bisherigen Formulierung sind für Anfragen unter Verwendung allein der Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten für den Abruf im automatisierten Verfahren (ZEVIS) bereitzuhalten. Derartige Anfragen allein unter Verwendung der Anschrift des Halters als Suchkriterium sind jedoch nicht sinnvoll. Die Regelung bestimmt deshalb die Verwendung der Anschrift des Halters als ergänzendes Suchkriterium.
Buchstabe c Redaktionelle Anpassung.
Buchstabe d
Mit der Regelung erfolgt die Bestimmung des Datenumfangs bei Abfragen der Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Identifizierung von Fahrzeugen für die Rettung von Unfallopfern.
Zu Nummer 21
Buchstabe a
Klarstellung, dass im Sinne des jeweiligen Auskunftszwecks für alle Kennzeichenarten vollständige Auskünfte zu erteilen sind. Mithin und zudem im Sinne einer Vereinfachung der Aufzählung der zu übermittelnden Fahrzeugarten wird auf die Bestimmungen des § 39 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen.
Buchstabe b
Die im bisherigen § 42 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b enthaltende Beschränkung der Übermittlung sog. "Suchvermerke" auf den Hinweis auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen oder Kennzeichen steht nicht im Einklang mit der pauschaleren Formulierung in Artikel 5 Absatz 1 Ziffer VI des EUCARIS-Vertrages (EU-ropean CAR and driving license Information System) "Hinweis auf Diebstahl", welche auf Zulassungsdokumente bezogene einschließt. Die Änderung berücksichtigt eine entsprechende Erweiterung des Auskunftsumfangs.
Zu Nummer 22
Buchstabe a
Diese Regelung ist notwendig für die Löschung der Angaben, die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen auch im ZFZR zu speichern sind.
Buchstabe b
Entgegen den sonstigen Löschungsvorschriften in Bezug auf das ZFZR, nach denen Daten über Kennzeichen zusammen mit den Fahrzeug- und Halterdaten gelöscht werden, erfordert die bisherige Regelung des § 44 Absatz 6 eine isolierte Löschung der Daten über Kennzeichen nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6. Eine solche Regelung ist bei Kennzeichen nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 nicht erforderlich, da diese Daten bei der Speicherung im ZFZR bereits einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet sind und damit von den allgemeinen Löschungsvorschriften erfasst werden. Die Vorschrift wird deshalb entsprechend angepasst.
Zu Nummer 23
Klarstellende Regelung, dass die Regelung des § 46 Absatz 2 Satz 2 auch auf natürliche Personen anzuwenden ist.
Zu Nummer 24
Buchstabe a
Redaktionelle Klarstellung.
Buchstabe b
Übergangsregelung, dass die bisherigen Unterscheidungszeichen weitergeführt werden, sofern das jeweilige Land keinen anderslautenden Antrag stellt.
Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa und bb Redaktionelle Änderung.
Doppelbuchstabe cc
Regelung zur Fortgeltung bisheriger Zulassungsbescheinigungen Teil I und Dokumente für Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen.
Doppelbuchstabe dd
Regelung zur zeitweiligen Weiterverwendung (zum Aufbrauchen) der Vordrucke.
Buchstabe d
Die Regelungen haben sich durch Zeitablauf erledigt.
Buchstabe e
Folgeänderung der Nummer 3.
Buchstabe f
Das Fahrzeugkennzeichen ist ein entscheidendes Merkmal der Automationsverfahren bei der Kraftfahrzeugsteuer, deren Ertrags- und Verwaltungskompetenz zum 1. Juli 2009 auf den Bund überging. Zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bedient sich das zuständige Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. Juni 2014 im Wege der Organleihe nach § 18a Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) der Landesfinanzbehörden (einschließlich Zulassungsbehörden, soweit diese als Landesfinanzbehörden tätig werden). Um für die verbleibende Übergangszeit die Nutzung der bisherigen Automationsverfahren mit angemessenem Aufwand für die Verwaltung und die Fahrzeughalter gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die Unterscheidungszeichen vor deren Beantragung mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und dessen Einvernehmen zu erzielen.
Zu Nummer 25
Folgeänderung zum neuen Verfahren gemäß § 8 Absatz 1 (vgl. Nummer 5).
Zu Nummer 26 Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Nummer 27
Buchstabe a
Folgeänderung zu Nummer 5 und Buchstabe b.
Buchstabe b
Ergänzung der Anlage 3 um die Bundesministerien, da hierfür praktische Bedürfnisse bestehen, z.B. Protokollfahrten bei Staatsbesuchen oder Begleitung des Ministers. Eine weitere Ergänzung erfolgt aufgrund der Vergabe des Unterscheidungszeichens BD 16 an die Bundesfinanzverwaltung.
Buchstabe c
Ergänzung, da in Brandenburg, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein die Fahrzeuge der Polizei auch die Unterscheidungszeichen des Landes führen.
Buchstabe d
In Abhängigkeit davon, ob es sich um diplomatische oder berufskonsularische Vertretungen oder Internationale Organisationen handelt, und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Personen werden den Dienst- und Privat-Kfz besondere Kennzeichen zugeteilt. Die Verfahrensdetails bei der Ausgestaltung und Zuteilung der besonderen Kennzeichen werden durch das Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem BMVBS festgelegt und ergeben sich derzeit aus dem Rundschreiben zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland (RdSchr. des AA v. 19.9.2008 - 503-90-507.00, GMBl. 2008 Nr. 56 - 58, S. 1154 ff).
Zu Nummer 28
Buchstabe a
Die Änderung ist Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe
b. Nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 (neu) ist das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen auch für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h zulässig. Für Zugmaschinen bis 40 km/h, bei denen das Kennzeichen der Größe 520 mm x 120 mm verwendet werden soll bzw. bei Zugmaschinen über 40 km/h, bei denen die Kennzeichengröße 255 mm x 130 mm verwendet werden soll, ist künftig keine Ausnahmegenehmigung mehr erforderlich.
Buchstabe b
Zur Vermeidung von Missbrauch gestohlener gemeinsamer Kennzeichenteile werden diese durch die Angabe "W" gekennzeichnet. Dadurch können die Kontrollbehörden feststellen, dass es sich um einen Teil eines Wechselkennzeichens handelt, der nur in Verbindung mit dem fahrzeugbezogenen Teil geführt werden darf. Die Ergänzung der Beschriftung des fahrzeugbezogenen Kennzeichens ist erforderlich, um Fälschungsmöglichkeiten zu erschweren. Darüber hinaus wird die Beschriftungsart vereinheitlicht. Der zusätzliche Buchstabe "W" ist nicht Bestandteil des Kennzeichens. Er kennzeichnet nur das Schild als Teil eines Wechselkennzeichens.
Buchstaben c bis e
Redaktionelle Änderung (vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b).
Zu Nummer 29
Klarstellung, dass die Angabe der Fahrzeugbreite den technischen Vorschriften folgt und ohne Spiegel und Anbauteile angegeben ist.
Zu Nummer 30
Redaktionelle Anpassung der Anlage 6 an das derzeit durch die Bundesdruckerei für die Bundeswehr bereitgestellte Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I. Zusätzlich erfolgt die Ergänzung der Angabe der Fahrzeugbreite analog zu Nummer 29.
Zu Nummer 31
Berichtigung der Bezeichnung des Fahrzeugscheins.
Zu Nummer 32
Mit der Einführung des Musters eines Fahrzeugscheinheftes für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen wird dem Bedarf der Praxis entsprochen.
Zu Nummer 33
Folgeänderung aus Nummern 14 und 16 durch ausschließlich elektronische Informationen zwischen Versicherer und Zulassungsbehörde und damit Wegfall der Papierform bzw. der verbalen Beschreibung der zu übermittelnden Angaben, wenn ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen hat. Es wird nur noch die schriftlich erforderliche Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen aufgeführt.
Zu Artikel 2, 3 und 4
Folgeänderung zum Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG). Die Aufgaben der Akkreditierung beim KBA sind weggefallen. Die Akkreditierung erfolgt in Deutschland nunmehr ausschließlich über die Akkreditierungsstelle (derzeit ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) über die AkkStelleG-Beleihungsverordnung mit den Aufgaben der Akkreditierungsstelle beliehen).
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b.
Zu Nummer 2
Anpassung an den Text der Straßenverkehrs-Ordnung.
Zu Artikel 6
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR NR. 2092: Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand ausführlich dargestellt und erläutert.
Für die Wirtschaft entsteht durch die erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften nach Einschätzung des BMVBS hinsichtlich der geschaffenen Möglichkeit der Wiederzuteilung auslaufender Unterscheidungszeichen und der notwendigen Umrüstung der Prägewerkzeuge ein einmaliger Umstellungsaufwand von rd. 1,1 Mio. Euro und eine jährliche Entlastung durch den Wegfall einer Informationspflicht (Erfassung gesonderter Standort) von rd. 54.700 Euro.
Für rd. 13.300 Bürgerinnen und Bürger, die bisher für ihr Fahrzeug einen regelmäßig gesonderten Standort angeben mussten, stellt sich durch den Wegfall dieser Pflicht eine jährliche Entlastung um rd. 2 Minuten ein.
Weiterhin entsteht den Bürgerinnen und Bürgern ein einmaliger Zeit- (20 Minuten) und Sachaufwand (10 Euro pro Schild), sofern sie sich für einen Antrag auf Wiederzuteilung von auslaufenden Unterscheidungszeichen entscheiden. Das Ressort schätzt hier rd. 515.000 Fahrzeughalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könnten.
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Anpassung der Software in Höhe von rd. 20.000 Euro. Weiterhin wird die Verwaltung durch den Wegfall einer Informationspflicht (Erfassung gesonderter Standort) um jährlich 54.400 Euro entlastet. Entscheiden sich Fahrzeughalter (geschätzt werden 515.000) mit bereits zugelassenem Fahrzeug für einen Antrag auf Wiederzuteilung eines auslaufenden Unterscheidungszeichens, entsteht der Verwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 4,7 Mio. Euro. Dieser wird jedoch durch Gebühreneinnahmen in Höhe von rd. 26 Euro pro Antrag aufgefangen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin