A
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Nr. 5)
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 2 Nr. 5 das Wort "Gattung" durch das Wort "Art" zu ersetzen.
Begründung
Nummer 5 von ursprünglich "5. Schweine: Tiere der Gattung Sus;" in "5. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;" vor. In der BR-Drucksache 482/04 (PDF) ist diese Änderung wahrscheinlich versehentlich nur unvollständig übernommen worden und dadurch zoologisch falsch.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Nr. 6 bis 11, 12 und 13 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 2 die Nummern 6 bis 11 durch folgende Nummern 6 bis 13 zu ersetzen:
- "6. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
- 7. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
- 8. Mastschweine/Zuchtläufer: Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken;
- 9. Jungsauen: geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf;
- 10. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
- 11. säugende Sauen: weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel;
- 12. trockengestellte und trächtige Muttertiere: Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase;
- 13. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind."
Begründung
Angleichung an die Begriffsbestimmungen der EU-Richtlinie. National abweichende Definitionen stehen den Bemühungen um Harmonisierung entgegen.
Die Änderung dient der Klarstellung und damit der Rechtssicherheit.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 5 Satz 1 Nr. 1)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- 3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ", weicher" gestrichen.
Begründung
Bei der weiter zulässigen Haltung von Kälbern auf Spaltenböden ist die isolierte Vorschrift der weichen Liegefläche praxisfremd, weil die verwendeten Balken naturgemäß nicht weich sein können. Im Übrigen sind praxistaugliche Gummimatten für die Kälberhaltung, die auf den Balken aufgebracht werden können noch nicht vorhanden. Die Vorschrift läuft demnach ins Leere.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Nr. 4 Tabelle)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 17 Abs. 3 Nr. 4 in der Tabelle in der Zeile "nicht abgesetzte Ferkel" die Zahl "9" durch die Angabe "10 (11 mm für Gussrost im Sauenbereich)" zu ersetzen.
Begründung
Verhaltensuntersuchungen haben ergeben, dass Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von 9 mm zu einer sehr hohen Verschmutzung sowohl der Roste als auch der Tiere führen, da der Kot ungenügend durchgetreten wird. Eine Spaltenweite von 10 mm für Kunststoffroste hat sich bei der Haltung nicht abgesetzter Ferkel bewährt und kommt auch den Haltungsanforderungen dieser Tiere entgegen.
In der Praxis wird verstärkt eine Kombination zwischen Kunststoffrost im Laufbereich der Ferkel und Gussrost im Bereich der Sau eingesetzt. Dabei hat sich gezeigt, dass bei Unterschreitung einer Spaltenweite von 11 mm beim Gussrost hier ebenfalls eine deutliche Erhöhung der Verschmutzung durch eine geringere Selbstreinigung des Rostes eintritt. Bei einer Spaltenweite von 11 mm für den Graugussrost ist auf Grund des besseren Durchtrittes des Kotes die Trittsicherheit für die Sauen wesentlich besser, so dass für Graugussroste die Spaltenweite 11 mm betragen sollte.
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 4 ist dem § 17 Abs. 3 folgender Satz 2 anzufügen:
- Abweichend von Satz 1 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, weiter gehalten werden wenn die Anforderungen des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 340 S. 33), zuletzt geändert durch ..., eingehalten werden.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 Abs. 9 die Angabe "Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8" durch die Angabe "Abs. 3 Nr. 5 und 8" zu ersetzen.
Begründung
Die mit der Verordnung im Vergleich zur Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 vorgesehene Verringerung der Spaltenweite bei nicht abgesetzten Ferkeln sowie bei Zuchtläufern und Mastschweinen kann nur für Neubauten und Umbauten gelten. Ansonsten müssten sofort nach Inkrafttreten der Verordnung alle Spaltenböden für die genannten Altersgruppen wegen einer Differenz von nur einem Millimeter zu den Richtlinienvorgaben ausgetauscht werden, da für die Umsetzung keine Übergangsfrist eingeräumt wurde.
Dies stellt eine unverhältnismäßige und wirtschaftlich nicht vertretbare finanzielle Belastung der Tierhalter dar, zumal der erreichbare Nutzen für das Wohlbefinden der Tiere nicht nachvollziehbar ist.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung kann auf eine Übergangsfrist verzichtet werden da bei Einhaltung der Richtlinienvorgaben eine Erneuerung der Spaltenbodenelemente erst im Rahmen der planmäßigen Instandsetzung/Sanierung erfolgen muss.
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Nr. 8)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 17 Abs. 3 Nr. 8 die Angabe "10" durch die Angabe "15" zu ersetzen.
Begründung
Gegenüber der Vorgabe der EU-Richtlinie, die einen maximalen Perforationsgrad im Bereich der Liegefläche von Schweinen bei Gruppenhaltung von 15 % vorsieht beträgt dieser in der Verordnung maximal 10 %.
Diesem Ansatz kann nicht gefolgt werden, da durch die Verringerung des Perforationsgrades das Durchtreten des Kotes deutlich erschwert wird und der Spaltenboden stark verschmutzt. Durch die Kotauflagerungen wird die Rutschfestigkeit und damit die Trittsicherheit nachteilig beeinflusst. Neben möglichen Schäden für die Tiere ist auch eine wesentlich höhere Verschmutzung der Tiere die Folge.
Darüber hinaus steigt durch den höheren Verschmutzungsgrad die Keimbelastung an und nehmen insbesondere die Ammoniakfreisetzung und Geruchsemissionen deutlich zu. Damit werden die Haltungsbedingungen für die Tiere massiv beeinträchtigt.
Aus diesem Grund wird an der Übernahme des in der EU-Richtlinie festgesetzten Perforationsgrades von maximal 15 % festgehalten.
7. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 19 Abs. 4)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 19 Abs. 4 wie folgt zu fassen:
(4) Schweine dürfen in Kastenständen nur gehalten werden, wenn
- 1. die Kastenstände so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können
- 2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen und den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann,
- 3. nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 12 zu streichen.
Begründung
Die Anforderungen an die Kastenstände sind in der EU-Richtlinie nicht enthalten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwa bis zum Jahr 2005 die Richtlinie seitens der EU überarbeitet werden soll, wäre die Einführung von neuen Standards zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend.
Die Verordnung entspricht darüber hinaus nicht den Vorgaben der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.
Der Vorschlag greift deshalb eine Formulierung entsprechend des derzeit üblichen Standards gemäß der Schweinehaltungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung von 18. Februar 1994 auf.
8. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 20 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 20 Satz 1 nach den Wörtern "kann, und" die Wörter "für einen ausgewachsenen Eber" einzufügen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 13 zu streichen.
Begründung
Die Richtlinie 91/630/EWG, Anhang Kapitel II A, fordert nur für ausgewachsene Eber einen Platzbedarf von mindestens 6 m2, eine Festlegung für den Platzbedarf von Jungebern ist darin nicht enthalten. In Anlehnung an die Regelungen zur Sauenhaltung mit unterschiedlichen Flächenvorgaben für Jungsauen und Altsauen sollten kleinere Buchten als 6 m2 bei nicht ausgewachsenen Ebern (Jungebern) auch weiterhin zulässig sein.
Die in der EU-Richtlinie vorgesehene Übergangsfrist ist bis zum 1. Januar 2005 befristet. Danach ist die Regelung für ausgewachsene Eber auch auf bestehende Anlagen im vollen Umfang anzuwenden. Dementsprechend erübrigt sich eine Übergangsregelung in der Verordnung.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 3), Nr. 8 (§ 27 Abs. 13a - neu -)
- a) In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 21 Abs. 1 Nr. 3 nach dem Wort "hat;" folgender Halbsatz einzufügen: "bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;" E n t f ä l l t 10.
- b) In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 nach Absatz 13 folgender Absatz 13a einzufügen:
(13a) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... einsetzen: Datum des Tages des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünften Kalenderjahres gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat.
Begründung
zu Buchstabe a:
Die Einrichtung zusätzlicher, ausreichend von der Futterstelle entfernter Tränken ist erforderlich, damit ein ranghohes Tier den Zugang zu der neben der Futterstelle gelegenen Tränke nicht blockieren kann. Nur mit zusätzlichen Tränken ist jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung rangniederer Tiere zu gewährleisten.
Zu Buchstabe b:
Durch die vorgesehene Änderung in § 21 Abs. 1 Nr. 3 (bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten) ist es erforderlich, für die Umrüstung bestehender Haltungssysteme, welche die vorgenannte Voraussetzung noch nicht erfüllen eine angemessene Übergangsfrist zu etablieren.
11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 21 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a das Wort "Unterbringung" durch das Wort "Haltung" zu ersetzen.
Begründung
Die Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind, sollten Kenntnisse über die Gesamtheit aller Haltungsanforderungen besitzen. Die gewählte Formulierung "Unterbringung" genügt diesem Anspruch nicht.
12. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 23 Abs. 2 Nr. 2),
Nr. 8 (§ 27 Abs. 14)Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist § 23 Abs. 2 Nr. 2 wie folgt zu fassen:
"2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ferkel muss für jedes Ferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm Fläche in Quadratmetern über 5 bis 10 0,15 über 10 bis 20 0,20 über 20 bis 30 0,35. - b) In Nummer 8 ist § 27 Abs. 14 wie folgt zu fassen:
(14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dürfen Ferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem ...einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ...einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres gehalten werden, wenn ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht.
Begründung
Nach den Erfahrungen in Mecklenburg-Vorpommern sind die o. a. Flächenvorgaben ausreichend, um eine Unterteilung der Buchten in Funktionsbereiche vornehmen zu können. Übergangsregelungen sind nicht erforderlich, da bis zu einem Gewicht von 20 kg die bisher geltende Mindestfläche nicht unterschritten wird und der Bereich von 21 bis 30 kg nicht geregelt war. Der Perforationsgrad des Liegebereichs war bisher nicht vorgegeben; hier sind Übergangsfristen erforderlich.
13. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 24 Abs. 2 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 24 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche gemäß folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,5 |
über 50 bis 110 | 0 ,75 |
über 110 | 1 ,0. |
Begründung
Für eine tiergerechte Schweinehaltung ist das Flächenangebot entsprechend vorstehender Tabelle zielführend:
- - damit während des gesamten Mastdurchganges stabile Tiergruppen beibehalten werden können;
- - da den noch relativ jungen Tieren zu Beginn dieses Mastabschnittes ein angemessen großes Platzangebot zur Verfügung steht, innerhalb dessen sie ihrem Bewegungsbedürfnis nachkommen können;
- - weil die schwersten Tiere in der Endmast bereits vorab zur Vermarktung aus der Gruppe herausgenommen werden (sog. "Vorsortieren"), sodass den verbleibenden Tieren tatsächlich ein deutlich höheres Platzangebot zur Verfügung steht.
14. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 4a - neu -)
Artikel 1 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:
"8. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 im Einzelfall Betrieben, die bis zum 1. Juni 2006 ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung vorhandener Käfige auf Haltungseinrichtungen nach § 13 oder Absatz 5a* vorlegen, die Weiternutzung des vorhandenen Haltungssystems, längstens bis zum Ende der bis zum 31. Dezember 2006 begonnenen Legeperiode, genehmigen. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller im Rahmen des Betriebs- und Umbaukonzeptes nach Satz 1 einen wirksamen Vertrag ohne Rücktrittsvorbehalt für die Beschaffung und Errichtung von Anlagen der entsprechenden Haltungssysteme nach § 13 oder Absatz 5a* vorlegt und aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen ab dem 1. Januar 2007 nicht oder nicht vollständig möglich ist.
- b) Folgende Absätze werden angefügt:
(8) ... wie Vorlage ... (unter Berücksichtigung von Änderungen, die sich auf Grund von weiteren Änderungsempfehlungen ergeben)."
Begründung
Die bisherige Übergangsfrist, die am 31. Dezember 2006 für herkömmliche Käfige endet, muss grundsätzlich beibehalten werden. Dennoch sind Konstellationen denkbar, dass ohne ein schuldhaftes Verzögern des Tierhalters ein Genehmigungsverfahren nicht abgeschlossen werden oder der Hersteller von Haltungseinrichtungen nicht rechtzeitig liefern kann. In diesen Fällen sollte dem Halter die Möglichkeit gegeben werden, kurzfristig mit dem bisherigen System weiter zu produzieren. Um Mitnahmeeffekte auszuschließen und sicher zu gehen, dass eine Umstellung tatsächlich vorgenommen wird, ist ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept vorzulegen. Als eindeutigen Beleg für das Vorliegen einer nicht vom Antragsteller zu vertretenden Verzögerung bei der Umstellung vorhandener Käfige wird aus diesem Grunde die Vorlage eines Kaufvertrags für das neue Haltungssystem ohne Rücktrittsvorbehalt gefordert.
* ... Setzt Annahme von Ziffer 15 voraus.
15. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 5a - neu -)
Artikel 1 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:
"8. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Abweichend von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6, Abs. 7 Nr. 1, soweit die Kantenlänge der Futtertröge betroffen ist Nr. 3 und 4 dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind noch bis zum 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass
- 1. die Fläche mindestens 200 Zentimeter mal 125 Zentimeter beträgt;
- 2. je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durchschnittgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 900 Quadratzentimetern vorhanden ist; Flächen unter hochgezogenen Rändern (Ablenkplatten) zur Vermeidung von Futterverlusten sowie Vorrichtungen zum Krallenabrieb, Futter- und Tränkeeinrichtungen und Sitzstangen, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können, sind Teil der Fläche nach Halbsatz 1;
- 3. die lichte Höhe über dem Boden, gemessen unmittelbar hinter dem Futtertrog, mindestens 60 Zentimeter und an keiner Stelle weniger als 50 Zentimeter beträgt;
- 4. für bis zu jeweils zehn Legehennen jederzeit folgende Flächen zugänglich sind:
- a) mindestens 2000 Quadratzentimeter, die nicht von Sitzstangen durchzogen sind (Bewegungsflächen), wobei eine Seitenlänge der Bewegungsfläche mindestens 60 Zentimeter lang sein muss
- b) mindestens 900 Quadratzentimeter Einstreubereich, der Teil der Bewegungsfläche sein kann, und
- c) mindestens 900 Quadratzentimeter Nestfläche; der Nestbereich muss gegenüber der Bewegungsfläche und dem Einstreubereich abgedunkelt sein;
- 5. geeignete Sitzstangen oberhalb des Bodens auf unterschiedlichen Höhen angeordnet sind;
- 6. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern je Legehenne oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens 14,5 Zentimetern je Legehenne zur Verfügung steht;
- 7. die Gänge zwischen den Reihen mindestens 90 Zentimeter breit sind und der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und der unteren Reihe mindestens 35 Zentimeter beträgt;
- 8. die Form und die Größe der Öffnung es ermöglichen müssen, eine ausgewachsene Legehenne herauszunehmen, ohne dass sie unnötig leidet oder verletzt wird."
- b) Folgende Absätze werden angefügt:
(8) ... wie Vorlage ... (unter Berücksichtigung von Änderungen, die sich auf Grund von weiteren Änderungsempfehlungen ergeben)."
Begründung
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Modellvorhabens "Ausgestaltete Käfige" der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft sind Anforderungen an ein Haltungssystem festgelegt worden, das sich durch eine um ein Vielfaches größere Grundfläche, ein deutlich höheres Flächenangebot pro Tier und konkrete Anforderungen an den Nest- und Einstreubereich unterscheidet. Die in alternativen Haltungssystemen und im ausgestalteten Käfig gleichermaßen geltenden Anforderungen an die Sitzstangen dürften in Verbindung mit den zusätzlichen Vorgaben, z.B. der Trennung der Funktionsbereiche durch geeignete Anordnung der Einrichtungselemente, ein weitgehend ungestörtes Ruhen ermöglichen. Nach bisherigen Erkenntnissen tragen die Flächenvorgaben zum Nest- und Einstreubereich der Forderung aus der Modellstudie, dass 10 % der Tiere einer Gruppe gleichzeitig Staubbaden und 20 % gleichzeitig den Nestbereich nutzen können sollen, ausreichend Rechnung. Mit der Festlegung eines Bewegungsraumes soll das Fortbewegungsverhalten verbessert werden. Die Festlegungen geben den derzeitigen Kenntnisstand wieder. Durch die Einführung eines weiteren Haltungssystems soll erreicht werden, dass sowohl Kleinbetriebe, die aus arbeitsorganisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund ihrer betrieblichen Voraussetzungen nicht auf alternative Haltungssysteme umrüsten können, weiterhin Legehennen halten können. Zudem soll auch Großbetrieben die Chance eingeräumt werden, gegenüber Legehennen haltenden Betrieben in anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig zu sein.
16. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 9)
In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 27 Abs. 9 nach den Wörtern "dürfen Schweine" die Wörter "mit einem Gewicht über 30 Kilogramm" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Durch die Ergänzung entspricht der Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 1 der nichtigen Schweinehaltungsverordnung.
17. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 9)
In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 27 Abs. 9 die Wörter ", wenn bei Verwendung von Betonspaltenboden die Auftrittsbreite mindestens acht Zentimeter und die Spaltenweite höchstens 1,7 Zentimeter für Schweine bis 125 Kilogramm und 2,2 Zentimeter für Schweine über 125 Kilogramm beträgt" zu streichen.
Begründung
Die Schweinehaltungsverordnung ließ bei Betonspaltenboden Fertigungsungenauigkeiten von 0,3 Zentimetern bei der Spaltenweite zu. Sofern diese Abweichungen bei der Übergangsregelung nicht berücksichtigt werden, muss im Einzelfall in Altgebäuden der Spaltenboden umgerüstet werden, obwohl die Bestimmungen der Schweinehaltungsverordnung eingehalten wurden. Dies würde für die betroffenen Betriebe eine unverhältnismäßige Härtefallregelung bedeuten. Die Zahlenangaben sind im Übrigen entbehrlich, da die Betriebe die in der Verordnung der Bundesregierung angegebenen Werte mit Abweichung bereits erfüllen.
18. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 12a - neu -)
In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 nach Absatz 12 folgender Absatz 12a einzufügen:
- (12a) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
Begründung
Für die Umrüstung bestehender Fress-Liegebuchten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine angemessene Übergangsfrist erforderlich.
B
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:
- 19. Der Bundesrat stellt fest, dass die in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung unter Berücksichtigung seines Maßgabenbeschlusses festgelegten Anforderungen an die Haltung von Legehennen deutlich über die EU-Vorgaben hinausgehen und die derzeit vorliegenden Erkenntnisse und Praxiserfahrungen berücksichtigen.
Der Bundesrat hält eine Weiterentwicklung dieses Haltungssystems ebenso für dringend erforderlich wie Verbesserungen hinsichtlich der Tiergesundheit in Boden- und Freilandhaltungssystemen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,*
- 20. basierend auf den Ergebnissen des Bundes-Modellvorhabens "Ausgestaltete Käfige" die Weiterentwicklung des ausgestalteten Käfigs durch entsprechende Forschungsvorhaben zu fördern und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die Ergebnisse der Forschungsvorhaben vorzustellen und evtl. erforderlich werdende Änderungen des Abschnitts 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in den Bundesrat einzubringen,
- 21. kurzfristig gemeinsam mit Vertretern der Länder, der Tierhalter und der Wissenschaft Leitlinien für das Halten von Legehennen in Boden- und Freilandhaltungen zu erarbeiten, um die Pflege und Gesundheitsvorsorge der Tiere und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters in allen Betrieben auf einem höchstmöglichen Niveau zu gewährleisten, die Förderprogramme (z.B. Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) für die Einrichtung von Boden- und Freilandhaltungen zu prüfen und ggf. kurzfristig so zu gestalten, dass der Anteil dieser Haltungsverfahren deutlich zunimmt,
- 22. unter Hinweis auf die Entschließung vom 28. November 2003 (BR-Drs. 574/03(B) ) und die Antwort der Bundesregierung vom 26. Mai 2003 (BR-Drs. und Zulassungsverfahren so einzuführen, dass spätestens ab 31. Dezember 2012 nur noch auf Tiergerechtheit geprüfte und zugelassene serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen für Legehennen in den Verkehr gebracht, und ab 31. Dezember 2020 in Haltungen mit mehr als 350 Tieren nur noch geprüfte und von einer durch das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Stelle zugelassene Systeme verwendet werden dürfen,
- 23. gemeinsam mit den Legehennenhaltern eine Vereinbarung mit dem Ziel abzuschließen, dass mindestens 50 Prozent der nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz erfassten Legehennenplätze auf alternative Haltungssysteme (Öko-, Freiland- und Bodenhaltung) bis zum 31. Dezember 2008 umzurüsten sind und
- 24. sofern die Vereinbarung mit den Legehennenhaltern nicht zustande gekommen ist oder nicht umgesetzt wurde, eine rechtliche Festschreibung der Anteile von in alternativen Haltungssystemen zu haltenden Legenennen auf einzelbetrieblicher Ebene wie folgt vorzunehmen:
- - in Betrieben mit über 100.000 Tieren sollen mindestens 30 % der Legehennen alternativ (Boden- und Freilandhaltung) und
- - in Betrieben mit über 20.000 bis 100.000 Tieren sollen mindestens 5 % alternativ gehalten werden.