Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 - COM (2016) 786 final

953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 3, 6 bis 11 und 19 (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen weitere Strukturerhebungen ermöglicht und den erheblich ausgeweiteten Datenanforderungen verschiedener Generaldirektionen entsprochen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 soll durch die "Rahmenverordnung für integrierte landwirtschaftliche Betriebsstatistik (Integrated Farm Statistics - IFS)" ersetzt werden. Diese sieht vor, beginnend mit der nächsten Landwirtschaftszählung 2019/2020, einzelbetriebliche Daten nicht nur zur Betriebsstruktur, sondern hiermit verknüpft auch zum Anbau von Obst und Wein (Dauerkulturen) sowie zu bestimmten Agrar-Umwelt-Sachverhalten zu erfragen und diese Eurostat bereitzustellen. Eine zweite geplante Rahmenverordnung, die laut Kommission ab dem Jahr 2022 gelten wird, soll alle Input- und Output-Statistiken und hierfür die Lieferung aggregierter Tabellendaten regeln.

Die Umsetzung der geplanten Verordnung wird mit großer Sicherheit Auswirkungen auf die Statistischen Ämter der Länder haben, da von einer höheren personellen und finanziellen Belastung auszugehen ist. Aus heutiger Sicht muss damit gerechnet werden, dass eine Vergrößerung des Berichtskreises landwirtschaftlicher Betriebe erfolgt, da wahrscheinlich nicht die Forderung von Eurostat erfüllt wird, 98 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche und 98 Prozent der Großvieheinheiten des Mitgliedstaates abzubilden. Wenn Eurostat nicht plausibel dargelegt werden kann, dass mit den derzeit bestehenden Erfassungsgrenzen (Abschneidegrenzen) dem Geltungsbereich entsprochen wird, sind zukünftig auch kleinere, für die Nahrungsmittelproduktion in der Bundesrepublik Deutschland eher irrelevante Einheiten zu befragen. Das heißt mit einer Rückkehr zu den Erfassungsgrenzen von vor 2010 müssten beispielsweise allein in Mecklenburg-Vorpommern rund 800 Betriebe zusätzlich zu befragen sein, was einen erheblichen Mehraufwand im Kreis der Auskunftspflichtigen und im Statistischen Amt nach sich ziehen würde.

Um die Auskunftgeber nicht weiter zu belasten, sondern möglichst auch entlasten zu können, wird der Weg, Daten aus Verwaltungsregistern zu verwenden, für richtig gehalten. Allerdings müssen die Verwaltungsregister künftig so ertüchtigt werden, dass sie diese Funktion auch erfüllen können.

Eine höhere Aufgabenfülle oder eine Verkürzung von Übermittlungsfristen an Eurostat - auch qualitativ anspruchsvolle Daten -, führen nicht nur zu einer stärkeren Belastung der Auskunftgebenden. Sie ziehen zwangsläufig auch Aufwüchse in finanzieller und/oder personeller Hinsicht bei den Statistischen Ämtern der Länder nach sich.

Die Länder sind im Statistikbereich an ihrer Belastungsgrenze. Es können nicht immer mehr Aufgaben durch das vorhandene Personal übernommen werden. Für die durch EU-Verordnungen erweiterten Berichtskreise und verkürzten Übermittlungsfristen muss es eine Kompensation für den damit verbundenen Aufwand oder entsprechende Entlastungen in anderen Statistikbereichen geben. Hierzu äußert sich weder dieser Verordnungsvorschlag, noch haben dies andere Verordnungsvorschläge getan. Deshalb ist es erforderlich, diese Problematik grundsätzlich anzugehen. Beispielgebend könnten Ansätze sein, wie sie bei der Deregulierung gegangen wurden.

Dieser Mechanismus sollte bereits bei der weiteren Beratung dieses Verordnungsvorschlags angewendet werden. Sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat sollten statistikausweitenden Vorschlägen nicht zustimmen, wenn nicht eine ausreichende Kompensation erfolgt.

Die Option der delegierten Rechtsakte (vergleiche Artikel 5 des Verordnungsvorschlages) lässt der Kommission aus finanztechnischer Sicht kritischen Spielraum. Das betrifft auch die Moduldaten und die "Adhoc-Daten". Hier behält sich die Kommission vor, bis zu 40 zusätzliche Merkmale durch delegierte Rechtsakte zu erheben. Damit könnte die Kommission direkt im Aufgabenfeld des Statistischen Amts Handlungsnotwendigkeiten auslösen, die zu zusätzlichem Personalbedarf und zu höheren Kosten führen können.

B