Der Deutsche Bundestag hat in seiner 67. Sitzung am 17. Oktober 2003 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 015/1727, 015/1760 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Gewerbesteuer - Drucksachen 015/1517, 015/1664 unter der Überschrift ;,Gesetz zur Reform der Gewerbesteuer (Gewerbesteuerreformgesetz - GewStRefG)" in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 07.11.03
Erster Durchgang: Drucksache. 561/03 (PDF)
Gesetz zur Reform der Gewerbesteuer (Gewerbesteuerreformgesetz - GewStRefG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGB I. 1 S. 4210, 2003 1 S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGB I. 1 S.... ), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Im fünften Abschnitt wird die Angabe "3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb" durch die Angabe "3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit" ersetzt.
- b) Vor der Angabe " § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" wird der Unterabschnitt "4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" eingefügt.
- c) Zu § 35a wird die Angabe "Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" gestrichen."
- 2. In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
"11. die Gemeindewirtschaftssteuer."
- 3. In der Zwischenüberschrift im dritten Unterabschnitt vor § 35 werden die Wörter "und selbständiger Arbeit" angefügt.
- 4. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit entfällt,
- 1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 um das 3,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gemeindewirtschaftssteuergesetzes festgesetzten Steuermessbetrags (Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden;
- 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und aus selbständiger Arbeit als Mitunternehmer im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 um das 3,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags. Die Ermäßigung nach den Nummern 1 und 2 erfolgt jedoch höchstens um die für diesen Erhebungszeitraum festzusetzende Gemeindewirtschaftssteuer."
- b) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.
- c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Betrag des Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags, der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrag, die festzusetzende Gemeindewirtschaftssteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil an der festzusetzenden Gemeindewirtschaftssteuer gesondert und einheitlich festzustellen."
- bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils der Begriffsbestandteil "Gewerbesteuer-" durch "Gemeindewirtschaftssteuer-" ersetzt.
- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gemeindewirtschaftssteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, sowie die darauf entfallenden Anteile an der festzusetzenden Gemeindewirtschaftssteuer einzubeziehen."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags, die Feststellung der Vomhundertsätze nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Feststellung des Anteils an der festzusetzenden Gemeindewirtschaftssteuer nach Absatz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide. Für die Ermittlung des anteiligen Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 5. Vor § 35a wird der Unterabschnitt "4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" eingefügt und die Überschrift zu § 35a gestrichen.
- 6. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
(12) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 ist erstmals für die Gemeindewirtschaftssteuer anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2004 erhoben wird."
- b) Absatz 50a wird wie folgt gefasst:
(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGB I.1 S.... einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden."
- a) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
Artikel 2 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGB I. 1 S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGB I. 1 S.... ), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: "Gemeinwirtschaftsgesetzgesetz(GemWiStG)".
- 2. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht § Abschnitt 1 Allgemeines Erhebung einer Gemeindesteuer 1 Steuergegenstand 2 Arbeitsgemeinschaften 2a Befreiungen 3 Hebeberechtigte Gemeinde 4 Steuerschuldner 5 Besteuerungsgrundlage 6 Abschnitt II Bemessung der Gemeindewirtschaftssteuer Betriebsertrag 7 Hinzurechnungen 8 Kürzungen 9 Maßgebender Betriebsertrag 10 Betriebsverlust 10a Steuermesszahl und Steuermessbetrag 11 Abschnitt III (weggefallen) 12 und 13 Abschnitt IV Steuermessbetrag Festsetzung des Steuermessbetrags 14 Steuererklärungspflicht 14a Verspätungszuschlag 14b Pauschfestsetzung 15 Abschnitt V Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer Hebesatz 16 (weggefallen) 17 Entstehung der Steuer 18 Vorauszahlungen 19 Abrechnung über die Vorauszahlungen 20 Entstehung der Vorauszahlungen 21 (weggefallen) 22 bis 27 Abschnitt VI Zerlegung Allgemeines 28 Zerlegungsmaßstab 29 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten 30 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung 31 (weggefallen) 32 Zerlegung in besonderen Fällen. 33 Kleinbeträge 34 (weggefallen) 35 Abschnitt VII Gemeindewirtschaftssteuer der Reisegewerbebetriebe 35a Abschnitt VIII Änderung des Gemeindewirtschaftssteuermessbescheids von Amts wegen 35b Abschnitt IX Durchführung Ermächtigung 35c Abschnitt X Schlussvorschriften Zeitlicher Anwendungsbereich 36" - 3. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Erhebung einer Gemeindesteuer
Die Gemeinden erheben' eine Gemeindewirtschaftssteuer als Gemeindesteuer."
- 4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Gemeindewirtschaftssteuer unterliegt jeder stehende Betrieb, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes erzielt werden, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Betrieb ist jede selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung nicht als die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist. Im Inland betrieben wird ein Betrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrtenschiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Gewinne im Sinne des § 7 Satz 2 und 3 gelten stets als in einem Betrieb im Sinne des Satzes 1 entstanden."
- b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Gewerbebetrieb" durch die Angabe "Betrieb, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes erzielt werden," ersetzt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "eines Gewerbes" gestrichen d) In Absatz 5 wird jeweils das Wort "Gewerbebetrieb durch das Wort "Betrieb" ersetzt.
- e) In Absatz 6 wird jeweils das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 5. In § 2a Satz 1 wird das Wort "Gewerbebetrieb" durch das Wort "Betrieb" ersetzt.
- 6. In § 3 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer' ersetzt.
- 7. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die stehenden Betriebe unterliegen der Gemeindewirtschaftssteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Betriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gemeindewirtschaftssteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt."
- 8. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "das Gewerbe betrieben" durch die Wörter "die Erwerbstätigkeit ausgeübt" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Gewerbebetrieb" durch die Wörter "Betrieb im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt.
- cc) In Satz 4 werden die Wörter "das Gewerbe" durch die Wörter "der Betrieb" und die Fundstelle "- ABI EG (Nr. ) L 199 S. 1 -" durch die Fundstelle "(AB I. EG (Nr. ) L 199 S. 1)" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gewerbebetrieb" durch das Wort "Betrieb" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 9. § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6 Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage für die Gemeindewirtschaftssteuer ist der Betriebsertrag."
- 10. Die Zwischenüberschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst: "Bemessung der Gemeindewirtschaftssteuer
- 11. § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7 Betriebsertrag
Betriebsertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Zum Betriebsertrag gehört auch der Gewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt auch für Gewinne im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes, soweit die Anteile durch eine Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes unter dem Teilwert erworben wurden. Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Betriebsertrag nach Satz 1."
- 12. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Im Einleitungssatz werden die Wörter "aus Gewerbebetrieb" gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt:
"Soweit Beträge nicht schon nach Satz 1 hinzuzurechnen sind, werden hinzugerechnet Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft, eine Mitunternehmerschaft oder ein Unternehmer von einem Anteilseigner oder von einer dem Anteilseigner, dem Mitunternehmer oder dem Unternehmer nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner, den Mitunternehmer oder den Unternehmer oder eine dem Anteilseigner, dem Mitunternehmer oder dem Unternehmer nahe stehenden Person zurückgreifen kann. Vergütungen für Fremdkapital im Sinne des Satzes 2 sind auch 75 vom Hundert der Vergütungen für die Überlassung von unbeweglichen Sachen und 25 vom Hundert der Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung eines Rechts. Die Sätze 2 und 3 gelten für Kapitalgesellschaften nur, wenn der Anteilseigner zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar - auch über eine Personengesellschaft - zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt ist;"
- c) In Nummer 2 werden am Ende von Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
- d) In Nummer 3 werden die Wörter " wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind" gestrichen.
- d1) In Nummer 7 werden am Ende von Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- e) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gewerbebetriebs" die Wörter "oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt f) In Nummer 10 wird das Wort "Gewerbeertrag" durch das Wort "Betriebsertrag" ersetzt g) In Nummer 12 wird das Wort "Gewerbeertrags" durch das Wort "Betriebsertrags" ersetzt.
- 13. § 8a wird aufgehoben.
- 14. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Soweit der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit ist, kommt eine Kürzung nach Satz 1 nicht in Betracht."
- bb) entfallen
- cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Gewerbeertrags" durch das Wort "Betriebsertrags ersetzt.
- dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Betrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient oder soweit der Grundbesitz nicht zu Wohnzwecken genutzt wird;".
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. Dies gilt nicht für die in den Gewinnanteilen enthaltenen Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, die der Mitunternehmer von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält, wenn die Gesellschaft die Kürzung nach Nummer 1 Satz 3 und 4 beantragt;"
- c) In Nummer 2b wird das Wort "Gewerbeertrags" durch das Wort "Betriebsertrags" ersetzt.
- d) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt:
"2c.die im Gewinn des Empfängers enthaltenen Vergütungen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile sowie Miet- oder Pachtzinsen, soweit sie nach § 8 Nr. 1 Satz 2 oder 3, Nr. 2, 3 oder 7 bei der Ermittlung des Betriebsertrags des Schuldners der Vergütungen, Renten, dauernden Lasten, Gewinnanteile sowie Miet- oder Pachtzinsen hinzugerechnet worden sind;
- e) In Nummer 3 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Gewerbeertrags" durch das Wort "Betriebsertrags" ersetzt.
- f) Nummer 4 wird aufgehoben.
- g) In Nummer 5 Satz 1 werden das Wort "Gewerbebetriebs" durch das Wort "Betriebs" ersetzt und die Wörter "aus Gewerbebetrieb" gestrichen.
- h) In Nummer 8 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 15. In der Überschrift von § 10 und in Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Gewerbeertrag" durch das Wort "Betriebsertrag" ersetzt.
- 16. § 10a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird durch die Bezeichnung "Betriebsverlust" ersetzt.
- b) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Der maßgebende Betriebsertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 100 000 Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des maßgebenden Betriebsertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des
Betriebsertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 100 000 Euro übersteigende maßgebende Betriebsertrag ist bis zur Hälfte um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Betriebsertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben."
- 17. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
(1) Bei der Berechnung der Gemeindewirtschaftssteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl) auf den Betriebsertrag zu ermitteln. Der Betriebsertrag ist
- 1. bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 25.000 Euro,
- 2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Hohe von 3.900 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Betriebsertrags, zu kürzen und auf volle 100 Euro nach unten abzurunden.
(2) Die Steuermesszahl beträgt
- 1. bei Betrieben von natürlichen Personen oder von Personengesellschaften für die ersten 10 000 Euro 1,6 vom Hundert, für alle weiteren Beträge 3,2 vom Hundert,
- 2. bei anderen Betrieben 3,2 vom Hundert.
(3) Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf die Hälfte bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 41 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGB I. 1 S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gleichgestellte Personen. Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte ( § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25.000 Euro nicht übersteigen."
- 18. In § 14 Satz 3 wird das Wort "Gewerbesteuerpflicht" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerpflicht ersetzt.
- 19. In § 14a Satz 1 wird das Wort "Gewerbebetriebe" durch das Wort "Betriebe" ersetzt.
- 20. In § 14b Satz 2 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 21. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Er beträgt 200 vom Hundert, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat."
- b) In Absatz 5 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- 22. In § 18 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 23. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Gewerbesteuer-Vorauszahlungen" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer-Vorauszahlungen" ersetzt.
- b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Gewerbebetrieb" durch das Wort "Betrieb" ersetzt.
- 24. In § 21 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 25. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Gewerbes" durch die Wörter "der Erwerbstätigkeit" ersetzt.
- a1) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b) Absatz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
- 26. Die Zwischenüberschrift des Abschnitts VII wird wie folgt gefasst:
"Gemeindewirtschaftssteuer der Reisegewerbebetriebe".
- 27. In § 35a Abs. 1 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 28. Die Zwischenüberschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt gefasst:
"Änderung des Gemeindewirtschaftssteuermessbescheids von Amts wegen".
- 29. § 35b wird wie folgt gefasst:
" § 35b
(1) Der Gemeindewirtschaftssteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn berührt. Die Änderung des Gewinns ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Betriebsertrags (§ 7) oder des vortragsfähigen Fehlbetrags (§ 10a Satz 4) beeinflusst. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) Zuständig für die Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge (§ 10a Satz 4) ist das für den Erlass des Gemeindewirtschaftssteuerbescheids zuständige Finanzamt. Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der Gemeindewirtschaftssteuermessbescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Messbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt."
- 30. § 35c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird im Einleitungssatz das Wort "Gewerbesteuergesetzes" durch das Wort Gemeindewirtschaftssteuergesetzes" ersetzt.
- b) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Gewerbeertrags" durch das Wort "Betriebsertrags" ersetzt.
- 31. § 36 wird wie folgt gefasst:
§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden."
Artikel 3 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGB I. 1 S. 4180), zuletzt geändert durch ... (BGB I. 1 S.... ), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gemeindewirtschaftssteuer-Durchführungsverordnung (GemWiStDV)".
- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Stehender Betrieb
Stehender Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes ist jeder Betrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2 des Gesetzes ist."
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "gewerbesteuerpflichtig" durch das Wort gemeindewirtschaftssteuerpflichtig und das Wort "Gewerbebetriebe" durch das Wort "Betriebe" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gewerbebetriebe" durch das Wort "Betriebe" ersetzt.
- 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
(1) Ein Betrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.
(2) Die Gemeindewirtschaftssteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt."
- 5. In § 5 wird das Wort "Gewerbebetrieb" durch das Wort "Betrieb" und das Wort "gewerbesteuerlich" durch das Wort "gemeindewirtschaftssteuerlich" ersetzt.
- 6. In § 8 wird das Wort "Gewerbebetrieb" durch das Wort "Betrieb" ersetzt.
- 7. In § 12a wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 8. § 13 wird wie folgt gefasst:
§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt nicht der Gemeindewirtschaftssteuer."
- 9. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Gewerbeertrag" durch das Wort "Betriebsertrag" und das Wort "Gewerbebetrieb" durch das Wort "Betrieb" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Gewerbebetriebe" durch das Wort "Betriebe" ersetzt.
- 10. entfallen
- 11. In § 22 Satz 2 wird das Wort "Gewerbeertrag" durch das Wort "Betriebsertrag" ersetzt.
- 11a. Die Zwischenüberschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst:
"Zu § 14a des Gesetzes"
- 12. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Eine Gemeindewirtschaftssteuererklärung ist abzugeben:
- 1. für alle gemeindewirtschaftssteuerpflichtigen Unternehmen, deren Betriebsertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 25.000 Euro überstiegen hat;
- 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gemeindewirtschaftssteuer befreit sind;
- 3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gemeindewirtschaftssteuer befreit sind. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gemeindewirtschaftssteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, dessen Betriebsertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3.900 Euro überstiegen hat;
- 4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Betriebe anzusehen sind und ihr Betriebsertrag im Erhebungszeitraum 3.900 Euro überstiegen hat;
- 5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 des Gesetzes nur, wenn. sie neben der von der Gemeindewirtschaftssteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gemeindewirtschaftssteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Betriebsertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3.900 Euro überstiegen hat;
- 6. für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;
- 7. für alle gemeindewirtschaftssteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gemeindewirtschaftssteuererklärung besonders verlangt wird."
- 13. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Gewerbesteuer-Vorauszahlungen" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer-Vorauszahlungen" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Betriebseinnahmen oder" gestrichen.
- 14. § 36 wird wie folgt gefasst:
§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden."
Artikel 4
entfallen
Artikel 5
entfallen
Artikel 5a
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGB I. 1 S. 482), zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (BGB I. 1 S. 862), wird wie folgt geändert:
- 1. § 5d wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2004" durch die Angabe "2006" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Gewerbebetrieben" durch das Wort "Betrieben" ersetzt und werden nach dem Wort "Gewerbesteuermessbetrag" ein Komma und die Wörter "ab dem Erhebungszeitraum 2004 ein Gemeindewirtschaftssteuermessbetrag, " eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Gewerbebetrieb" durch das Wort "Betrieb" ersetzt.
- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ab dem Erhebungszeitraum 2004 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gemeindewirtschaftssteuergesetzes entsprechend."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "Gewerbebetrieben" durch das Wort "Betrieben" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird das Wort "Gewerbebetriebe` durch das Wort "Betriebe" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Gewerbes" durch die Wörter "der Erwerbstätigkeit" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "gewerbesteuerlichen" gestrichen und werden nach dem Wort "Gewerbesteuergesetzes" ein Komma und die Wörter "ab dem Jahr 2004 des Gemeindewirtschaftssteuergesetzes." angefügt.
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wie folgt gefasst:
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens oder des Gemeindewirtschaftssteueraufkommens".
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gewerbesteuer" ein Komma und die Wörter "ab dem Jahr 2004 der Gemeindewirtschaftssteuer," eingefügt.
- c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:
"Der Bundesvervielfältiger beträgt in den Jahren 2004 und 2005 22 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt in den Jahren 2004 und 2005 28 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 25 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt in den Jahren 2004 und 2005 57 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 54 vom Hundert."
- d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gewerbesteuerumlage" ein Komma und die Wörter "ab dem Jahr. 2004 Gemeindewirtschaftssteuerumlage," eingefügt.
- e) In Absatz 5 Satz 7 werden nach dem Wort "Gewerbesteuerumlage" ein Komma und die Wörter ,;ab dem Jahr 2004 an Gemeindewirtschaftssteuerumlage," eingefügt.
- f) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort ,;Gewerbesteuer` ein Komma und die Wörter "ab dem Jahr 2004 an Gewerbesteuer oder Gemeindewirtschaftssteuer," eingefügt.
- g) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Gewerbesteuer` ein Komma und die Wörter "ab dem Jahr 2004 an Gewerbesteuer oder an Gemeindewirtschaftssteuer," eingefügt.
- a) Die Überschrift wie folgt gefasst:
Artikel 5b
Folgeänderung anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 6 Satz 1 und 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGB I. 1 S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGB I. 1 S. 3794) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Gewerbesteuer' durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
(2) In § 1 der Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transsonic Windtunnel GmbH vom 1. September 1989 (BGB I. II S. 738) wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer` ersetzt.
(3) In § 8 Abs. 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGB I. 1 S. 2771), das zuletzt durch Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGB I. 1 S. 3082) geändert worden ist, wird das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer` ersetzt.
(4) In § 6 Abs. 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGB I. 1 S. 898) geändert worden ist, wird das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
(5) Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGB I.1 S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGB I. 1 S. 2010), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 25c Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c werden das Wort "gewerbesteuerpflichtigen" durch das Wort "gemeindewirtschaftssteuerpflichtigen" und das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 2. In § 38 Abs. 1 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer` ersetzt.
(6) In § 4 Nr. 1 Buchstabe a des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom B. März 2000 (BGB I. 1 S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGB I. 1 S. 1857) geändert worden ist, wird das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" ersetzt.
(7) Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGB I. 1 S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGB I. 1 S. 3955), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort " Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" ersetzt.
- 2. In der Überschrift des § 3 wird das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" ersetzt.
- 3. In § 3 werden das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" und das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" ersetzt.
- 5. In § 8 werden das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" und das Wort "Gewerbesteuer durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 6. In § 13 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" ersetzt.
- 7. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
" § 17
Sofern in diesem Gesetz auf die Gemeindewirtschaftsteuer und die Gemeindewirtschaftsteuerumlage vor dem 1. Januar 2004 Bezug genommen wird, ist die Gewerbesteuer und die Gewerbesteuerumlage zugrunde zulegen."
(8) Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGB I. 1 S. 3955,3956) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort " Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" ersetzt.
- 2. In der Überschrift des § 3 wird das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" ersetzt.
- 3. In § 3 werden das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" und das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" ersetzt.
- 5. In§ 8 werden das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" und das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer` ersetzt. .
- 6. In § 13 wird das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerumlage" und das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer' ersetzt.
- 7. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
§ 19a Vollzug und Abrechnung des Ausgleichsjahres 2005
Sofern in diesem Gesetz auf die Gemeindewirtschaftsteuer und die Gemeindewirtschaftsteuerumlage vor dem 1. Januar 2004 Bezug genommen wird, ist die Gewerbesteuer und die Gewerbesteuerumlage zugrunde zulegen."
(9) In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGB I. 1 S. 1998), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGB I. 1 S. 1790) geändert worden ist, wird das Wort "Gewerbesteuergesetzes" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuergesetzes" ersetzt.
(10) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGB I. 1 S. 613, 1977 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGB I. 1 S. 1550), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die Gemeindewirtschaftssteuer." 2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer und der Gemeindewirtschaftssteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuer- und Gemeindewirtschaftssteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat."
- 3. § 60 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen. bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbe- oder Gemeindewirtschaftssteuer während des ganzen Besteuerungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen."
- 4. In § 64 Abs. 3 und 5 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch die Wörter "Gewerbe- oder Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 5. In § 184 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "gewerblichen" durch die Wörter "gewerblichen oder betrieblichen", das Wort "Gewerbeertrag" durch die Wörter "Gewerbe- oder Betriebsertrag" und das Wort "Gewerbesteuermessbetrag" durch die Wörter "Gewerbesteueroder Gemeindewirtschaftssteuermessbetrag" ersetzt.
- 6. In § 233a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer" durch die Wörter "Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz-, Gewerbe- oder Gemeindewirtschaftssteuer' ersetzt.
- 7. In § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: "b) zur Herabsetzung der Gewerbe- oder Gemeindewirtschaftssteuer nach Änderung des Gewerbesteuer- oder Gemeindewirtschaftssteuermessbetrags".
- 8. In § 237 Abs. 3 werden das Wort "Gewerbesteuerbescheids" durch die Wörter "Gewerbesteuer- oder Gemeindewirtschaftssteuermessbescheids" und das Wort "Gewerbesteuerbescheids" durch die Wörter "Gewerbesteuer- oder Gemeindewirtschaftssteuerbescheids" ersetzt.
(11) § 2 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGB I. 1 S. 2255) in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGB I. 1 S. 1790) wird wie folgt gefasst:
A 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuer- oder Gemeindewirtschaftssteuermessbetrags
Die Festsetzung eines Gewerbesteuer- oder Gemeindewirtschaftssteuermessbetrags wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt."
(12) Nach § 21 Abs. 11 des Außensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGB I.1 S. 660) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12 angefügt:
- (12) Die Anwendungsvorschriften der Absätze 1, 7 Satz 4 und 6, Absatz 9, 10 und 11 gelten, soweit sie sich auf die Gewerbesteuer beziehen, ab dem Erhebungszeitraum 2004 für die Gemeindewirtschaftssteuer."
(13) Das Umwandlungssteuergesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGB I.1 S. 4133), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGB I. 1 S RSO) wird wie folgt geändert-
- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2, in der Zwischenüberschrift im siebten Teil, in der Überschrift von § 18 und in Abs. 4 Satz 1 und in der Überschrift von § 19 wird jeweils das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer' ersetzt.
- 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 und in § 22 Abs. 4 werden jeweils das Wort "Gewerbeertrag" durch das Wort "Betriebsertrag" und das Wort "Gewerbesteuergesetzes" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuergesetzes" ersetzt.
(14) Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGB I. 1 S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGB I. 1 S. 3794), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 17 Abs. 2, § 121a und § 133 Satz 1 wird jeweils das Wort "Gewerbesteuer' durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer ersetzt.
- 2. In § 152 Abs. 1 wird die Jahresangabe "2002" durch die Jahresangabe "2004" ersetzt.
(15) § 24 Abs. 1 der Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGB I. 1 S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGB I. 1 S. 751), wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst: n5. der Gemeindewirtschaftssteuererklärung 001/10 (PDF) bis 006/10 (PDF) einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betriebsertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Betriebsverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro.
- 2. In Nummer 6 wird das Wort "Gewerbesteuerzerlegungserklärung" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuerzerlegungserklärung" ersetzt.
- 3. Dem § 47 Abs. 2 wird folgender neuer Absatz angefügt: "(3) § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 6 in der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Fassung bleibt weiter anwendbar."
(16) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGB I. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGB I. 1 S. 1790), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 26 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer' ersetzt.
- 2. In § 38 wird die Jahresangabe "2002" durch die Jahresangabe "2004" ersetzt.
(17) Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGB I. 1 S 378), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGB I. 1 S. 3322), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
- 2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5b Abs. 19 des Gesetzes vom ... (BGB I. 1 S. ...einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes.) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(18) In § 8 Abs. 1 Satz 5 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGB I. 1 5.3322) geändert worden sind, werden die Wörter "Gewerbesteuern der Länder" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
(19) Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGB I. 1 S. 920) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer ersetzt.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 3 und 5 werden jeweils das Wort "Gewerbesteuergesetz" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuergesetz" und das Wort "Gewerbesteuermessbetrag" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuermessbetrag" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort "Gewerbeertrages` durch das Wort "Betriebsertrags" und das Wort "Gewerbesteuermessbetrag" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuermessbetrag" ersetzt.
(20) Die Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 7100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGB I. 1 S.3970), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort "Gewerbesteuer durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer` ersetzt.
- 2. In § 14 Abs. 1 a wird das Wort "Gewerbesteuergesetzes` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuergesetzes" ersetzt.
(21) Die Handwerksordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 7100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGB I. 1 S. 2992), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 73 Abs. 3 Nr. 6 werden das Wort "Gewerbesteuermessbetrag" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuermessbetrag", das Wort "Gewerbeertrag" durch das Wort "Betriebsertrag" und das Wort "Gewerbebetrieb" durch das Wort "Betrieb" ersetzt sowie das Wort "Gewerbekapital` gestrichen.
- 2. In § 113 Abs. 2 werden das Wort "Gewerbesteuermessbetrag" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuermessbetrag", dass Wort "Gewerbeertrag" durch das Wort "Betriebsertrag" und das Wort "Gewerbebetrieb" durch das Wort "Betrieb" ersetzt.
(22) In Nummer 30 Buchstabe a der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 030/53 vom 21. November 1953) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGB I. 1 S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort "Gewerbesteuer durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
(23) Das Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965 (BGB I. 1 S. 777), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGB I. 1 S. 1956), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort "Gewerbesteuer durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer` ersetzt.
- 2. In § 5 Abs. 2 werden das Wort "Gewerbeertrages" durch das Wort "Betriebsertrages`, das Wort "Gewerbesteuergesetzes" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuergesetzes', das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" und das Wort "Gewerbeertrag" durch das Wort "Betriebsertrag" ersetzt sowie das Wort "Gewerbekapital" gestrichen.
(24) In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (BGB I. S. 403), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGB I. 1 S. 1956) geändert worden ist, wird das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer ersetzt.
(25) In § 13 des Absatzfondsgesetzes vom 26. Juni 1969 (BGB I. 1 S. 635), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGB I. 1 S. 3114) geändert worden ist, wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
(26) In § 13 des Holzabsatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGB I.1 S. 3130), das durch Artikel 179 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGB I. 1 S. 2785) geändert wurde, wird das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer` ersetzt.
(27) In § 19 Abs. 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGB I. 1 S. 946), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGB I. 1 S. 4621) geändert worden ist, wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer` ersetzt.
(28) In § 15 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGB I. 1 S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGB I. 1 S. 1529) geändert worden ist, wird das Wort "Gewerbesteuer" durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" ersetzt.
(29) In § 13 Abs.4 und § 13a Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGB I. 1 5. 213), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGB I. 1 S. 2674) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Gewerbesteuer` durch das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer` ersetzt.
Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 5b beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 5a und 5b treten am 1. Januar 2004 in Kraft.