Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 9. Dezember 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
"Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 629/86 = AE-Nr. 860653 und
Drucksache 024/89 = AE-Nr. 890078
Begründung
"Nach einer umfassenden Konsultation der betroffenen Kreise und einer Folgenabschätzung schlägt die Kommission vor, die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG aufzuheben, um die fest vorgegebenen Nennfüllmengen der Packungsgrößen in den meisten Sektoren abzuschaffen für eine sehr begrenzte Anzahl von Sektoren jedoch obligatorische Nennfüllmengen beizubehalten und diese in einer einzigen Rechtsvorschrift zusammenzufassen.
1. Hintergrund
1.1 | Geltendes Recht |
1.2 | Notwendigkeit einer überprüfung |
1.3 | Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen |
1.1. Geltendes Recht
"In den 60er Jahren stellten die unterschiedlichen nationalen Regelungen über Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen (Packungs-/Flaschengrößen) ein großes Hindernis für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten dar.
Damals war es also erforderlich, diese Größen zu harmonisieren. Andererseits sollten diese neuen Gemeinschaftsvorschriften nicht für Unternehmen gelten, die ausschließlich auf dem nationalen Markt tätig waren und nicht die Absicht hatten, ihre Erzeugnisse in die anderen Mitgliedstaaten zu exportieren. Die Bestimmungen zur Harmonisierung haben daher bis heute einen "fakultativen Charakter": Die Mitgliedstaaten mussten die Gemeinschaftsvorschriften zwar übernehmen, dürfen für den nationalen Markt allerdings einzelstaatliche Regelungen beibehalten. Dabei gilt das Prinzip des freien Warenverkehrs nur für diejenigen Erzeugnisse, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.
"Für bestimmte Erzeugnisse (z.B. Wein und Spirituosen) wurde jedoch eine vollständige Harmonisierung eingeführt: In diesen Fällen sind die von der Gemeinschaft festgelegten Größen für alle Marktteilnehmer verbindlich und besitzen Ausschließlichkeitscharakter, d.h. es gibt daneben keine einzelstaatlich vorgegebenen Größen mehr.
Die erste Gemeinschaftsvorschrift über erzeugnisspezifische Größenreihen für Fertigpackungen stammt aus dem Jahr 1975. Darin sind sowohl die messtechnischen Anforderungen als auch die Größenreihen für Flüssigkeiten enthaltende Fertigpackungen geregelt. Eine Übersicht über die bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften bietet die nachstehende Tabelle.
|
Flüssige Lebensmittel |
Sonstige flüssige und nicht flüssige Erzeugnisse |
Messtechnische Anforderungen |
Richtlinie 075/106 Anhänge 1 und 2 | Richtlinie 076/2111 |
Größen- /Mengenreihen |
Richtlinie 075/1062 Anhang 3 | Richtlinie 080/2323 |
Tabelle 1: Übersicht über die Rechtsvorschriften
"Der vorliegende Vorschlag betrifft lediglich die Vorschriften für die Größen- bzw. Mengenreihen und nicht die messtechnischen Anforderungen, die Gegenstand eines späteren Vorschlags sein werden.
1.2. Notwendigkeit einer überprüfung
"Im Rahmen der Initiative SLIM-IV (Simpler Legislation for the Internal Market:
Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt) hat eine Gruppe von den Mitgliedstaaten benannter Personen und von der Kommission, dem Rat und unabhängigen Fachleuten ausgewählter Vertreter der betroffenen Kreise Beratungen zu den Rechtsvorschriften über Packungsgrößen4 durchgeführt, und zwar
"wegen ihrer Komplexität (etwa 40 anvisierte Erzeugnisse, Komplexität bestimmter Wertereihen usw.), der Entwicklung des Verbraucherverhaltens und der Verbraucherpräferenzen im Verlaufe des Übergangszeitraumes und aufgrund von Bedenken bezüglich der Zweckmäßigkeit, diese Art von Rechtsvorschriften beizubehalten ... Dazu kommt, dass mehrere aufeinander folgende Änderungen der Richtlinien und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über Fertigpackungen von 1975 die Anwendung dieses Korpus von Rechtsvorschriften problematisch gemacht haben........ Die Anwendung der Richtlinien hat sich vor allem durch die Vielfalt der Vorschriften und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit den Reihen als schwierig erwiesen:
- bestimmte Reihen wurden für obligatorisch erklärt (z.B. bei Wein), während andere fakultativ blieben. Darüber hinaus behielten die Mitgliedstaaten das Recht auf die Einführung von Reihen auf nationaler Ebene, da die Gemeinschaftsvorschriften fakultativer Natur sind. In der Praxis führte die Vielfalt der Vorschriften zu einer Kompartimentierung in unterschiedliche nationale Märkte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
"Diese an sich schon konfuse Situation wurde schließlich durch das Aufkommen neuer Verpackungsformate und neuer Erzeugnisse ... und deren Einstufung innerhalb des bestehenden Reihensystems noch weiter zugespitzt."
Diese an sich schon konfuse Situation wurde schließlich durch das Aufkommen neuer Verpackungsformate und neuer Erzeugnisse ... und deren Einstufung innerhalb des bestehenden Reihensystems noch weiter zugespitzt."
"In ihrer Reaktion auf die Schlussfolgerungen aus der SLIM-Initiative, gab die Kommission an sie werde "die verschiedenen Empfehlungen im Bericht des Teams sorgfältig prüfen und Vorschläge für ggf. erforderliche Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen erarbeiten."
Dass eine überprüfung erforderlich war, zeigte sich in der Folge noch deutlicher, als der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Cidrerie Ruwet entschied, dass die "Cassisde-Dijon"-Rechtsprechung auch für nationale Packungsgrößen gilt, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihren Markt für in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse öffnen müssen1, es sei denn, zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses sprechen dagegen. Der Gerichtshof vertrat jedoch die Ansicht, dass dies bei Packungsgrößen kaum der Fall sein dürfte.
1 Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen.
2 Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen.
3 Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen
4 KOM (2000) 56 endgültig, S. 9-11 und 21-22.
1.3. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen
"Im Rahmen der Politik für bessere Rechtsetzung2 hat die Kommission eine Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen3 durchgeführt, aus der die Freistellung der Wahl der Packungsgrößen als beste Lösung hervorging, da sie in der Industrie einen vollständigen Wettbewerb und bei den Verbrauchern mehr Wahlfreiheit ermöglicht, ohne dabei die Umweltziele der Gemeinschaft zu gefährden. Gerechtfertigt ist diese Deregulierung aufgrund der größeren Transparenz durch das gemeinschaftliche Verbraucherrecht, das die Angabe des Preises je Maßeinheit vorschreibt und irreführende Praktiken und Werbemaßnahmen verbietet. Darüber hinaus hat das Urteil in der Sache Cidrerie Ruwet gezeigt, dass nationale Rechtsvorschriften auf dem Binnenmarkt zu zusätzlicher Verwirrung führen, während durch festgelegte Größen die Flexibilität bei der Anpassung von Erzeugnissen an neue Verbraucherbedürfnisse, eine in den meisten Sektoren gängige Marktpraxis, eingeschränkt wird.
Für bestimmte Sektoren scheint sich die Beibehaltung einer Regelung zur vollständigen Harmonisierung jedoch als sinnvoll zu erweisen. Aus weiteren Forschungsarbeiten4 ging hervor dass festgelegte Größen ein Mittel gegen den unverhältnismäßig hohen Druck darstellen der bisweilen von großen Handelsketten auf kleine und mittlere Unternehmen ausgeübt wird, auf die andernfalls unangemessen hohe Kosten zukommen würden, und zwar insbesondere in Sektoren mit strukturell geringem Nachfragewachstum, in denen festgelegte Größen üblich sind. Für Sektoren, für die die rechtsetzenden Instanzen auf Gemeinschaftsebene bereits verbindliche harmonisierte Packungsgrößen festgelegt hatten, d.h. für die Branchen Wein, Spirituosen, Löslicher Kaffee und Weißzucker, könnten obligatorische Reihen auf dieser Grundlage daher gerechtfertigt sein. Es wurden jedoch keine zwingenden Gründe für die Ausweitung dieser Regelung auf weitere Sektoren festgestellt.
1 Rechtssache C-3/99 vom 12. Oktober 2000, Cidrerie Ruwet SA gegen Cidre Stassen SA und HP Bulmer Ltd.
2 Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung, unterzeichnet im Dezember 2003 und Europäisches Regieren: Bessere Rechtsetzung, KOM (2002) 275 endgültig vom 5.6.2002.
3 Auswirkungen von Handlungsalternativen vom 28. Mai 2003 (veröffentlicht im Juni 2003).
4 Bericht über die ausführliche Folgenabschätzung für die Branchen, die feste Größen fordern (noch nicht veröffentlicht).
2. Ziele des Vorschlags
2.1 | Deregulierung und Vereinfachung |
2.2 | Zeitliche Begrenzung |
2.3 | Form des Rechtsakts |
2.4 | Rechtsgrundlage |
2.1. Deregulierung und Vereinfachung
"Aus den vorstehend genannten Gründen wird vorgeschlagen, alle Vorgaben für Packungsgrößen aufzuheben, für die derzeit gemäß den Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG eine fakultative Harmonisierung besteht, und lediglich in ganz bestimmten Sektoren einige der geltenden Regelungen beizubehalten, die eine vollständige Harmonisierung vorsehen (und damit nationale Vorschriften ausschließen). Daher sieht auch der Vorschlag eine vollständige Harmonisierung vor, wobei es den Mitgliedstaaten untersagt werden soll, Rechtsvorschriften über andere als in EG-Vorschriften geregelte Packungsgrößen zu erlassen.
Beibehalten werden die verbindlichen Packungsgrößen in denjenigen Sektoren, für die es derzeit verbindliche Regelungen gibt bzw. bei denen sich die Kommission1 verpflichtet hat, vormals verbindliche Größen wieder einzuführen.
"Dort, wo die festgelegten Größen beibehalten werden, zeigt die Erfahrung allerdings, dass folgende Änderungen angezeigt wären:
- 1. Zur Wahrung der Konsistenz mit der Entwicklung der Rechtsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft sind die Begriffsbestimmungen für die derzeit behandelten Sektoren möglicherweise zu überprüfen (Aufnahme von aromatisierten Weinen und Likörweinen, die inzwischen in den Verordnungen über Wein2 enthalten sind).
- 2. In Fällen, in denen der Absatz an Verbraucher im Wesentlichen auf wenige Packungsgrößen entfällt, besteht keine Veranlassung, Packungsgrößen für den ausschließlichen Verkauf an Gewerbetreibende oder "Mini-Packungsgrößen" (z.B. 3, 4 oder 5 cl bei Spirituosen) festzulegen. Festgelegt werden sollten lediglich die innerhalb eines begrenzten Füllmengenbereichs liegenden und direkt an die Verbraucher verkauften Größen; die Wahl der Größen außerhalb dieses Bereichs sollte hingegen freigestellt werden.
"Da aus der Strickgarn-Branche, für die derzeit festgeschriebene Größen gelten, keine Rückmeldung kam, schlägt die Kommission für diesen Sektor keine Beibehaltung der verbindlichen Größen vor.
Bei den in der Richtlinie 75/324/EWG geregelten Packungsgrößen für Erzeugnisse in Aerosolbehältern schlägt die Kommission hingegen vor, die derzeitigen Bestimmungen beizubehalten. Anders als bei der Regulierung der anderen Packungsgrößen, die auf den Schutz legitimer wirtschaftlicher Interessen abzielt, werden die Größe und die Füllhöhe von Aerosolbehältern zur Gewährleistung der Sicherheit vorgegeben und daher in Zukunft in einer überarbeiteten Fassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen behandelt.
"Zur Verbesserung der Transparenz sollten alle Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen in einer einzigen Rechtsvorschrift zusammengefasst werden. Hierzu ist es erforderlich die Richtlinien 80/232/EWG und 75/106/EWG aufzuheben, da die Nennfüllmengen in der vorgeschlagenen Richtlinie geregelt werden. Da die derzeit in der Richtlinie 75/106/EWG festgelegten messtechnischen Anforderungen für flüssige Erzeugnisse mit denjenigen in der Richtlinie 76/211/EWG übereinstimmen, werden sie in Zukunft in letzterer Richtlinie behandelt, die zur Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf diese Erzeugnisse geändert wird.
1 Erwägungsgrund in der Richtlinie 1999/4/EG vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte und in der Richtlinie 2001/111/EG über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung.
2 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails.
2.2. Zeitliche Begrenzung
"Bei den beibehaltenen verbindlichen Nennfüllmengen handelt es sich im Wesentlichen um Abweichungen von der auf der Folgenabschätzung beruhenden allgemeinen Politik der Deregulierung der Nennfüllmengen; ihre Geltungsdauer sollte daher zeitlich begrenzt sein.
Eine Frist von 20 Jahren entspricht dem durchschnittlichen Investitionszyklus bei Verpackungsanlagen und ermöglicht es den betroffenen Sektoren, sich auf die Deregulierung vorzubereiten.
2.3. Form des Rechtsakts
"Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften über Packungsgrößen liegen als Richtlinien vor. Aus Gründen der formalen und der rechtlichen Kohärenz sollte die Vorschrift zur Änderung bzw.
Aufhebung der bestehenden Vorschriften ebenfalls eine Richtlinie sein. Bei der Umsetzung der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften über Packungsgrößen zu überarbeiten.
2.4. Rechtsgrundlage
"Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 95 EG-Vertrag.
3. ÜBEREINSTIMMUNG mit den Gemeinschaftsgrundsätzen
3.1 | Verhältnismäßigkeit |
3.2 | Subsidiarität |
3.1. Verhältnismäßigkeit
"Ziel ist die Deregulierung der Packungsgrößen außer in denjenigen Sektoren, für die auf Gemeinschaftsebene Größen verbindlich festgelegt oder zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament politisch vereinbart wurden 1. Dass dieser Ansatz in die richtige Richtung geht, wird durch die Rückmeldungen von Verbrauchern und Verbraucherorganisationen während des Konsultationsverfahrens wie auch durch die Folgenabschätzung bestätigt, die gezeigt haben, dass es erforderlich ist, dem unverhältnismäßig hohen Abnehmerdruck in diesen speziellen Sektoren entgegenzuwirken.
Erreichen lässt sich dieses Ziel nur durch gemeinschaftsweit verbindliche Packungsgrößen für diese Sektoren. Der Vorschlag beschränkt sich auf diejenigen Größen und Füllmengenbereiche, in denen die meisten Erzeugnisse an Verbraucher verkauft werden.
1 In den Erwägungsgründen in der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte und in der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung haben der Rat und das Europäische Parlament zur Kenntnis genommen, dass die Kommission für die in diesen Richtlinien behandelten Erzeugnisse wieder verbindliche Nennfüllmengen einführen will.
3.2. Subsidiarität
"In den Fällen, in denen ein Bedarf an festen Größen ermittelt wurde, lässt sich der freie Warenverkehr nur durch auf Gemeinschaftsebene festgelegte Größen sicherstellen. Im Lichte der Rechtsprechung in der Sache Cidrerie Ruwet ist es nämlich höchst unwahrscheinlich, dass nationale Reihen für in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse verbindlich gemacht werden können.
4. ÜBEREINSTIMMUNG mit der Gemeinschaftspolitik
Inhalt | |
---|---|
4.1 | Unternehmenspolitik |
4.2 | Verbraucherpolitik |
4.3 | Umweltpolitik |
4.1. Unternehmenspolitik
"Die Liberalisierung der Packungsgrößen fördert die Wettbewerbsfähigkeit, da sie Anreize für das Unternehmertum und für Innovationen schafft und den Marktzugang erleichtert1. Durch eine Deregulierung werden möglicherweise auf dem Binnenmarkt bestehende Wettbewerbshindernisse beseitigt. Wo feste Größen beibehalten werden, erfolgt dies im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen.
4.2. Verbraucherpolitik
"In mehreren nach den Rechtsvorschriften über Fertigpackungen entstandenen Gemeinschaftsvorschriften2 wird auf Aspekte des Verbraucherschutzes eingegangen. In diesen Verbraucherschutzvorschriften werden zum einen unlautere Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern verboten, zum anderen wird dort mit der Etikettierung ein einheitliches und angemessenes Informationssystem für Verbraucher geschaffen. Die Angabe von Preisen je Kilogramm oder Liter ermöglicht den Verbrauchern einen schnellen Vergleich von Erzeugnissen in unterschiedlichen Packungsgrößen und entspricht dem Ansatz des Europäischen Gerichtshofs, der von einem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ausgeht3.
4.3. Umweltpolitik
"Die Umweltvorschriften haben keinerlei Auswirkungen auf die Packungsgrößen, genauso wenig wie sich die Frage der Packungsgrößen auf die Umweltgesetzgebung auswirkt. Die bestehenden Umweltvorschriften gelten auch weiterhin, und die Regelungen für Packungsgrößen stehen der vollständigen und ordnungsgemäßen Anwendung des Umweltrechts nicht entgegen; dies gilt insbesondere für die Abfallvermeidung, für die eine weitestgehende Reduzierung des Verpackungsmaterials erforderlich ist4.
1 A. Peterse, L. Nijhuis, A. Palmigiano "Regulation and Innovation in the area of prepackaging sizes", F. Leone (Hrsg.), EC DG JRC-IPTS Technical Report Series, Sevilla, 2002, S. 55-67.
2 Die wichtigsten Instrumente des Verbraucherschutzes sind folgende: Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln (Artikel 2), Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung (zur Einbeziehung von Bestimmungen über die vergleichende Werbung geändert durch die Richtlinie 097/55/EG), die durch das Dokument KOM (2003) 356 endgültig vom 18.6.2003 (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern) geändert wird, Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preise je Liter/Kilogramm): obligatorische Angabe der Preise je Maßeinheit für alle Erzeugnisse in Supermärkten.
3 Rechtssache C-220/98 Estée Lauder Cosmetics gegen Lancaster Group Slg. 2000, S. I-117, § 30, zitiert in Rechtssache C-3/99, Cidrerie Ruwet.
4 Anhang 2 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
5. Bezug zum Arbeitsprogramm
"Die Vorlage dieses Vorschlags im Rat und im Europäischen Parlament wurde im Arbeitsprogramm der Kommission für 2003 angekündigt (S. 31, Referenznummer 2003/ENTR/33).
6. Bedeutung für den EWR
"Dieser Vorschlag fällt in den Anwendungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
7. EXTERNE Konsultation
"In der Zeit vom 8. November 2002 bis zum 31. Januar 2003 hat die GD Unternehmen per Internet gemäß den von der Kommission formulierten Standards für Konsultationen1 eine öffentliche Konsultation in elf Sprachen mit Verbrauchern, Herstellern und Einzelhändlern durchgeführt. Die Betroffenen wurden um Meinungsäußerungen zu der Frage gebeten, ob die geltenden Rechtsvorschriften mit festgelegten Größen für Fertigpackungen beibehalten werden sollten oder ob die Wahl der Packungsgröße freigestellt werden sollte. Die wesentlichen Punkte wurden in einem umfassenden der Kommissionsdienststellen dargelegt, und die wichtigsten Ergebnisse des Konsultationsverfahrens wurden in einem Bericht3 zusammengefasst.
In einer Eurobarometer-Umfrage vom Oktober 20014 wurden die Verbraucher in der EU zu ihren allgemeinen Erfahrungen mit Erzeugnissen befragt, die in Geschäften und Supermärkten in Flaschen und anderen Verpackungen verkauft werden. Wie die Umfrage zeigt, sind die meisten Verbraucher für Standardpackungsgrößen, fordern jedoch gleichzeitig eine größere Auswahl. Bei standardisierten Packungsgrößen wünschen die Verbraucher demnach, in den Verkaufsstellen aus einem ausreichend großen Angebot auswählen zu können, damit sie sich für die Größe entscheiden können, die sie benötigen.
"Ausgehend von den Unterlagen über die allgemeine Folgenabschätzung und die Auswirkungen auf die Sektoren, die eine Ausnahmeregelung fordern, wurden sowohl Verbraucherorganisationen in den 25 Mitgliedstaaten als auch die europäischen Verbraucherverbände zu ihrer Meinung befragt. Es antworteten acht Organisationen (aus 6 Mitgliedstaaten), von denen alle bis auf eine im Allgemeinen für eine freie Wahl der Packungsgrößen sind, mit der Beibehaltung einer begrenzten Anzahl verkürzter Größenreihen jedoch einverstanden sind5.
Das Royal National Institute for the Blind (RNIB), das die Interessen von 2 Millionen sehbehinderten Menschen im Vereinigten Königreich vertritt, spricht sich für die weitere Vorgabe verbindlicher Packungsgrößen aus, da dadurch die für Sehbehinderte besonders wichtige Transparenz sichergestellt ist. Diese Gruppe hat nämlich oft keinen Zugang zu den Angaben auf Etiketten und sieht sich beim Lesen des Preises je Maßeinheit großen Schwierigkeiten gegenüber. Mit einer Beschränkung der Größenreihen auf die meistverkauften Größen in den in diesem Vorschlag aufgeführten Sektoren erklärt sich das RNIB jedoch einverstanden.
"Die Interessen von Diabetikern wurden von Einzelpersonen vertreten. Diabetes ist eine immer häufiger auftretende Krankheit und betrifft bereits mehr als 5 % der Bevölkerung, von denen sich viele für jede konsumierte Kohlenhydratmenge eine bestimmte Dosis Insulin injizieren müssen. Die Freistellung der Wahl der Packungsgrößen ermöglicht es, die Größe von Verpackungen so anzupassen, dass sie für Diabetiker besonders benutzerfreundlich ist; nach Maßgabe des vorliegenden Vorschlags sind die Packungsgrößen in allen für Diabetiker relevanten Sektoren1 frei wählbar.
Die Reaktion der Industrie war insgesamt positiv. So ist die Industrie für eine weder durch EU- noch nationale Vorschriften eingeschränkte Wahl der Packungsgrößen, weil das eine schnelle Anpassung der Größen an neue Verbraucherbedürfnisse ermöglicht, Innovationen erleichtert und Größenvorteile auf dem Binnenmarkt voll zum Tragen kommen lässt.
"Verbindliche Gemeinschaftsgrößen führen zu geringeren Erträgen und machen zusätzliche Investitionen erforderlich, da die Industrie ihre derzeitige Praxis ändern müsste. In den Fällen, in denen gemäß diesem Vorschlag feste Gemeinschaftsgrößen beibehalten werden sollen, haben die Verantwortlichen in den entsprechenden Sektoren ihre volle Unterstützung zugesagt.
Nicht aus allen Sektoren kamen Rückmeldungen (so liegt z.B. keine Meinungsäußerung aus dem Bereich Strickgarn vor). In einigen Sektoren (z.B. bei den Milcherzeugnissen) konnte möglicherweise kein EU-weiter Standpunkt formuliert werden, ohne den sich eine Einigung auf harmonisierte Größen allerdings als ausgesprochen schwierig erweisen kann. Wo die derzeitige Marktpraxis zu befriedigenden Ergebnissen führt, kann sie beibehalten werden, denn gemäß dem Vorschlag dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nicht aus Gründen beschränken, die sich auf die Packungsgröße beziehen.
1 KOM (2002) 704 endgültig vom 11.12.2002.
2 "Packungsgrößen in der EU, Arbeitspapier der GD Unternehmen vom Juli 2002.
3 Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu Packungsgrößen vom Mai 2003.
4 Gallup Europe: FLASH Eurobarometer Nr. 113 "Les emballages et les ménages" (22-29.10.01).
5 Siehe Anhang 2 des Berichts über die ausführliche Folgenabschätzung für die Branchen, die feste Größen fordern.
1 Kohlenhydrate sind in folgenden Erzeugnissen enthalten: in Milch und Milcherzeugnissen, Brot, Reis, Getreide, Teigwaren, in Fruchtsäften, zuckerhaltigen Getränken, Obst und Gemüse im getrockneten oder tiefgefrorenen Zustand, Konserven und Fruchtcocktails.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen5 und der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen6 wurden für eine Reihe von flüssigen und nicht flüssigen Erzeugnissen in Fertigpackungen Nennfüllmengen festgesetzt, durch die der freie Verkehr von Erzeugnissen, die den Anforderungen der Richtlinien genügen sichergestellt werden sollte. Bei den meisten Erzeugnissen sind neben den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Nennfüllmengen auch nationale Nennfüllmengen erlaubt. Bei bestimmten Erzeugnissen schließen die gemeinschaftlichen Nennfüllmengen jedoch jegliche auf nationaler Ebene festgelegten Nennfüllmengen aus.
(2) Infolge der Veränderungen im Verbraucherverhalten und der Innovationen bei den Fertigpackungen und im Einzelhandel auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene wurde es erforderlich, die Angemessenheit der geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.
(3) In seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-33/99, Cidrerie Ruwet1, hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, das Inverkehrbringen einer Fertigpackung mit einem in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Reihe nicht enthaltenen Nennvolumen zu verbieten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn dieses Verbot soll einem zwingenden Erfordernis des Verbraucherschutzes dienen gilt unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse, ist notwendig um dem fraglichen Erfordernis gerecht zu werden und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, und dieser Zweck kann nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.
(4) Mit zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes, aufgrund deren die Nennfüllmengen beibehalten werden müssten, ist nicht zu rechnen, da die Verbraucherinteressen durch eine Reihe von Richtlinien geschützt werden, die nach den Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG erlassen wurden, wobei hier insbesondere die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse2 anzuführen ist.
(5) Aus einer Folgenabschätzung, in die auch eine umfassende Konsultation aller interessierten Betroffenen einbezogen war, ging hervor, dass eine Freistellung der Wahl der Nennfüllmengen den Herstellern mehr Handlungsfreiheit für die Lieferung von dem Geschmack der Verbraucher entsprechenden Waren einräumt, und dass sie darüber hinaus auf dem Binnenmarkt bei Qualität und Preisen zu mehr Wettbewerb führt.
(6) Daher sollten die Nennfüllmengen im Allgemeinen weder gemeinschaftlichen noch nationalen Regelungen unterworfen sein, und fertig verpackte Waren sollten in jeder beliebigen Nennfüllmenge in Verkehr gebracht werden können.
(7) In bestimmten Sektoren könnte eine derartige Deregulierung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen jedoch zu unverhältnismäßig hohen Zusatzkosten führen. Für diese Sektoren sollten die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aus diesem Grund entsprechend den Erfahrungen angepasst werden, damit insbesondere gewährleistet ist, dass zumindest für die am häufigsten an Verbraucher verkauften Erzeugnisse gemeinschaftliche Nennfüllmengen festgelegt werden.
(8) Da die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen als Ausnahmeregelung zu betrachten ist, ist dafür eine Befristung unter Berücksichtigung des jeweiligen Investitionszyklus für die Anlagen in den betroffenen Sektoren angezeigt. Allerdings sind für diese Sektoren die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechend den Erfahrungen zu ändern. Insbesondere sind die gemeinschaftlich festgesetzten Nennfüllmengen auf die am häufigsten an die Verbraucher verkauften Mengen zu beschränken.
(9) Zur Förderung der Transparenz sollten alle Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen in einer einzigen Rechtsvorschrift festgesetzt werden, und die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG sollten aufgehoben werden.
(10) Für bestimmte flüssige Erzeugnisse sind in der Richtlinie 75/106/EWG messtechnische Anforderungen festgelegt, die mit denjenigen in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen1 übereinstimmen. Die Richtlinie 76/211/EWG sollte daher so geändert werden, dass sie auch die derzeit unter die Richtlinie 75/106/EWG fallenden Erzeugnisse erfasst.
(11) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen der vorgesehenen Aufhebung gemeinschaftlicher Reihen und der wo nötig eingeführten gemeinschaftsweit einheitlichen Nennfüllmengen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
1 ABl. C ... vom ..., S. ....
2 ABl. C ... vom ..., S. ....
3 ABl. C ... vom ..., S. ....
4 ABl. C ... vom ..., S. ....
5 ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
6 ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/356/EWG (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 48).
7 Slg. 2000, S. I-8749
8 ABl. L 080 vom 18.3.1998, S. 27.
"Haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
"Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen. Sie gilt für fertig verpackte Erzeugnisse und Fertigpackungen, die der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG entsprechen.
Artikel 2
Freier Warenverkehr
"Unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 3 und 4 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen der Packungen beziehen.
1 ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG der Kommission ABl. L 311 vom 4.11.1978, S. 21).
Kapitel II
Spezifische Bestimmungen
Artikel 3
Inverkehrbringen und freier Verkehr mit bestimmten Erzeugnissen
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Anhang unter Nummer 3 genannten Erzeugnisse in Fertigpackungen, die innerhalb der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, bis zum 20 Jahre nach dem in Artikel 9 genannten Datum nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Werte entspricht.
Artikel 4
- 1. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von im Anhang unter Nummer 4 aufgeführten fertig verpackten Erzeugnissen, die als Aerosole verkauft werden und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen beziehen.
- 2. Die Aerosolbehälter sind gemäß den im Anhang unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Bestimmungen mit ihrem Behältnisvolumen zu kennzeichnen. Die Angabe ist so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem Nennfüllvolumen ausgeschlossen ist.
- 3. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/324/EWG1 des Rates braucht bei Erzeugnissen in Aerosolbehältern, die dieser Richtlinie entsprechen kein Hinweis auf das Nennfüllgewicht des Erzeugnisses angebracht zu werden.
Artikel 5
- 1. Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang aufgeführten Nennfüllmengen für die Zwecke der Artikel 3 und 4 für jede einzelne Fertigpackung.
- 2. Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
1 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.
Kapitel III
Aufhebungen, Änderungen und Schlussbestimmungen
Artikel 6
Aufgehobene Rechtsvorschriften
"Die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG werden aufgehoben.
Artikel 7
Geänderte Rechtsvorschriften
"In Artikel 1 der Richtlinie 76/211/EWG wird die Aussage " mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen fallen " gestrichen.
Artikel 8
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum zwölf Monate nach dem in Artikel 9 genannten Datum die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und dieser Richtlinie bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 18 Monate nach dem in Artikel 9 festgelegten Datum an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.
Artikel 9
Inkrafttreten
"Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 6 und 7 gelten ab dem 18 Monate nach dem Inkrafttreten.
Artikel 10
Adressaten
"Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
WERTEREIHEN für Nennfüllmengen von Fertigpackungen
1. NACH Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der MENGE IN Milliliter)
Stiller Wein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Größen zulässig: |
Gelbwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Größe zulässig: ml: 620 |
Schaumwein | Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Größen zulässig: |
Likörwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Größen zulässig: |
Aromatisierter Wein |
Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Größen zulässig: |
Spirituosen | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Größen zulässig: |
2. NACH Gewicht verkaufte Erzeugnisse (Angabe der MENGE IN GRAMM)
Löslicher Kaffee | Im Füllmengenbereich zwischen 50 g und 300 g sind ausschließlich die vier nachstehenden Größen zulässig: |
Weißzucker | Im Füllmengenbereich zwischen 250 g und 1500 g sind ausschließlich die fünf nachstehenden Größen zulässig: g: 250 --500 --750 --1000 1500 |
3. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse
Stiller Wein | Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein1 (GZT: KN-Code ex 22.04). |
Gelbwein | Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (GZT: KN-Code ex 22.04) mit der Ursprungsbezeichnung "Côtes du Jura", "Arbois, " L"Etoile" und "Château-Chalon", in Flaschen im Sinne von Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse2. |
Schaumwein | Wein im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs 1 Nummern 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (GZT 22.04.10). |
Likörwein | Wein im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs 1 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (GZT 22.04.21 - 22.04.29). |
Aromatisierter Wein | Weinhaltige Getränke im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails3 (GZT 22.05). |
Spirituosen | Spirituosen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen4 (GZT 22.08). |
Löslicher Kaffee | Kaffee-Extrakte im Sinne von Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte. |
Weißzucker | Zucker im Sinne von Anhang A Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung6. |
1 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
2 ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 38.
3 ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.
4 ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.
5 ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.
6 ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.
4. REIHEN der Volumen für die ALS Aerosole verkauften Erzeugnisse
"Die nachstehend aufgeführten Reihen gelten für sämtliche als Aerosole verkauften Erzeugnisse mit Ausnahme von Duftwässern, Haarlotionen, Pre- und Aftershavelotionen mit weniger als 3 % vol natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und weniger als 70 % vol reinem Äthylalkohol sowie mit Ausnahme von Arzneimitteln.
A. Erzeugnisse, die in Metallbehältnissen verkauft werden
Volumen der Flüssigphase (in ml) | Volumen des Behältnisses (in ml) mit: | |
verflüssigtem Treibgas |
| |
25 | 40 | 47 |
50 | 75 | 89 |
75 | 110 | 140 |
100 | 140 | 175 |
125 | 175 | 210 |
150 | 210 | 270 |
200 | 270 | 335 |
250 | 335 | 405 |
300 | 405 | 520 |
400 | 520 | 650 |
500 | 650 | 800 |
600 | 800 | 1 000 |
750 | 1 000 | -- |
B. Erzeugnisse, die in durchsichtigen oder undurchsichtigen Glas- oder Kunststoffbehältnissen verkauft werden (Volumen der Flüssigphase in ml):