928. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2014
A
- 1. Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung anzunehmen:
- 2.
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene darum bemüht hat, die Belastungen von Landesförderbanken und Förderkrediten durch Beiträge zum Europäischen Abwicklungsfonds zu vermeiden oder zumindest gering zu halten.
- b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Heranziehung der Landesförderbanken zu Beiträgen zum Europäischen Bankenabwicklungsfonds auf der Grundlage der im delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 2014 veröffentlichten Berechnungssystematik zu einer systemisch nicht gerechtfertigten und dem Gesichtspunkt der Risikoproportionalität grob widersprechenden Belastung der Landesförderbanken führt.
- c) Der Bundesrat stellt weiterhin fest, dass durch eine Heranziehung von Landesförderbanken zum einheitlichen Bankenabwicklungsfonds öffentliche Mittel der Länder im erheblichen Umfang für die Abfederung von Risiken privater Geschäftsbanken verwendet werden. Der Bundesrat erkennt hierin einen Widerspruch zu der Zielsetzung der durch das vorliegende Gesetz umzusetzenden Richtlinie, zukünftig eine Belastung der öffentlichen Hand durch die Rettung von Banken zu vermeiden.
- d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich im EU-Ministerrat und im Europäischen Rat dafür einzusetzen, dass die Landesförderbanken durch Beiträge zum Europäischen Bankenabwicklungsfonds nicht oder wesentlich geringer belastet werden als durch den delegierten Rechtsakt der EU-Kommission vom 21. Oktober 2014 vorgesehen.
- 3. Der Bundesrat hält es für in hohem Maße problematisch, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau von der Beitragspflicht zur Europäischen Bankenabgabe befreit ist, die Förderbanken der Länder hingegen einer Beitragspflicht unterliegen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auf Grund des risikoarmen Geschäfts und der spezifischen Eigentümerstruktur eine Beitragspflicht der Länderförderinstitute unter sachlichen Gesichtspunkten in keiner Weise gerechtfertigt ist.
Der Bundesrat sieht die dringende Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung der Regelungen zur Beitragspflicht von kleinen und mittleren Kreditinstituten. Die vorgesehenen Erleichterungen für kleinste Institute werden für die Mehrzahl der regional tätigen Banken in Deutschland aller Voraussicht nach keine signifikanten Entlastungen zur Folge haben und daher ins Leere gehen.
Der Bundesrat weist kritisch darauf hin, dass die von der Kommission vorgesehenen Regelungen die mangelnde Systemrelevanz der kleinen und mittleren Institute und die sich daraus ergebende Folge, dass diese Institute niemals Leistungen aus dem Abwicklungsfonds erhalten werden und damit lediglich zur Befüllung des Abwicklungsfonds beitragen, nicht ausreichend berücksichtigen und daher unverhältnismäßig sind.
Der Bundesrat lehnt Doppelbelastungen ab, die sich für die durch ihre Institutssicherungssysteme im Bestand geschützten Sparkassen und Kreditgenossenschaften ergeben. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die Festlegung differenzierterer Regelungen einzusetzen, die dem Proportionalitätsprinzip entsprechen.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf zu achten, dass die Beitragserhebung zum europäischen Abwicklungsfonds zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führt. Er befürwortet daher eine EU-weit steuerliche Gleichbehandlung.
Begründung (nur für das Plenum):
Zu Ziffer 2:
Am 21. Oktober 2014 legte die Kommission den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU über die Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen vor. Nach der in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Systematik ist für die Berechnung der Höhe des an den Bankenabwicklungsfonds zu entrichtenden Beitrags in erster Line die Größe des jeweiligen Instituts relevant. Die Regelung sieht vor, dass bestimmte Verbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können wie beispielsweise gedeckte Einlagen. Da Förderbanken gemäß ihrem wettbewerblich begrenzten Geschäftsmodell de facto jedoch nicht über Einlagen verfügen, entfällt für sie diese Abzugsmöglichkeit. Analoge Regelungen bestehen auch für Verbindlichkeiten an Institute innerhalb eines Haftungsverbundes. Nicht abzugsfähig sind jedoch aufgrund von staatlichen Haftungsinstituten garantierte Verbindlichkeiten, wie dies bei Landesförderbanken überwiegend der Fall ist.
Landesförderbanken haben aufgrund ihres öffentlichen Förderauftrags ein risikoarmes Geschäftsmodell und sind mit Haftungsinstituten wie Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sowie teilweise noch mit einer expliziten Refinanzierungsgarantie eines Landes im Einklang mit den europäischen Regelungen ausgestattet. Weder geht von ihnen eine Gefahr für das Finanzsystem aus noch werden sie jemals von dem durch die Bankenabgabe gespeisten Bankenabwicklungsfonds profitieren können.
Aufgrund der unzureichenden Risikoproportionalität der Berechnungssystematik führt die Bankenabgabe voraussichtlich zu einer jährlichen Belastung der Landesförderbanken im hohen zweistelligen Millionenbereich. Nach einer überschlägigen Berechnung ist beispielsweise die nordrheinwestfälische Förderbank mit etwa 40 Millionen Euro jährlich belastet.
Aus der Belastung regionaler Förderbanken ergibt sich zudem eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung im Vergleich zu Förderinstituten auf nationaler Ebene wie beispielsweise der KfW. Diese werden trotz identischen Geschäftsmodells durch die Bankenabgabe nicht belastet, weil sie aufgrund einer Ausnahmevorschrift in der Richtlinie 2013/36/EU (Bankenrichtlinie) von der europäischen Bankenregulierung ausgeschlossen sind.