Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abänderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG hinsichtlich der Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen und konsolidierter Abschlüsse KOM (2004) 725 endg.; Ratsdok. 14119/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 9. November 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 27. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl. Drucksache 629/02 = AE-Nr. 022204 und AE-Nr. 032033

Begründung

1) Zusammenhang des Vorschlags

Gründe für und Zielsetzungen des Vorschlags

Das Ziel besteht darin, weiter das Vertrauen in die Jahresabschlüsse und Lageberichte zu vergrößern, die von europäischen Unternehmen veröffentlicht werden. In dieser Hinsicht benötigen Aktionäre und andere interessierte Parteien zuverlässige, vollständige und leicht zugängliche Informationen. Diese Besorgnis wird vom Europäischen Parlament und 1dem Rat geteilt2. Man sollte sich ihrer annehmen, indem man die Rechnungslegungsrichtlinien änderte, durch:


1 P5_TA (2004) 0096 ­ Entschließung des "Europäischen Parlaments über Unternehmensführung und Beaufsichtigung von Finanzdiensten - der parmalat-Fall"
2 Die ECOFIN-Minister, die im Rat in Oviedo im April 2002 zusammentreten, forderten die Kommission auf, diese Frage zu berücksichtigen.

Allgemeiner Zusammenhang

Am 21. Mai 2003 nahm die Kommission einen Aktionsplan zur Modernisierung von Gesellschaftsrecht und Corporate Governance auf EU-Ebene an (Aktionsplan)1, der die Bestätigung der kollektiven Verantwortung von Organmitgliedern, die Verbesserung der von Unternehmensgruppen zur Verfügung gestellten Informationen sowie die Einführung einer Corporate Governance Erklärung als eine kurzfristige Priorität ankündigte, d.h. die Vorlage eines Vorschlags vor Ende des Jahres 2004. Jüngste Unternehmensskandale unterstrichen die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen.

Bestehende Bestimmungen auf dem Gebiet des Vorschlags

Die Rechnungslegungsrichtlinien sind in diesem Zusammenhang als die Richtlinien 78/660/EWG und 283/349/EWG3 zu verstehen.

Übereinstimmung mit anderen Politiken

Die vorgeschlagene Änderung stimmt mit anderer horizontaler Gemeinschaftspolitik, insbesondere mit dem Aktionsplan der Kommission und dem Aktionsplan zu Finanzdienstleistungen überein.

2) Ergebnisse der Konsultationen der Beteiligten und der Verträglichkeitsprüfung

Konsultationen der Beteiligten

Konsultationsmethoden und betroffene Hauptsektoren.

Zwei Konsultationen wurden durchgeführt: eine Konsultation zum Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht (2003) und eine Online-Konsultation (zwischen April und Juni 2004) zu dieser spezifischen Initiative. Eine Zusammenfassung der Antworten auf den Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht wurde im November 2003 veröffentlicht; die Antworten auf die zweite Konsultation wurden im September 2004 auf der Webseite der Kommission veröffentlicht.

Allgemeines Profil der Antwortenden.

Es gab eine weite geographische Abdeckung, d.h. mehr als 200 Antworten aus 18 Mitgliedstaaten. Ungefähr die Hälfte der Antworten stammte aus der Geschäftswelt; die andere Hälfte stammte von anderen interessierten Kreisen.

Zusammenfassung von Antworten und wie sie berücksichtigt worden sind.

Sammlung und Nutzung von Fachwissen

Während der Konsultation gingen mehr als 40 ausführliche schriftliche Beiträge ein.

Verträglichkeitsprüfung

Eine erste Verträglichkeitsprüfung wurde im Rahmen des Gesetz- und Arbeitsprogramms der Kommission in 2004 vorgestellt, die zeigte, daß erhöhte Transparenz dazu beitragen würde sicherzustellen, daß das Funktionieren von Unternehmensgruppen mit den Interessen von Aktionären und anderen interessierten Kreisen auf den verschiedenen Ebenen der Gruppe vereinbar bleibt

3) rechtliche Elemente des Vorschlags


Rechtsgrundlage
Artikel 44 (1) des Vertrags.
Erklärung des Vorschlags

A. KLÄRUNG von Verantwortung und Haftung von Organmitgliedern für Jahresabschlüsse und nichtfinanzielle Schlüsselinformationen

Jüngste Unternehmensskandale haben Fragen im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten von Organmitgliedern hervorgehoben und dadurch die Notwendigkeit unterstrichen, dass die Kommission ihren Aktionsplan weiter verfolgt und einen EU-Rahmen für die kollektive Verantwortung von Organmitgliedern einschließlich der Festlegung von angemessenen Sanktionen und Haftung zu schaffen. Daher schlägt die Kommission vor sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten garantieren müssen, daß Organmitglieder gemeinsam zumindest gegenüber dem Unternehmen verantwortlich sind.

Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die kollektive Verantwortung der Organmitglieder direkt auf Aktionäre und andere interessierte Kreise auszudehnen. Aber die EU-Gesetzgebung würde das System kollektiver Verantwortung bestätigen und die Mitgliedstaaten verpflichten, angemessene Sanktionen und Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung für die Nichtbeachtung der Rechnungslegungsregeln durch Organmitglieder zu haben oder einzuführen, um die kollektive Verantwortung zu untermauern.

Entsprechend schlägt die Kommission in Artikel 1 vor, einen neuen Abschnitt mit den Artikeln 50b und 60a in die Richtlinie 78/660/EWG und im Rahmen von Artikel 2 einen neuen Abschnitt in Form des Artikel 36 (a) in die Richtlinie 83/349/EWG einzufügen. Weiter soll ein Artikel 48 unter Abschnitt 6 der Richtlinie 83/349/EWG aufgenommen werden.

B. ERHÖHTE Transparenz ­ Transaktionen mit NAHESTEHENDEN Personen und Nichtbilanzierte Geschäfte einschliesslich der Nutzung von speziellen Finanzierungsgesellschaften und Offshore-Zentren

Transaktionen mit nahe stehenden Personen

Im Aktionsplan war die Kommission der Ansicht, daß zusätzliche Initiativen wünschenswert sind, die darauf abzielen, die offen zu legenden finanziellen und nichtfinanziellen Informationen zu verbessern, dies auch für nicht börsennotierte Unternehmen.

Die Rechnungslegungsrichtlinien sehen Transparenz über Transaktionen mit Tochtergesellschaften vor, die aber nur eine Form von nahe stehenden Personen darstellt. Dieses Konzept ist nicht so breit angelegt wie unter den internationalen Rechnungsgrundsätzen (IAS 24), die sich mit Transaktionen mit nahe stehenden Personen beschäftigen, und die börsennotierte Unternehmen ab Januar 2005 anwenden müssen, wenn sie konsolidierte Abschlüsse aufstellen.

Um zu bestimmen, wer eine nahe stehende Person ist, schlägt die Kommission vor, die Definitionen zu integrieren, die in IAS 24 dargelegt werden, so wie sie in der IASVerordnung1 anerkannt wurden. Die Anwendung der Definitionen unter IAS impliziert nicht, daß nicht börsennotierte Unternehmen genau den gleichen Offenlegungsanforderungen unterliegen würden wie börsennotierte. Unnötige Lasten sollten auf zwei Arten vermieden werden: die Rechnungslegungsrichtlinien räumen den Mitgliedstaaten schon eine Option ein, die es kleinen Unternehmen ermöglicht, keine Offenlegung über Transaktionen mit Tochtergesellschaften vorzunehmen, die eine Form nahe stehender Personen sind; entsprechend sollte diese Logik auch für andere nahe stehende Personen gelten. Darüber hinaus sollte nicht jede einzelne Transaktion mit nahe stehenden Personen offen gelegt werden, wenn sie nicht unter regulären geschäftlichen Bedingungen durchgeführt werden (d.h. nicht at arm"s lengt h"), sondern nur wenn sie wesentlich sind.

Entsprechend schlägt die Kommission in Artikel 1 vor, einen neuen Absatz zu Artikel 43 (1) der Richtlinie 78/660/EWG, und in Artikel 2, einen neuen Absatz zu Artikel 34 der Richtlinie 083/349/EEC. hinzuzufügen In Artikel 2 schlägt die Kommission auch vor, einen neuen Absatz 1a zu Artikel 41 der Richtlinie 83/349/EWG hinzuzufügen.

Transparenz bei der Nutzung von nichtbilanzierten Geschäften

Innovationen im Bereich der Finanzinstrumente haben die Zuteilung von Risiken unter Geldaufnehmenden und Geldanlegern in effizienter Art und Weise erleichtert. Jedoch können bestimmte Finanzinstrumente Transaktionen nach sich ziehen, deren Auswirkung die Rechnungslegung eines Unternehmens ändert, so dass diese nicht mehr die wahre Finanzlage widerspiegelt. Deshalb ist es eine Frage der öffentlichen Ordnung sicherzustellen, daß das Prinzip "des getreuen Einblicks" besser und klarer auf europäischer Ebene implementiert wird. IAS und die Rechnungslegungsrichtlinien sehen einige Offenlegungen hinsichtlich von nichtbilanzierten Geschäften vor.

Spezielle Finanzierungsgesellschaften (SFGs) werden in die Bilanz einbezogen, wenn sie als eine Tochtergesellschaft oder als eine Beteiligung qualifizieren, aber SFG"S können in der Weise ausgestaltet werden, um diese Einbeziehung zu vermeiden. Die Offenlegung sollte verbessert werden, indem man eine spezifische Offenlegungsanforderung im Anhang für wesentliche nichtbilanzierte Geschäfte auferlegt. In dem Ausmaß, in dem diese Offenlegung über das nach IAS erforderliche hinausgeht, müßten auch börsennotierte EU-Unternehmen, die IAS anwenden, dieser Offenlegung aufgrund der Änderung der Rechnungslegungsrichtlinien entsprechen.

Deshalb ist die Kommission der Ansicht, daß die Rechnungslegungsrichtlinien von allen Unternehmen erfordern sollten - ob börsennotiert oder nicht ­ nichtbilanzierte Geschäfte und deren finanzielle Auswirkung offenzulegen, wenn diese für die Bewertung eines Investors hinsichtlich der finanziellen Lage eines Unternehmens wesentlich sein kann. Dies stimmt mit dem Grundsatz überein, daß Jahresabschlüsse einen getreuen Einblick in die finanzielle Situation eines Unternehmens geben und den besten Weg zur Gewährleistung von Transparenz darstellen müssen. Die Erfassung zum Beispiel von SFGs über spezifische Definitionen wäre zu leicht zu umgehen.

Entsprechend schlägt die Kommission vor, daß zusätzliche spezifische Informationen zu nichtbilanzierten Geschäften im Anhang des Jahres- und konsolidierten Abschlusses offengelegt werden sollten. Die Kommission schlägt vor, einen neuen Absatz zu Artikel 43 (1) der Richtlinie 78/660/EWG hinzuzufügen, und in Artikel 2 schlägt die Kommission vor, einen neuen Absatz zu Artikel 34 der Richtlinie 83/349/EWG hinzuzufügen.

C. OFFENLEGUNG von CORPORATE Governance Praktiken von Emittenten, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt GEHANDELT werden

Informationen über Corporate Governance Strukturen in börsennotierten europäischen Unternehmen sind von entscheidender Bedeutung für europäische Kapitalmärkte und europäische Investoren. Zu diesem Zweck sollten alle börsennotierten EU-Unternehmen eine spezifische "Corporate Governance Erklärung" in ihrem Lagebericht abgeben.

Die Kommission ist der Ansicht, daß die Corporate Governance Erklärung ein spezifischer Teil des Lageberichtes des Unternehmens werden sollte, und daß er auch bestimmte Informationen angeben sollte, die nach der Übernahmerichtlinie zu machen sind, sowie Information über das Risikomanagementsystem, die Funktionsweise der Hauptversammlung, die Aktionärrechte und die Funktionsweise der Organe und ihrer Ausschüsse beinhalten sollte.

Deshalb schlägt die Kommission vor, einen neuen Abschnitt 9A zur Richtlinie 078/660/EEC hinzuzufügen. Im Hinblick auf den konsolidierten Jahresbericht wird sie vorschlagen, einen neuen Absatz zu Artikel 36 (2) der Richtlinie 83/349/EWG hinzuzufügen, die die Informationserfordernisse auf die angewandten Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses und des Konzernlageberichtes begrenzt.

Subsidiaritätsprinzip

Dieser Vorschlag fällt nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Die Zielsetzung der Maßnahme besteht darin, das öffentliche Vertrauen in Jahresabschlüsse zu verbessern. Ein zentrales Element besteht darin, daß Jahresabschlüsse in der gesamten EU vergleichbar sein müssen, um die Integration der Kapitalmärkte zu begünstigen. Durch die Gewährleistung gleichwertiger Transparenz und deren Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes stimmen die vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Subsidiaritätsprinzip überein.

Proportionalitätsprinzip

Der Vorschlag setzt den prinzipienbasierten Ansatz der Gemeinschaft zur EU-Rechnungslegungsregulierung fort. Dieser gewährleistet Proportionalität und überlässt es staatlichen Stellen und Wirtschaftsunternehmen die Flexibilität, die Zielsetzungen zu erfüllen bei gleichzeitiger Minimierung von finanziellen und administrativen Lasten.

Wahl von Instrumenten

Das vorgeschlagene Instrument ändert bestehende Richtlinien und ist deshalb eine Richtlinie.

4) Haushaltsauswirkungen

Es gibt keine für den Haushalt der Gemeinschaft.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Abänderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG hinsichtlich der Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen und konsolidierter Abschlüsse(Text von Bedeutung für den EWR)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere Artikel 44 (1)
auf Vorschlag der Kommission 1
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. Mai 2003 nahm die Kommission einen Aktionsplan an, der Maßnahmen zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Gemeinschaft ankündigte. Als eine kurzfristige Priorität für die Gemeinschaft sollte die kollektive Verantwortung von Organmitgliedern bestätigt werden, die Transparenz in Transaktionen mit nahe stehenden Personen und nichtbilanzierte Geschäfte zu erhöhen und die Offenlegung zu in Unternehmen angewandten Corporate Governance Praktiken zu verbessern.

(2) Gemäß diesem Aktionsplan, wären Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zumindest kollektiv gegenüber Unternehmen für die Aufstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte verantwortlich. Der gleiche Ansatz sollte auch für Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans gelten, die konsolidierte Abschlüsse aufstellen. Einerseits würde dies die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, weiter zu gehen und direkte Verantwortung im Hinblick auf Aktionäre oder sogar andere interessierte Kreise vorzusehen. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten von der Entscheidung für ein System der Verantwortung abgehalten werden, das auf einzelne Organmitglieder begrenzt wäre. Jedoch sollte dies keine Gerichte oder andere Durchführungsstellen in den Mitgliedstaaten hindern, Sanktionen einem einzelnen Organmitglied auferlegen zu können.

(3) Am 27. September 2004 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Verhinderung und die Bekämpfung von finanziellem und unternehmerischem Fehlverhalten an, die die Politikinitiativen der Kommission hinsichtlich interner Kontrolle in Unternehmen und Verantwortung von Organmitgliedern unter anderem hervorhob

(4) Zur Zeit bewirken nur die Vierte Richtlinie des Rates 78/660/EWG vom 25. Juli 1978, basierend auf Artikel 54 (3) (g) des Vertrags über die Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen1, und die Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983, basierend auf dem Artikel 54 (3) (g) des Vertrags über konsolidierte Abschlüsse2, die Offenlegung von Transaktionen zwischen einem Unternehmen und deren Tochtergesellschaften. Dies sollte erweitert werden, um andere Arten von nahe stehenden Personen, wie zum Beispiel bedeutende Mitglieder der Unternehmensleitung und Ehegatten von Organmitgliedern zu erfassen. Die Offenlegung wesentlicher Transaktionen mit nahe stehenden Personen, die nicht unter regulären wirtschaftlichen Bedingungen durchgeführt werden, kann Nutzern von Jahresabschlüssen bei der Einschätzung der finanziellen Lage des Unternehmens sowie, wenn das Unternehmen zu einer Gruppe gehörig ist, bei der Einschätzung der finanziellen Lage der Unternehmensgruppe unterstützen.

(5) Die auf nahe stehende Personen anwendbaren Definitionen sollten wie sie in den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen niedergelegt sind, die von der Kommission gemäß Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 vom 29. September 2003 angenommen wurden, die basiert auf Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Annahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsgrundsätze, integriert werden in die Richtlinien 78/660/EWG und 083/349/EWG.

(6) Nichtbilanzierte Geschäfte können Unternehmen Risiken und Chancen aussetzen, die für eine Einschätzung der finanziellen Lage des Unternehmens wesentlich sind, und wenn das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, die finanzielle Lage der Unternehmensgruppe als Ganzes.

(7) Nichtbilanzierte Geschäfte könnten alle Transaktionen oder Vereinbarungen sein, die Unternehmen mit nicht in der Bilanz einbezogenen Einheiten haben, die in die Bilanz nicht einbezogen sind. Derartige nichtbilanzierte Geschäfte können mit der Schaffung oder Nutzung von einen oder mehreren speziellen Finanzierungsgesellschaften (SFG"S) und Offshore-Aktivitäten verbunden sein, die darauf ausgerichtet sind, unter anderem wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen oder Rechnungslegungstechnischen Zielsetzungen zu entsprechen. Angemessene Offenlegung jener Geschäfte, die nicht in die Bilanz einbezogen sind, sollten im Anhang zum den Jahresabschlüssen oder den konsolidierten Abschlüssen erfolgen.

(8) Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und, die ihren registrierten Sitz in der Gemeinschaft haben, sollten verpflichtet sein, eine jährliche Corporate Governance Erklärung als einen spezifischen und eindeutig identifizierbaren Abschnitt des Lageberichtes offenzulegen. Diese Erklärung sollte Aktionären leicht zugängliche Schlüsselinformationen über die tatsächlich angewendeten Corporate Governance Praktiken einschließlich einer Beschreibung aller bestehender Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme bereitstellen in Bezug auf den Rechnungslegungsprozess, an die Hand geben. Im übrigen können Unternehmen, falls zutreffend, auch eine Analyse von umweltpolitischer und gesellschaftlicher Sachverhalte vornehmen, falls diese notwendig sind um die Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmen zu verstehen. Es ist nicht notwendig, Unternehmen eine getrennte Corporate Governance Erklärung aufzuerlegen, die einen konsolidierten Lagebericht erstellen; dennoch sollten die Informationen hinsichtlich des Risikomanagement- und des internen Kontrollsystems der Gruppe dargestellt werden.

(9) Die Zielsetzungen der zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere die Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen und die EU-weite Vergleichbarkeit und öffentliches Vertrauen in Jahresabschlüsse und Lageberichte durch vergrößerte und konsistente spezifische Offenlegungen zu verbessern. Dies kann nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten erreicht werden, da nationale Rechtsvorschriften sich unterscheiden. Durch Änderung der Rechnungslegungsrichtlinien und die vertiefte Harmonisierung können die Zielsetzungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Daher kann die Gemeinschaft Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ergreifen, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags niedergelegt sind. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie dargelegt in diesem Artikel, geht diese Richtlinie nicht darüber hinaus, was notwendig ist, um jene Zielsetzungen zu erreichen.

(10) Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(11) Diese Richtlinie respektiert Grundrechte und beachtet die Prinzipien, die insbesondere von der Satzung der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden,

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 43 (1) werden die folgenden Punkten (7a) und (7b) eingefügt:

(7a) die Art und den Geschäftszweck der Geschäfte des Unternehmens, die nicht in die Bilanz einbezogen sind, und die finanzielle Auswirkung jener Geschäfte auf das Unternehmen, insoweit als die dargelegten Informationen wesentlich sind und die Einschätzung der finanziellen Lage des Unternehmens unterstützen"

(7b) die Natur, den Geschäftszweck und den Betrag jeder Transaktion, die das Unternehmen mit nahe stehenden Personen eingegangen ist, sofern diese Transaktion wesentlich ist und nicht zu regulären wirtschaftlichen Bedingungen abgeschlossen wurde. Die Definitionen der nahe stehenden Person, die in Absatz 3 des internationalen Rechnungslegungsgrundsatzes 24 zu Offenlegungen zu nahe stehenden Personen, dargelegt werden, wie sie in Verordnung (EG) 1725/2003 der Kommission festgelegt sind, sollen für Zwecke dieser Richtlinie zur Anwendung kommen. "

2. Der folgende Artikel 46a wird eingefügt:

Ein Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt, im Sinn von Artikel 4 (1) (14) der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 zugelassen werden, soll eine Corporate Governance Erklärung in seinen Lagebericht einbeziehen. Diese Erklärung soll als ein getrennter Teil des Lageberichtes einbezogen werden und wenigstens die folgenden Informationen enthalten:

(1) ein Verweis auf den Corporate Governance Kodex, den das Unternehmen beschlossen hat anzuwenden oder dessen Gegenstand es gemäß dem Gesetz des Mitgliedstaates ist, in dem er seinen registrierten Sitz hat, der von einem Hinweis begleitet wird, wo der Text des angewendeten Corporate Governance Kodex öffentlich verfügbar ist;

(2) eine Erklärung, ob und zu der Ausmaß, dem das Unternehmen dem Corporate Governance Kodex entspricht, auf den unter Punkt (1) Bezug genommen wird.

(3) eine Beschreibung des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems des Unternehmens;

(4) die Informationen, die von Artikel 10, Absatz 1, Punkte (c), (d), (f), (h) und (i) von Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gefordert werden3;

(5) die Funktionsweise der Hauptversammlung und ihrer wesentlichen Befugnisse und eine Beschreibung der Aktionärsrechte und wie diese ausgeübt werden können;

(6) die Zusammensetzung und Funktionsweise der Organe und ihrer Ausschüsse.

In dem Maße, in dem das Unternehmen vom auf unter Punkt (1) Bezug genommenen Corporate Governance Kodex abweicht, soll das Unternehmen erklären, von welchen Teilen des Kodex es abweicht sowie die Gründe hierfür.

3. Der folgende Abschnitt 10A wird eingefügt:

"Abschnitt 10A
Verantwortung und Haftung für die Jahresabschlüsse und den Lagebericht

Artikel 50b

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, daß die Mitglieder des Verwaltungs- , Leitungs- und Aufsichtsorgans des Unternehmens kollektiv gegenüber dem Unternehmen verantwortlich sind, sicherzustellen, daß die Jahresabschlüsse und der Lagebericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie erstellt und offengelegt werden.

Artikel 50c

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, daß ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Haftung für die Mitglieder des Verwaltungs- , Leitungs- und Aufsichtsorgans gelten, auf die in Artikel 50b dieser Richtlinie Bezug genommen wird. "

4. Der folgende Artikel 60a wird eingefügt:

"Artikel 60a

Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 068/151/EWG1und dem Recht der Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen aufzuerlegen, sollen die Mitgliedstaaten sollen die Regeln zu Strafen festlegen, die bei Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen anwendbar sind, die gemäß dieser Richtlinie angenommen werden, und alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, zu garantieren, daß sie implementiert werden. Die vorgesehenen Strafen und Maßnahmen müssen effektiv, angemessen und warnend sein. Die Mitgliedstaaten sollen spätestens bis zum 31. Dezember 2006 diese Bestimmungen der Kommission melden und sie unverzüglich von jeder folgenden Änderung informieren, die diese berührt.

Artikel 2

Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 34 die folgenden Punkte (7a) und (7b) werden eingefügt:

(7a) die Art und den Geschäftszweck aller Geschäfte, die nicht in die konsolidierte Bilanz einbezogen sind, und die finanziellen Auswirkungen jener Geschäfte, insofern als die dargelegten Informationen von direkter Relevanz ist und Unterstützung bei der Einschätzung der finanziellen Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bietet, die in die genommene Konsolidierung einbezogen sind.

(7b) die Art, den Geschäftszweck und den Betrag jeder Transaktion, die vom Mutterunternehmen oder von anderen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen mit nahe stehenden Personen eingegangen sind, sofern diese Transaktion wesentlich ist und nicht unter regulären wirtschaftlichen Bedingungen erfolgte.

2. In Artikel 36 (2) wird der folgende Punkt (f) hinzugefügt:

(f) Eine Beschreibung der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme der Gruppe hinsichtlich des Prozesses zur Aufstellung der konsolidierten Abschlüsse. Falls der konsolidierte Lagebericht und der Lagebericht als ein einziger Bericht vorgelegt werden, müssen diese Informationen in den Abschnitt des Berichts aufgenommen werden, der die Corporate Governance Erklärung enthält wie in Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehen. ";

3. Der folgende Abschnitt 3A wird eingefügt:

"Abschnitt 3A

Verantwortung und Haftung zur Aufstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse und des konsolidierten Lageberichtes

Artikel 36a

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, daß die Mitglieder des Verwaltungs- , Leitungs- und Aufsichtsorgans des Unternehmens, das die konsolidierten Abschlüsse und des konsolidierten Lageberichtes aufstellt, kollektiv gegenüber diesem Unternehmen verantwortlich sind sicherzustellen, daß die konsolidierten Jahresabschlüsse und der konsolidierte Lagebericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie aufgestellt und veröffentlicht werden.

Artikel 36b

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, daß ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Haftung für die Mitglieder des Verwaltungs- , Leitungs- und Aufsichtsorgans gelten, auf die in Artikel 36a dieser Richtlinie Bezug genommen wird. "

4. In Artikel 41 soll der folgende Absatz 1a eingefügt werden:

"1a. Die Definitionen von nahe stehenden Personen nach Absatz 3 des internationalen Rechnungslegungsgrundsatzes 24 über Offenlegungen zu nahe stehenden Personen, wie in der Verordnung (EG) 1725/2003 der Kommission1 niedergelegt, soll im Sinne dieser Richtlinie zur Anwendung kommen.

5. Der folgende Artikel 48 wird eingefügt:

"Artikel 48

Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 68/151/EWG und dem Recht der Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen aufzuerlegen, sollen die Mitgliedstaaten sollen die Regeln zu Strafen festlegen, die bei Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen anwendbar sind, die gemäß dieser Richtlinie angenommen werden, und alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, zu garantieren, daß sie implementiert werden. Die vorgesehenen Strafen und Maßnahmen müssen effektiv, angemessen und warnend sein. Die Mitgliedstaaten sollen spätestens bis zum 31. Dezember 2006 diese Bestimmungen der Kommission melden und sie unverzüglich von jeder folgenden Änderung informieren, die diese berührt."

Artikel 3

Artikel 4

Diese Richtlinie soll am 20. Tag in Kraft treten, der dem ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident