KOM (2005) 236 endg.; Ratsdok. 9943/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. Juni 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Mai 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 034352
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele Allgemeines Ziel
Diese Verordnung sowie der Beschluss über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag") zielen in erster Linie darauf ab, den Rechtsrahmen für das SIS II festzulegen. Die Verfügbarkeit des SIS II als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen hat entscheidenden Anteil daran, dass die neuen Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden und ihre Bürger alle Vorteile eines Raums, in dem Freizügigkeit herrscht, nutzen können.
Vor diesem Hintergrund schuf der Rat im Dezember 2001 die ersten Grundlagen für das SIS II, als er die Kommission mit der technischen Entwicklung des Systems betraute und die erforderlichen Finanzmittel aus dem Haushalt der Europäischen Union zuwies.1 Diese Verordnung und der oben genannte Beschluss (nachstehend "der Beschluss") stellen nun den zweiten rechtlichen Schritt dar. Mit beiden Instrumenten werden gemeinsame Bestimmungen über die Systemarchitektur, die Finanzierung und die Zuständigkeiten sowie allgemeine Datenverarbeitungs- und Datenschutzvorschriften für das SIS II festgelegt. Abgesehen von diesen gemeinsamen Vorschriften enthält der Beschluss spezifische Bestimmungen über die Verarbeitung von SIS-II-Daten zur Unterstützung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, während die Verordnung die Verarbeitung von SIS-II-Daten zur Erleichterung der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem den Personenverkehr betreffenden Teil des Schengen-Besitzstands (zum Beispiel Außengrenzen und Visa) regelt.
Spezifische Ziele
Diese Verordnung und der Beschluss basieren weitgehend auf den derzeitigen Bestimmungen des Schengener Informationssystems (nachstehend "SIS") im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend "Schengener Übereinkommen")2 und tragen außerdem den Schlussfolgerungen des Rates und den Entschließungen des Europäischen Parlaments zum SIS II3 Rechnung. Ferner soll mit der Verordnung der SIS-Rechtsrahmen besser auf das EU-Recht abgestimmt und eine breitere Nutzung des SIS II, insbesondere in den nachstehenden Bereichen, erzielt werden:
- - Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung. Die geltenden Regeln für diese Ausschreibungen wurden überprüft, um die Gründe für Ausschreibungen im SIS II weiter zu harmonisieren. Dies war aufgrund der derzeit voneinander abweichenden Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten in Bezug auf solche Ausschreibungen erforderlich.
- - Erweiterter Zugriff auf Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen. Mit der Verordnung wird die Nutzung dieser Ausschreibungen insofern erweitert, als auch Asyl- und Einwanderungsbehörden entsprechend ihren Zuständigkeiten in bestimmten Fällen Zugriff auf die Ausschreibungen erhalten. Diese neuen Nutzungsmöglichkeiten werden im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Einwanderung vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie die Umsetzung der Bestimmungen des Asyl-Besitzstands betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.
- - Bessere Datenqualität und verbesserte Identifizierungsmöglichkeiten. Die Verordnung sieht vor, dass - vorbehaltlich der Zustimmung des Einzelnen - Informationen über Personen, deren Identität missbraucht wurde, in das SIS II eingegeben werden können, um den Betreffenden weitere Unannehmlichkeiten aufgrund falscher Identifizierungen zu ersparen. Außerdem ermöglicht die Verordnung die Verarbeitung biometrischer Daten, die zu genaueren Identifizierungen und einer besseren Qualität der in dem System gespeicherten personenbezogenen Daten führen werden.
- - Datenschutz. In der Verordnung wird bekräftigt, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte dafür zuständig ist, die Verarbeitung von SIS-II-Daten durch die Kommission und die Anwendung des einschlägigen Besitzstands der Gemeinschaft zu überwachen.
- - Zwischenstaatlicher Ursprung der derzeitigen SIS-Bestimmungen. Diese in einem zwischenstaatlichen Rahmen ausgearbeiteten Bestimmungen werden durch klassische Instrumente des EU-Rechts ersetzt. Dies hat den Vorteil, dass die verschiedenen Organe der Europäischen Union an der Annahme und Umsetzung dieser neuen Instrumente beteiligt sein werden und die Rechtsverbindlichkeit der SIS-Bestimmungen verstärkt wird.
- - Betriebsmanagement des SIS II. Mit dieser Verordnung wird die Kommission mit dem Betriebsmanagement des Systems betraut. Der zentrale Teil des derzeitigen SIS wird von einem Mitgliedstaat verwaltet.
1.2. Allgemeiner Hintergrund Das SIS
Der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen voraus. Daher schreibt Artikel 61 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 EG-Vertrag in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den
Außengrenzen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität vor.
Das SIS ist ein gemeinsames Informationssystem, das den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Austausch von Informationen für die Umsetzung der verschiedenen erforderlichen Maßnahmen eine Kooperation ermöglicht, damit ein Raum ohne Binnengrenzkontrollen geschaffen werden kann. Dank eines automatischen Abfrageverfahrens können diese Behörden Informationen zu Personen- und Sachfahndungsausschreibungen erhalten. Diese Informationen werden insbesondere bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie bei Personenkontrollen an den Außengrenzen oder im nationalen Hoheitsgebiet und bei der Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln herangezogen. Das SIS als Bestandteil des Schengen-Raums ist also unerlässlich, um die Schengen-Bestimmungen über den Personenverkehr anwenden und ein hohes Maß an Sicherheit in diesem Raum gewährleisten zu können. Daher sind die Abstimmung mit einer Vielzahl von Maßnahmen im Zusammenhang mit Außengrenzkontrollen, Visa und Einwanderung sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen von wesentlicher Bedeutung.
Geltende einschlägige Bestimmungen und verwandte Vorschläge
Die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens bilden die grundlegenden rechtlichen Bestimmungen für das SIS. Die in einem zwischenstaatlichen Rahmen verabschiedeten Bestimmungen wurden nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in den institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union einbezogen.
Dieser Verordnungsvorschlag wird zusammen mit einem Vorschlag für einen Beschluss über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II auf der Grundlage von Titel VI des EU-Vertrags vorgelegt. Ein dritter Vorschlag auf der Grundlage von Titel V EG-Vertrag (Verkehr) über die spezifische Frage des SIS-II-Zugangs durch die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Behörden oder Dienststellen wird die beiden Vorschläge vervollständigen.
Diese Verordnung und der Beschluss auf der Grundlage von Titel VI des EU-Vertrags werden die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens sowie die Beschlüsse und Erklärungen des Schengener Exekutivausschusses bezüglich des SIS ersetzen.
Außerdem wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 378/20044 vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs aufgehoben.
Zeitplan
Die Rechtsinstrumente, die das SIS II regeln, sollten zügig angenommen werden, damit die Einrichtung dieses neuen Systems und insbesondere die Migration von dem derzeitigen System auf das SIS II vorbereitet werden kann.
2. Rechtliche Aspekte
2.1. Rechtsgrundlage
Der Schengen-Besitzstand einschließlich des SIS wurde am 1. Mai 1999 durch das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll in den Rahmen der EU einbezogen. Der Rat legte in seinem Beschluss vom 20. Mai 1999 fest, welche Teile des Schengen-Besitzstands in den Rechtsrahmen der Union einbezogen werden. Dazu gehören die Bestimmungen über das SIS, d.h. die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens und die entsprechenden Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses.
In dem Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 19995 wurden für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, die Rechtsgrundlagen in den Verträgen festgelegt. Zu den SIS-Bestimmungen fasste der Rat jedoch keinen Beschluss. Daher gelten die SIS-Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Schengen-Protokolls als "Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gestützt sind". Nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls muss sich allerdings jeder neue Vorschlag betreffend den Schengen-Besitzstand auf eine Rechtsgrundlage in den Verträgen stützen.
Die geeignete Rechtsgrundlage für ein Rechtsinstrument, das darauf abzielt, Verfahren für den systematischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten festzulegen und die Systemarchitektur des diese Verfahren unterstützenden Informationssystems (SIS II) zu bestimmen, ist Artikel 66 EG-Vertrag. Der Informationsaustausch ist eine Form der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie Artikel 66 vorsieht. Die Rechtsgrundlage Artikel 66 kann auch die Bestimmungen abdecken, in denen festgelegt ist, welche Behörden Zugang zum SIS II haben; so sieht der Vorschlag vor, dass die für Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung zuständigen Behörden Zugang zu dem System haben sollen.
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a bildet ebenfalls eine relevante Rechtsgrundlage für diese Verordnung, da materiellrechtliche Vorschriften festgelegt werden, die die Politik zur Überwachung der Außengrenzen beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Art der Ausschreibungen und die sich daran anschließenden Maßnahmen der für die Überwachung der Außengrenzen zuständigen Behörden. Diese Behörden müssen im Rahmen der Kontrollen an den Außengrenzen überprüfen, ob Personen, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft einreisen wollen, im SIS erfasst sind.
2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich der Austausch von Informationen über bestimmte Kategorien von Personen und Sachen durch ein computergestütztes Informationssystem, nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten verwirklichen. Wegen der Charakteristika eines gemeinsamen Informationssystems und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Verordnung geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.
Die Tätigkeit der Kommission beschränkt sich auf das Betriebsmanagement des SIS II, zu dem eine zentrale Datenbank, nationale Zugangsstellen und die Kommunikationsinfrastruktur,
2.3. Wahl des Rechtsinstruments
Da insbesondere für die Datenverarbeitung im Rahmen des Systems vollständig vereinheitlichte Vorschriften angewandt werden müssen, ist eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument. Die Verordnung muss präzise, an keinerlei Vorbehalte geknüpfte Vorschriften enthalten, die unmittelbar und einheitlich anwendbar und für alle bindend sind und von den Mitgliedstaaten nicht erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.
2.4. Beteiligung am SIS II
Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung, die den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, befindet sich in Titel IV des EG-Vertrags. Sie ist daher im Einklang mit den dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, über die Position Dänemarks und zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union vorzuschlagen und anzunehmen.
- a) Vereinigtes Königreich und Irland
Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich und Irland keine Anwendung finden, da sie in dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,6 und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland7 nicht aufgeführt sind. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher nicht an der Annahme der Verordnung, die somit für sie weder bindend noch anwendbar ist.
- b) Dänemark
Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EG-Vertrag beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV des EG-Vertrags vorgeschlagen werden. Wenn es sich bei diesen Vorschlägen um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands handelt, gelangt Artikel 5 des Protokolls zur Anwendung, der wie folgt lautet: "Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt."
- c) Norwegen und Island
Außerdem wurde auf der Grundlage von Artikel 6 erster Absatz des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands am 18. Mai 1999 zwischen dem Rat sowie Norwegen und Island ein Übereinkommen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet.
Nach Artikel 1 dieses Übereinkommens werden Norwegen und Island bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in Anhang A (Bestimmungen des Schengen-Besitzstands) und Anhang B (Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die entsprechende Bestimmungen des Schengener Übereinkommens ersetzen oder aufgrund dieses Übereinkommens angenommen worden sind) genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.
Nach Artikel 2 des Übereinkommens werden die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands (Anhänge A und B) angenommen werden, von Norwegen und Island umgesetzt und angewendet. Der unterbreitete Vorschlag ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß Anhang A des Übereinkommens.
- d) Neue Mitgliedstaaten
Da diese Verordnung einen Rechtsakt darstellt, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut oder anderweitig damit zusammenhängt, ist sie in den neuen Mitgliedstaaten nur gemäß einem entsprechenden Ratsbeschluss im Einklang mit dieser Bestimmung anzuwenden.
- e) Schweiz
Was die Schweiz anbelangt, stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates9 genannten Bereich gehören; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Ratsbeschlusses 2004/860/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens10 zu lesen.
3. Auswirkungen auf den Haushalt
In der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation11 wurde festgelegt, dass die mit der Entwicklung des SIS II verbundenen Ausgaben aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren sind. Der vorliegende Vorschlag sieht vor, dass die für den Betrieb des SIS II anfallenden Kosten ebenfalls aus dem Haushalt der Europäischen Union gedeckt werden. Die größten Ausgaben werden zwar in der Entwicklungsphase (Konzeption, Einrichtung und Erprobung des SIS II) anfallen, aber auch die 2007 beginnende Betriebsphase wird eine langfristige Mittelbindung erfordern, die angesichts der neuen Finanziellen Vorausschau geprüft werden muss. Der Kommission, die für das Betriebsmanagement des Systems in einer ersten Übergangs- bzw. Zwischenphase verantwortlich ist, müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen werden. Mittel- bis langfristig wird die Kommission die verschiedenen Externalisierungsoptionen bewerten und dabei die Synergieeffekte berücksichtigen, die sich aufgrund des Betriebs einiger anderer IT-Großsysteme wie des VIS (Visa-Informationssystem) und von EURODAC ergeben.
Die Kommission hat einen dieser Verordnung beigefügten gemeinsamen Finanzbogen ausgearbeitet, der auch für den gemäß Titel VI des EU-Vertrags vorgeschlagenen Beschluss gilt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66,
auf Vorschlag der Kommission12,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Schengener Informationssystem (nachstehend "SIS"), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen14 (nachstehend "Schengener Übereinkommen") errichtet wurde, stellt ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.
(2) Mit der Entwicklung des SIS der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates15 und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates16 vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) die Kommission betraut. Das SIS II wird das mit dem Schengener Übereinkommen eingeführte SIS ersetzen.
(3) Diese Verordnung bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") fallen. Der Beschluss 2006/XX/JI des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS I117 bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag") fallen.
(4) Auch wenn verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das SIS II vorgesehen sind, stellt das SIS II ein einziges Informationssystem dar, das auch als solches zu betreiben ist. Einige Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente sind daher identisch.
(5) Das SIS II sollte als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, indem es die Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem den Personenverkehr betreffenden Teil des Schengen-Besitzstands erleichtert.
(6) Die Ziele des SIS II müssen präzisiert und Vorschriften für den Betrieb und die Nutzung des Systems sowie die Zuständigkeiten festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen über die Systemarchitektur und die Finanzierung, die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden und die Verknüpfung von Ausschreibungen sowie weiterer Vorschriften über die Datenverarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten.
(7) Die mit dem Betrieb des SIS II verbundenen Ausgaben sind aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren.
(8) Es sollte ein Handbuch ausgearbeitet werden, das genaue Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der Ausschreibung erforderliche Maßnahme enthält. Die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats sollten den Austausch dieser Informationen gewährleisten.
(9) Die Kommission sollte für das Betriebsmanagement des SIS II verantwortlich sein und insbesondere einen reibungslosen Übergang von der Entwicklung des Systems zu seiner Inbetriebnahme sicherstellen.
(10) Es gilt, die Bestimmungen über die Gründe für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung weiter zu harmonisieren und zu präzisieren, inwieweit diese Bestimmungen im Rahmen der Asyl-, Einwanderungs- und Rückkehrpolitik heranzuziehen sind. Es sollte besser vereinheitlicht werden, aus welchen Gründen solche Ausschreibungen vorzunehmen sind, welchen Zwecken sie dienen sollen und welche Behörden zum Zugriff auf diese Ausschreibungen berechtigt sind.
(11) Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung sollten lediglich für die Dauer der Einreiseverweigerung, die in der der Ausschreibung zugrunde liegenden nationalen Entscheidung angegeben ist, im SIS II gespeichert werden. Generell sollten sie nach höchstens fünf Jahren automatisch aus dem SIS II gelöscht werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausschreibungen mindestens einmal jährlich überprüfen.
(12) Das SIS II sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die betreffenden Personen zuverlässiger identifiziert werden können. Ebenso sollte das SIS II die Verarbeitung von Daten von Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde, um den Betreffenden Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung zu ersparen; eine solche Datenverarbeitung sollte an angemessene Garantien geknüpft sein, insbesondere die Zustimmung der betroffenen Personen und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.
(13) Das SIS II sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Ausschreibungen miteinander zu verknüpfen. Das Verknüpfen von zwei oder mehr Ausschreibungen durch einen Mitgliedstaat sollte sich nicht auf die zu ergreifende Maßnahme, die Erfassungsdauer oder das Recht auf Zugriff auf die Ausschreibungen auswirken.
(14) Die Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr18 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. Dies betrifft auch die Benennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Richtlinie und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen und Einschränkungen bezüglich einiger der festgeschriebenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Auskunfts- und Informationsrechts des Betroffenen, festzulegen. Die in der Richtlinie 1995/46/EG verankerten Grundsätze sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.
(15) Die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr19 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission. Die in der genannten Verordnung verankerten Grundsätze sollten erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.
(16) Unabhängige nationale Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren.
(17) Die Haftung der Gemeinschaft für Schäden aufgrund einer Verletzung dieser Verordnung durch die Kommission ist in Artikel 288 zweiter Absatz EG-Vertrag geregelt.
(18) Zur Gewährleistung der Transparenz sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über den Betrieb des SIS II und über den Austausch von Zusatzinformationen erstellen. Alle vier Jahre sollte sie eine Gesamtbewertung vornehmen.
(19) Einige Aspekte des SIS II wie die Vereinbarkeit von Ausschreibungen, Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen und der Austausch von Zusatzinformationen können durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erschöpfend geregelt werden, da es sich dabei um technische Aspekte handelt, die ein hohes Maß an Genauigkeit und eine regelmäßige Aktualisierung erfordern. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für diese Aspekte übertragen werden.
(20) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse20 beschlossen werden.
(21) Es müssen Übergangsbestimmungen für SIS-Ausschreibungen nach dem Schengener Übereinkommen, die in das SIS II übertragen werden, und für SIS-II-Ausschreibungen während eines Übergangszeitraums, in dem noch nicht alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar sind, festgelegt werden. Einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Gültigkeit haben, bis die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit der betreffenden Ausschreibungen mit dem neuen Rechtsrahmen überprüft haben.
(22) Es müssen Sonderbestimmungen für die nicht in Anspruch genommenen Beträge der für die SIS-Datenverarbeitungsvorgänge bereitgestellten Mittel, die nicht Bestandteil des Haushalts der Europäischen Union sind, festgelegt werden.
(23) Da sich die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Informationssystems und die Regelung der diesbezüglichen Details, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lassen und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(24) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(25) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags weiterentwickelt wird, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung über sechs Monate, um zu beschließen, ob es die Verordnung in innerstaatliches Recht umsetzt.
(26) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des SIS zum Zweck seiner Anwendung in Bezug auf Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend den Personenverkehr dar; im Einklang mit dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,21 hat das Vereinigte Königreich keinen Antrag auf Beteiligung am SIS zu diesem Zweck gestellt und beteiligt sich folglich nicht daran; es beteiligt sich daher auch nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist.
(27) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des SIS zum Zweck seiner Anwendung in Bezug auf Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend den Personenverkehr dar; im Einklang mit dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland22 hat Irland keinen Antrag auf Beteiligung am SIS
(28) Im Hinblick auf Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands23 dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen gehören.
(29) Was die Schweiz anbelangt, stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens24 zu lesen.
(30) Diese Verordnung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Einrichtung und allgemeines Ziel des SIS II
- 1. Hiermit wird ein computergestütztes Informationssystem mit der Bezeichnung Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") errichtet, das den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit durch Austausch von Informationen zum Zwecke von Personen- und Sachkontrollen ermöglichen sol1.
- 2. Das SIS II trägt zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten bei.
Artikel 2
Anwendungsbereich
- 1. In dieser Verordnung werden die Bedingungen und Verfahren für die Verarbeitung der Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen im SIS II und den Austausch von Zusatzinformationen zum Zwecke der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten festgelegt.
- 2. Die Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der Betroffenen und die Haftung.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
- 1. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Ausschreibung": ein im SIS II gespeicherter Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache im Hinblick auf eine spezifische zu ergreifende Maßnahme ermöglicht;
- b) "Zusatzinformationen": nicht im SIS II gespeicherte Informationen, die jedoch mit SIS-II-Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen benötigt werden;
- c) "ergänzende Daten": im SIS II gespeicherte und mit SIS-II-Ausschreibungen verknüpfte Daten, die von den zuständigen Behörden zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen benötigt werden;
- d) "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Bürger der Europäischen Union im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("EG-Vertrag") ist und bei der es sich nicht um eine Person handelt, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießt;
- e) "Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen":
- i) Bürger der Union im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sowie die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Familienmitglieder eines sein Recht auf Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten25, fallen;
- ii) Drittstaatsangehörige und ihre Familienmitglieder ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Ländern andererseits eine der Freizügigkeit der Unionsbürger gleichwertige Freizügigkeit genießen.
- 2. Die Ausdrücke "Verarbeitung personenbezogener Daten", "Verarbeitung" und "personenbezogene Daten" sind im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 auszulegen.
Artikel 4
Systemarchitektur und Betrieb des SIS I
- 1. Das SIS II besteht aus:
- a) einer zentralen Datenbank, dem so genannten "Zentralen Schengener Informationssystem" (Central Schengen Information System) (nachstehend "CS-SIS");
- b) ein bis zwei von jedem Mitgliedstaat festgelegten Zugangsstellen (nachstehend "NI-SIS");
- c) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CS-SIS und den NI-SIS.
- 2. Die Nationalen Systeme der Mitgliedstaaten (nachstehend "NS") sind über die NI-SIS mit dem SIS II verbunden.
- 3. Die zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 21 Absatz 3 geben Daten direkt in das SIS II oder in eine in dem jeweiligen NS verfügbare Kopie des Datenbestands des CS-SIS ein, greifen auf Daten des SIS II oder der Kopie zu und führen Abfragen im SIS II oder in der Kopie durch.
- 4. Die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CS-SIS und den NI-SIS wird von den Mitgliedstaaten auch für den Austausch von Zusatzinformationen genutzt.
Artikel 5
Kosten
- 1. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Wartung des SIS II, einschließlich des CS-SIS, der NI-SIS und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CS-SIS und den NI-SIS, werden aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert.
- 2. Die Kosten für die Entwicklung, die Anpassung und den Betrieb jedes NS werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
- 3. Mehrkosten infolge der Verwendung der Kopien nach Artikel 4 Absatz 3 werden von den Mitgliedstaaten getragen, die von diesen Kopien Gebrauch machen.
Kapitel II
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Artikel 6
Nationale Systeme
Jeder Mitgliedstaat ist für den Betrieb und die Wartung seines NS und dessen Anschluss an das SIS II verantwortlich.
Artikel 7
Nationale SIS-I-Stelle und SIRENE-Behörden
- 1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Stelle, die im Einklang mit dieser Verordnung den Zugang der zuständigen Behörden zum SIS II gewährleistet.
- 2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden (nachstehend "SIRENE-Behörden"), die den Austausch aller Zusatzinformationen gewährleisten. Diese Behörden überprüfen die Qualität der in das SIS II eingegebenen Informationen. Zu diesem Zweck haben sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.
- 3. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die Stelle nach Absatz 1 und die SIRENE-Behörden nach Absatz 2.
Artikel 8
Austausch von Zusatzinformationen
- 1. Die Mitgliedstaaten tauschen über die SIRENE-Behörden alle Zusatzinformationen aus. Der Austausch dieser Informationen dient der gegenseitigen Konsultation und Unterrichtung der Mitgliedstaaten bei Eingabe einer Ausschreibung, nach einem Trefferfall, wenn die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können oder in Bezug auf die Qualität der SIS-II-Daten und die Vereinbarkeit von Ausschreibungen sowie die Wahrnehmung des Auskunftsrechts.
- 2. Genaue Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren in Form eines Handbuchs, des so genannten "SIRENE-Handbuchs", angenommen.
Artikel 9
Technische Kompatibilität
- 1. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Kompatibilität seines NS mit dem SIS II und beachtet die zu diesem Zweck gemäß Artikel 35 Absatz 2 festgelegten Verfahren und technischen Normen.
- 2. Gegebenenfalls tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Daten in den Kopien des Datenbestands der CS-SIS-Datenbank jederzeit mit dem CS-SIS-Datenbestand identisch sind und übereinstimmen.
- 3. Gegebenenfalls tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass eine Abfrage in Kopien des CS-SIS-Datenbestands zu demselben Ergebnis führt wie eine direkte Abfrage im CS-SIS.
Artikel 10
Sicherheit und Geheimhaltung
- 1. Die Mitgliedstaaten, die Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten haben, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- a) Unbefugten den Zugang zu Anlagen, in denen NI-SIS- und NS-Datenverarbeitungsvorgänge durchgeführt werden, zu verwehren (Zutrittskontrollen);
- b) den unbefugten Zugriff auf SIS-II-Daten und -Datenträger sowie das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen dieser Daten und Datenträger zu verhindern (Datenträgerkontrolle);
- c) zu verhindern, dass auf für die Übertragung zwischen dem NS und dem SIS II bestimmte SIS-II-Daten unbefugt zugegriffen werden kann oder diese Daten unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können (Übertragungskontrolle);
- d) sicherzustellen, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche SIS-II-Daten wann und von wem erfasst wurden (Datenerfassungskontrolle);
- e) die unbefugte Verarbeitung von SIS-II-Daten im NS und die unbefugte Änderung oder Löschung von im NS erfassten SIS-II-Daten zu verhindern (Dateneingabekontrolle);
- f) sicherzustellen, dass Zugriffsberechtigte bei der Nutzung des NS nur Zugriff auf SIS-II-Daten für ihren Zuständigkeitsbereich haben (Zugriffskontrolle);
- g) zu gewährleisten, dass übergeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden im NS erfasste SIS-II-Daten durch Datenübertragungsgeräte übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);
- h) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren (Eigenkontrolle).
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen für den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen Sicherheits- und Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.
- 3. Die berufliche Schweigepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht gilt für alle Personen und Stellen, die mit SIS-II-Daten und Zusatzinformationen arbeiten müssen.
Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit dieser Stellen weiter.
Artikel 11
Führen von Protokollen auf nationaler Ebene
- 1. Jeder Mitgliedstaat protokolliert jeglichen Datenaustausch mit dem SIS II und die Weiterverarbeitung der betreffenden Daten, damit die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert werden kann, und gewährleistet somit das einwandfreie Funktionieren des NS sowie die Datenintegrität und -sicherheit.
- 2. Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und der mit der Datenverarbeitung betrauten Person.
- 3. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahr gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
- 4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die mit der Aufsicht über die Datenverarbeitung im SIS II betrauten Behörden, können Einsicht in die Protokolle nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Systems, einschließlich der Datenintegrität und -sicherheit, gewährleisten zu können.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich die Ergebnisse dieser Überwachung, damit sie gegebenenfalls in die Berichte nach Artikel 34 Absatz 3 aufgenommen werden können.
Kapitel III
Zuständigkeiten der Kommission
Artikel 12
Betriebsmanagement
- 1. Die Kommission ist für das Betriebsmanagement des SIS II zuständig.
- 2. Das Betriebsmanagement umfasst alle Aufgaben, die durchgeführt werden müssen, damit das SIS II im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche funktioniert; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Weiterentwicklungen.
Artikel 13
Sicherheit und Geheimhaltung
Die Kommission wendet in Bezug auf den Betrieb des SIS II Artikel 10 sinngemäß an. Artikel 14
Führen von Protokollen auf zentraler Ebene
- 1. Alle Verarbeitungsvorgänge im Rahmen des SIS II werden protokolliert, damit die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und das einwandfreie Funktionieren des Systems sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden können.
- 2. Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs, die verarbeiteten Daten und den Namen der zuständigen Behörde.
- 3. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Löschung der Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
- 4. Die zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die mit der Aufsicht über die Datenverarbeitung im SIS II betrauten Behörden, dürfen nur Einsicht in die Protokolle nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Systems, einschließlich der Datenintegrität und - sicherheit, gewährleisten zu können. Diese Berechtigung zur Einsichtnahme gilt ausschließlich für die Protokolle, die sich auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Verarbeitungsvorgänge beziehen.
- 5. Die Kommission ist nur zur Einsichtnahme in die Protokolle berechtigt, um das einwandfreie Funktionieren des Systems sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.
- 6. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist nur zur Einsichtnahme in die Protokolle berechtigt, um die Rechtmäßigkeit der von der Kommission durchgeführten Vorgänge zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Datensicherheit, kontrollieren zu können.
Kapitel IV
Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur
Einreiseverweigerung
Artikel 15
Ausschreibungsziele und -bedingungen
- 1. Die Mitgliedstaaten schreiben Drittstaatsangehörige zur Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund von Entscheidungen der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden, in denen die Dauer der Einreiseverweigerung festgelegt ist, aus, wenn
- a) von der Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einer Einzelbewertung zufolge eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats ausgeht, insbesondere wenn
- i) der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI27 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde;
- ii) gegen den Drittstaatsangehörigen eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 EU-Vertrag erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Gebiet verhindert werden soll;
- b) der Drittstaatsangehörige in Anwendung einer Rückführungsentscheidung oder Abschiebungsanordnung im Einklang mit der Richtlinie 2005/XX/EG über die Rückführung28 mit einem Wiedereinreiseverbot belegt wurde.
- a) von der Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einer Einzelbewertung zufolge eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats ausgeht, insbesondere wenn
- 2. Die Mitgliedstaaten veranlassen Ausschreibungen nach Absatz 1 im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 unbeschadet möglicherweise günstigerer Bestimmungen für Drittstaatsangehörige in den nachstehenden Rechtsakten:
- a) Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung29;
- b) Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen30;
- c) Richtlinie 2004/81/EG des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren31;
- d) Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes32;
- e) Richtlinie 2004/114/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst33;
- f) Richtlinie 2005/XX/EG des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung34.
- 3. Wurde die Ausschreibungsentscheidung von einer Verwaltungsbehörde getroffen, so kann der Drittstaatsangehörige sie von einer Justizbehörde überprüfen lassen oder bei einer Justizbehörde ein Rechtsmittel dagegen einlegen.
Artikel 16
Kategorien von Daten
- 1. Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung enthalten höchstens die folgenden Angaben:
- a) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;
- b) Geburtsdatum und -ort;
- c) Geschlecht;
- d) Fotos;
- e) Fingerabdrücke;
- f) Staatsangehörigkeit;
- g) besondere weitgehend unveränderliche körperliche Merkmale;
- h) ausschreibende Behörde;
- i) Angabe der der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidung, bei der es sich um Folgendes handeln muss:
- - eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die sich auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit stützt, einschließlich gegebenenfalls der Verurteilungsentscheidung oder der im Einklang mit Artikel 15 EU-Vertrag erlassenen restriktiven Maßnahme oder
- - eine Rückführungsentscheidung und/oder Abschiebungsanordnung mit Wiedereinreiseverbot;
- j) Verknüpfung(en) zu anderen im SIS II verarbeiteten Ausschreibungen.
- 2. Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur zur Personenidentifizierung für die in dieser Verordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
- 3. Die technischen Bestimmungen für die Eingabe der Daten nach Absatz 1 und den Zugriff auf diese Daten werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren festgelegt.
Artikel 17
Zum Zugriff auf die Ausschreibungen berechtigte Behörden
- 1. Folgende Behörden haben zum Zwecke der Einreiseverweigerung Zugriff auf die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschreibungen:
- a) die für Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden;
- b) die für die Visumerteilung zuständigen Behörden.
- 2. Im Trefferfall werden die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens in Bezug auf Einreisegenehmigungen vorgeschrieben sind, durch den Austausch von Zusatzinformationen bereitgestellt. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
- 3. Die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf die Ausschreibungen, damit sie ihre Entscheidungen über die Erteilung der Aufenthaltstitel gemäß dem in Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens festgelegten Verfahren treffen können.
- 4. Die in Artikel 25 des Schengener Übereinkommens vorgeschriebene Konsultation erfolgt durch den Austausch von Zusatzinformationen. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
Artikel 18
Sonstige zugriffsberechtigte Behörden
- 1. Zugriff auf Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhalten die für die Umsetzung der Richtlinie 2005/XX/EG zuständigen Behörden, damit sie illegal im Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung oder Abschiebungsanordnung identifizieren können.
- 2. Zugriff auf Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhalten die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist35, zuständigen Behörden, damit sie bestimmen zu können, ob sich ein Asylbewerber illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.
- 3. Zugriff auf Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erhalten die für die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG und der Richtlinie 2005/XX/EG36 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständigen Behörden, damit sie bestimmen können, ob von einem Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit ausgeht.
Artikel 19
Zugriff auf Ausschreibungen in Bezug auf Identitätsdokumente
Die Behörden nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 sind zum Zugriff auf Ausschreibungen in Bezug auf Identitätsdokumente nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben d und e des Beschlusses 2006/XX berechtigt, damit sie überprüfen können, ob das von einem Drittstaatsangehörigen vorgezeigte Identitätsdokument nicht gestohlen, unterschlagen oder sonst abhanden gekommen ist.
Artikel 20
Erfassungsdauer von Ausschreibungen
- 1. Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 werden lediglich für die Dauer der Einreiseverweigerung, die in der der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidung angegeben ist, gespeichert.
- 2. Ausschreibungen von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gelöscht, sobald dem ausschreibenden Mitgliedstaat bekannt ist, dass die betreffenden Personen eine solche Staatsangehörigkeit erworben haben.
- 3. Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die Familienmitglieder eines Unionsbürgers oder sonstiger Begünstigter des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Freizügigkeit werden, werden gelöscht, sobald dem ausschreibenden Mitgliedstaat bekannt ist, dass die betreffenden Personen einen solchen neuen Status erworben haben.
- 4. Die Ausschreibungen werden daraufhin überprüft, ob sie mit den in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführten Richtlinien vereinbar sind, soweit diese auf die ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen anwendbar sind.
- 5. Die Ausschreibungen werden fünf Jahre nach Erlass einer Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 1 automatisch gelöscht. Die Mitgliedstaaten, die die Daten in das SIS II eingegeben haben, können beschließen, die Ausschreibungen im System zu belassen, wenn die Bedingungen von Artikel 15 erfüllt sind.
- 6. Die Mitgliedstaaten werden stets einen Monat vor der automatischen Löschung der Ausschreibungen aus dem System benachrichtigt.
Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen für die Datenverarbeitung
Artikel 21
Verarbeitung von SIS-I-Daten
- 1. Die gemäß dieser Verordnung in das SIS II eingegebenen Daten werden nur zu den in dieser Verordnung angegebenen Zwecken und nur durch die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen nationalen Behörden verarbeitet.
- 2. Der Zugriff auf die SIS-II-Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der nationalen Behörde und nur bevollmächtigten Bediensteten gewährt.
- 3. Jeder Mitgliedstaat führt eine aktuelle Liste der nationalen Behörden, die zur Verarbeitung von SIS-II-Daten berechtigt sind, und übermittelt diese der Kommission. In dieser Liste ist für jede Behörde anzugeben, welche Datenkategorie sie zu welchem Zweck verarbeiten darf und welche Stelle oder Person für die Verarbeitung verantwortlich ist; die Kommission wird diese Angaben an den Europäischen Datenschutzbeauftragten weiterleiten. Die Kommission sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 22
Eingabe einer Referenznummer
Ein Mitgliedstaat, der ohne Verwendung einer Kopie des CS-SIS-Datenbestands nach Artikel 4 Absatz 3 auf das SIS II zugreift, kann eine Referenznummer zu den eigenen Ausschreibungen hinzufügen, die er ausschließlich zum Auffinden nationaler Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausschreibung verwendet.
Nur der ausschreibende Mitgliedstaat hat Zugriff auf die Referenznummer. Artikel 23 Vervielfältigung von SIS-I-Daten
- 1. Abgesehen von der Kopie des CS-SIS-Datenbestands gemäß Artikel 4 Absatz 3 dürfen die im SIS II verarbeiteten Daten nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies für den Datenzugriff durch die zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung erforderlich ist.
- 2. Die von einem anderen Mitgliedstaat in das SIS II eingegebenen Daten dürfen nicht in den eigenen nationalen Datenbestand übernommen werden.
- 3. Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-II-Daten zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien aufzubewahren. Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.
- 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat im SIS II vorgenommen hat, in nationalen Dateien aufzubewahren.
Artikel 24
Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten und Vereinbarkeit zwischen den Ausschreibungen
- 1. Der Daten in das SIS II eingebende Mitgliedstaat ist für die rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten und insbesondere für deren Richtigkeit und Aktualität verantwortlich.
- 2. Nur der Mitgliedstaat, der die Daten in das SIS II eingegeben hat, darf diese ändern, ergänzen, berichtigen oder löschen.
- 3. Hat ein Mitgliedstaat, der die Daten nicht eingegeben hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig im SIS II verarbeitet wurden, setzt er so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Auftauchen der Anhaltspunkte den ausschreibenden Mitgliedstaat durch den Austausch von Zusatzinformationen darüber in Kenntnis. Der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, überprüft die Daten und ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls. Die genauen Vorschriften für diesen Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
- 4. Können sich die Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten über die Berichtigung der Daten einigen, kann einer von ihnen den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unterbreiten, der als Vermittler tätig wird.
- 5. Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, um SIS-II-Ausschreibungen zu Personen mit ähnlichen Merkmalen eindeutig voneinander unterscheiden zu können. Die genauen Vorschriften für diesen Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
- 6. Ist im SIS II bereits eine Ausschreibung zu einer Person vorhanden, so stimmt sich der Mitgliedstaat, der eine neue Ausschreibung zu derselben Person vornehmen will, mit dem Mitgliedstaat, der die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Aufnahme der neuen Ausschreibung ab. Die Abstimmung erfolgt im Wege des Austausches von Zusatzinformationen. Die genauen Vorschriften für diesen Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
In das SIS II können mehrere Ausschreibungen zu derselben Person eingegeben werden, wenn diese miteinander vereinbar sind.
Die Bestimmungen über die Vereinbarkeit und den Vorrang bestimmter Ausschreibungskategorien werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren festgelegt.
- 7. Die im SIS II gespeicherten Daten werden mindestens einmal jährlich von dem ausschreibenden Mitgliedstaat überprüft. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Prüffristen festzulegen.
Artikel 25
Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen falscher Identifizierungen von Personen
- 1. Wenn eine ausgeschriebene Person mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden könnte, ergänzen die Mitgliedstaaten die Ausschreibung um Daten über letztere Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen.
- 2. Daten von Personen, deren Identität missbraucht wurde, werden nur mit der ausdrücklichen Genehmigung dieser Personen hinzugefügt und dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
- a) um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu unterscheiden,
- b) um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.
- 3. In das SIS II dürfen zum Zweck dieses Artikels höchstens die folgenden personenbezogenen Daten eingegeben und weiterverarbeitet werden:
- a) Nachname(n) und Vorname(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;
- b) Geburtsdatum und -ort;
- c) Geschlecht;
- d) Fotos;
- e) Fingerabdrücke;
- f) besondere weitgehend unveränderliche körperliche Merkmale;
- g) Staatsangehörigkeit;
- h) Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.
- 4. Die Daten gemäß Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.
- 5. Nur Behörden, die Zugriff auf die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die in Absatz 3 genannten Daten zugreifen, und zwar ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung.
- 6. Die technischen Bestimmungen nach Artikel 16 Absatz 3 gelten für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Daten.
Artikel 26
Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
- 1. Ein Mitgliedstaat kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts von ihm im SIS II eingegebene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. Durch eine solche Verknüpfung werden zwei oder mehr Ausschreibungen miteinander verbunden.
- 2. Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die für jede verknüpfte Ausschreibung jeweils zu ergreifende Maßnahme oder auf den Erfassungszeitraum der einzelnen verknüpften Ausschreibungen aus.
- 3. Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, erhalten keinen Zugang zu den Verknüpfungen zu diesen Kategorien.
- 4. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit dem innerstaatlichen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, kann er dafür sorgen, dass die Verknüpfung von seinem Hoheitsgebiet aus nicht zugänglich ist.
- 5. Die technischen Bestimmungen für die Verknüpfung von Ausschreibungen werden gemäß Artikel 35 Absatz 3 festgelegt.
Artikel 27
Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen
- 1. Zur Erleichterung des Austausches von Zusatzinformationen bewahren die Mitgliedstaaten eine Kopie der Entscheidungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i auf.
- 2. Die von einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Zusatzinformationen werden ausschließlich zu dem Zweck verwendet, zu dem sie übermittelt wurden. Sie verbleiben nur so lange in den nationalen Dateien, wie die Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, im SIS II gespeichert ist. Die Mitgliedstaaten können diese Informationen länger speichern, wenn dies für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich ist. In jedem Fall werden die Zusatzinformationen spätestens ein Jahr nach Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht.
- 3. Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien aufzubewahren. Diese Daten dürfen höchstens drei Jahre in den nationalen Dateien gespeichert werden, es sei denn, Sonderbestimmungen des innerstaatlichen Rechts erlauben eine längere Erfassungsdauer.
Kapitel VI
Datenschutz
Artikel 28
Recht auf Information
Personen, deren Daten im SIS II zum Zwecke der Einreiseverweigerung verarbeitet werden sollen, sind über Folgendes zu informieren:
- a) die Identität der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle oder Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung;
- b) die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des SIS II;
- c) die potenziellen Datenempfänger;
- d) den Grund für die Ausschreibung im SIS II;
- e) das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
Artikel 29
Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung und Löschung von Daten
- 1. Das Recht von Personen, Auskunft über die im SIS II verarbeiteten sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu erwirken, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem dieses Recht beansprucht wird.
- 2. Hat der Mitgliedstaat, in dem das Auskunftsrecht beansprucht wird, die Daten nicht selbst eingegeben, teilt er sie dem Betroffenen erst mit, nachdem er dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies geschieht im Wege des Austausches von Zusatzinformationen. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
- 3. Die personenbezogenen Daten werden dem Betroffenen so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Beantragung der Auskunft mitgeteilt.
- 4. Der Betroffene wird über die im Anschluss an seine Inanspruchnahme des Rechts auf Berichtigung und Löschung von Daten getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Beantragung der Berichtigung oder Löschung informiert.
Artikel 30
Rechtsbehelf
Jede im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Person hat das Recht, vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats Klage oder Beschwerde zu erheben, wenn ihm das Recht auf Erteilung von Auskunft über sie betreffende Daten, das Recht auf Berichtigung oder Löschung solcher Daten oder das Recht auf Information oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer dieser Verordnung widersprechenden Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verweigert wird.
Artikel 31
Datenschutzbehörden
- 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannten Behörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich des Austausches und der Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen, als unabhängige Instanzen überwachen.
- 2. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Kommission zur Verarbeitung SIS-II personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden.
- 3. Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten aktiv zusammen. Zu diesem Zweck beruft der Europäische Datenschutzbeauftragte mindestens einmal jährlich eine Zusammenkunft ein.
Kapitel VII
Haftung und Sanktionen
Artikel 32
Haftung
- 1. Jeder Mitgliedstaat haftet für Schäden, die einer Person aufgrund einer unbefugten oder unsachgemäßen Verarbeitung der über das SIS II oder die SIRENE-Behörden übermittelten Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat entstanden sind.
- 2. Ist der gemäß Absatz 1 in Anspruch genommene Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, der die Daten in das SIS II eingegeben hat, erstattet letzterer auf Ersuchen den geleisteten Schadensersatz, es sein denn, von dem beklagten Mitgliedstaat wurden die Daten in Verletzung dieser Verordnung genutzt.
- 3. Für Schäden am SIS II, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die Kommission oder andere am SIS II beteiligte Mitgliedstaaten haben keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu minimieren.
Artikel 33
Sanktionen
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine dieser Verordnung widersprechende Verarbeitung von SIS-II-Daten oder Zusatzinformationen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht geahndet wird.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Kontrolle, Bewertung und Statistiken
- 1. Die Kommission stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.
- 2. Zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Kommission Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im SIS II.
- 3. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Betrieb des SIS II und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.
- 4. Vier Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des SIS II und des bilateralen und multilateralen Austausches von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 35
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Beratungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses anzuwenden.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Regelungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses anzuwenden. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 36
Änderung des Schengener Übereinkommens
- 1. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen, ersetzt diese Verordnung die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens mit Ausnahme von Artikel 102 Buchstabe a dieses Übereinkommens.
- 2. Sie ersetzt außerdem folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel37:
- a) Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS (SCH/Comex
(93) 16);
- b) Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C.SIS (SCH/Comex
(97) 18);
- c) Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich der Entwicklung des SIS (SCH/Comex
(97) 24);
- d) Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Comex
(97) 35);
- e) Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des C.SIS mit 015/18 (PDF) Anschlüssen (SCH/Comex
(98) 11);
- f) Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Einrichtungskosten für das C.SIS (SCH/Comex
(99) 4);
- g) Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des SIRENE-Handbuchs (SCH/Comex
(99) 5);
- h) Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs "Drittausländer" (SCH/Comex
(96) dec1. 5);
- i) Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Comex
(99) dec1. 2 rev.).
- a) Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS (SCH/Comex
- 3. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen, gelten Bezugnahmen auf die ersetzten Artikel des Schengener Übereinkommens und die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind entsprechend der Vergleichstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 37
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2004 wird aufgehoben.
Artikel 38
Übergangszeitraum und Haushalt
- 1. Artikel 94, Artikel 96 und Artikel 101 Absätze 1 und 2 des Schengener Übereinkommens gelten weiterhin für Ausschreibungen, die in das SIS eingegeben wurden und in das SIS II übertragen werden, und für Ausschreibungen, die vor dem gemäß Artikel 39 Absatz 3 dieser Verordnung festgesetzten Zeitpunkt bis zu einem Jahr danach direkt in das SIS II eingegeben werden.
Ein Jahr nach dem gemäß Artikel 39 Absatz 3 festgesetzten Zeitpunkt werden diese Ausschreibungen automatisch aus dem SIS II gelöscht, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben sie im Einklang mit dieser Verordnung erneut eingegeben.
- 2. Die zu dem gemäß Artikel 39 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommenen Beträge des gemäß Artikel 119 des Schengener Übereinkommens angenommenen Haushalts werden an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt. Die zurückzuzahlenden Beträge werden auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS berechnet.
Artikel 39
Inkratreten und Anwendbarkeit
- 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem von der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 festzusetzenden Zeitpunkt.
- 2. Der Zeitpunkt, ab dem die Artikel 1 bis 14 und die Artikel 21 bis 38 mit Ausnahme der Artikel 22, 25 und 26 anzuwenden sind, wird festgesetzt, nachdem
- a) die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden,
- b) die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des SIS II an die Systeme der Mitgliedstaaten getroffen hat und
- c) alle Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen im Einklang mit den genannten Artikeln getroffen haben. Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union.
- 3. Der Zeitpunkt, ab dem die Artikel 15 bis 20 und die Artikel 22, 25 und 26 anzuwenden sind, wird festgesetzt, nachdem
- a) die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden und
- b) alle Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen im Einklang mit den genannten Artikeln getroffen haben.
Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments | Der Präsident |
Im Namen des Rates | Der Präsident |
Anhang
Vergleichstabelle
Artikel des Schengener Übereinkommens38 | Artikel der Verordnung |
Art. 92 Abs. 1 | Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 |
Art. 92 Abs. 2 | Art. 4 Abs. 1, 2 und 3; Art. 5 Abs. 2 und 3; Art. 6; Art. 9 |
Art. 92 Abs. 3 | Art. 4 Abs. 1, 2 und 3; Art. 5 Abs. 1; Art. 12 |
Art. 92 Abs. 4 | Art. 3 Abs. 1; Art. 7 Abs. 2 und 3; Art. 8 |
Art. 93 | Art. 1 Abs. 2 |
Art. 94 Abs. 1 | Art. 21 Abs. 1 |
Art. 94 Abs. 2 | Art. 15 Abs. 1 |
Art. 94 Abs. 3 | Art. 16 Abs. 1; Art. 25 Abs. 3 |
Art. 94 Abs. 4 | |
Art. 95 Abs. 1 | |
Art. 95 Abs. 2 | |
Art. 95 Abs. 3 | |
Art. 95 Abs. 4 | |
Art. 95 Abs. 5 | |
Art. 95 Abs. 6 | |
Art. 96 Abs. 1 | Art. 15 Abs. 1 |
Art. 96 Abs. 2 | Art. 15 Abs. 1 |
Art. 96 Abs. 3 | Art. 15 Abs. 1 |
Art. 97 | |
Art. 98 Abs. 1 | |
Art. 98 Abs. 2 | |
Art. 99 Abs. 1 | |
Art. 99 Abs. 2 | |
Art. 99 Abs. 3 | |
Art. 99 Abs. 4 | |
Art. 99 Abs. 5 | |
Art. 99 Abs. 6 | |
Art. 100 Abs. 1 | |
Art. 100 Abs. 2 | |
Art. 100 Abs. 3 | |
Art. 101 Abs. 1 | Art. 17 Abs. 1 |
Art. 101 Abs. 2 | Art. 17 Abs. 1 und 3; Art. 18; Art. 19 |
Art. 101 Abs. 3 | Art. 21 Abs. 2 |
Art. 101 Abs. 4 | Art. 21 Abs. 3 |
Art. 101a Abs. 1 | |
Art. 101a Abs. 2 | |
Art. 101a Abs. 3 | |
Art. 101a Abs. 4 | |
Art. 101a Abs. 5 | |
Art. 101a Abs. 6 | |
Art. 101b Abs. 1 | |
Art. 101b Abs. 2 | |
Art. 101b Abs. 3 | |
Art. 101b Abs. 4 | |
Art. 101b Abs. 5 | |
Art. 101b Abs. 6 | |
Art. 101b Abs. 7 | |
Art. 101b Abs. 8 | |
Art. 102 Abs. 1 | Art. 21 Abs. 1 |
Art. 102 Abs. 2 | Art. 23 Abs. 1 und 2 |
Art. 102 Abs. 3 | |
Art. 102 Abs. 4 | Art. 17 Abs. 1 und 3; Art. 18; Art. 19 |
Art. 102 Abs. 5 | Art. 32 Abs. 1 |
Art. 103 | Art. 11 |
Art. 104 Abs. 1 | |
Art. 104 Abs. 2 | |
Art. 104 Abs. 3 | |
Art. 105 | Art. 24 Abs. 1 |
Art. 106 Abs. 1 | Art. 24 Abs. 2 |
Art. 106 Abs. 2 | Art. 24 Abs. 3 |
Art. 106 Abs. 3 | Art. 24 Abs. 4 |
Art. 107 | Art. 24 Abs. 6 |
Art. 108 Abs. 1 | Art. 7 Abs. 1 |
Art. 108 Art. 2 | |
Art. 108 Abs. 3 | Art. 6; Art. 7 Abs. 1; Art. 9 Abs. 1 |
Art. 108 Abs. 4 | Art. 7 Abs. 3 |
Art. 109 Abs. 1 | Art. 28; Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 |
Art. 109 Abs. 2 | |
Art. 110 | Art. 29 Abs. 1 und 4; Art. 31 Abs. 1 |
Art. 111 Abs. 1 | Art. 30 |
Art. 111 Abs. 2 | |
Art. 112 Abs. 1 | Art. 20 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5; Art. 24 Abs. 7 |
Art. 112 Abs. 2 | Art. 24 Abs. 7 |
Art. 112 Art. 3 | Art. 20 Abs. 6 |
Art. 112 Abs. 4 | Art. 20 Abs. 5 |
Art. 112a Abs. 1 | Art. 27 Abs. 2 |
Art. 112a Abs. 2 | Art. 27 Abs. 3 |
Art. 113 Abs. 1 | |
Art. 113 Abs. 2 | Art. 14 Abs. 3, 4, 5 und 6 |
Art. 113a Abs. 1 | Art. 27 Abs. 2 |
Art. 113a Abs. 2 | Art. 27 Abs. 3 |
Art. 114 Abs. 1 | Art. 31 Abs. 1 |
Art. 114 Abs. 2 | Art. 31 |
Art. 115 Abs. 1 | Art. 31 Abs. 2 |
Art. 115 Abs. 2 | |
Art. 115 Abs. 3 | |
Art. 115 Abs. 4 | |
Art. 116 Abs. 1 | Art. 32 Abs. 1 |
Art. 116 Abs. 2 | Art. 32 Abs. 2 |
Art. 117 Abs. 1 | |
Art. 117 Abs. 2 | |
Art. 118 Abs. 1 | Art. 10 Abs. 1 |
Art. 118 Abs. 2 | Art. 10 Abs. 1 |
Art. 118 Abs. 3 | Art. 10 Abs. 3 |
Art. 118 Abs. 4 | Art. 13 |
Art. 119 Abs. 1 | Art. 5 Abs. 1; Art. 38 Abs. 2 |
Art. 119 Abs. 2 | Art. 5 Abs. 2 und 3 |
1 Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und Beschluss 2001/886/Ji des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation.
2 Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens (AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) unter Berücksichtigung der Änderungen des Übereinkommens infolge der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, AB1. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.
3 Schlussfolgerungen des Rates zum SiS ii vom 5./6. Juni 2003, 29. April und 14. Juni 2004 sowie Stellungnahmen und Entschließungen des Europäischen Parlaments T4-0082/1997, T5-0610/2002, T5-0611/2002, T5-0391/2003, T5-0392/2003 and T5-0509/2003.
4 AB1. L 64 vom 2.3.2004, S. 5.
5 AB1. L 176 vom 10.7.1999, S. 17. die beides miteinander verknüpft, gehören. Die Mitgliedstaaten sind für die nationalen Systeme und ihre Anbindung an das SIS II verantwortlich und ermöglichen den zuständigen Behörden die Verarbeitung der SIS-II-Daten. Das Abrufen der Daten ist den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten, wird für jeden der in dieser Verordnung aufgeführten Zwecke präzisiert und beschränkt sich auf das Maß, in dem die Daten für die Erfüllung der Aufgaben entsprechend diesen Zwecken benötigt werden.
6 AB1. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
7 AB1. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
8 Ratsdokument 13054/04.
9 AB1. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
10 AB1. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.
11 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
12 AB1. C vom , S. .
13 AB1. C vom , S. .
14 AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (AB1. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).
15 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.
16 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
17 AB1. L ...
18 AB1. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
19 AB1. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
20 AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
21 AB1. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
22 AB1. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. zu diesem Zweck gestellt und beteiligt sich folglich nicht daran; es beteiligt sich daher auch nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist.
23 AB1. L 176 vom 10.7.1999, A. 31.
24 AB1. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.
25 AB1. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
26 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, AB1. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
27 AB1. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
28 AB1. XX
29 AB1. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
30 AB1. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
31 AB1. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.
32 AB1. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
33 AB1. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.
34 AB1. L XX
35 ABl L 50 vom 25.2.2003, S.l
36 AB1. XX
37 AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 439.
38 Die kursiv gedruckten Artikel und Absätze wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates und den Beschluss 2005/211/Ji des Rates über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, hinzugefügt oder geändert.