Punkt 72 der 906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 2 der Empfehlungsdrucksache zu der Verordnung Folgendes beschließen:
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 PIDV
In § 3 Absatz 2 Nummer 3 sind die Wörter "hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt wird," durch die Wörter "eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt," zu ersetzen.
Begründung:
Um die Effektivität der Beratung zu gewährleisten, ist es erforderlich, Betroffenen einen klar benannten Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Dieser sollte die Beratung durchführen. Die Änderung dient darüber hinaus der Rechtssicherheit, da sie die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Zentren vereinfacht.