900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die mit dem Vorschlag bezweckte Harmonisierung der gemeinsamen Regelungen betreffend Verwahrstelle, Vergütung von OGAW-Verwaltern und Sanktionen bei Verstößen gegen den OGAW-Rechtsrahmen.
- 2. Der Bundesrat bittet jedoch dafür Sorge zu tragen, dass der für Artikel 24 Absatz 1 und 2 i.V.m. Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene strenge Haftungsstandard bei einer Übertragung der Verwahrung von Vermögensgegenständen auf einen Dritten, dem zufolge Verwahrstellen unabhängig von eigenem Fehlverhalten oder eigener Nachlässigkeit zur Erstattung von Verlusten verwahrter Finanzinstrumente verpflichtet sind(Artikel 1 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags), abgemildert wird. Der in Artikel 24 Absatz 1 zur Entlastung vorgesehene Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses ist praktisch nicht zu erbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anlageentscheidungen mit einem gewissen Risiko behaftete Investitionsentscheidungen des Anlegers sind. Wenn der Anleger nach entsprechender Information über die Notwendigkeit der Übertragung der Verwahrung auf einen Dritten aufgrund rechtlicher Zwänge in einem Drittland sich dennoch für das konkrete Finanzprodukt entscheidet, so nimmt er damit die mit der Verwahrung der Finanzinstrumente in einem Drittland möglicherweise verbundenen Risiken billigend in Kauf. Einer völligen Haftungsfreistellung des Anlegers bedarf es daher nicht.
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bisherige im deutschen Recht enthaltene Haftungsregelung der Situation voll umfänglich gerecht wird. Danach haftet die Verwahrstelle/Depotbank nur dann, wenn sie hinsichtlich der Auswahl, der Unterweisung oder der Überwachung des Unterverwahrers ein Verschulden trifft. Sie haftet nicht für eingetretene Verluste, wenn sie nachweisen kann, dass sie ihre Überwachungspflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Diese sachgerechte Regelung sollte Eingang in die EU-Richtlinie finden. Damit würde die Haftungsfrage bei Übertragung der Verwahrung auf einen Dritten EU-einheitlich sachgerecht geregelt.
- 4. Hilfsweise sollte in diesem Fall zumindest eine Haftungsfreizeichnung durch einzelvertragliche Abmachung wie nach Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) möglich sein. Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG schließt eine Freizeichnung dagegen völlig aus.
B
- 5. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.