Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. November 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
- 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig in geeigneter Weise klarzustellen, dass sich der Geltungsbereich des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt auch auf Häfen und gewerbsmäßig betriebene, befestigte Umschlagsanlagen erstreckt.
- 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Einbeziehung von Landeswasserstraßen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, gemeinsam mit den Ländern zu erörtern und durch Ergänzung des Übereinkommens (Erweiterung des Geltungsbereichs) zu regeln. Dabei sollten weitere schiffbare Landesgewässer, wie beispielsweise geschlossene Seen oder Talsperren, ausgeschlossen bleiben, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Länder zu begrenzen.
- 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig das Ausführungsgesetz zum Abfallübereinkommen unter Beachtung der Rechte des Bundesrates an die geänderten Regelungen des Abfallübereinkommens anzupassen und dabei auch die Kontrollrechte und -befugnisse der innerstaatlichen Institution eindeutig zu regeln.
- 4. Der Bundesrat stellt fest, dass hinsichtlich der Kostentragungspflicht zum elektronischen Bezahlsystem (SPE-CDNI) auch durch die 2. CDNI-VO nicht die notwendige Klarheit hergestellt wird. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass ursprünglich die Gebührenmarken von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle herausgegeben und dort über Gebühren finanziert wurden. Die Kosten des elektronischen Bezahlsystems als Nachfolgelösung sind nach der Überzeugung des Bundesrates ebenfalls aus dem Gebührenaufkommen zu decken. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich mit den Vertragsstaaten auf eine entsprechende Klarstellung zu verständigen.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung nachdrücklich, das rechtliche Verhältnis zwischen der innerstaatlichen Institution und der Bundesregierung, insbesondere bezüglich der Rechte, Befugnisse und Pflichten der innerstaatlichen Institution im Rahmen der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle sowie im Verhältnis zum Bund als Vertragspartner zu regeln.
- 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die innerstaatliche Institution der Bundesrepublik Deutschland in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere hat die Wasserstraßenverwaltung im Wege der Amtshilfe die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Daten bereitzustellen.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im Hinblick auf künftige Änderungen oder Anpassungen des Abfallübereinkommens, bereits vor Vertragsschluss eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Länder sicherzustellen.