A. Problem und Ziel
- Auf Grund der geltenden Rechtslage kann sich die technische Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer technischen Aufsicht auch der Betriebsleiter der die Verkehrsanlagen bauenden Verkehrsunternehmen bzw. der Träger eines Vorhabens nach § 7 Abs. 6 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab) bedienen. Nach den vorläufigen Erkenntnissen über die Vorgänge beim U-Bahn-Bau in Köln und Düsseldorf erscheint es im Hinblick auf potenziell bestehende Interessenkollisionen erforderlich, die an der privaten Bauausführung beteiligten Personen und Stellen von Unterstützungstätigkeiten im Rahmen hoheitlicher Aufsicht auszuschließen. Hierdurch wird die technische Aufsicht in ihrer hoheitlichen Prägung gestärkt und Gefahren, die mit der Errichtung verkehrlicher Bauwerke einhergehen, wirksam vorgebeugt.
B. Lösung
- Änderung des § 5 Abs. 2 BOStrab mit dem Ziel, den Kreis der die Technische Aufsichtsbehörde unterstützenden Personen und Stellen auf diejenigen zu begrenzen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zu dem bauenden Verkehrsunternehmen bzw. dem Vorhabenträger stehen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- Für den Bund und die Gemeinden entstehen keine finanziellen Aufwendungen. Etwaig für die Länder entstehende Zusatzkosten werden durch Gewinne im Bereich der Sicherheit kompensiert.
E. Sonstige Kosten
- Finanzielle Aufwendungen werden bei den Verkehrsunternehmen und sonstigen Vorhabensträgern entstehen. Den Aufwendungen stehen Einsparungen im Bereich der Kosten entgegen, die bislang für die Gewährung der unterstützenden Tätigkeiten für die technische Aufsichtsbehörde angefallen sind.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Bürger und die Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 9. März 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit dem Antrag zu übermitteln, der Bundesregierung die Vorlage gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes
zuzuleiten.
Ich bitte, den Verordnungsentwurf gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 26. März 2010 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Vom ...
Auf Grund des § 57 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569), wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- Die anderen sachkundigen Personen oder Stellen müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger nach § 7 Absatz 6 sein.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2010
Begründung
Nach der geltenden Rechtslage kann sich die Technische Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer technischen Aufsicht auch der Betriebsleiter der die Verkehrsablagen bauenden Verkehrsunternehmen bzw. der Träger eines Vorhabens nach § 7 Abs. 6 BOStrab bedienen.
Die vorläufig vorliegenden Erkenntnisse über die Vorgänge bei Bau der U-Bahnen in Köln und Düsseldorf zeigen, dass diese bislang bestehende Möglichkeit der Unterstützung der Aufsichtsbehörde die Effizienz ihrer hoheitlichen Tätigkeit infolge der potenziell bestehenden Interessenkollision beeinträchtigen kann. Der mit der Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 2 einhergehende Ausschluss der Personen und Stellen von bauaufsichtsunterstützenden Tätigkeiten, die in den zu beaufsichtigenden Verkehrsunternehmen oder Vorhabensträgern in einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit stehen, beugen jeglichen Interessenskollisionen vor. Damit wird die Bauaufsicht in ihrer hoheitlichen Prägung gestärkt und Gefahren, die mit der Errichtung verkehrlicher Bauwerke einhergehen, wirksam vorgebeugt.