Der Deutsche Bundestag hat in seiner 200. Sitzung am 22. Januar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/11666 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) - Drucksache 016/10492 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.02.09
Erster Durchgang: Drucksache. 561/08 (PDF)
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe zu § 97 wie folgt gefasst:
"§ 97 Pflichten des Arbeitgebers".
- b) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort "Einkommensnachweises" durch das Wort "Entgeltnachweises" ersetzt.
- c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Einkommensnachweises" durch das Wort "Entgeltnachweises" ersetzt.
- bbb) Die Nummer 4 wird gestrichen.
- ccc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
- bb) § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 wird vor den Wörtern "die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs" die Angabe "4." eingefügt.
- bbb) In Satz 3 werden das Wort "Verwaltungsverfahren" durch die Wörter "Verwaltungs- und Gerichtsverfahren" ersetzt und nach dem Wort "wird" die Wörter "und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat" eingefügt.
- ccc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Mitteilung hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung zu erfolgen."
- cc) § 99 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "die vom Arbeitgeber nach § 97 Abs. 1" die Wörter "in verschlüsselter Form" eingefügt.
- bbb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 3 bis 5" ersetzt.
- ccc) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Datenbank-Hauptschlüssel wird durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verwaltet."
- ddd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespeichertes Datum automatisch zu löschen, sobald die Ansprüche, für deren Geltendmachung es nach den in § 95 Abs. 1 genannten Gesetzen erforderlich ist, erloschen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren."
- dd) In § 100 Abs. 7 Satz 4 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 3 bis 5" ersetzt.
- ee) In § 101 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 3 bis 5" ersetzt.
- ff) § 102 wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach § 99 Abs. 7 benennt die abrufende Behörde der Zentralen Speicherstelle einen verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser ist für die Verwaltung der Abrufbefugnisse der Bediensteten dieser Behörde zuständig. Der Umfang der jeweiligen Abrufbefugnis ist der Zentralen Speicherstelle mitzuteilen. Änderungen hinsichtlich der befugten Bediensteten oder der Abrufbefugnisse sind der Zentralen Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen. Jeder Abrufberechtigte muss sich für den jeweiligen Abruf gegenüber der Zentralen Speicherstelle persönlich als Behördenmitarbeiter mit seiner sicheren Authentisierungseinheit nach dem Signaturgesetz authentisieren."
- bbb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 3 bis 5" ersetzt.
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- gg) § 103 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einverständnis" die Wörter "gegenüber der Zentralen Speicherstelle" eingefügt.
- bbb) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Leerzeichen vor dem Komma gestrichen.
- ccc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Mit der Aufforderung nach Satz 1 ist der Teilnehmer darüber zu informieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als angemessen anerkannt werden."
- aa) § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- d) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 10 wird die Angabe "§ 97 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe
"§ 97 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.
- bb) In Nummer 12 wird die Angabe "§ 97 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe
"§ 97 Abs. 2 Satz 3 und 4" ersetzt.
- aa) In Nummer 10 wird die Angabe "§ 97 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe
- e) Die Nummer 13 wird wie folgt gefasst: 13. § 118 wird wie folgt gefasst:"
§ 118 Bundeseinheitliche Regelung
- Von den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 99 Abs. 7 und den §§ 102 und 103 Abs. 3, 4 und 6 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.""
- f) In Nummer 14 wird § 119 Abs. 4 wie folgt gefasst:
"(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] vorgeschriebenen Form abzugeben, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist."
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe zu § 97 wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes§ 21 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3.2 wird aufgehoben.
- bb) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
"3.3 die auf erhöhte Absatzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absatzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge,".
- cc) Nummer 5.3 wird aufgehoben."
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- 3. In Artikel 11 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
(2) Artikel 3, 4, 9 Nr. 1 und Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b treten am 1. Januar 2012 in Kraft.