A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008/EG der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 205 S. 10 - im Folgenden "Richtlinie" genannt) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden umfassend geregelt.
Die Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. Die Aufnahme oder Ausübung des Bewachungsgewerbes ist an einen Unterrichtungsnachweis (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO) und für bestimmte Bewachungstätigkeiten an eine Sachkundeprüfung (§ 34a Abs. 1 Satz 5 GewO) gebunden und damit eine reglementierte Tätigkeit im Sinne der Richtlinie. Die Richtlinie ist daher - mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die bereits im Zuge der Änderung der Gewerbeordnung durch den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (BT-Drucksache 016/9996) umgesetzt werden - für das Bewachungsgewerbe umzusetzen.
Darüber hinaus besteht Ergänzungsbedarf bei den anzuerkennenden inländischen Berufsqualifikationen.
B. Lösung
- Die Anerkennung von einschlägigen Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, ist in der Bewachungsverordnung ausdrücklich zu verankern. Dabei soll das Vorliegen dieser Berufsqualifikationen auch im Fall einer nur vorübergehenden Dienstleistungserbringung festgestellt werden. Dies steht in Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Bewachungsverordnung dient dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese hohen Schutzgüter machen eine Qualifikationsprüfung erforderlich.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen bewirken Vollzugsaufwand bei den zuständigen Stellen. Sie ersetzen allerdings die im Übrigen geltenden Berufszugangsverfahren. Welche der beiden Verfahrensarten einen größeren Verwaltungsaufwand bedeuten, dürfte von der Einzelfallgestaltung abhängen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass häufig die Anerkennung vorhandener Berufsqualifikationen eine Erleichterung im Verhältnis zu einer notwendigen Erlangung der Berufsqualifikation darstellt.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung entstehen der Wirtschaft keine Mehrkosten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt. Die Ausübung zum Bewachungsgewerbe war bereits bisher an den Nachweis von Qualifikationen geknüpft. Das Anerkennungsverfahren von bereits vorhandenen Berufsqualifikationen tritt nicht neben, sondern an die Stelle der anderenfalls allgemein gültigen Verfahren. Das Anerkennungsverfahren macht Anträge (bei nur vorübergehender Ausübung: Anzeige) und Nachweise seitens der Personen, die Bewachungsdienstleistungen erbringen möchten, ebenso wenig überflüssig wie Nachweisprüfung und Kommunikation mit diesen Personen durch die zuständige Stelle. Die genauen Bedingungen dieser Verfahrensschritte sind an die besondere Situation bereits vorhandener Qualifikationen und an die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG angepasst. Der Berufszugang wird damit für EU-Bürgerinnen und -Bürger erleichtert.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. November 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe1
Vom ...
Auf Grund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (BGBl. S. [nach Inkraftreten zu ergänzen]) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I 1378), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr,
- 2. Nach Abschnitt 1a wird folgender Abschnitt 1b eingefügt:
Abschnitt 1b
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen§ 5e Gebrauch der Niederlassungsfreiheit
- (1) Als Nachweise einer erforderlichen Unterrichtung werden ferner solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind und die
- 1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um das Bewachungsgewerbe auszuüben oder Bewachungstätigkeiten nachzugehen oder,
- 2. sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Ausführung von Bewachungstätigkeiten vorbereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre einer Bewachungstätigkeit nachgegangen ist. Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung entfällt wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bewachungsgewerbe oder in Bewachungstätigkeiten erworben zu haben.
- (2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach § 4 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Unterrichtung abhängig (ergänzende Unterrichtung). Für die ergänzende Unterrichtung gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 sowie Abs. 2 entsprechend.
Die den Antrag stellende Person kann auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Unterrichtung eine Sachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen (spezifische Sachkundeprüfung).
- (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung eine Sachkundeprüfung vorgesehen so ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer Wahl stattdessen die Teilnahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu ermöglichen. Die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 sind in einem solchen Fall so auszugestalten, dass sie eine der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation erlauben.
- (4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere können von der den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit sowie auf erforderliche Mittel oder Sicherheiten nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Niederlassungsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt so können sie durch eidesstattliche Erklärung der den Antrag stellenden Person oder nach dem Recht des Niederlassungsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
- (5) Die zuständige Behörde bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsstaats die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange gehemmt.
§ 5f Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
- Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. Im Fall des § 13a Abs. 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Abs. 2 und 3.
- (1) Als Nachweise einer erforderlichen Unterrichtung werden ferner solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind und die
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge
Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008/EG der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 205 S. 10) - im Folgenden "Richtlinie" genannt) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden umfassend geregelt.
Die Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. Die Aufnahme oder Ausübung des Bewachungsgewerbes ist an einen Unterrichtungsnachweis (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO) und für bestimmte Bewachungstätigkeiten an eine Sachkundeprüfung (§ 34a Abs. 1 Satz 5 GewO) gebunden und damit eine reglementierte Tätigkeit im Sinne der Richtlinie. Die Richtlinie ist daher - mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die bereits im Zuge der Änderung der Gewerbeordnung durch den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (BT-Drucksache 016/9996) umgesetzt werden - für das Bewachungsgewerbe umzusetzen.
Die Anerkennung von einschlägigen Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, ist in der Bewachungsverordnung ausdrücklich zu verankern. Dabei soll das Vorliegen dieser Berufsqualifikationen auch im Fall einer nur vorübergehenden Dienstleistungserbringung überprüft werden. Dies steht in Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Danach ist die Nachprüfung der Qualifikation nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern und wenn sie verhältnismäßig ist.
Die Bewachungsverordnung dient dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese hohen Schutzgüter machen eine Qualifikationseinschätzung erforderlich.
Darüber hinaus besteht Ergänzungsbedarf bei den anzuerkennenden inländischen Berufsqualifikationen.
Die Liste der anzuerkennenden Laufbahnprüfungen ist entsprechend zu ergänzen.
II. Verordnungsermächtigung
§ 34a Abs. 2 Nr. 4 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen und Verfahren festzulegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) Anwendung finden sollen auf Inhaberinnen und Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorüber5 gehend oder dauerhaft ausüben möchten. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient eben dieser Durchführung.
Lediglich Ziffer 1 dieses Verordnungsentwurfes basiert stattdessen auf der Ermächtigung § 34a Abs. 2 Nr. 1 GewO. Die Festlegung der Abschlüsse des mittleren Zolldienstes mit Berechtigung zum Führen einer Waffe als anzuerkennende Nachweise stellt eine Ausnahme von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises dar.
III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten
Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen bewirken Vollzugsaufwand bei den zuständigen Stellen. Sie ersetzen allerdings die üblicherweise geltenden Berufszugangsverfahren.
Welche der beiden Verfahrensarten einen größeren Verwaltungsaufwand bedeuten, dürfte von der Einzelfallgestaltung abhängen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass häufig die Anerkennung vorhandener Berufsqualifikationen eine Erleichterung im Verhältnis zu einer notwendigen Erlangung der Berufsqualifikation darstellt.
Durch die Neuregelung entstehen der Wirtschaft keine Mehrkosten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt. Die Ausübung des Bewachungsgewerbes war bereits bisher an den Nachweis von Qualifikationen geknüpft. Das Anerkennungsverfahren von bereits vorhandenen Berufsqualifikationen tritt nicht neben, sondern an die Stelle der anderenfalls allgemein gültigen Verfahren. Das Anerkennungsverfahren macht Anträge (bei nur vorübergehender Ausübung: Anzeige) und Nachweise seitens der Person, die die Dienstleistung erbringen möchte, ebenso wenig überflüssig wie Nachweisprüfung und Kommunikation mit der Person durch die zuständige Stelle. Die genauen Bedingungen dieser Verfahrensschritte sind an die besondere Situation bereits vorhandener Qualifikationen und an die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG angepasst. Der Berufszugang wird damit für die EU-Bürgerinnen und -Bürger erleichtert.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1 (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BewachV)
Die Aufzählung der als Unterrichtungsnachweis anzuerkennenden Nachweise in § 5 Abs. 1 BewachV wird um die Laufbahnprüfung "für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe)" ergänzt. Diese Laufbahnprüfung ist den anderen bereits in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BewachV enthaltenen Laufbahnprüfungen vergleichbar und wurde bei der Abfassung der Verordnung zu Unrecht nicht aufgenommen.
Zu Nummer 2 (Abschnitt 1b BewachV)
Der neue Abschnitt 1b dient der Umsetzung der Artikel 10 ff. und der Artikel 5 ff. der Richtlinie.
Er legt, teils ergänzend zu § 13a GewO, fest nach welchen Maßgaben Berufsqualifikationen, die im EU-Ausland (bzw. im EWR) erworben wurden, als Nachweis einer erforderlichen Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung anerkannt werden.
§ 5e BewachV
§ 5e BewachV ist anwendbar auf Fälle nicht nur vorübergehender und gelegentlicher Ausübung des Bewachungsgewerbes oder von Bewachungstätigkeiten in Deutschland. Ob eine solche Niederlassung im Sinne des europäischen Rechts vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen - insbesondere anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung (vgl. Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie) - und umfasst sowohl selbständiges Bewachungsgewerbe als auch unselbständige Bewachungstätigkeit (vgl. Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie). Die unterschiedlichen Anforderungen der BewachV an die Qualifikationen des selbständigen Gewerbetreibenden und des verantwortlichen Angestellten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BewachV) und mit Bewachungsaufgaben betrauten Unselbständigen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BewachV) müssen gegenüber dem Antragsteller Berücksichtigung finden.
§ 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewachV setzt Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie um und betrifft Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden, in dem die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit ebenfalls an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden ist. Nach der Richtlinie muss der von der den Antrag stellenden Person vorgelegte Befähigungsnachweis bescheinigen, dass ihr Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem des im Aufnahmestaat festgelegten Niveaus, wie in Artikel 11 der Richtlinie klassifiziert, liegt. Der Unterrichtungsnachweis nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO i.V.m. § 3 Abs. 1 BewachV ist auf der untersten Stufe der in Artikel 11 der Richtlinie festgelegten Qualifikationsniveaus angesiedelt, so dass es auf diese Stufenregelung hier nicht ankommt. Angeknüpft wird stattdessen direkt und ausschließlich an den im ausstellenden Staat erforderlichen Nachweis.
§ 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewachV setzt Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie um. Diese Vorschrift betrifft Antragsteller aus einem Mitgliedstaat, in dem die Bewachungstätigkeit nicht reglementiert ist und stellt auf die Berufserfahrung als Qualifikation ab. Auch hier ist die Vorlage eines Befähigungsnachweises (Bescheinigung über die Tätigkeit) für eine Anerkennung der Qualifikation erforderlich. Die Tätigkeit muss für die Anerkennung in den vergangenen zehn Jahren insgesamt zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt worden sein. Diese rechnerische Größe kann auch durch entsprechend längere Berufstätigkeit in Teilzeit erreicht werden.
§ 5e Abs. 1 Satz 2 BewachV setzt Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
§ 5e Abs. 2 und 3 BewachV macht von der Möglichkeit des Artikels 14 der Richtlinie Gebrauch, bei inhaltlicher Abweichung der Qualifikation Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen.
Der den Antrag stellenden Person verbleibt dabei die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vgl. Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie), die in der Terminologie der BewachV "ergänzende Unterrichtung" und "spezifische Sachkundeprüfung" genannt werden. Mit ihnen werden jeweils nur diejenigen Sachgebiete abgedeckt, deren Kenntnisse die den Antrag stellende Person nicht durch die vorgelegten Unterlagen nachweisen konnte (in der Praxis könnten dies zum Beispiel die deutschen Unfallverhütungsvorschriften oder auch die Abgrenzung des staatlichen Gewaltmonopols von den Befugnissen Privater nach deutschem Recht sein). Inhalt und Umfang der ergänzenden Unterrichtung und der spezifischen Sachkundeprüfung orientieren sich, in Abhängigkeit von der angestrebten Tätigkeit, an § 4 BewachV in Verbindung mit Anlage 2 (selbständige Tätigkeit oder verantwortliche Position) beziehungsweise Anlage 3 (sonstige Unselbständige).
Die Durchführung und Bescheinigung der Ausgleichsmaßnahmen obliegt wie die reguläre Unterrichtung und Sachkundeprüfung den Industrie- und Handelskammern.
§ 5e Abs. 4 Satz 1 BewachV fordert in Übereinstimmung mit Artikel 50 und Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie einen Staatsangehörigkeitsnachweis, um den Anspruch der den Antrag stellenden Person auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation feststellen zu können. Die Sätze 2 bis 5 verdeutlichen den auch nach der Richtlinie wichtigen Grundsatz, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation zu einem der innerstaatlichen Qualifikation gleichwertigen Berufszugang berechtigt (Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie). Da die Zuverlässigkeit nach § 34a GewO
Voraussetzung für die Betätigung im Bewachungsgewerbe ist, kann es in der Praxis sinnvoll sein die entsprechenden Unterlagen frühzeitig zu prüfen, insbesondere bevor Anpassungsmaßnahmen begonnen werden. § 5e Abs. 4 BewachV gibt eine solche Reihenfolge allerdings nicht vor da die den Antrag stellende Person aus der Richtlinie einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen unabhängig von den Tätigkeitsvoraussetzungen hat. Die Sätze 4 und 5 präzisieren die Art des Nachweises dieser Tätigkeitsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe d der Richtlinie.
§ 5e Abs. 5 BewachV gibt in Umsetzung des Artikels 51 der Richtlinie den zeitlichen Rahmen des Zulassungsverfahrens vor. In dem zur Verfügung gestellten Zeitraum ist der Antrag auf Zulassung einschließlich aller Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweise zu prüfen. Da vorliegend ein Anwendungsfall des Kapitels I der Richtlinie gegeben ist, kann die Frist in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Gegen die Entscheidung bzw. ihr Ausbleiben bestehen die Rechtsbehelfe des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. Artikel 51 Abs. 3 der Richtlinie). Die Teilnahme an der ergänzenden Unterrichtung und die Erteilung der Erlaubnis sind ebenfalls innerhalb kürzester Frist zu ermöglichen, sind aber von der zeitlichen Vorgabe des § 5e Abs. 5 BewachV nicht umfasst.
§ 5f
§ 5f BewachV betrifft die nur vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Bewachungsdienstleistungen selbständiger oder unselbständiger Art. Er setzt ergänzend zu § 13a GewO Artikel 5 und 7 Abs. 4 der Richtlinie um. Für die Abgrenzung zur Niederlassung gilt das zu § 5e BewachV Gesagte.
§ 5f BewachV knüpft an die Anzeigepflicht nach § 13a GewO an.
Das Bewachungsgewerbe und die Bewachungstätigkeiten berühren die öffentliche Gesundheit und Sicherheit. Der mit der Tätigkeitsausübung einhergehende Umgang mit Waffen ist geeignet, Gefahren für Leben und Gesundheit der Dienstleistungsempfänger oder der Allgemeinheit zu begründen. Die Verantwortung der Gewerbetreibenden, auch für ihre Beschäftigten, ist besonders hoch. Daher macht § 5f Satz 1 BewachV von der in der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Nachprüfung der Berufsqualifikationen vorzusehen. Die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen ist aber unter Berücksichtigung der von der Richtlinie grundsätzlich statuierten Dienstleistungsfreiheit restriktiver zu beurteilen als bei einer Niederlassung. Satz 1 konkretisiert den Maßstab für diese Entscheidung in Einklang mit dem Wortlaut des Artikels 7 Abs. 4 der Richtlinie. Wird nach dieser Maßgabe die Erforderlichkeit einer Anpassungsmaßnahme festgestellt so gelten in Abhängigkeit der angestrebten Tätigkeit § 5e Abs. 2 und 3 entsprechend.
Die Verfahrensvorschriften im übrigen ergeben sich aus § 13a GewO.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 472:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung
Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe und weiterer Anpassungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit den Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft geändert und zwei Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Mit Blick auf die bürokratischen Belastungen hat das Ressort nachvollziehbar dargestellt, dass die Änderungen gegenüber den bestehenden Verfahren grundsätzlich zu einer Erleichterung für die Wirtschaft führen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008/EG der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 205 S. 10).