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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(ABl. Nr. L 205 vom 01.08.2008 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG finden in dem Fall, dass für einen bestimmten reglementierten Beruf andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung. In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG 2 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse für Seeleute anerkennen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 3 erteilt wurden. Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher nicht für die Anerkennung der Qualifikationen von Seeleuten gelten, die an Bord von Schiffen arbeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen.

(2) Die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Rumänien und die Niederlande haben begründete Anträge auf Streichung ihrer Berufe in der Seefahrt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen, aus Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.

(3) Die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Rumänien und die Niederlande haben beantragt, dass alle Berufe und dazugehörigen Beschreibungen der Ausbildungsgänge, die für ihre Länder in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet sind, gestrichen werden. Die Niederlande haben die Streichung von zwei Berufen beantragt: "Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) (stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling))" und "diplomierter Maschinenwachdienstkundiger (diploma motordrijver)" sowie die entsprechenden Beschreibungen der Ausbildungsgänge sollen aus Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gestrichen werden.

(4) Das Vereinigte Königreich hat einen begründeten Antrag auf Streichung seiner Berufe in der Seefahrt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen, aus Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.

(5) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008


1) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2007 S. 3).
2) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 160.
3) ABl. Nr. L 136 vom 18.05.2001 S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 160).

.

  Anhang

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Schiffsführung

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Lettland:

inden Niederlanden:

Erforderlich ist:

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