A. Zielsetzung
- Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Kosten für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld und die Kosten der Prüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherung sind nach § 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) zu pauschalieren. Durch § 361 Satz 1 Nr. 2 SGB III i. d. F. des UVMG wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Beteiligten festzusetzen.
B. Lösung
- Die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber wird durch Rechtsverordnung festgesetzt.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und die Prüfung der Arbeitgeber entstehen der Wirtschaft keine über die bereits zuvor durch die Umlage finanzierten Verwaltungskosten hinausgehenden Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
Vom ...
Auf Grund des § 361 Satz 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,595), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom ...2008 (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Höhe der Einzugskostenvergütung an die Einzugsstellen
- (1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt jährlich 9 307 600 Euro.
- (2) Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen werden pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils fünf Millionen Euro abgegolten.
- (3) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld beträgt jährlich 732 000 Euro.
§ 2 Verteilung der Einzugskostenvergütung
- (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erhält jährlich 3 Prozent der Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1.
- (2) Der Spitzenverband Bund der GKV teilt die um den Betrag nach Absatz 1 verminderte Einzugskostenvergütung nach den Relationen der Mitgliederzahlen (AKV-Mitglieder) der Krankenkassen nach dem Stand vom 1. Dezember des Vorjahres auf und zahlt sie an die Krankenkassen aus.
- (3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen den Krankenkassen entsprechend den in Absatz 2 genannten Relationen aufgeteilt.
§ 3 Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung
- (1) Die von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung beträgt jährlich 2 007 920 Euro.
- (2) Erhöhte Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils einer Million Euro abgegolten.
§ 4 Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Landwirtschaftlichen Krankenkassen
- (1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10 033 Euro.
- (2) Erhöhte Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, sind in den nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen 250 000 Euro.
§ 5 Fälligkeit und Zahlung
- (1) Die Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1 und 3 wird in monatlichen Teilbeträgen geleistet und ist jeweils am 15. des laufenden Monats fällig. Fällt der 15. auf einen Samstag, wird die Einzugskostenvergütung an dem davor liegenden Werktag fällig. Fällt der 15. auf einen Sonntag oder Feiertag, wird die Einzugskostenvergütung am nächsten Werktag fällig. Dies gilt nicht, wenn der Feiertag auf einen Freitag fällt; in diesem Fall ist die Einzugskostenvergütung am letzten davor liegenden Werktag fällig.
- (2) Die Einzugskostenvergütung ist durch Überweisung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus und an den Spitzenverband Bund der GKV zu leisten. Die Spitzenverband Bund der GKV kann mit der Bundesagentur für Arbeit eine davon abweichende Regelung treffen.
- (3) Für die Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt Absatz 1 entsprechend.
- (4) Die Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 ist durch Überweisung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund regelt die Aufteilung der Pauschale innerhalb der Träger der Deutschen Rentenversicherung.
- (5) Die Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 4 Abs. 1 In Verbindung mit § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist durch Überweisung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu leisten.
- (6) Die in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Ausgleichsbeträge sind jeweils mit den Zahlungen der Vergütung für die Monate Juni 2009 und Juni 2010 fällig.
- (7) Der um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderte Ausgleichsbetrag nach § 1 Abs. 2 ist durch Überweisung an den Spitzenverband Bund der GKV zu leisten und anschließend entsprechend den Regelungen in § 2 Abs. 2 an die einzelnen Krankenkassen zu verteilen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleichsbetrag nach § 3 Abs. 2 ist durch Überweisung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Der Ausgleichsbetrag nach § 4 Abs. 2 ist durch Überweisung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu leisten.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung
1. Allgemeines
Im Rahmen des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) wird das Verfahren zum Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld neu geregelt. Bislang wurde sie von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen mit dem Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung eingezogen. Ab dem 1. Januar 2009 ist sie zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen zu zahlen (§ 359 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des UVMG). Teil der Neuregelung ist, dass nach § 358 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der Fassung des UVMG die Kosten für den Einzug der Umlage und die Kosten der Prüfung der Arbeitgeber zu pauschalieren sind. Diese Pauschale ist in einer Rechtsverordnung festzusetzen, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates nach § 361 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung des UVMG ermächtigt ist.
Die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber orientiert sich an den in der Vereinbarung nach § 28l Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) vom 3. Juli 2007 festgelegten pauschalen Vergütung für die im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug und dem Meldeverfahren entstehenden Kosten. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Einzug der Umlage ab dem 1. Januar 2009 auf die Einzugstellen übergeht. Die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld soll sich dabei auch zukünftig nach den unter 2. genannten, sich auf die Vereinbarung nach § 28l Abs. 1 SGB IV beziehenden Prozentsätzen richten. Die in der Verordnung festgelegten Pauschalen sind daher bei einer Veränderung der jeweiligen in der Vereinbarung nach § 28l Abs. 1 SGB IV festgelegten pauschalen Vergütungen entsprechend anzupassen.
Der Festsetzung der Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und für die Prüfung der Arbeitgeber ist gemäß § 361 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung des UVMG eine Anhörung vorausgegangen, an der die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Knappschaft-Bahn-See, die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen beteiligt waren.
2. Die einzelnen Regelungen
Zu § 1
Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung beträgt 2 Prozent der gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Vereinbarung nach § 28l Abs. 1 Satz 2 SGB IV vom 3. Juli 2007 von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen zu zahlenden Einzugskostenvergütung in Höhe von 465,38 Millionen Euro. Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld beträgt 2 Prozent der gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Vereinbarung nach § 28l Abs. 1 Satz 2 SGB IV vom 3. Juli 2007 von der Deutsche Rentenversicherung Bund an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlenden Einzugskostenvergütung in Höhe von 36,6 Millionen Euro. Mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 2 sollen die den Einzugsstellen durch die Umstellung der IT-Verfahren bedingten Kosten abgegolten werden.
Zu § 2
In Absatz 2 wird geregelt, dass die Verteilung an die Krankenkassen über den Spitzenverband Bund der GKV erfolgt, dem alle Mitgliederzahlen, die zur Verteilung herangezogen werden, zur Verfügung stehen.
Zu § 3
Die von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung beträgt 0,4 Prozent der durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Vereinbarung nach § 28l Abs. 1 SGB IV vom 3. Juli 2007 zu zahlenden Einzugskostenvergütung und 0,4 Prozent der gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a der Vereinbarung nach § 28l Abs. 1 SGB IV vom 3. Juli 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlenden Einzugskostenvergütung. Mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 2 sollen die durch die Umstellung der IT-Verfahren bedingten Kosten der Deutschen Rentenversicherung Bund abgegolten werden.
Zu § 4
Die Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Landwirtschaftlichen Krankenkassen beträgt 0,002 Prozent der von der Bundesagentur für Arbeit an die Einzugsstellen gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Vereinbarung nach § 28l SGB IV vom 3. Juli 2007 zu zahlenden Einzugsvergütungen und 0,002 Prozent der durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a der Vereinbarung nach § 28l Abs.1 vom 3. Juli 2007 zu zahlenden Einzugskostenvergütung.
Zu § 5
Die Fälligkeitsregelung entspricht § 6 Abs. 1 der Vereinbarung nach § 28l Abs. 1 SGB IV vom 3. Juli 2007.
Zu § 6
Die Vorschrift regelt das rückwirkende Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 752:
Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |