Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften1

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Aromenverordnung

Der Anlage 6 der Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl I S. 132) geändert worden ist, wird folgende Nummer 8 angefügt:

Artikel 2
Änderung der Kakaoverordnung

§ 2 Abs. 3 der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Konfitürenverordnung

Artikel 6
Aufhebung der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen

Artikel 7
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften werden bestimmte Trägerstoffe für Farbstoffe, die zur Verzierung der Schalen von Eiern verwendet werden (Schellack, Kopal), zugelassen. Entsprechende Zulassungen erfolgten bisher ausschließlich im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945). Aus den amtlichen Beobachtungen haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Zulassung durch Rechtsverordnung entgegenstehen. Auch eine entsprechende Risikobewertung hat keine Bedenken hinsichtlich einer solchen Zulassung ergeben.

Mit der nunmehr durch Rechtsverordnung vorgesehenen allgemeinen Zulassung entfällt für die betroffenen Unternehmen die Notwendigkeit, im Falle der Absicht, entsprechende Erzeugnisse in Deutschland herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, Anträge nach § 68 LFGB einzureichen.

Weiterhin wird mit dieser Verordnung auf Antrag der betroffenen Wirtschaft die Verwendung des künstlichen Aromastoffs Ethylvanillin bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen zugelassen.

Ferner wird die Vorschrift des § 9 Abs. 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zur Anbringung des Hinweises "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" bei Tafelsüßen und anderen Lebensmitteln, die Polyole enthalten, auf den neu zugelassenen Zusatzstoff Erythrit erweitert und die Kenntlichmachung von Schwefeldioxid oder Sulfiten in Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung auf die Lebensmittel beschränkt, für die eine solche Kennzeichnung nicht bereits nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) erfolgt.

Zudem wird die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen und die Regelung zur Nichtanwendbarkeit dieser Verordnung aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben.

Daneben wird der Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse für Erzeugnisse im Sinne der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151) von bisher "mindestens 60 Prozent" auf "mehr als 55 Prozent" herabgesetzt.

I. Kosten, Preiswirkung

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Nach Angaben der Länder entstehen durch die Durchführung der Verordnung grundsätzlich keine Mehrkosten. Von Sachsen-Anhalt wurden Mehrkosten von ca. 1000 bis 2000 Euro bedingt durch die Einführung der Methode zur Bestimmung des Zusatzstoffs Erythrit genannt.

Im Rahmen der Anhörung wurden von Seiten der Wirtschaft keine Angaben zu den kostenmäßigen Auswirkungen, die aus dem Erlass der Verordnung resultieren, gemacht, weder zu einer etwaigen Kostenreduzierung noch einer Kostensteigerung. Es ist davon auszugehen, dass der Wirtschaft durch die Verordnung keine Mehrkosten entstehen. Im Übrigen dürfte mit der durch die vorgesehene allgemeine Zulassung bestimmter Stoffe auf dem Verordnungswege und dem damit verbundenen Wegfall von Einzelanträgen nach § 68 LFGB ein Kostenrückgang für die betroffenen Wirtschaftsunternehmen verbunden sein.

Mögliche Kosteneffekte lassen sich nicht quantifizieren. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen über- oder unterschritten werden, die sich erhöhend oder reduzierend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten preisverändernd ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.

II. Bürokratiekosten

III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit Artikel 1 wird durch Änderung der Aromenverordnung die Verwendung des künstlichen Aromastoffs Ethylvanillin bei der Herstellung bestimmter Kakao- und Schokoladenerzeugnisse bis zu einer Höchstmenge von 250 mg/kg des verzehrsfertigen Lebensmittels zugelassen.

Die Verwendung von Ethylvanillin war nach den Vorschriften der Verordnung über Kakao- und Kakaoerzeugnisse vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760) entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (ABl. EG (Nr. ) L 228 S. 23) bei der Herstellung bestimmter Kakao- und Schokoladenerzeugnisse explizit zugelassen.

Die Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 19), durch die die Richtlinie 73/241/EWG abgelöst wurde, enthält hingegen nur allgemeine Vorschriften zur Verwendung von Aromen, aber keine den Vorschriften der Richtlinie 73/241/EWG entsprechende Bestimmung zu Ethylvanillin. Die Richtlinie 2000/36/EG steht einer solchen Zulassung aber nicht entgegen.

Nach Angaben der betroffenen Wirtschaftskreise wird Ethylvanillin weiterhin bei der Herstellung bestimmter Kakao- und Schokoladenerzeugnisse benötigt. Auf der Grundlage einer gesundheitlichen Risikobewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung wird Ethylvanillin, das nach den Vorschriften der Aromenverordnung bereits bei der Herstellung bestimmter anderer Lebensmittel (z.B. von Speiseeis, Zuckerwaren, Füllungen für Zuckerwaren) verwendet werden darf auch für bestimmte Kakao- und Schokoladenerzeugnisse bis zu einer Menge von maximal 250 mg/kg verzehrfertiges Lebensmittel zugelassen.

Zu Artikel 2

Mit Artikel 2 wird die Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738) als Folge der mit Artikel 1 vorgenommenen Änderung der Aromenverordnung angepasst.

Zu Artikel 3 Nr. 1a

Auf Grund der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmitteln, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU (Nr. ) L 204 S. 10) wurde die Verwendung von Erythrit (E 968) zugelassen. Erythrit ist ein Polyol. Nach der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parla9 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54 der Kommission über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. EG (Nr. ) EG (Nr. ) L 88 S. 5), ist bei der Kennzeichnung von Tafelsüßen mit einem Gehalt an Polyolen sowie Lebensmitteln mit einem Gehalt an Polyolen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" anzubringen. Die Regelung des § 9 Abs. 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ist deshalb auf Erythrit (E 968) zu erweitern. Nr. 1b Mit Nummer 1 b wird § 9 Abs. 8 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung in Bezug auf die Kenntlichmachung des Gehaltes an Schwefeldioxid oder Sulfiten geändert. Die Kenntlichmachung des Gehaltes an Schwefeldioxid oder Sulfiten in Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 ZZulV ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 6 Satz 2 LMKV zum Schutz des Verbrauchers nicht erforderlich, da die Unterrichtung der Verbraucher bereits durch die Kennzeichnung gewährleistet ist. Nr. 2

Die Verwendung von Zusatzstoffen in Geleesüßwaren in Minibechern ist durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) abschließend in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung geregelt worden. Die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen wird deshalb aufgehoben. In der Folge ist die Regelung über die vorläufige Nichtanwendbarkeit der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen ebenfalls aufzuheben.

Zu Artikel 4

Mit Artikel 4 wird die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung durch die Zulassung der Trägerstoffe Schellack und Kopal für Farbstoffe zur Verzierung der Schalen von Eiern ergänzt.

Schellack und Kopal sind seit 2001 zur Verwendung als Trägerstoffe für Farbstoffe, die zur Verzierung der Schalen von Eiern verwendet werden, im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB (ehemals § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG) zugelassen. Aus den amtlichen Beobachtungen der Ausnahmegenehmigungen haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die der Zulassung durch Rechtsverordnung entgegenstehen.

Schellack muss den durch Gemeinschaftsrecht spezifisch festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. Kopal muss den für Lebensmittelzusatzstoffe allgemein festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.

Zu Artikel 5

Mit Artikel 5 wird in der Konfitürenverordnung auf Antrag der betroffenen Wirtschaft der Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse für die in Anlage 1 Abschnitt I der Verordnung genannten Erzeugnisse von bisher "mindestens 60 Prozent" auf "mehr als 55 Prozent" herabgesetzt. Die lösliche Trockenmasse entspricht bei den hier maßgeblichen Erzeugnisse in erster Linie ihrem Zuckergehalt.

Die der Konfitürenverordnung zu Grunde liegende Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20.

Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EG (Nr. ) L. 10 S. 67) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichend von dem in der Richtlinie festgelegten Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse von 60 Prozent die für die der Richtlinie unterfallenden Erzeugnisse festgelegten Bezeichnungen in bestimmten Sonderfällen auch für entsprechende Erzeugnisse zuzulassen, die weniger als 60 Prozent lösliche Trockenmasse enthalten. Damit soll v. a. den verschiedenen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

Die betroffene Wirtschaft hat Informationen vorgelegt, wonach auch in Deutschland die Herstellung von Konfitüren und anderen Erzeugnissen im Sinne der Konfitürenverordnung auf der Basis von 50 Prozent Frucht und 50 Prozent Zucker, und damit einer löslichen Trockenmasse im Endprodukt von weniger als 60 Prozent, seit langem üblich sei. Mit der vorgesehenen Änderung der Konfitürenverordnung soll zum einen diesem Umstand Rechnung getragen werden.

Die Verringerung des Mindestgehaltes an löslicher Trockenmasse und damit des Zuckergehalts der in Rede stehenden Erzeugnisse soll außerdem einen Beitrag zu den Maßnahmen zur Prävention von Fehlernährung und Übergewicht im Sinne einer gesundheitsbewußten Ernährung leisten.

Zu Artikel 6

Siehe Begründung zu Artikel 3 Nummer 2.

Zu Artikel 7

Artikel 7 regelt das Inkrafttreten der Verordnung

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht der Wirtschaft abgeschafft. Dies führt nach Angaben des Ressorts zu einer Entlastung der Wirtschaft von Bürokratiekosten in Höhe von rund 2.800,00 Euro.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter