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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
und zur Änderung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)

Vom 6. Oktober 2004
(BGBl. I Nr. 54 vom 15.10.2004 S. 2580)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1
Änderung der Kosmetik-Verordnung

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:

1. In § 3b Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2003" durch die Angabe "31. Dezember 2004" ersetzt.

2. Nach § 3b wird der § 3c eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Angabe "gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3" und nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten nach Maßgabe des Absatzes 2a,".

b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "von Monat und Jahr" die Wörter "oder Tag, Monat und Jahr" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Angaben, die Prüfungen im Tierversuch betreffen, müssen sich unmißverständlich darauf beziehen, ob das Erzeugnis oder seine Bestandteile überprüft worden sind.  "(4) Der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel, einschließlich dessen Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft worden sind."

4. Dem § 5a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die in Anlage 2 Teil a Nr. 67 bis 92 aufgeführten Stoffe sind mit ihrer Stoffbezeichnung gemäß Absatz 4 anzugeben, wenn die Menge der Stoffe bei Mitteln, die ausgespült werden, jeweils 0,01 Prozent und in anderen Mitteln jeweils 0,001 Prozent übersteigt."

5. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5b Bereithaltung von Unterlagen  " § 5b Bereithaltung von und Zugang zu Unterlagen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 7 wird die Nummer 8 angefügt:

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