Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (§ 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV)
Der Bundesrat hat in seiner 845. Sitzung am 13. Juni 2008 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
§ 3 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz ist wie folgt zu fassen:
; es steht ihnen dabei frei, über das technische Datenübermittlungssystem auch nähere Angaben zu den vorliegenden Erkenntnissen mitzuteilen oder dies generell oder im Einzelfall dem gesonderten unmittelbaren Informationsaustausch mit den Ausländerbehörden vorzubehalten.
Begründung
Die optional mögliche Mitteilung von Erkenntnissen über das technische Datenübermittlungssystem sowie die ergänzend weiterhin mögliche unmittelbare Kommunikation zwischen Sicherheitsbehörden und Ausländerbehörden ist deutlicher hervorzuheben. Dies wird durch die vorgeschlagene Änderung erreicht.