Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zuständigkeit

Abschnitt 2
Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

§ 3 Rechtsform von Erzeugerorganisationen

§ 4 Mindestgröße

§ 5 Mitgliedschaft von Nichterzeugern

§ 6 Stimmrechte und Geschäftsanteile

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

§ 8 Direktvermarktung

§ 9 Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Abschnitt 3
Betriebsfonds und operationelle Programme

§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung

§ 11 Betriebsfonds

§ 12 Operationelle Programme

§ 13 Operationelle Teilprogramme

§ 14 Zahlung der Beihilfe

§ 15 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen

§ 16 Krisenprävention und Krisenmanagement

Abschnitt 4
Duldungs-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

§ 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18 Mitteilungspflichten

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 19 Muster und Formulare

§ 20 Übergangsbestimmungen

§ 21 Aufheben von Vorschriften

§ 22 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Die vorliegende Verordnung dient der Durchführung von geänderten Rechtsakten der Europäischen Kommission mit Bestimmungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Marktorganisation für frisches Obst und Gemüse. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.09.2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor (GMO Obst und Gemüse; ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) wird die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG (Nr. ) L 297 vom 21.11.1996, S. 1) geändert und in weiten Teilen ersetzt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EG (Nr. ) L 350 S. 1) wurden die bisher gültigen Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1432/2003 vom 11.08.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 des Rates hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und zur vorläufigen Anerkennung von Erzeugerorganisationen aufgehoben sowie (EG) Nr. 1433/2003 vom 11.08.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe ersetzt.

Die Änderungen betreffen insbesondere den Wegfall der Möglichkeit einer vorläufigen Anerkennung von Erzeugergruppierungen und den Wegfall der Regelungen zu Marktrücknahmen und deren Verwendung. Darüber hinaus hat eine Verlagerung der Verantwortung für Entscheidungen von der Gemeinschaftsebene auf die Mitgliedstaaten stattgefunden. Dies betrifft insbesondere die Festlegung von Mindestgrößen der Erzeugerorganisationen und die Festlegung einer Obergrenze für die Direktvermarktung.

Daher muss die nationale Rechtsgrundlagen angepasst werden, um den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen.

Auf Grund der umfangreichen Streichungen und neuer Regelungsinhalte ist eine Ablöseverordnung gegenüber einer Änderungsverordnung vorzuziehen. Zusätzlich zu den inhaltlichen Änderungen wird eine redaktionelle Überarbeitung und stärkere Gliederung der Verordnung vorgenommen, um die Lesbarkeit und Transparenz der Verordnung zu verbessern.

Kosten

I. Allgemeine Kosten

1. Öffentliche Haushalte:

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Durchführung der EG-Obst- und Gemüsemarktordnung durch Bund und Länder ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.

2. Wirtschaft:

Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten.

3. Preisniveau:

Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.

II. Bürokratiekosten

1. Unternehmen:

Die Informationspflichten der Zuwendungsempfänger bestanden schon bisher so das sich keine Mehrkosten ergeben.

2. Bürgerinnen und Bürger:

nicht betroffen.

3. Verwaltung:

Durch § 18 Abs. 2 des Entwurfs wird die bestehende Informationspflicht der Länder gegenüber dem Bund kodifiziert. Mehrkosten ergeben sich nicht, da die zu übermittelnden Daten bereits aus anderen Gründen erhoben werden.

Sonstiges

Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung von der Gültigkeit der EGGMO

Obst und Gemüse abhängt, ist eine Befristung der deutschen Regelung nicht möglich.

Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 regelt den Anwendungsbereich und entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung, wobei die Anerkennungspläne und die Marktrücknahmen gestrichen werden, da die EG-rechtliche Grundlage für diese Bereiche aufgehoben wurde. Die Nennung von Erzeugergruppierungen ist weiterhin erforderlich, da bereits vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen bis zum Ende des Anerkennungszeitraum bestehen bleiben.

Zu § 2

Abs. 1 und 2 entsprechen der bisherigen Regelung der Zuständigkeiten. Abs. 1 der bisherigen Regelung wird gestrichen, da die EG-rechtliche Grundlage der

Förderung der Verarbeitung von Obst- und Gemüseerzeugnissen zu Alkohol aufgehoben wurde.

Zu § 3

Gemäß dem EG-rechtlichen Erfordernis nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 legt § 3 fest, welche juristischen Personen in Deutschland als Erzeugerorganisationen anerkannt werden können.

Zu § 4

In § 4 werden entsprechend Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 die Mindestanzahl der Erzeuger und der Mindestwert der Erzeugung für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation festgelegt. Die Regelung entspricht weitgehend der bisher gültigen Regelung, die Ausnahmen wurden jedoch reduziert.

Absatz 2 sieht für Erzeugerorganisationen, die ausschließlich ökologische Erzeugnisse vermarkten und für Erzeugerorganisationen für Schalenfrüchte einen niedrigeren Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung vor.

Absatz 4 eröffnet den Ländern die Möglichkeit durch Rechtsverordnung die Möglichkeit in bestimmten Fällen von den in Absatz 1 festgelegten Mindestwerten abzuweichen, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

Zu § 5

Entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 6

Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verpflichtet die Mitgliedsaaten eine Regelung bezüglich der internen Kontrolle von Erzeugerorganisationen zu treffen. Die Regelung entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Abweichend von der bisherigen Regelung werden künftig keine Vorgaben zum maximalen Umsatz eines Mitglieds mehr gemacht, da die Vorgaben zu Stimmrechten und Geschäftsanteile ausreichend sind.

Zu § 7

§ 7 regelt die Kündigung der Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verpflichtet die Mitgliedstaaten Regelungen für die Kündigung der Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen zu treffen und legt fest, dass die Kündigungsfrist höchstens 6 Monate betragen darf.

Zu § 8

Gemäß dem EG-rechtlichen Erfordernis nach Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird die Höchstmenge der Erzeugung, die ein Erzeuger mit Zustimmung der Erzeugerorganisation direkt vermarkten darf, auf 25 % festgelegt. Dies entspricht der bisherigen EG-rechtlich festgelegten Obergrenze.

Zu § 9

Die Regelung zur Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Allerdings konnten Art. 3b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 der bisherigen Regelung gestrichen werden, da sich diese Bestimmungen unmittelbar aus dem EG-Recht ergeben. Darüber hinaus wurde die Vorgabe, dass die Vereinigungen ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt gestrichen, um die Möglichkeit für eine Anerkennung zu eröffnen, auch wenn die Vereinigung erst zu einem späteren Zeitpunkt die (teilweise) Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt.

Zu § 10

Abs. 1 regelt gemäß der Anforderung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, wie die Doppelzählung der Erzeugung von Mitgliedern, die einer Erzeugerorganisation beitreten oder sie verlassen, bei der Ermittlung des Wertes der vermarkteten Erzeugung verhindert wird.

Zu § 11

Entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 12

Abs. 1 schließt - wie bisher - die Gewährung von Ruhegehältern von einer Förderung aus. Abs. 2, 3 und 6 entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen für Änderungen des operationellen Programms. Spezielle Regelungen, welche Änderungen die Erzeugerorganisationen im einzelnen vornehmen können, entfallen jedoch, da diese bereits durch Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 geregelt sind. Abs. 4 legt gemäß der Anforderung des Art. 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 den Prozentsatz, um den der Betriebsfonds im laufenden Jahr höchstens vermindert werden darf, auf 40 Prozent fest. Abs. 5 ermächtigt auf Grundlage von Art. 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die zuständigen Stellen, im Falle von Fusionen von Erzeugerorganisationen eine Erhöhung des Betriebsfonds um mehr als 25 Prozent zuzulassen.

Zu § 13

§ 13 erlaubt Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein oder mehrere Teilprogramme vorzulegen. Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, solche operationellen Teilprogramme zuzulassen.

Zu § 14

Entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 15

§ 15 ermächtigt die zuständigen Stellen, Vorschusszahlungen nach Art. 72 oder Teilzahlungen nach Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zu gewähren. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes wird dabei eine Untergrenze von 25.000 Euro je Vorschusszahlung oder Teilzahlung festgelegt.

Zu § 16

Gemäß Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird in Abs. 1 festgelegt, welche Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement in Deutschland nicht zur Anwendung kommen. Marktrücknahmen, Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse sollen in Deutschland nicht zur Anwendung kommen, da diese Instrumente wenig geeignet sind, die Ziele der GMO Obst und Gemüse in Deutschland zu erreichen.

Darüber hinaus verursachen sie einen hohen Verwaltungs- und Kontrollaufwand und stoßen auf eine geringe gesellschaftliche Akzeptanz.

Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit werden gleichfalls ausgeschlossen, da die Höhe der möglichen Förderung im Vergleich zu dem hohen Verwaltungsaufwand sehr gering ist.

Zu § 17

Entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 18

Abs. 1, 3 und 4 entsprechen den bisherigen Regelungen. Abs. 2 regelt die Mitteilungspflichten der Länder über die zur Erfüllung der der

Bundesrepublik gegenüber den Gemeinschaftsorganen obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben.

Zu § 19

Entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Die Änderung des Textes erfolgt, um künftig auch die elektronische Bereitstellung von Formularen zu ermöglichen.

Zu § 20

Absatz 1 regelt, dass Änderungsanträge im laufenden Jahr 2008 erst nach Vorliegen der nationalen Strategie gestellt werden können.

Zu § 21

Hebt die derzeit gültige EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung auf.

Zu § 22

Regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Das Ressort hat dargestellt, dass die im Entwurf enthaltenen Informationspflichten der Wirtschaft bereits nach bisheriger Rechtslage bestanden.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter