A. Problem und Ziel
- Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.
- Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3675) wurde die Höhe der Bundesbeteiligung für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 29,1% festgelegt. Gemäß § 46 Abs. 7 SGB II muss die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Jahre ab 2007 durch Bundesgesetz geregelt werden.
B. Lösung
- Festlegung der Beteiligung des Bundes auf 31,8 % der Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2007. Anpassung der Beteiligung des Bundes für die Jahre ab 2008 auf Basis einer gesetzlich verankerten Anpassungsformel.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Festsetzung der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung auf 31,8 % für das Jahr 2007 gewährleistet, dass die Kommunen entsprechend § 46 Abs. 5 SGB II um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Für den Bund führt diese Beteiligung für das Jahr 2007 zu einer finanziellen Belastung in Höhe von 4,3 Mrd. Euro, d.h. einer finanziellen Mehrbelastung gegenüber dem Ansatz im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2007 in Höhe von 2,3 Mrd. Euro. Die finanziellen Auswirkungen der Folgejahre sind abhängig von der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
E. Sonstige Kosten
- Keine
E. Gleichstellungspolitische Bedeutung
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
Vom ....
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch ... (BGBl I S....), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 46 Abs. 5 bis 7" durch die Angabe "§ 46 Abs. 5 bis 8" ersetzt.
- 2. § 46 wird wie folgt geändert.
- a) In Absatz 6 werden nach der Angabe "29,1 vom Hundert" die Wörter, ", im Jahr 2007 31,8 vom Hundert" eingefügt.
- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Ab 2008 ergibt sich die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften. Sie bestimmt sich nach der Formel
- BBt+1 = ΔBGt, t-1 * 0,7 + BBt
Dabei sind:
- ΔBGt,t-1 = (JD BGt / JD BGt-1 - 1) * 100
- BBt+1 = Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Folgejahr in Prozent
- BBt = Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Jahr der Feststellung in Prozent
- JD BGt = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von der Jahresmitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte des Jahres der Feststellung
- JD BGt-1 = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften der Jahresmitte des Vorvorjahres bis zur Jahresmitte des Vorjahres
Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird auf Grundlage der nach § 53 erstellten Statistik ermittelt."
- c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Die sich nach Absatz 7 ergebende Höhe der Beteiligung des Bundes wird jährlich, letztmalig für das Jahr 2010, durch Bundesgesetz festgelegt. Einer Neufestlegung der Beteiligung des Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nicht mehr als 0,5 vom Hundert beträgt; in diesem Fall gilt die zuletzt festgelegte Höhe der Beteiligung des Bundes weiter fort. Sofern nach Maßgabe der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ein negativer Beteiligungssatz festgelegt werden müsste, ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzulegen. Der Beteiligungssatz des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom Hundert."
- d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9
Artikel 2
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955. 3956), zuletzt geändert durch ..... (BGBl. I .....) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Satz 4 werden jeweils die Angaben "2009" durch die Angaben "2010" und die Angaben "2010" durch die Angaben "2011" ersetzt.
- 2. § 11 Abs. 3a wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2010" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Angabe "2008" durch die Angabe "2010" und die Angabe "2010" durch die Angabe "2011" ersetzt.
- c) In Satz 4 wird die Angabe "2008" durch die Angabe "2010" ersetzt.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammengefasst, die auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht wird.
- Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach § 6 SGB II zum einen die Agenturen für Arbeit, zum anderen die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Die von den kommunalen Trägern zu erbringenden Leistungen (die Kosten für Unterkunft und Heizung, zusätzliche Personalaufwendungen für Wohnungsfürsorge, zusätzliche Ausgaben für psychosoziale Beratung u.ä., zusätzliche Ausgaben für besondere einmalige Leistungen, zusätzliche Wohnkosten für Empfänger von Sozialleistungen) werden insbesondere in § 16, § 22 und § 23 SGB II geregelt. Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Der Anteil des Bundes wurde im Rahmen des Ersten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2005 und 2006 auf eine Höhe von jeweils 29,1% festgelegt. Der Anteil des Bundes für die Zeit ab dem Jahr 2007 muss gemäß den Vorschriften des § 46 Abs. 7 SGB II durch Bundesgesetz festgelegt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nr. 1 (§ 6b)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Nr. 2 (§ 46)
Zu Nr. 2 Buchstabe a
Zur Berechnung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung müssten alle Be- und Entlastungspositionen der Kommunen - unter Berücksichtigung der Weiterleitung der Wohngeldeinsparungen der Länder - gegenübergestellt und die Bundesbeteiligung so festgesetzt werden, dass die Kommunen insgesamt um 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.
Eine Verständigung über eine solche Gesamtberechnung konnte in den Verhandlungen zwischen Bund und Ländern nicht erreicht werden. Um den Kommunen Planungssicherheit zu geben, wird die Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft daher für das Jahr 2007 auf die Höhe von 31,8 % oder 4,3 Mrd. Euro festgesetzt.
Hinsichtlich der Belastungsrechnung wird - auf Basis der fortgeschriebenen Daten aus dem aktuellen Verwaltungsvollzug - von Leistungen für Unterkunft in einer Gesamthöhe von 13,48 Mrd. Euro für das Jahr 2007 ausgegangen. Hierbei liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass entsprechend § 9 SGB II eine horizontale Einkommensanrechung nach der Bedarfsanteilsmethode bei Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, erfolgt.
Bei den Belastungen der Kommunen durch die Verwaltungskosten für die kommunalen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geht der Bund von zusätzlichen Verwaltungskosten in einer Höhe von 240 Mio. Euro aus; dies entspricht - unter Berücksichtigung der bereits nach altem Recht von den Kommunen getragenen Kosten der Wohngeldverwaltung in Höhe von 260 Mio. Euro - einem kommunalen Finanzierungsanteil an den Verwaltungskosten in Höhe von 12,6%.
Zu Nr. 2 Buchstabe b
Das Verfahren regelmäßiger Anpassungen der Höhe der Bundesbeteiligung auf der Grundlage einer jährlichen Be- und Entlastungsrechnung für die Kommunen hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen. Gleichwohl soll nicht auf eine jährliche Anpassung der erforderlichen Höhe der Bundesbeteiligung verzichtet werden.
Daher wird gesetzlich für die nächsten vier Jahre bestimmt, dass die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften festgelegt werden soll:
Bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl (BG) um +/- 1% erfolgt eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7%-Punkte. Grundlage hierfür ist, dass sich die Höhe der Leistungen für Unterkunft seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in ähnlichem Ausmaß verändert hat wie die Zahl der Bedarfsgemeinschaften. Die Höhe der Leistungen für Unterkunft bestimmt wiederum die erforderliche Höhe der Bundesbeteiligung.
Die Anpassung erfolgt nach folgenden Regeln:
- (1) Veränderung der BG (in %)
= (JD BG-Zahl aktuelles Jahr/ JD BG-Zahl Vorjahr - 1)*100
- (2) Veränderung der Bundesbeteiligung (in %-Punkten)
= Veränderung der BG-Zahl als Maßzahl * 0,7%
- (3) Höhe der Bundesbeteiligung des Folgejahres (in %)
= (2) + Bundesbeteiligung des aktuellen Jahres
Um Unsicherheiten über die Anzahl der zugrunde liegenden Bedarfsgemeinschaftszahlen am aktuellen Rand zu vermeiden, wird zur Herleitung der erforderlichen jahresdurchschnittlichen Zahl auf revidierte Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten zurückgegriffen. Der Jahresdurchschnitt (JD) wird jeweils auf Grundlage des Zeitraums von der Mitte des Vorjahres bis zur Mitte des aktuellen Jahres ermittelt werden, so dass die Anpassung der Bundesbeteiligung im letzten Quartal eines Jahres möglich ist.
Zu Nr. 2 Buchstabe c
Die jährliche Festlegung erfolgt anhand der exakt bestimmten und leicht nachvollziehbaren Anpassungsformel durch Bundesgesetz. Ist die maßgebliche Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften geringer als 0,5%, erfolgt keine Anpassung des Beteiligungssatzes und es bleibt bei der zuletzt festgelegten Bundesbeteiligung.
Für den Fall, dass sich nach der Anpassungsformel ein negativer Wert für die notwendige Bundesbeteiligung ergibt, soll die Bundesbeteiligung für das Folgejahr auf 0% festgelegt werden.
Zu Nr. 2 Buchstabe d
Redaktionelle Folgeänderung
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Die Regelung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wird an die zeitliche Befristung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung angepasst.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Änderung wird auf den 1. Januar festgelegt, um sicherzustellen, dass die Neufestlegung des Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2007 ab Beginn des Jahres 2007 wirksam werden kann.
C. Finanzielle Auswirkungen
Für das Jahr 2007 werden Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung von rd. 13,5 Mrd. Euro erwartet. Bei einer Bundesbeteiligung in Höhe von 31,8% ist mit einer Belastung für den Bund in Höhe von 4,3 Mrd. Euro, d.h. Mehrausgaben für den Bund in Höhe von 2,3 Mrd. Euro gegenüber dem am 30. Juni 2006 im Kabinett beschlossenen Haushaltsentwurf 2007, zu rechnen.
Für die Länderhaushalte ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die Länder die durch das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingten Einsparungen an die kommunalen Haushalte weiterleiten.
Den kommunalen Haushalten ist durch § 46 Abs. 5 SGB II gesetzlich zugesichert, dass sie im Zuge des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt insgesamt um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Diese Gesamtentlastung ist für 2007 sichergestellt. Die Kommunen tragen dabei von den Leistungen für Unterkunft in Höhe von 13,5 Mrd. Euro einen Betrag in Höhe von 9,2 Mrd. Euro.
Die finanziellen Auswirkungen für die Folgejahre sind abhängig von der Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
D. Preiswirkungsklausel
Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Keine.