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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3675)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende- (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955),zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 35 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 46 Abs. 5 bis 9" durch die Angabe " § 46 Abs. 5 bis 7" ersetzt.

2. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Der Bund trägt im Jahre 2005 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen. Dieser Anteil wird zum 1. März 2005 und zum1. Oktober 2005 überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass die Entlastung der Kommunen den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes rückwirkend zum 1. Januar 2005 entsprechend anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Überprüfung zum 1.Oktober 2005 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2006 festgelegt.  "(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen."

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Die Überprüfung für die Jahre 2006 und 2007 ist jeweils zum 1. Oktober vorzunehmen. Ergibt sie, dass die Entlastung der Kommunen den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen Jahres entsprechend anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Überprüfung zum1. Oktober 2006 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2007 und mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2007 der Anteil des Bundes ab dem Jahre 2008 festgelegt.  "(7) Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 ab dem Jahr 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt."

c) Die Absätze 8 und 9

(8) Weitere Überprüfungen und Anpassungen sind zum 1. Oktober 2009 und danach alle zwei Jahre vorzunehmen.

(9) Für die Überprüfungen und Anpassungen des in Absatz 5genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 sind die in der Anlage genannten Kriterien maßgebend.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

Die Sätze 3 und 4

Wenn die Überprüfung des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 ergibt, dass dieser zu erhöhen ist, werden bis zur gesetzlichen Festsetzung eines erhöhten Anteils des Bundes auf Antrag eines Landes monatlich im Voraus Abschläge auf den bis dahin geltenden Anteil des Bundes gezahlt. Die Abschläge können bis zu einem Monat vorgezogen werden.

werden aufgehoben.

3. Die Anlage zu § 46 Abs. 9

Überprüfungs- und Anpassungskriterien

Der Anteil des Bundes nach § 46 Abs. 5 entspricht dem Hundertfachen des Quotienten aus dem zusätzlichen Kompensationsbedarf der Kommunen,der notwendig ist, um eine jährliche Entlastung der Kommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen, einerseits (Zähler) und den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 andererseits (Nenner).

Der zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommunen (Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe eines Betrages von 2,5 Milliarden Euro und der Belastungen der Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einerseits und der Summe der sich aus ihm ergebenden Entlastungen der Kommunen und der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder andererseits.

Bei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind statistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus dem laufenden Verwaltungsvollzug dieses Gesetzes ergeben. Solange und soweit solche Daten nicht verfügbar sind,ist auf andere statistische Quellen zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Verwendung dieser anderen Quellen ist zu überprüfen, sobald Daten aus dem laufenden Verwaltungsvollzug vorliegen.

Die Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit die obengenannten Datenquellen noch nicht verfügbar sind, anhand der durchschnittlichen Zahl der Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004,der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, der Sozialhilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Jahres 2003.

Die Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren:

A. Belastungen der Kommunen

  1. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 und Leistungen nach § 23 Abs. 3 dieses Gesetzes.
  2. Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes(Eingliederungsleistungen), soweit diese in der Eingliederungsvereinbarung enthalten 1sind, nicht auf anderen, vorrangigen gesetzlichen Regelungen beruhen sowie 1die im Zusammenhang mit § 17 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erbrachten Leistungen übersteigen.

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