Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. Oktober 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

Vom

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 20 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. l, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 28 bis 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Die beiden zu ändernden Verordnungen wurden jeweils in Umsetzung des EG-Rechts (die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung in Umsetzung der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hochpathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 51) und der Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 61) sowie der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Umsetzung der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. EU (Nr. ) L 222 S. 11)) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung) und die bis zum 8. März 2007 (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung (Artikel 1 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung)) befristetet geltenden Verordnungen zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.

Finanzielle Auswirkungen