Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 2 der Empfehlungen der Ausschüsse in BR-Drs. 306/1/06 folgende Änderung beschließen:
Zu Artikel 1 ( § 5 Abs. 2 StromGVV)
§ 5 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
- (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Begründung:
Der Antrag greift die Zielsetzung der Ziffer 2 der Empfehlungen der Ausschüsse in BR-Drs. 306/1/06 auf. Auf Grund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung (Vertragsschluss bereits durch Stromentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit von
Vertragsänderungen/Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht bekannten Kunden (z.B. bei Mieterwechsel) abhängig zu machen, wie dies bei Umsetzung des Vorschlags in Ziffer 2 der BR-Drs. 306/1/06 der Fall wäre, sondern an die öffentliche Bekanntgabe zu knüpfen. Gleichwohl soll der Kunde eine briefliche Mitteilung erhalten, die u. U. das Preisbewusstsein des Kunden steigern und den Wettbewerb anregen kann.