Problem und Ziel
- Im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) ist ein Ausgleich der Sonderlasten der ostdeutschen Kommunen aufgrund der strukturell höheren Belastung durch die überproportional hohe Zahl Arbeitslosenhilfeempfänger gegenüber einer geringeren Entlastung wegen einer unterdurchschnittlichen Zahl bisheriger Sozialhilfeempfänger im Vergleich zu den Kommunen der westdeutschen Länder vorgesehen. Im Kern handelt es sich dabei um den Ausgleich regional unterschiedlicher kommunaler Lasten. Das Grundgesetz lässt jedoch als Instrument nur den hier in Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vorgenommenen Ausgleich über Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zu. Damit wird zwar ein finanzieller Ausgleich für die Länder und Kommunen gewährleistet, jedoch treten durch die indirekte Kopplung dieser (neuen) Bundesergänzungszuweisungen an die im Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Zahlungsfristen Terminprobleme bei der rechtzeitigen und ausreichenden Finanzausstattung der begünstigten Kommunen auf. Diese sehen sich außerstande, die nicht unerheblichen Leistungen für drei Monate vorzufinanzieren.
Lösung
- Um eine monatliche Weitergabe der Finanzmittel aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die Kommunen zu ermöglichen, ist das Finanzausgleichsgesetz so zu ändern, dass für diesen Spezialfall die monatliche Auszahlung jeweils zum 15. des Monats erfolgt.
Alternativen
Finanzielle Auswirkungen
- Der Bund erhält geringere Zinsgewinne aus den seitens der Länder überlassenen Umsatzsteueranteilen. Den Ländern entstehen keine Kosten. Die Kommunen sparen die Beträge für eine Vorfinanzierung.
Sonstige Kosten
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dezember" ein Komma und die Worte "die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a mit je einem Zwölftel ihres Betrages am 15. jedes Kalendermonats" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Der durch Artikel 30 des Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in das Finanzausgleichsgesetz (FAG) neu eingefügte § 11 Abs. 3a regelt die Zuweisung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die neuen Länder. Damit soll ein Ausgleich für Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in den neuen Ländern gewährt werden.
Träger dieser Sonderlasten sind letztlich die Landkreise und kreisfreien Städte in den neuen Ländern, wobei die Lasten durch die jeweils zum Monatsanfang zu gewährenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an die gegenüber den alten Ländern überproportional hohe Zahl der Berechtigten entstehen.
Ohne die vorgeschlagene Gesetzesänderung würde die Ausreichung der Mittel an die Träger der Leistungen erst jeweils zum 15. des letzten Monats im Quartal erfolgen. Die finanzielle Situation in den Landkreisen und kreisfreien Städten der genannten Länder lässt jedoch eine längere Vorfinanzierung dieser überproportionalen Lasten aus eigenen Mitteln nicht zu.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Mit diesem Gesetz soll die Zuweisung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a, abweichend von der Zuweisung für vergleichbare Leistungen nach § 11 Abs. 3 und 4, jeweils zu einem Zwölftel des Betrages zum 15. jedes Monats erfolgen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
§ 16 regelt den Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen. Damit unterfallen automatisch die mit Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch den neuen § 11 Abs. 3a eingeführten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen der dort vorgesehenen Zahlungsfrist jeweils mit einem Viertel des Betrages zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember.
Mit der hier vorgesehenen Änderung des § 16 Abs. 2 sollen die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a mit je einem Zwölftel ihres Betrages am 15. jedes Kalendermonates fällig werden.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.