A. Problem und Ziel
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Im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
ist ein Ausgleich der Sonderlasten der ostdeutschen
Kommunen aufgrund der strukturell höheren
Belastung durch die überproportional hohe Zahl
Arbeitslosenhilfeempfänger gegenüber einer
geringeren Entlastung wegen einer
unterdurchschnittlichen Zahl bisheriger
Sozialhilfeempfänger im Vergleich zu den Kommunen
der westdeutschen Länder vorgesehen. Im Kern
handelt es sich dabei um den Ausgleich regional
unterschiedlicher kommunaler Lasten.
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Das Grundgesetz lässt jedoch als Instrument nur
den hier in Artikel 30 des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
vorgenommenen Ausgleich über
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zu.
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Damit wird zwar ein finanzieller Ausgleich für die
Länder und Kommunen gewährleistet, jedoch
treten durch die indirekte Kopplung dieser (neuen)
Bundesergänzungszuweisungen an die im
Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Zahlungsfristen
Terminprobleme bei der rechtzeitigen und ausreichenden
Finanzausstattung der begünstigten Kommunen auf.
Diese sehen sich außerstande, die nicht
unerheblichen Leistungen für drei Monate
vorzufinanzieren.
B. Lösung
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Um eine monatliche Weitergabe der Finanzmittel aus den
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die
Kommunen zu ermöglichen, ist das
Finanzausgleichsgesetz so zu ändern, dass für
diesen Spezialfall die monatliche Auszahlung jeweils zum
15. des Monats erfolgt.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
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Der Bund erhält geringere Zinsgewinne aus den
seitens der Länder überlassenen
Umsatzsteueranteilen.
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Den Ländern entstehen keine Kosten.
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Die Kommunen sparen die Beträge für eine
Vorfinanzierung.
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Freistaat Thüringen Erfurt, den 8. Dezember 2004 Der
Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates Herrn
Ministerpräsidenten Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Thüringer Landesregierung hat beschlossen, dem
Bundesrat den als Anlage mit Vorblatt und Begründung
beigefügten
mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen
Bundestag gem. Art. 76 Abs. 1 GG zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gem. § 36 Abs. 2 der
Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung
der 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 zu setzen. Es wird
sofortige Sachentscheidung beantragt.
Mit freundlichen Grüßen Dieter Althaus
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dezember"
ein Komma und die Worte "die
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach §
11 Abs. 3a mit je einem Zwölftel ihres Betrages am 15.
jedes Kalendermonats" eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Begründung
I. Allgemeines
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Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
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Der durch Artikel 30 des Vierten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in das
Finanzausgleichsgesetz (FAG) neu eingefügte §
11 Abs. 3a regelt die Zuweisung von
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die
neuen Länder. Damit soll ein Ausgleich für
Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit
und die daraus entstehenden überproportionalen
Lasten bei der Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in den neuen
Ländern gewährt werden.
Träger dieser Sonderlasten sind letztlich die
Landkreise und kreisfreien Städte in den neuen
Ländern, wobei die Lasten durch die jeweils zum
Monatsanfang zu gewährenden Leistungen nach §
6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an
die gegenüber den alten Ländern
überproportional hohe Zahl der Berechtigten
entstehen. Ohne die vorgeschlagene
Gesetzesänderung würde die Ausreichung der
Mittel an die Träger der Leistungen erst jeweils
zum 15. des letzten Monats im Quartal erfolgen. Die
finanzielle Situation in den Landkreisen und
kreisfreien Städten der genannten Länder
lässt jedoch eine längere Vorfinanzierung
dieser überproportionalen Lasten aus eigenen
Mitteln nicht zu.
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Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Mit diesem Gesetz soll die Zuweisung der
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach §
11 Abs. 3a, abweichend von der Zuweisung für
vergleichbare Leistungen nach § 11 Abs. 3 und 4,
jeweils zu einem Zwölftel des Betrages zum 15. jedes
Monats erfolgen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 16 regelt den Zahlungsverkehr zum Vollzug der
Bundesergänzungszuweisungen. Damit unterfallen
automatisch die mit Artikel 30 des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch den
neuen § 11 Abs. 3a eingeführten
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen der dort
vorgesehenen Zahlungsfrist jeweils mit einem Viertel des
Betrages zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15.
Dezember.
Mit der hier vorgesehenen Änderung des § 16 Abs.
2 sollen die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
nach § 11 Abs. 3a mit je einem Zwölftel ihres
Betrages am 15. jedes Kalendermonates fällig werden.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Treten des
Gesetzes.