9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass in Artikel 3 folgender Buchstabe angefügt wird: "(s) zu "den außergewöhnlichen Umständen" zählen auch durch höhere Gewalt verursachte Umstände, wie zum Beispiel extreme Tidenverhältnisse, starke Winde, Überschreitung signifikanter Wellenhöhen und Eisgang, Wartezeiten an den Schleusen sowie die verspätete Abfahrt des Schiffs durch das Warten auf für die Reise gebuchte Passagiere, die mit anderen Verkehrsträgern verspätet anreisen."
Artikel 20 Absatz 4 besagt, dass die in Artikel 20 Absätze 1 bis 3 genannten Verpflichtungen (Entschädigung durch Fahrpreisnachlass) nicht gelten, wenn die Verspätung oder Annullierung durch "außergewöhnliche Umstände" verursacht wurde, die auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.
Der Schiffsverkehr in der Nord- und Ostsee sowohl in der Inselversorgung als auch zwischen den europäischen Staaten ist sehr stark von den unterschiedlichsten Unwägbarkeiten des Wetters beeinflusst. Besonders im Wattenmeer der Nordsee fallen die Schifffahrtswege häufig aufgrund extremen Niedrigwassers trocken oder sind wegen zu starker Flut nicht nutzbar. Eisgang, hohe Wellen und starke Winde verhindern sehr häufig die fahrplanmäßige Durchführung von Seeverkehren.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund überlasteter Schleusen im Zuge der Fahrgastschifffahrt, wie beispielsweise auf der Mosel, trotz abgestimmter Fahrpläne zu nicht unerheblichen Verspätungen kommen kann. Darüber hinaus besteht in nicht wenigen Fällen ein Grund für eine verspätete Abfahrt des Schiffs darin, dass ein wesentlicher Teil der Kreuzfahrtgäste bzw. Passagiere nicht rechtzeitig zum vereinbarten Abfahrtort des Kreuzfahrtschiffs, der Fähre etc. kommt.
Eine Begriffsbestimmung in diesem Sinne ist notwendig, um zu verhindern, dass eine Auslegung zu Lasten der Verkehrsunternehmen vorgenommen wird.