A. Problem und Ziel
Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Die Novellen des Gesetzes aus den Jahren 1998 und 2002 zielten primär auf eine Straffung von Verwaltungsaufgaben und die Entlastung der auskunftspflichtigen Unternehmen.
Diese Ziele werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weiter verfolgt. Der Gesetzentwurf dient
- - der Schaffung ergänzender Regelungen zur Nutzung von Verwaltungsdaten an Stelle von Primärerhebungen,
- - der weiteren Vereinfachung von Erhebungen,
- - der Anpassung von Vorschriften an veränderte fachliche Anforderungen an die Agrarstatistik ,
- - der Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten.
B. Lösung
- Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst Änderungen des Agrarstatistikgesetzes sowie des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes. Damit werden insbesondere rechtliche Vorkehrungen getroffen, um die Erhebung der Rinderbestände durch Verwendung von Daten aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) durchzuführen, d.h. Primärerhebungen durch die Verwendung von Verwaltungsdaten zu ersetzen.
- Ferner werden Teile der Flächenerhebung gestrichen und so die auskunftspflichtigen Kommunen entlastet. Die Agrarstrukturerhebung sowie die Ernteberichterstattung werden durch Verzicht auf bestimmte Erhebungsmerkmale gestrafft. Das Merkmalsprogramm der Besonderen Ernteermittlung wird aktualisiert. Weitere Regelungen betreffen die Änderung der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs sowie eine Datenübermittlungsbefugnis.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen für die Wirtschaft keine Kosten.
- Vielmehr wird sich bei zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben der Aufwand für die Abgabe statistischer Meldungen in unterschiedlichem Umfang reduzieren. Dies ist Folge der Nutzung von Verwaltungsdaten anstelle von Primärerhebungen sowie der Straffung von Erhebungen.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau , sind durch die Änderungen nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin , den 30. Dezember 2005
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt:
- 1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Erhebungsmerkmale die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung;
- 2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden die Siedlungs- und Verkehrsflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben."
- 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten vor die von Verwaltungsstellen auf Grund nicht statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 24b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 2. Die Erhebung wird allgemein zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.
- 3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere."
- 4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
- "a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft sowie die Arbeitszeiten im Betrieb , im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,
- b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,"
- b) In Nummer 6 werden die Wörter "die Größe der gesamten eigenen Fläche, die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten, der verpachteten und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen Flächen" durch die Wörter "die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche" ersetzt.
- 5. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem Schätzungen des Wachstumsstands und wachstumsbeeinflussender Faktoren."
- b) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung geschätzt."
- 6. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung"
- b) In Absatz 1 werden das Wort "Ernteermittlung" durch die Wörter "Ernte- und Qualitätsermittlung" und die Zahl "14 000" durch die Zahl "10 000" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel (Bundesforschungsanstalt) ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln der Bundesforschungsanstalt zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten. Die Bundesforschungsanstalt übermittelt pseudonymisierte Einzelangaben der Untersuchungsergebnisse zur Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen an die statistischen Ämter der Länder."
- 7. Dem § 91 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhalten" angefügt.
- 8. In § 92 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten Kennzeichen zur Identifikation,"
- 9. § 93 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 werden jeweils die Wörter "im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte Angaben" durch das Wort "Verwaltungsdaten" ersetzt.
- c) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden."
- 10. § 94a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "bis zu vier Jahre" gestrichen.
- b) In Nummer 3 wird das Wort "Ernteermittlung" durch die Wörter "Ernte- und Qualitätsermittlung" ersetzt.
- 11. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. die Kennzeichen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,"
- 12. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatistik (§ 63) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."
- 13. In § 44 Nr. 2 und § 95 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Ernteermittlung" durch die Wörter
"Ernte- und Qualitätsermittlung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 bis 5" ersetzt.
- 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes."
Artikel 3
Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ausgangslage, Zielsetzung des Gesetzentwurfs
Mit dem 1989 geschaffenen und 1992 in seinem Anwendungsbereich erweiterten Agrarstatistikgesetz (Agr Stat G) verfügt Deutschland über eine weitgehend kodifizierte Rechtsgrundlage für diesen Bereich der Bundesstatistik. Die Novellen des Gesetzes aus den Jahren 1998 und 2002 zielten primär auf eine Straffung von Verwaltungsaufgaben und die Entlastung der auskunftspflichtigen Unternehmen.
Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Die nun vorgesehenen Änderungen im Agrarstatistikgesetz sowie im Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz dienen folgenden Zielen:
- - Schaffung ergänzender Regelungen zur Nutzung von Verwaltungsdaten an Stelle von Primärerhebungen ,
- - weitere Vereinfachung und Straffung von Erhebungen,
- - Anpassung von Vorschriften an veränderte fachliche Anforderungen an die Agrarstatistik, insbesondere in Folge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik,
- - Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten.
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
Im Agrarstatistikgesetz sind vor allem folgende Änderungen vorgesehen (Artikel 1):
- a) Flächenerhebung: Streichung der Flächenerhebung nach Art der geplanten Nutzung,
- b) Viehbestandserhebung: Schaffung der rechtlichen Vorkehrungen, um die Erhebung der Rinderbestände durch Verwendung von Daten aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) durchzuführen, d.h. Primärerhebungen durch die Verwendung von Verwaltungsdaten zu ersetzen,
- c) Agrarstrukturerhebung: Straffung durch Verzicht auf einige Erhebungsmerkmale (bestimmte Angaben zu den Arbeitskräften und den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche),
- d) Ernteberichterstattung: Verzicht auf die Erhebung einiger Merkmale der Ernteberichterstattung über Reben und Wein,
- e) Besondere Ernteermittlung (künftig: Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung): Aktualisierung des Merkmalsprogramms, Verringerung der Höchstzahl von Stichprobenfeldern von 14 000 auf 10 000, Ergänzung von Regelungen zur Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Beschaffenheitsmerkmalen,
- f) Ergänzung der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des Agrarstatistikgesetzes mit Blick auf die Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit in den Prämienregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Einbeziehung der Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand),
- g) Schaffung einer Regelung zur Übermittlung von bestimmten Tabellendaten ohne Geheimhaltung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans.
Gesetzesfolgen
Durch die Vereinfachung und Straffung agrarstatistischer Erhebungen wird der Verwaltungsaufwand in den Statistikbehörden verringert. Zugleich werden die auskunftsgebenden Personen bzw. Stellen von statistischen Berichtspflichten entlastet. Dies gilt in besonderem Maße für die Erhebung über die Viehbestände, sobald für diese hinsichtlich der Rinderbestände Daten aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) genutzt werden und somit die Befragung von Auskunftspersonen insoweit durch die Verwendung von Verwaltungsdaten ersetzt wird.
Durch die Streichung von Erhebungsmerkmalen entstehen gewisse Informationsverluste, die jedoch vor dem Hintergrund der genannten Verringerung des Erhebungsaufwands akzeptabel sind.
Mit den Änderungen bei der Besonderen Ernteermittlung wird aktuellem Informationsbedarf entsprochen und der gestiegene Stellenwert der Qualitäts- und Rückstandsuntersuchungen deutlich gemacht.
Das Gesetz erweitert ferner die Verwendungsmöglichkeiten erhobener agrarstatistischer Daten.
Im Hinblick auf die gleichstellungsrelevanten Auswirkungen des Gesetzesvorhabens wurde der Gesetzentwurf gemäß § 2 Bundesgleichstellungsgesetz und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Von den zur Streichung vorgesehenen Merkmalen ist lediglich die im Rahmen der Agrarstrukturerhebung erhobene Angabe der Stellung im Beruf (Auszubildende/ Auszubildender, Arbeiter/Arbeiterin, Angestellte/Angestellter, Beamter/Beamtin, Gesellschafter/ Gesellschafterin, Sonstige) potenziell gleichstellungsrelevant. Dabei handelt es sich jedoch um ein bisher nur in sehr geringem Maße nachgefragtes Erhebungsmerkmal. Deshalb ist die mit der Streichung des Merkmals verbundene Verringerung des Erhebungsaufwands höher zu bewerten als der Informationsverlust.
Im Übrigen ist der Gesetzentwurf gleichstellungspolitisch neutral.
B. Kosten
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
1.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand
Keine
1.2 Vollzugsaufwand in Bund und Ländern
- a) Kosten für den Bundeshaushalt
Nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamtes ist die Umsetzung dieses Gesetzes auf mittlere Sicht nahezu aufwandsneutral. Einmaligen Umstellungskosten von rd. 82 000 € stehen jährliche Einsparungen von 16 000 € gegenüber.
- b) Kosten für die Länder
Die Umsetzung dieses Gesetzes führt zu einer Entlastung der statistischen Landesämter. Für diese entstehen einmalige Umstellungskosten sowie Kosten der Verbundprogrammierung von insgesamt90 000 €. Demgegenüber betragen die durchschnittlichen jährlichen Minderkosten knapp300 000 €.
1.3 Kosten der Kommunen
Durch die Vereinfachung der Flächenerhebung entfällt nach Angaben der kommunalen Spitzenverbände beiden Kommunen ein Aufwand von jährlich rd. 800 000 €.
2. Kosten für die Wirtschaft
Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Vielmehr wird der Aufwand für die Abgabe statistischer Meldungen bei zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben durch die Straffung von Erhebungen in unterschiedlichem Umfang reduziert.
3. Preiswirkung Unmittelbare
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau , sind durch die Änderungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.
C. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Agrarstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 20a, siehe Begründung zu Nummer 3.
Zu Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 13
Die Bezeichnung der Besonderen Ernteermittlung wird in "Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung" geändert siehe Begründung zu Nummer 6.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Die Flächenerhebung nach Art der geplanten Nutzung, die bisher in vierjährlicher Periodizität durchgeführt wurde, wird gestrichen. Damit verbunden ist eine erhebliche Entlastung der für diese Erhebung auskunftspflichtigen Kommunen, die die Erhebungsmerkmale aus den Angaben in Flächennutzungsplänen zu ermitteln haben.
Mit der 2002 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle wurde die vierjährliche Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung ergänzt um den jährlichen Nachweis der Siedlungs- und Verkehrsfläche.
Dies geschah zur Erfüllung eines Datenbedarfs für eine Reihe von umwelt- und raumordnungspolitischen Zwecken. Unter anderem beruht der Indikator "Flächeninanspruchnahme" der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie auf dieser jährlichen Datenbasis.
Dieser Weg der Prioritätensetzung wird nun mit der Streichung der Flächenerhebung nach Art der geplanten Nutzung fortgesetzt. Das Interesse an den Ergebnissen dieser Erhebung ist auf vergleichsweise wenige Nutzer begrenzt. Zudem besteht ein Missverhältnis zwischen Erhebungsaufwand und Auswertungsmöglichkeiten der erhobenen Daten. Die Streichung soll dazu dienen, den Einsatz der knappen Ressourcen in den statistischen Ämtern auf die weitere Qualitätsverbesserung der Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung ausrichten zu können.
Durch den Wegfall entfällt bei den auskunftspflichtigen Kommunen ein Aufwand von jährlich rd. 800 000 €.
Mit der Neufassung von § 4 wird zugleich die mittlerweile gegenstandslose Übergangsregelung in Absatz 2 der geltenden Fassung aufgehoben und die verbleibende Regelung redaktionell überarbeitet.
Zu den Nummern 3 (§ 20a) und 9 Buchstabe c (§ 93 Abs. 10)
Bisher werden zwei Mal jährlich (Mai und November) auf der Grundlage des Agrarstatistikgesetzes Erhebungen über die Viehbestände durchgeführt, alle vier Jahre im Mai (2003, 2007 usw.) als Vollerhebung, zu den übrigen Zeitpunkten als Stichprobenerhebungen. Diese von den statistischen Landesämtern durchgeführten Erhebungen dienen der Erfüllung EG-rechtlicher Verpflichtungen , u.a. nach der Richtlinie 093/24/EWG.
Bereits mit der 2002 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle wurde mit § 93 Abs. 10 Agr Stat G eine Regelung mit dem Ziel eingefügt, im Rahmen der Viehbestandserhebung die Befragung von Auskunftspersonen teilweise durch die Verwendung von Verwaltungsdaten zu ersetzen. Dabei geht es konkret um Angaben aus der Datenbank, die Bestandteil des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) ist.
Das Statistische Bundesamt hat in Abstimmung mit den statistischen Ämtern der Länder ein statistikfachliches Nutzungskonzept erarbeitet. Danach ist es möglich, die Viehbestandserhebung bei Rindern durch die Nutzung von HIT-Daten zu ersetzen; erstmals ist dies für November 2006 vorgesehen. Da einige zur Umsetzung dieses Konzepts benötigte Angaben nicht auf Grund von EG-rechtlichen Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren erteilt werden, sondern auf Grund bestimmter nationaler Rechtsvorschriften , müssen in § 93 Abs. 10 Agr Stat G weitere einschlägige Rechtsbereiche benanntwerden.
Auch aus EG-rechtlichen Gründen müssen in der Viehbestandserhebung weibliche Rinder nach dem Nutzungszweck (u.a. Schlachtfärsen/Nutzfärsen, Milchkühe/andere Kühe) unterschieden werden. Da diese Angaben nicht einzeltierbezogen in der HIT-Datenbank vorliegen, soll bezüglich der abgekalbten Tiere insbesondere die betriebliche Produktionsrichtung der Rinderhalter (z.B. reiner Milchkuhbetrieb, reiner Mutterkuhbetrieb usw.) als eine Hilfsgröße verwendet werden. Dazu wird auf Informationen zur Nutzungsart der Rinder aus der nach § 24b Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung erforderlichen Betriebsanzeige zurückgegriffen. Auf diesem Wege kann der Nutzungszweck der Tiere (§ 20 Nr. 1 Agr Stat G), der mit der Produktionsrichtung des Betriebes eng zusammenhängt, mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden.
Mit § 20a werden besondere Vorschriften zur Erhebung der Merkmale über die Rinderbestände eingefügt. Sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind, wird die Viehbestandserhebung für Rinder auf die Verwendung von Verwaltungsdaten umgestellt. Weiterhin werden besondere Regelungen über Erhebungseinheiten, Erhebungsart und Erhebungsmerkmale getroffen. Die besonderen Regelungen sind erforderlich, um aus fachlicher Sicht nicht erforderlichen Aufwand beider Verwendung der Verwaltungsdaten zu vermeiden und die Ergebnisqualität zu wahren.
Im Einzelnen:
- - Aus methodischen Gründen ist eine bundesweit einheitliche und gleichzeitige Umstellung auf die Verwendung von Verwaltungsdaten erforderlich, denn eine nur in einigen Ländern vorgenommene Umstellung würde zu Ergebnissen führen, die zwischen Ländern mit Primärerhebung und Ländern, in denen Verwaltungsdaten verwendet werden, nicht vergleichbar sind. In Absatz 1 werden die dazu notwendigen Voraussetzungen bestimmt.
- - Erhebungseinheiten sind nicht Betriebe im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 Agr Stat G, sondern alle Rinderhaltungsbetriebe im Sinne des § 24b der Viehverkehrsverordnung (§ 20a Abs. 2 Nr. 1). Soweit Einzelangaben im Rahmen der Agrarstrukturerhebung verwendet werden, sind Erhebungseinheiten nach § 25 Agr Stat G die Betriebe im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 Agr Stat G, damit die Konsistenz der Datensätze in der Agrarstrukturerhebung gewährleistet bleibt. Hinzunehmen ist dabei der Umstand, dass mit Umsetzung der neuen Regelung die Ergebnisse der Viehbestandserhebung zur Zahl der Betriebe (künftig: in der HIT-Datenbank erfasste Haltungen) mit Rindern und zur Zahl der Rinder von den Ergebnissen der Agrarstrukturerhebung abweichenwerden.
- - Eine Stichprobenerhebung hätte bei einer Nutzung von Verwaltungsdaten höheren Aufwand als eine Totalerhebung zur Folge (Erstellen eines Stichprobenauswahlplans, Stichprobenziehung usw.). Zudem sind mit einer Stichprobenerhebung notwendigerweise methodisch bedingte Fehler (Stichprobenfehler) verbunden. Deshalb werden zu allen Berichtszeitpunkten Auswertungen aller vorhandenen Verwaltungsdaten vorgesehen (Absatz 2 Nr. 2).
- - Zur Bestimmung des Nutzungszwecks wird neben der Angabe der betrieblichen Produktionsrichtung (siehe oben) die Angabe der Rasse des Tieres verwendet, die nach § 24e der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen ist. Die Rasse wird deshalb als zusätzliches Erhebungsmerkmal bezeichnet(Absatz 2 Nr. 3).
Zu Nummer 4 (§ 29)
Um die Agrarstrukturerhebung zu vereinfachen und zu straffen, werden folgende Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms gestrichen:
- - bei den Angaben zu den Arbeitskräften: die Angabe der Stellung im Beruf sowie nähere Angaben zum Geburtsdatum; letztere sind bereits durch die Verordnung vom 20. Dezember 2004 ausgesetzt worden;
- - bei den Angaben zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche: die Angaben zu verpachteten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen Flächen.
Durch den Wegfall dieser Erhebungsmerkmale entstehen jeweils gewisse Informationsverluste, die jedoch vor dem Hintergrund der angestrebten Entlastung von Berichtspflichtigen und Statistikbehörden akzeptabel sind.
Zu Nummer 5 (§ 46)
Die Regelung zielt darauf ab, den Aufwand für die Ernteberichterstattung über Reben und Wein zu verringern. Dazu wird auf die Erhebung einiger Merkmale der Ernteberichterstattung verzichtet.
Die Regelung knüpft an Artikel 1 des vom Deutschen Bundestag beschlossenen, aber nicht in Kraft getretenen Statistikabbaugesetzes (BT-Drs. 015/3306) an.
Die Berichterstattung über den Wachstumsstand und wachstumsbeeinflussende Faktoren bei Reben wird eingestellt. Trotz ihrer Bedeutung für die Einschätzung der kommenden Mosternte kann auf diese Merkmale jedoch im Hinblick auf die Reduzierung des Berichtsumfanges verzichtet werden.
Auch auf die Erhebung der Merkmale Dauer der Lese, Mostausbeute, Säuregehalt und Erlöse für Mostverkäufe kann verzichtet werden. Die Erhebung der Merkmale Mostausbeute und Säuregehalt ist bereits durch die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 ausgesetzt worden.
Zu Nummer 6 (§ 47)
Die Bezeichnung der Besonderen Ernteermittlung (BEE) wird in "Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung" geändert, um den gestiegenen Stellenwert der Qualitäts- und Rückstandsuntersuchungen deutlich zu machen. Zudem wird die durch Errichtungserlass mit Wirkung vom 1. Januar 2004 vorgenommene Änderung der Bezeichnung der zuständigen Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel nachvollzogen.
Im Gegensatz zu anderen statistischen Erhebungen werden im Rahmen der BEE Daten nicht durch Befragung Betroffener gewonnen, sondern dadurch, dass bei auskunftspflichtigen Landwirten auf repräsentativ ausgewählten Feldern Ernteproben gezogen werden. Die Höchstzahl an Feldern, die bisher nicht ausgeschöpft wurde, wird von 14 000 auf 10 000 reduziert.
Mit den Änderungen in Absatz 2 wird Raps in die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale einbezogen um der gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Fruchtart Rechnung zu tragen. Ferner werden die Merkmalsbezeichnungen aktuellen Gegebenheiten angepasst. Damit ist keine Ausweitung des Erhebungsumfangs verbunden. Dies gilt auch mit Blick auf die Änderung in Satz 4, wonach die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale nunmehr die Untersuchung der Belastung mit "gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen" umfasst. Der dabei gebrauchte Begriff "gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe" greift den Sprachgebrauch von § 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs auf. Bei den angesprochenen Untersuchungen stehen Risiken für die menschliche Gesundheit im Mittelpunkt; daneben werden Aspekte der tierischen Gesundheit berücksichtigt.
Mit den Ergänzungen in Absatz 3 wird klargestellt, dass die Bundesforschungsanstalt für ihre Untersuchungen wie bisher lediglich pseudonymisierte Proben (§ 3 Abs. 6a des Bundesdatenschutzgesetzes) erhält da ein direkter Personenbezug für die Tätigkeit der Bundesforschungsanstalt nichter forderlich ist. Ferner wird ausdrücklich geregelt, dass die Bundesforschungsanstalt pseudonymisierte Einzeldaten der Untersuchungsergebnisse zur Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen an die statistischen Ämter der Länder übermittelt. Dies erschließt den Ländern besonders weitgehende Informationen über die Qualität der jeweiligen Ernte.
Zu Nummer 7 (§ 91)
Mit der Ergänzung der Betriebsdefinition soll klargestellt werden, dass auch in den agrarstatistischen Erhebungen die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Bestimmungen der ab 2005 geltenden Prämienregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik) als landwirtschaftliche Tätigkeit gilt.
Zu Nummer 8 (§ 92)
Die Ergänzung der Hilfsmerkmale um von Verwaltungsbehörden vergebene Kennzeichen zur Identifikation ist eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzung von Verwaltungsdaten.
Hierbei geht es um die zutreffende Abgrenzung der Berichtskreise und die Ergänzung statistischer Primärerhebungen.
Zu Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 93 Abs. 2 Nr. 2)
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 93 Abs. 2 Nr. 6)
Rechtsförmliche Anpassung.
Zu Nummer 9 Buchstabe b (§ 93 Abs. 8 und 9)
Folgeänderung zur Einführung des Begriffs "Verwaltungsdaten" im neuen § 20a Abs. 1.
Zu Nummer 10 Buchstabe a (§ 94a Nr. 1)
Die zeitliche Beschränkung der Ermächtigung hat sich als hinderlich erwiesen und ist nicht erforderlich. Sie wird deshalb gestrichen.
Zu Nummer 11 (§ 97)
Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummer 12 (§ 98)
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Zentralstelle nach Artikel 4 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung hat die Aufgabe, jährlich den Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) nach Artikel 5 der Richtlinie auszuarbeiten. Der NRKP ist ein Programm zur Kontrolle spezifischer Gruppen von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe und Kontaminanten in Tieren und deren Erzeugnissen.
Die Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. EG (Nr. ) L 303 S. 12) verlangen die Festlegung der Probenzahlen auf Grundlage der jährlichen Schlacht- und Produktionszahlen und der Größe der Tierbestände. Mit der Regelung wird deshalb eine spezielle Rechtsgrundlage für die Übermittlung von öffentlich nicht zugänglichen Daten, insbesondere von statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen über Viehbestände an Geflügel, von Daten der Geflügelstatistik, der Schlachtungsstatistik und der Milchstatistik, vom Statistischen Bundesamt an das BVL geschaffen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes)
§ 93 Abs. 10 Satz 1 Agr Stat G in der vorliegenden Entwurfsfassung sieht vor, dass für die Erhebung über die Viehbestände auch Angaben verwendet werden dürfen, die den jeweils zuständigen Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, ferner bestimmte Hilfsmerkmale und das Identifikationskennzeichen.
Mit dem neuen § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes wird klargestellt, dass insbesondere betriebsbezogene Daten, die den zuständigen Behörden im Rahmen der oben genannten tierseuchenrechtlichen Vorschriften mitgeteilt werden müssen, auch zu agrarstatistischen Zwecken verarbeitet und genutzt werden können. Die Regelung führt zu einer Entlastung der Landwirte von bürokratischem Aufwand, da doppelte Angaben zu gleichen Sachverhalten zukünftig überflüssig werden.
Die Verarbeitung der Daten dient der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 10 Satz 2 Agr Stat G. Um die Auskünfte unter Verwendung des HIT verwaltungsökonomisch und mit möglichst geringem Aufwand für die Datenübermittlung durchführen zu können, empfiehlt sich eine Übermittlung der Angaben in bestimmter aufbereiteter Form. Besondere Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung der übermittelten Daten bei den statistischen Ämtern sind angesichts der statistikrechtlichen Vorschriften über den Daten- und Geheimnisschutz (insbesondere §§ 1, 16 Bundesstatistikgesetz) nicht erforderlich.
Zu Artikel 3 (Neufassung des Agrarstatistikgesetzes)
Da das Agrarstatistikgesetz mit diesem Gesetz in größerem Umfang geändert wird, ist eine Bekanntmachungserlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgesehen.