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Änderungstext
Verordnung über die Verwendung von Speiseabfällen zur Verfütterung an Schweine, zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über Abweichungen von der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr
Vom 5. November 2004
(BGBl. I Nr. 58 vom 12.11.2004 S. 2785)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Artikel 1
Speiseabfallverordnung
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 10a betreffende Angabe wie folgt gefasst:
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Fütterung und Verwertung | "Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen". |
2. Abschnitt 10a wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 10a Fütterung und Verwertung § 24a Fütterungs- und Verwertungsverbot (1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer in ausreichender Entfernung von einem Betrieb mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelfuttermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in zulassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung hergestellt worden sind. (1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für eine Verwertung genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder Erzeugnisse vor der Verwertung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erhitzt worden sind. |
"Abschnitt 10a Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen § 24a Anforderung an die Verwertung Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die für
auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung bestimmt sind, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einer Behandlung nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen werden." |
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe ", § 17 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "oder § 17 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 Speiseabfälle verfüttert, | "entgegen § 24a Küchen- und Speiseabfälle verwertet,". |
bb) Die Nummern 14a und 14b
14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tierkörperteil oder ein Erzeugnis verwertet,
werden aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung
der Verordnung über Abweichungen
von der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr
(Stand: 24.03.2021)
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