A. Problem und Ziel
- Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung regelt die Grundsätze und Methoden für die Berechnung der so genannten bereinigten Solvabilität, d.h.der Finanzausstattung des Erstversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Kapitalverflechtungen im Rahmen der Gruppenzugehörigkeit.
- Seit dem Erlass der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung im Jahre 2001 sind an verschiedenen Rechtsvorschriften Änderungen vorgenommen worden, die Auswirkungen auf die Verordnung haben. Dies sind im Wesentlichen Änderungen der Kapitalausstattungs-Verordnung und des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl.1 S. 2478), des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 BGBl. I S. 3416), und der Richtlinie 98/78/EG - der Gruppenversicherungsrichtlinie, auf deren Umsetzung die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung im Wesentlichen beruht - durch die Richtlinie 2002/87/EG (Finanzkonglomerats-Richtlinie - ABl. EU (Nr. ) L 35 S. 1).
B. Lösung
- Anpassung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung.
- Gemäß § 104g Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 20 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl.1 S. 4173) ist die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen subdelegiert worden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund der Änderungen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Unternehmen und Verbrauchern entstehen durch die Änderung keine Kosten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Peter
Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung *
Auf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der. Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1 S. 2) in Verbindung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und '3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 20 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 4173), § 1 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. 1 S. 1310) sowie Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. 1 S. 3166), von denen § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates:
Artikel 1
Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 4173), geändert durch Artikel 8 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. 1 S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
" § 21 Übergangsvorschrift"
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe .gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt."
- b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe " § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d" ersetzt.
- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen
- 1. Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2. Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erstversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.
Ein Erstversicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln . abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. 1 S. 2688) einbezogen wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorübergehend hält, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden, die in Anhang 1 Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABI. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrechnung). Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde 'Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden."
3. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter
"anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "fiktiven" gestrichen.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das beteiligte Erstversicherungsunternehmen und seine verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittlandes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
7. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne nach § 7 Abs. 2 gilt;"
8. In § 15 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter
"anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens" durch die Wörter "anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
10. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens
11. § 21 wird wie folgt gefasst:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " § 21 Übergangsvorschrift"
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 in der bis zum .9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß."
- c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 28. Februar 2007 entsprechende Anwendung.
(4) Auf die Rechnungslegung der vor dem 1. Januar 2005 begonnenen Geschäftsjahre findet diese Verordnung in der am einsetzen: Tag vor Inkrafttreten -dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung."
* Diese Verordnung dient auch der Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und. 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABI. EU 2003 Nr. L 35 S. 1).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2005
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Seit dem Erlass der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung im Jahre 2001 sind an verschiedenen Rechtsvorschriften Änderungen vorgenommen worden, die Auswirkungen auf die Verordnung haben. Der sich ergebende Folgeänderungsbedarf wird mit der vorliegenden Verordnung berücksichtigt. An der Kapitalausstattungs-Verordnung und am Versicherungsaufsichtsgesetz sind Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 eingetreten; das Versicherungsaufsichtsgesetz wurde weiter durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. Dezember 2004, mit dem unter anderem Solvabilitätsanforderungen für Rückversicherungsunternehmen eingeführt wurden, in für die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung relevanter Weise ergänzt. Im Zusammenhang damit wurde für Rückversicherungsunternehmen eine nunmehr zu berücksichtigende Kapitalausstattungs-Verordnung erlassen. Außerdem wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2002/87/EG unter anderem die Richtlinie 98/78/EG geändert, auf deren Umsetzung die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung im Wesentlichen beruht, und dadurch nachträglicher Umsetzungsbedarf erzeugt. Im Hinblick auf die IAS-Verordnung und die durch das Bilanzrechtsreformgesetz eröffnete Möglichkeit, auch ohne rechtliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IAS/IFRS den Konzernabschluss freiwillig mit befreiender Wirkung nach dem entsprechenden Rechnungslegungsstandard aufzustellen, werden Vorschriften gestrichen, die auf nationaler Ebene Benachteiligungen von Versicherungsgruppen vermeiden sollten, die ihren Konzernabschluss nach HGB aufstellen mussten. Weitere Änderungen sind redaktioneller Art.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Durch Änderung und Ergänzung erhält § 21 einen neuen Inhalt, der in sich in der neuen Bezeichnung des Paragraphen widerspiegelt.
Zu Nummer 2
Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird der durch Artikel 28 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG geänderte Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe B der Richtlinie 98/78/EG umgesetzt. Durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 wurde § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert. Durch die Änderungen gemäß den Doppelbuchstaben ee und ff sind die Regelungen über Eigenmittel, die nur für Lebensversicherungsunternehmen anwendbar sind, nunmehr in § 53c Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe d zu finden. Die Verweisung ist daher entsprechend anzupassen.
Der bisherige Absatz 6 ist aufgrund der durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. Dezember 2004 eingeführten Solvenzanforderungen für Rückversicherungsunternehmen obsolet geworden. Rückversicherungsunternehmen werden jetzt bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens dieses Rückversicherungsunternehmens auch ohne ausdrückliche Anordnung genauso behandelt wie ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen, weil für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 121a Absatz 1 Satz 2, § 121d Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der auf die Kapitalausstattungs-Verordnung verweisenden Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung die gleichen Solvenzanforderungen gelten wie für Erstversicherungsunternehmen.
Der neue Absatz 6 setzt die durch Artikel 28 Nummer 6 der Richtlinie 2002/87/EG vorgenommene Ergänzung des Anhanges I der Richtlinie 98/78/EG um eine Nummer 2.4a um, mit der das _Berechnungsschema für die bereinigte Solvabilität angepasst wird. Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend dem durch das Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz eingeführten § 53c Absatz 3d des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Für das Absehen von einem Abzug der in Satz 1 genannten Positionen wird jedoch abweichend - weil die in § 53c Absatz 3d gewählte Formulierung zu weit ist - darauf abgestellt ob das betroffenen Versicherungsunternehmen in die Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene einbezogen ist. Mit Satz 4 wird von dem den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht, anstelle des Abzuges andere Berechnungsmethoden zuzulassen. Bei Beteiligungen und Forderungen im Sinne des Absatzes § 53c Absatz 3d des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann die Berechnung der Eigenmittel anstelle des Abzuges auf der Grundlage der Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2002/87/EG erfolgen.
Zu Nummer 3
Die redaktionellen Änderungen dienen der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs wie er durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten in das Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführt wurde.
Zu Nummer 4
Die redaktionellen Änderungen in Absatz 1 dienen der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs wie er durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten in das Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführt wurde.
Die Streichung des Wortes "fiktiven" in Absatz 2 ist geboten nachdem die geforderte Solvabilitätsspanne für Rückversicherungsunternehmen nach Einführung von Solvabilitätsanforderungen für Rückversicherungsunternehmen durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. Dezember 2004 sowie den Erlass der. Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung nicht mehr fiktiv lediglich zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität erfolgt.
Zu Nummer 5 und 6
Die Änderung _von Satz .1 Nummer .2 und_ der Wegfall von Satz 2 berücksichtigen, dass Rückversicherungsunternehmen nach § 121a Absatz 1 Satz 2, § 121d Satz 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der auf die Kapitalausstattungs-Verordnung verweisenden Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung nunmehr Solvabilitätsanforderungen zu erfüllen haben, die denen der Erstversicherungsunternehmen entsprechen und damit die von Rückversicherungsunternehmen geforderte Solvabilitätsspanne keine fiktive mehr ist, die lediglich für Zwecke der Berechnung der bereinigten Solvabilität ermittelt wird. Da die nach nationalem Recht zu erfüllenden Solvabilitätsanforderungen nicht hinter den in der Richtlinie 98/78/EG geforderten fiktiven Anforderungen an Rückversicherungsunternehmen zurück bleiben, ist es nicht länger erforderlich auf die fiktive Solvabilitätsspanne abzustellen um Richtlinienkonformität herzustellen.
Die Streichung von Absatz 5 des § 9 ist geboten, weil der Rechtsgrund für diese Regelung aufgrund des Bilanzrechtsreformgesetzes entfallen ist. Ein Abzug der Summe der Schwankungsrückstellungen in den Einzelabschlüssen vom Eigenkapital des nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten . Konzernabschlusses wurde vorgesehen, um für Unternehmensgruppen, die ihren konsolidierten Abschluss nach HGB-Regelungen aufzustellen hatten, eine Benachteiligung hinsichtlich der Höhe der Eigenmittel zu vermeiden. Da die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen in nach deutschem Recht aufgestellten Abschlüssen für die Berechnung der Eigenmittel nicht relevant sind, während diese Rückstellungen in einem konsolidierten Abschluss, der nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt ist, in der Regel zu einer Erhöhung der Eigenmittel führen, ergibt sich insoweit für Unternehmen, die einen konsolidierten Abschluss nach § 1 Absatz 2 aufstellen, eine günstigere Eigenmittelposition. Der jetzt entfallende Abzugsposten hat diesen Vorteil beseitigt. Für diese Gleichbehandlung auf nationaler Ebene wurde in Kauf genommen, dass deutsche Versicherungsgruppen mit einem konsolidierten Abschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gegenüber europäischen Mitbewerber mit einem konsolidierten IAS- oder US-GAAP-Abschluss im Nachteil waren. Nachdem durch das Bilanzrechtsreformgesetz allen Versicherungsunternehmen, die nicht ohnehin zur Aufstellung eines solchen Abschlusses verpflichtet sind, die Möglichkeit eröffnet ist, freiwillig mit befreiender Wirkung einen IAS-Konzernabschluss aufzustellen, ist diese Benachteiligung nicht länger vertretbar.
Zu Nummer 7
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Einführung von Solvabilitätsanforderungen für Rückversicherungsunternehmen durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. Dezember 2004. In Absatz 3 Nummer 2 ist der erste Teilsatz obsolet, weil es nunmehr tatsächliche Anforderungen an die Solvabilitätsspanne von Rückversicherungsunternehmen gibt, die den Rückgriff auf eine fiktive Solvabilitätsspanne entbehrlich machen. Auch im zweiten Teilsatz in Nummer 2 ist die Verweisung auf eine fiktive Solvabilitätsspanne zu streichen.
Zu Nummer 8
Die redaktionelle Änderung dient der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs und folgt der Sprachregelung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wie sie durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 eingeführt worden ist.
Zu Nummer 9
Die Änderung des Absatzes 1 entspricht den Änderungen von § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1. Ihr liegen die gleichen Erwägungen zugrunde (vgl. Nummer 5)
Der Streichung von Absatz 5 liegen die gleichen Erwägungen zugrunde wie der Streichung von § 9 Absatz 5 (vgl. Nummer 5)
Zu Nummer 10
Die Änderung des Absatzes 1 entspricht den Änderungen der Absätze 1 der §§ 9, 10 und 17. Ihr liegen die gleichen Erwägungen zugrunde (vgl. zu Nummer 5)
Zu Nummer 11
Da die §§ 9 Absatz 5 und 17 Absatz 5 aufgehoben werden, ist die Streichung der Verweisung auf diese Vorschriften in Absatz 2 erforderlich. Dadurch wird vermieden, dass in bestimmten Fällen, in denen nach dem Bilanzrechtsreformgesetz eine Übergangsfrist bis zur Anwendung der Rechtsänderungen gilt, der mit den §§ 9 Absatz 5 und 17 Absatz 5 entfallende Abzugsposten weiterhin berücksichtigt werden muss.
Absatz 3 berücksichtigt, dass für Rückversicherungsunternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. Dezember 2004 das Rückversicherungsgeschäft betrieben haben, nach § 123b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie bei Erstversicherungsunternehmen eine Übergangsfrist bis zum 28. Februar 2007 gilt, bevor die durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 verschärften Solvabilitätsanforderungen erfüllt werden müssen.
Absatz 4 regelt, für welche Geschäftsjahre diese Verordnung letztmalig in ihrer alten Fassung anzuwenden ist.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten