Der Deutsche Bundestag hat in seiner 71. Sitzung am 1. Dezember 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/3642 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) - Drucksache 016/2921 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. -
1. Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:.
- a) In § 8a Abs. 1 wird vor dem Wort "gespeichert" die Angabe "(Bestandsdaten)" eingefügt.
- b) In § 8a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ", die die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter schwerwiegend gefährden" durch die Angabe "und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen" ersetzt.
- c) In § 8a Abs. 4 Satz 7 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
2. Nach Artikel 7 werden die folgenden Artikel 7a und 7b eingefügt:
Artikel 7a
Änderung des Vereinsgesetzes
§ 17 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 17 Wirtschaftsvereinigungen
- 2. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" die Wörter ",konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften" und nach dem Wort "Genossenschaften" die Wörter ",Europäische Genossenschaften" eingefügt.
- 3. In Nummer 1 werden die Wörter "oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind," gestrichen.
- 4. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs: 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder".
- 5. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- 6. In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "den Nummern 1 oder 2" ersetzt.
Artikel 7b
Änderung des Passgesetzes
Nach § 23 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch ..., wird folgender § 23a eingefügt:
§ 23a
- (1) Zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfahren sind Testmaßnahmen durchzuführen. Diese dienen der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile der Systeme sowie ihres funktionalen und technischen Zusammenwirkens. Gleichfalls sind die Auswirkungen der Neuerungen auf die Abläufe des Verfahrens festzustellen.
- (2) Die Testmaßnahmen sind für die ausgewählten Passbehörden die Tests zur Erfassung, Qualitätsprüfung und Übermittlung von Fingerabdrücken an den Passproduzenten und für den Passproduzenten Tests zur Produktion und zum Auslesen von Testpässen. Testpässe sind Pässe, in denen neben den in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Daten auch Fingerabdrücke gemäß Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU (Nr. ) L 385 S. 1) gespeichert werden. Die technischen Anforderungen und Verfahren für die Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke sowie für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den am Test teilnehmenden Passbehörden an den Passhersteller werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in einer Technischen Richtlinie festgelegt, die das BSI bis 1. Januar 2007 auf seiner Internetseite veröffentlicht.
- (3) Die Testmaßnahmen werden unter Beteiligung von höchstens 50 von den Ländern zu bestimmenden Passbehörden und des Passproduzenten durchgeführt. Die teilnehmenden Passbehörden sind verpflichtet, bei allen Passbewerbern, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2007 einen Reisepass beantragen, zusätzlich zu den Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 auch Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers abzunehmen, elektronisch zu erfassen und auf Qualität zu prüfen. Der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. Bei ungenügender Qualität oder Verletzungen an einem Zeigefinger werden jeweils ersatzweise flache Abdrücke des Daumens, des Mittelfingers- oder des Ringfingers erfasst. Bei Fehlen der genannten Finger entfällt die Erfassung der Fingerabdrücke. Fingerabdrücke sind nicht abzunehmen, wenn die Durchführung einer Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Die von der Passbehörde erhobenen Fingerabdrücke sind in einer gesonderten Datei zu speichern.
- (4) Die nach Absatz 3 gewonnenen Fingerabdrücke werden zusammen mit den übrigen Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passproduzenten im Wege der Datenübertragung übermittelt. Der Passproduzent hat die Qualität der übermittelten Fingerabdrücke zu überprüfen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
- (5) Der Passproduzent kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern unter Verwendung der Passantragsdaten einschließlich der Fingerabdrücke zusätzlich zu dem nach § 4 auszustellenden Pass einen Testpass mit im Chip gespeicherten Fingerabdrücken, die mit einem geeigneten Verfahren zu sichern sind, herstellen. Sämtliche Testpässe verbleiben beim Passproduzenten und sind spätestens am 31. Juli 2007 zu vernichten. Die übrigen beim Passproduzenten vorliegenden Fingerabdrücke sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, spätestens am 31. Juli 2007. Die bei den Passbehörden gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.
- (6) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn und solange die zur Durchführung der Testmaßnahmen eingesetzten technischen Geräte oder die Software ausfallen oder aufgrund von Anpassungen abgeschaltet sind. Die Entscheidung über die Ab- und Anschaltung der Systeme zur Erfassung und Prüfung der Fingerabdrücke trifft das Bundesministerium des Innern. Die betroffene Passbehörde ist von einer solchen Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
- (7) Für alle Pässe, die an Personen ausgegeben werden, deren Fingerabdrücke im Rahmen der Testmaßnahmen erfasst wurden, wird die gemäß Passgebührenverordnung zu erhebende Passgebühr um 5,00 Euro ermäßigt.""
3. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:
Artikel 9a
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesbehörden" durch die Angabe "Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen" ersetzt.
- 2. In Absatz 11 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundesbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt."
Fristablauf: 29.12.06
Erster Durchgang: Drucksache. 545/06 (PDF)