5. Nach Artikel 4 werden folgende Artikel 4a bis 4f eingefügt:
Artikel 4a
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren."
- 2. In § 80a Abs. 2 werden nach dem Wort "Zeitpunkt" die Wörter "oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls," eingefügt.
- 3. In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor."
- 4. § 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- 5. Dem § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Kapitel" die Wörter "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" angefügt.
- 6. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zahnärzte, die" die Wörter "nach einem Versicherungsfall" und nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" eingefügt.
- 7. § 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.
- 8. § 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 9. Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom [einsetzen: Tag nach der Verkündung des UVMG] (BGBl. I S ...) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum [Einsetzen: Tag der Verkündung des UVMG] eingetreten sind.
Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)
§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt."
- 2. In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen."
Artikel 4c
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" gestrichen.
- 2. In § 6 werden die Wörter "des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.
- 3. § 9 wird wie folgt gefasst:"
§ 9
- Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen."
- 4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Träger der Rehabilitation" durch die Wörter "anderen Leistungsträger" ersetzt.
- 6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "für den verheirateten Berechtigten" die Wörter "bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009" eingefügt.
§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören."
- 2. In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt und nach dem Wort "Krankenkasse" das Wort "zu" eingefügt."
Artikel 4e
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch-....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 7 Abs. 1a Satz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
In § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe "§ 2" die Angabe "Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2" eingefügt."