28. Die Information der Öffentlichkeit über Störfallszenarien und deren Herleitung (Anhang V) ist nicht geeignet, bei der Nachbarschaft einen Erkenntnisgewinn herbeizuführen. Es muss vielmehr befürchtet werden, dass die Öffentlichkeit verunsichert wird und die in den Störfallszenarien untersuchten hypothetischen Störfälle, bezogen auf die eigene Gefahr, nicht richtig eingeordnet werden. Die derzeitige Regelung hat sich bewährt und sollte deshalb beibehalten werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass in Anhang V, Teil 2 die Nummer 1 ersatzlos gestrichen wird. Begründung zu Ziffer 28, 2. Absatz:
Die in Anhang V, Teil 2, Nummer 1 für Betriebe der oberen Klasse enthaltene Verpflichtung, der Öffentlichkeit auch eine Zusammenfassung der Einzelheiten der Szenarien schwerer Unfälle nebst den Vorfällen, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, ständig zugänglich zu machen, einschließlich in elektronischer Form, erscheint nicht notwendig bzw. sogar kontraproduktiv. Für die betroffene Bevölkerung kommt es entscheidend darauf an, dass sie im Vorfeld eines schweren Unfalls darüber informiert wird, wie sie vor einem schweren Unfall gewarnt wird, wie sie über dessen Verlauf fortlaufend unterrichtet wird und wie sie sich bei einem schweren Unfall verhalten soll; diese Informationen sind in Anhang V, Teil 2, Nummer 2 und 3 richtigerweise vorgesehen. Informationen über Szenarien schwerer Unfälle nebst den Vorfällen, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, gehören jedoch nicht dazu. Solche Informationen sind im Gegenteil potenziell geeignet, Personen mit unlauteren Absichten Informationen über das Gefährdungspotenzial und die sicherheitskritischen Teile eines Betriebs zu geben; ein Mehrgewinn an Sicherheit, wie von dem Richtlinienvorschlag beabsichtigt, ist damit nicht verbunden, vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Es wird ein neues Risikopotenzial eröffnet.