Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a (§ 3 Abs. 1a)
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a sind in § 3 Abs. 1a die Wörter "in Verbindung mit" durch die Wörter "in enger räumlicher Verbindung mit" zu ersetzen.
Begründung
Die Ergänzung der Wörter "in enger räumlicher Verbindung mit" dient der Klarstellung des gesetzlichen Ziels und stellt keine inhaltliche Erweiterung der Regelung dar. In Anlehnung an die Definition des Einzelhandels in der "Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates von 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit" wird damit lediglich deutlich gemacht, dass es sich nur um einen engen räumlichen Zusammenhang und nicht z.B. um eine funktionale Verbindung handelt. Die Ergänzung ist für eine einheitlichere Auslegung des Bundesgesetzes durch die Länder erforderlich und bewirkt eine gleichartigere Vorgehensweise bei den Kontrollen. Dadurch wird die Kontrolleffizienz gestärkt und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Ländern vermieden. Gleichzeitig bleibt den Ländern aber ausreichend Ermessensspielraum, um Einzelfälle angemessen zu berücksichtigen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a0 - neu - (§ 4 Abs. 2 Satz 4 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 3 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 einzufügen:
- "a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt."
Begründung
Aus dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) können drei Formen des Tätigwerdens der Kontrollstellen im Kontrollverfahren hergeleitet werden:
- 1. Aufgaben werden ganz oder teilweise auf Kontrollstellen übertragen (Beleihung gem. § 2 Abs. 3, 1. Alt. ÖLG),
- 2. Kontrollstellen werden an den Aufgaben ganz oder teilweise beteiligt (Mitwirkung gem. § 2 Abs. 3, 2. Alt. ÖLG) oder
- 3. Kontrollverfahren, außer Verwaltungsverfahren, werden von der Kontrollstelle durchgeführt (§ 3 Abs. 1 ÖLG).
Die Nummern 1 und 2 sowie Voraussetzungen und Verfahren hierzu müssen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung regeln. § 4 Abs. 2 Satz 3 ÖLG sieht nun bei der Zulassung der Kontrollstelle in Ländern mit Beleihung die Bedingung vor, dass die Beleihung erfolgt. Jedoch bedarf es auch für die Mitwirkung der Regelung durch Rechtsverordnung. Sachsen-Anhalt und auch andere Länder haben sich für die Mitwirkung entschieden und dies in Rechtsverordnungen geregelt. Entsprechend sind die Länder zuständig für das Verfahren zur Regelung der Mitwirkung, aufbauend auf die Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. § 4 Abs. 2 ÖLG regelt insoweit nur einen Teil des möglichen Tätigwerdens der Kontrollstellen und ist unvollständig. Um eine rechtlich durchgängig nachvollziehbare Regelung zu erreichen, sollte die o. a. Ergänzung aufgenommen werden.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 wie folgt zu fassen:
- Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten. Wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, teilt die feststellende Behörde der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen ebenfalls mit.
Begründung
Die bisherigen Erfahrungen mit dem ÖLG haben gezeigt, dass das derzeit bestehende Verfahren zur Einleitung des Entzugs der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung einer Kontrollstelle über die Sitzlandbehörde umständlich und oft langwierig ist. Jede zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit Defizite bei der Durchführung der von den Kontrollstellen wahrzunehmenden Aufgaben feststellen, die den Entzug der Zulassung oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen begründen. Weder aus der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 noch aus dem ÖLG ergibt sich eine Notwendigkeit, der Sitzlandbehörde eine Sonderstellung in diesem Verfahren einzuräumen.
Im Interesse einer zügigen, verordnungskonformen Umsetzung sowie einer Gleichbehandlung aller Kontrollstellen sollten künftig Verstöße und Beanstandungen von der zuständigen Behörde, in deren Land diese Sachverhalte festgestellt wurden, direkt an die BLE zur Überprüfung und Entscheidung über einen Zulassungsentzug oder die Änderung oder Aufnahme von Auflagen im Zulassungsbescheid gesandt werden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a (§ 5 Abs. 1a Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a ist § 5 Abs. 1a Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Kennzeichnung oder Werbung" sind die Wörter "oder den Geschäftspapieren" einzufügen.
- b) Vor den Wörtern "auf den ökologischen Landbau Bezug nehmen" sind die Wörter "oder des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003" einzufügen.
Begründung
Die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß Artikel 2 ausgelöst auch durch die Bezugnahme auf den ökologischen Landbau allein in den Geschäftspapieren (Rechnungen, Lieferscheine). In das hier vorgesehene Unternehmensverzeichnis sollten auch Futtermittelhersteller aufgenommen werden. Die Kennzeichnung von deren Erzeugnissen ist nicht in dem bislang genannten Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, sondern in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 geregelt.
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a (§ 5 Abs. 1a Satz 2)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a ist § 5a Abs. 1a Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:
- Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuzuleiten. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung macht das Verzeichnis den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügbar.
Begründung
Der Entwurfstext ist zu unbestimmt ("in regelmäßigen Abständen"); er stellt nicht sicher, dass das Verzeichnis kontinuierlich auf dem neuesten Stand gehalten wird, wie dies Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für die dort geregelte Liste verlangt.
Ein möglichst einfacher Informationsweg für Wirtschaftsbeteiligte, Verbraucher/innen etc. kann nur erreicht werden, wenn es ein einziges zentral geführtes Verzeichnis und damit eine einzige Adresse im Bundesgebiet gibt, an die sich Interessenten wenden können. Im Übrigen wird damit eine einheitliche Umsetzung der Dokumentationsverpflichtung und ein vergleichbarer Informationsgehalt des Verzeichnisses sichergestellt.
6. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 7 Abs. 1)
Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:
- "5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Unternehmen im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, innergemeinschaftlich verbringen vermarkten oder diese Tätigkeiten als Auftrag an einen Dritten vergeben haben den zuständigen Behörden und beauftragten Kontrollstellen auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden entsprechende Auskünfte zu erteilen."
Begründung
Zum Einen wird mit der Änderung Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) 392/2004, gültig ab 1. Juli 2005, Rechnung getragen. Der Beauftragende kann sich der Auskunftspflicht nicht entziehen, weil er eine entsprechende Tätigkeit an einen Dritten vergeben hat. Zum Anderen haben Erkenntnisse aus der bisherigen Anwendung des ÖLG beim Verfolgen von Verdachtsfällen gezeigt, dass die Möglichkeiten der Kontrollstellen begrenzt sind, Auskünfte in Verdachtsfällen zu verlangen. Sie haben das Kontrollverfahren zu führen und unter den Möglichkeiten des Anhangs III zu ermitteln. Auskunftsverpflichtungen ergeben sich dabei nach Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Anhang III Nr. 4 und 10, erster Absatz, Satz 2. Insofern kann sich diese vorgeschlagene Fassung des § 7 ÖLG auf Artikel 9 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Verbindung mit Anhang III dieser Verordnung stützen.
Die Einforderung dieser Auskunftspflicht ist ein wichtiges Element, damit Verdachtsfälle zügig ermittelt werden können. Die Verweigerung oder Nichterteilung der Auskünfte kann einen Schaden erheblich vergrößern, insofern besteht ein erhebliches Interesse, hier auch sanktionierend die Sicherheit von Individualgütern zu schützen.
Nach der jetzigen Formulierung des § 7 Abs. 1 hat die Kontrollstelle, die eine Auskunft nicht erhält, die zuständige Behörde zu unterrichten, die dann noch einmal die Auskunft anfordern muss. Abgesehen von dem Doppelaufwand ist die Verzögerung der Sicherheit im Rahmen des Ökologischen Landbaus nicht dienlich.
Erst die vorgeschlagene Änderung erlaubt bei Auskunftsverweigerung gemäß Anhang III Nr. 10 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 ÖLG. Eine Sanktion alternativ nach Artikel 9 Abs. 9a Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kann häufig nicht greifen, da nicht immer konkret eine Partie mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau betroffen ist.
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 Nr. 8 (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 - neu -)(§ 11 Nr. 1),
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 7 ist § 11 Nr. 1 wie folgt zu fassen:
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3 Buchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d oder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht oder
- b) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe b ist " das Wort "oder" " durch die Wörter "ein Komma" zu ersetzen.
- bb) Buchstabe c ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Der Einleitungssatz ist wie folgt zu fassen:
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
- bbb) In Nummer 6 ist am Ende der Punkt durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- ccc) Folgende Nummer 7 ist anzufügen:
7. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buchstabe e Satz 1 oder Abs. 5a Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht.
Begründung
Im vorliegenden Entwurf werden Verstöße im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung den Strafvorschriften nach § 11 Öko-Landbaugesetz und Verstöße im Bereich der Futtermittelkennzeichnung den Bußgeldvorschriften nach § 12 zugeordnet.
Um eine bessere Transparenz und Glaubwürdigkeit zu erreichen, sollten Lebensmittel und Futtermittel in Bezug auf Verstöße bei der Kennzeichnung in den genannten Bereichen gleich behandelt werden. Eine Behandlung als Ordnungswidrigkeit reicht in beiden Fällen aus, sofern es sich nur um einen fehlenden Hinweis auf die Kontrollstelle handelt, die Öko-Qualität aber nicht in Frage steht.
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buchstabe e Satz 1 und Abs. 5a Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 machen Vorschriften zur Etikettierung von Lebensmitteln (Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und b). Die Vorschriften beziehen sich auf die Kennzeichnung des Namens und / oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle.
Artikel 4 Abs. 1 (insbesondere Buchstabe d bezüglich der Angabe der Code-Nummer und / oder des Namens der Kontrollstelle) der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 macht Vorschriften zur Etikettierung von Futtermitteln (Erzeugnisse des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91).
Die durch die Änderungen unter Buchstabe a bei den Straftatvorschriften (§ 11) gestrichenen Buchstaben der Absätze 1, 3, 5 und 5a von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden unter den Bußgeldvorschriften unter § 12 aufgeführt.
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 11 Nr. 3 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 7 ist § 11 wie folgt zu ändern:
Begründung
Ein Verstoß gegen Artikel 5 ist nach Art und Gewicht nicht anders zu werten als ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003.
9. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c (§ 12 Abs. 2 Nr. 6)
In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ist § 12 Abs. 2 Nr. 6 wie folgt zu fassen:
- 6. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, nicht sicherstellt, dass die Angaben nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die dort genannten Anforderungen oder die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 erfüllen.
Begründung
Verstöße gegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 haben dasselbe Gewicht wie Zuwiderhandlungen gegen Artikel 4 Abs. 1 und sollten deshalb ebenso mit Geldbuße bedroht werden. Das muss im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit der Bußgeldtatbestände ausdrücklich festgelegt werden.