Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 5. Dezember 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. November 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 168/04 (PDF) = AE-Nr. 040643
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden, er wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
Begründung
1.Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Beim schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird die Europäische Union den freien Personenverkehr und ein hohes Maß an Sicherheit garantieren. In diesem Zusammenhang wurde der Entwicklung und Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten höchste Priorität eingeräumt. Das VIS stellt eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen der EU-Maßnahmen zur Erreichung eines höheren Maßes an Sicherheit dar.
Am 19. Februar 2004 nahm der Rat Schlussfolgerungen über die Entwicklung des Visa-Informationssystems an; so betonte er, dass das VIS unter anderem zu einer effizienteren Gestaltung der gemeinsamen Visumpolitik und zur inneren Sicherheit sowie zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen soll.
Am 8. Juni 2004 erließ der Rat die Entscheidung 2004/512/EG des Rates zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS). Sie stellt die erforderliche Rechtsgrundlage dar, damit die für die Entwicklung des VIS benötigten Mittel in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingestellt werden können und der betreffende Teil des Haushaltsplans ausgeführt werden kann; außerdem wird mit der Entscheidung der Aufbau des VIS festgelegt und der Kommission der Auftrag erteilt, mit Unterstützung des Ausschusses "SIS II" für die technische Entwicklung des VIS zu sorgen. Die nationalen Systeme werden hingegen von den Mitgliedstaaten angepasst und/oder entwickelt. Zur Durchführung dieser Entscheidung unterbreitete die Kommission am 28. Dezember 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.
Die weitere Entwicklung und Einrichtung des VIS, insbesondere auf dem Gebiet der inneren Sicherheit einschließlich der Terrorismusbekämpfung, erfordert die Ausarbeitung eines umfassenden Rechtsrahmens, der die VIS-Verordnung ergänzt.
Auf der Tagung vom 7. März 2005 nahm der Rat Schlussfolgerungen an, die er am 13. Juli 2005 bekräftigte und denen zufolge das "Ziel der Verbesserung der inneren Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung" nur dann uneingeschränkt erreicht werden kann, "wenn sichergestellt wird, dass die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der Prävention von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung, einschließlich im Hinblick auf terroristische Handlungen und Bedrohungen," Zugang zum VIS haben. Dieser Zugang dürfe nur "unter strikter Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten" erfolgen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die erforderliche Rechtsgrundlage im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union geschaffen werden, mit der die Bedingungen für den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des Europäischen Polizeiamts (Europol) zum Visa-Informationssystem (VIS) festgelegt werden. Diese Behörden und Europol werden somit imstande sein, das VIS zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten sowie der Kriminalitätsformen und Straftaten, bei denen Europol gemäß Artikel 2 des Europol-Übereinkommens tätig werden kann, zu konsultieren.
- Allgemeiner Kontext
Der Terrorismusbekämpfung wird von allen Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt. Die Europäische Union hat sich verpflichtet, den Terrorismus gemeinsam zu bekämpfen und den Bürgern den bestmöglichen Schutz zu bieten. Die Strategie der EU muss umfassend sein und ein breites Spektrum an Maßnahmen abdecken. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Zusammenarbeit, unter anderem beim Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und bei der Strafverfolgung, zu verbessern, damit mutmaßliche terroristische Straftäter leichter ausfindig gemacht, verhaftet und vor Gericht gestellt werden können. Ferner sollen die Maßnahmen dazu beitragen, die Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten sowie gleichzeitig die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu wahren und zu stärken.
- - Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
- - Europol-Übereinkommen von 1995. Gemäß Artikel 2 hat Europol das Ziel, durch die in dem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern, um den Terrorismus und sonstige schwerwiegende Formen der internationalen und organisierten Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen. Derzeit hat Europol jedoch keinen Zugriff auf die im VIS gespeicherten Daten.
- - Von der Kommission am 4. Oktober 2005 angenommener Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (KOM (2005) 475). Dieses Instrument bildet den Rechtsrahmen für einen wirksamen Schutz personenbezogener Daten in Angelegenheiten, die unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallen.
- - Von der Kommission am 4. Oktober 2005 angenommener Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit (KOM (2005) 490). Der Zugang zum VIS ist vom Anwendungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen.
- Vereinbarkeit mit anderen Politiken und Zielen der Union
Diese Initiative geht nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderliche Maß hinaus und der Anwendungsbereich wird auf die im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung genannten terroristischen Straftaten und auf die in die Zuständigkeit von Europol fallenden Kriminalitätsformen beschränkt. Außerdem ist vorgesehen, dass die Verwendung von VIS-Daten nur in bestimmten Fällen zulässig ist und somit ein routinemäßiger Datenzugriff ausgeschlossen wird.
Nur den nationalen Behörden, die für die Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind, wird Zugang zum VIS gewährt; außerdem wird diesen Behörden die Verpflichtung auferlegt, eine zentrale Zugangsstelle zu kontaktieren, die das VIS in ihrem Auftrag nach Erhalt eines hinreichend begründeten Antrags in dem jeweiligen Fall konsultiert. Diese für die innere Sicherheit zuständigen Behörden und die zentralen Zugangsstellen werden im Anhang zu dem Beschluss genau aufgeführt.
Der Beschluss soll die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten sowie der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 6, 7, 8, 48 und 49 der Grundrechtecharta der Europäischen Union) gewährleisten.
Der Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, (2005/XX/JI), das Europol-Übereinkommen und die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem vorliegenden Beschluss. Gemäß dem genannten Rahmenbeschluss sind die Mitgliedstaaten insbesondere gehalten, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften zu verhängen sind, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen für besonders schwere und vorsätzlich begangene Verstöße.
2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit wurde vor Unterbreitung dieses Vorschlags keine förmliche Konsultation durchgeführt; der Rat hatte nämlich die Kommission gebeten, den Vorschlag spätestens im November 2005 vorzulegen, und das Legislativverfahren für die maßgebliche VIS-Verordnung war bereits eingeleitet worden.
Am 24. Oktober 2005 konsultierte die Kommission Regierungssachverständige aus den Mitgliedstaaten der EU. Außerdem fand ein Informationsaustausch mit Vertretern der Regierung Norwegens über die Entwicklung des Schengen-Besitzstands statt. Sonstige einschlägig interessierte Kreise wie die Datenschutzgruppe nach Artikel 291 hatten sich bereits im Zusammenhang mit dem Vorschlag für die VIS-Verordnung zu dem allgemeinen Ziel des vorliegenden Vorschlags geäußert.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Das im Zusammenhang mit dem Vorschlag für die VIS-Verordnung bereits zusammengetragene Expertenwissen wurde herangezogen.
- Folgenabschätzung
Ausgehend von den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2005 wurden folgende Optionen erwogen: keine Vorlage eines Legislativvorschlags der Kommission und somit kein Tätigwerden; Schaffung der Rechtsgrundlage für einen uneingeschränkten Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum VIS; Schaffung der Rechtsgrundlage für einen eingeschränkten Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum VIS.
Keine Vorlage eines Legislativvorschlags der Kommission und somit kein Tätigwerden hätte bedeutet, dass das gemeinsame Visa-Informationssystem (VIS) als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten rechtlich nicht für Strafverfolgungszwecke herangezogen werden könnte. Allerdings führen Defizite bei der Bekämpfung von "Visa-Shopping" und Betrug sowie bei der Durchführung von Kontrollen auch zu Defiziten bei der inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten. Somit könnten Kriminelle und mutmaßliche Straftäter ein Visum erlangen oder ein gefälschtes Visum bei der Einreise in den Schengen-Raum verwenden. Da sich der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit nicht auf den Austausch von VIS-Daten erstreckt, würden die Mitgliedstaaten früher oder später eine engere polizeiliche Zusammenarbeit auf EU-Ebene in diesem Bereich fordern.
Das VIS ist ein System, in dem Schätzungen zufolge ab 2007 Angaben zu ca. 20 Millionen Visumanträgen - einschließlich insbesondere biometrischer Daten - jährlich erfasst werden können. Somit würden 70 Millionen Fingerabdruckdaten während des Fünfjahreszeitraums, den der derzeitige Vorschlag für die VIS-Verordnung vorsieht, in dem System gespeichert.
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen uneingeschränkten Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum VIS würde bedeuten, dass dieser Zugang zur Verfolgung jeglicher Straftat entsprechend den eigenen Vorgaben der Mitgliedstaaten gewährt würde. Damit würde das VIS zu einer gewöhnlichen Kriminalitätsbekämpfungs-Datenbank; außerdem ergäbe sich die Möglichkeit eines routinemäßigen Datenzugriffs der Strafverfolgungsbehörden. Dies stünde jedoch nicht im Einklang mit dem Hauptziel des ursprünglich geplanten VIS und würde sich in nicht gerechtfertigter Weise auf die Grundrechte der Personen auswirken, deren Daten im VIS verarbeitet werden und die bei strafrechtlichen Ermittlungen als Unschuldige und nicht als mutmaßliche Straftäter zu behandeln sind.
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen eingeschränkten Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum VIS würde Folgendes erfordern: das Verbot eines routinemäßigen Datenzugriffs der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden, einen dezentralen Zugang zum VIS und Datenabfragen, die nur zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung genau definierter terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten und nur insofern gestattet werden, als die betreffenden Daten für die Erfüllung der Aufgaben entsprechend diesen Zwecken benötigt werden. Zudem würden die Abfragen auf bestimmte grundlegende VIS-Daten beschränkt; nur wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Falls weitere Informationen erforderlich sind, könnten zusätzliche sachdienliche Daten abgefragt werden. In Bezug auf die notwendigen spezifischen Garantien finden der Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (2005/XX/JI), die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 und das Europol-Übereinkommen Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem vorliegenden Beschluss. Gemäß dem Rahmenbeschluss sind die Mitgliedstaaten insbesondere gehalten, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften zu verhängen sind, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen für besonders schwere und vorsätzlich begangene Verstöße. Eine wirksame Überwachung soll dadurch gewährleistet werden, dass die zuständigen Datenschutzbehörden eine jährliche Überprüfung vornehmen.
Damit sichergestellt ist, dass die Auswirkungen, die der bei Abfragen erfolgende Datenzugriff der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden auf die Grundrechte der Personen hat, deren Daten im VIS verarbeitet werden, de facto abgeschwächt werden und dass die technischen Auswirkungen gering bleiben, ist ein Beschluss über den eingeschränkten, auf
Einzelfallbasis erfolgenden Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten die einzige zufrieden stellende Option.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, mit der die Bedingungen für den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des Europäischen Polizeiamts (Europol) zum Visa-Informationssystem (VIS) festgelegt werden. Der VIS-Zugang soll Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten sowie der Kriminalitätsformen und Straftaten, bei denen Europol gemäß Artikel 2 des Europol-Übereinkommens tätig werden kann, (schwerwiegende Straftaten) ermöglichen.
- Rechtsgrundlage
Dieser Beschluss stützt sich auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union. Im Hinblick auf die Verwirklichung eines der Ziele der Union, nämlich den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Verhütung und Bekämpfung der - organisierten oder nichtorganisierten - Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, im Wege einer engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, sieht Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, vor, wobei die entsprechenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind. Bei den im VIS verarbeiteten Daten kann es sich um sachdienliche Informationen handeln, die in bestimmten Fällen zur Erreichung des genannten Ziels beitragen.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt bei Maßnahmen der Union zur Anwendung.
Das Ziel des Vorschlags kann von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:
Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme: Da das VIS eine Datenbank ist, die unter der Zuständigkeit der Gemeinschaft eingerichtet wurde, könnten einzelne Mitgliedstaaten nicht auf eigene Initiative Strafverfolgungsbehörden den Zugang zum VIS genehmigen. Außerdem sind in den bestehenden nationalen Visa-Datenbanken, die im Rahmen von speziellen Kooperationsvereinbarungen abgefragt werden können, welche aufgrund von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zwischen zuständigen Behörden über den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, nicht dieselben Kategorien von Daten wie im VIS erfasst; im Übrigen ermöglichen diese Datenbanken nur einen direkten Informationsfluss zwischen zwei Mitgliedstaaten. Gemäß dem "Grundsatz der Verfügbarkeit", wie er in dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit festgelegt wurde, werden der Zugang zum VIS und der Zugriff auf die darin gespeicherten Daten vom Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses ausgenommen.
Das Ziel des Vorschlags kann aus folgenden Gründen besser durch eine Maßnahme der Union erreicht werden:
Das Ziel des Beschlusses, die nach europäischem Recht einzig zulässige Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der die Bedingungen für den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des Europäischen Polizeiamts (Europol) zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten festgelegt werden, lässt sich auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen und ist daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Diese Initiative geht nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderliche Maß hinaus: Der Beschluss soll die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte gewährleisten. Außerdem ist vorgesehen, dass die Verwendung von VIS-Daten nur in bestimmten Fällen zulässig ist und somit ein routinemäßiger Datenzugriff ausgeschlossen wird.
Die Abfrage der Daten ist den dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und den Beamten von Europol vorbehalten. Der Zugang zum VIS wird nur für die in diesem Beschluss genannten Zwecke und nur insofern gewährt, als die betreffenden Daten für die Erfüllung der Aufgaben entsprechend diesen Zwecken benötigt werden. Die Abfragen müssen sich zunächst auf die aufgezählten VIS-Daten beschränken; nur wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Falls weitere Informationen erforderlich sind, können zusätzliche sachdienliche Daten abgefragt werden.
Die finanziellen Auswirkungen können auf ein Mindestmaß reduziert werden, da dieser Vorschlag lediglich den eingeschränkten weiteren Zugang zu einem bereits bestehenden Informationssystem ermöglicht. Was die weiteren Kosten anbelangt, so ist vorgesehen, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol auf eigene Kosten die für die Durchführung des Beschlusses erforderliche technische Infrastruktur errichten und warten sowie die Kosten tragen, die sich aus dem VIS-Zugang für die Zwecke dieses Beschlusses ergeben.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EUV.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Die Form eines Beschlusses wurde gewählt, da es erforderlich ist, einen allgemein anwendbaren Rechtsakt anzunehmen, der in allen seinen Teilen für die Mitgliedstaaten verbindlich ist.
- Beteiligung an diesem VIS-Beschluss
Die VIS-Verordnung betrifft den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten, "die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abgeschafft haben", über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt; sie stützt sich auf Artikel 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 66 EG-Vertrag. Der vorliegende Beschluss ermöglicht den Zugriff auf VIS-Daten zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten sowie der Kriminalitätsformen und Straftaten, bei denen Europol tätig werden kann, d.h. zu Zwecken, die nicht von der gemeinsamen Visumpolitik abgedeckt sind.
In diesem Vorschlag wird die Verwendung von Daten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu einem sekundären Zweck geregelt. Bei diesen Daten handelt es sich um Schengen-Daten, die im Rahmen der gemeinsamen Visumpolitik erhoben werden. Die Schaffung weiter gehender Rechte für den Zugriff auf solche Daten erfordert den Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates. Der Schengen-Besitzstand erstreckt sich im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit auch auf die Unterstützung "im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen" (Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens von Schengen) und den Austausch von Informationen, "die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können" (Artikel 46 Absatz 1 des Übereinkommens von Schengen). Daher stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen für den Zugriff auf VIS-Daten:
Vereinigtes Königreich und Irland:
Da sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der gemeinsamen Visumpolitik beteiligen und somit nicht zu den Mitgliedstaaten gehören, auf die die VIS-Verordnung anwendbar ist, haben die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten keinen direkten Zugang zum VIS für die Zwecke dieses Beschlusses. Dennoch sollten die VIS-Daten den für die innere Sicherheit zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Irlands zur Verfügung gestellt werden.
Island und Norwegen:
Es gelten die Verfahren des Übereinkommens2 zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da sich dieser Vorschlag auf den Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens stützt.
Schweiz:
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung derjenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates4 über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich gehören.
Das am 26.10.2004 mit der Schweiz unterzeichnete Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen vor, insbesondere die Beteiligung der Schweiz an dem Gemischten Ausschuss, der mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands befasst ist.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat insofern Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt, als die zusätzliche Zahl der VIS-Datenzugriffe der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden über die zentralen Zugangsstellen bei der Einrichtung und Wartung des Systems berücksichtigt werden muss. Die Durchführung des vorgeschlagenen Beschlusses würde nur zu geringen zusätzlichen Verwaltungsausgaben zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften führen (Sitzungen und Sekretariat des neuen Ausschusses, der nach Artikel 11 dieses Beschlusses einzusetzen ist).
5. WEITERE Angaben
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Kommission5,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)7 wurde das VIS als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten geschaffen. Die Einrichtung des VIS stellt eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen der Maßnahmen der Europäischen Union im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dar. Das VIS soll unter anderem zu einer effizienteren Gestaltung der gemeinsamen Visumpolitik und zur inneren Sicherheit sowie zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen.
(2) Auf der Tagung vom 7. März 2005 nahm der Rat Schlussfolgerungen an, denen zufolge das "Ziel der Verbesserung der inneren Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung" nur dann uneingeschränkt erreicht werden kann, "wenn sichergestellt wird, dass die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der Prävention von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung, einschließlich im Hinblick auf terroristische Handlungen und Bedrohungen," Zugang zum VIS haben; dieser Zugang dürfe nur "unter strikter Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten" erfolgen.8
(3) Für die Bekämpfung des Terrorismus und sonstiger schwerwiegender Straftaten ist es wichtig, dass die betreffenden Stellen entsprechend ihrer Zuständigkeit über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind auf Informationen angewiesen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die im VIS erfassten Informationen können im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und schwerwiegender Straftaten von Bedeutung sein und sollten daher den für die innere Sicherheit zuständigen Behörden zu Abfragezwecken zugänglich gemacht werden.
(4) Außerdem hat der Europäische Rat festgestellt, dass Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit zur grenzüberschreitenden Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsprävention sowie der Analysen und Ermittlungen in Straftaten auf Unionsebene zukommt. Daher sollte Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einklang mit dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts9 ebenfalls Zugriff auf die VIS-Daten haben.
(5) Dieser Beschluss ergänzt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt 2005/XX/EG10 (nachstehend "VIS-Verordnung") insofern, als er eine Rechtsgrundlage im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union schafft, die den für die innere Sicherheit zuständigen Behörden und Europol den Zugang zum VIS ermöglicht.
(6) Die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Zugangsstellen, deren ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete im Rahmen von Abfragen Zugriff auf die VIS-Daten zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten sowie der in die Zuständigkeit von Europol fallenden Kriminalitätsformen und Straftaten haben sollen, soweit dieser Zugriff für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, müssen bestimmt werden.
(7) Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist und insbesondere ein routinemäßiger Datenzugriff ausgeschlossen wird, sollte die Verarbeitung von VIS-Daten nur in bestimmten Fällen erfolgen. Die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden und Europol sollten daher nur bei Vorliegen berechtigter Gründe und tatsächlicher Anhaltspunkte Daten im VIS abfragen.
(8) Es sollte regelmäßig bewertet werden, ob eine wirksame Überwachung dieses Beschlusses stattfindet.
(9) Da sich das Ziel der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Festlegung von Verpflichtungen und Bedingungen für die Abfrage von VIS-Daten durch die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und durch Europol, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lässt und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen ist, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Im Einklang mit Artikel 47 des Vertrags über die Europäische Union berührt dieser Beschluss nicht die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen der VIS-Verordnung und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr11.
(11) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden12.
(12) Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland13.
(13) Da sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der gemeinsamen Visumpolitik beteiligen und somit nicht zu den Mitgliedstaaten gehören, auf die die VIS-Verordnung anwendbar ist, haben die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten keinen direkten Zugang zum VIS für die Zwecke dieses Beschlusses. Dennoch sollten die Visa-Informationen auch mit den für die innere Sicherheit zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich und in Irland ausgetauscht werden. Mit diesem Beschluss verständigen sich die Mitgliedstaaten, auf die die VIS-Verordnung anwendbar ist, darauf, dass jeder von ihnen den für die innere Sicherheit zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich und in Irland VIS-Daten zur Verfügung stellen kann.
(14) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands14 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands15 genannten Bereich gehören.
(15) Was die Schweiz anbelangt, stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 genannten Bereich gehören; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens16 zu lesen.
(16) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -
beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Durch diesen Beschluss werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt für Datenabfragen Zugriff auf das Visa-Informationssystem nehmen können, um terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- 1. In diesem Beschluss bezeichnet
- (a) "Visa-Informationssystem (VIS)" das durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates geschaffene Visa-Informationssystem,
- (b) "Europol" das durch das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) vom 26. Juli 1995 geschaffene Europäische Polizeiamt,
- (c) "terroristische Straftaten" Straftaten nach innerstaatlichem Recht, die den in Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung17 genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind,
- (d) "schwerwiegende Straftaten" die in Artikel 2 des Europol-Übereinkommens und dessen Anhang genannten Kriminalitätsformen,
- (e) "für die innere Sicherheit zuständige Behörden" die Behörden der Mitgliedstaaten, welche für die Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten verantwortlich sind.
- 2. Des weiteren gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung über das Visa-Informationssystem.
Artikel 3 Für die innere Sicherheit zuständige Behörden
- 1. Die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieses Beschlusses zum Zugang zu VIS-Daten berechtigt sind, werden im Anhang zu diesem Beschluss aufgelistet.
- 2. Etwaige Änderungen des Anhangs erfolgen nach dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren.
Die Kommission veröffentlicht die Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 4 Zentrale Zugangsstellen
Artikel 5 Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Behörden, die für die innere Sicherheit der unter die Verordnung über das Visa-Informationssystem fallenden Mitgliedstaaten zuständig sind
- 1. Der Zugriff auf das VIS für Datenabfragen durch für die innere Sicherheit zuständige Behörden erfolgt im Rahmen ihrer Befugnisse und unter folgenden Bedingungen:
- (a) Es ergeht ein hinreichend begründeter Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form an die zentrale Zugangsstelle;
- (b) Der Zugang zwecks Datenabfrage ist für die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten erforderlich;
- (c) Der Zugang zwecks Datenabfrage ist in einem spezifischen Einzelfall erforderlich; ein spezifischer Einzelfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Zugang zwecks Datenabfrage in Verbindung zu einem spezifischen, zeitlich und örtlich bestimmten Vorkomnis steht oder zu einer durch eine Straftat bedingten drohenden Gefahr oder zu einer spezifischen Person, bei der ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie terroristische Straftaten verüben wird oder in enger Verbindung zu einer solchen Person steht;
- (d) Aufgrund der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Abfrage von VIS-Daten zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung einer der genannten Straftaten beitragen würde.
- 2. Der Zugriff auf das VIS für Datenabfragen ist auf die Suche nach nachfolgend genannten VIS-Daten im Antragdossier begrenzt:
- (a) Nachname, Geburtsname (frühere(r) Nachname(n)); Vornamen; Geschlecht; Geburtsdatum, -ort und land;
- (b) derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
- (c) Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
- (d) Hauptbestimmungsort und Dauer des geplanten Aufenthalts;
- (e) Zweck der Reise;
- (f) Tag der Ankunft und Abfahrt;
- (g) Grenze der ersten Einreise oder Transitroute;
- (h) Wohnort;
- (i) Lichtbilder,
- (j) Fingerabdrücke,
- (k) Art des Visums und Nummer der Visummarke.
- 3. Falls sich bei der erstmaligen Abfrage von in Absatz 2 genannten Daten herausstellt, dass diese im VIS aufgezeichnet sind, und falls aufgrund der spezifischen Umstände des Falls weitere Informationen erforderlich sind, können die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden folgende zusätzliche Daten im Antragdossier und in mit diesem verbundenen Antragdossiers abfragen:
- (a) alle sonstigen Daten aus dem Antragdossier;
- (b) Daten, die in Bezug auf ein früher erteiltes, verweigertes, für nichtig erklärtes, entzogenes oder verlängertes Visum eingegeben wurden.
Artikel 6 Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Behörden, die für die innere Sicherheit der nicht unter die Verordnung über das Visa-Informationssystem fallenden Mitgliedstaaten zuständig sind
- 1. Der Zugriff auf das VIS für Datenabfragen durch Behörden, die für die innere Sicherheit der nicht unter die Verordnung über das Visa-Informationssystem fallenden Mitgliedstaaten zuständig sind, erfolgt im Rahmen ihrer Befugnisse und
- (a) unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben (b) bis (e) genannten Bedingungen; und
- (b) in Form eines hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrags an eine für die innere Sicherheit eines unter die Verordnung über das Visa-Informationssystem fallenden Mitgliedstaats zuständige Behörde; letztere beantragt daraufhin bei ihrer zentralen nationalen Zugangsstelle den Zugriff auf das VIS zur Datenabfrage.
- 2. Mitgliedstaaten, auf die die Verordnung über das Visa-Informationssystem nicht anwendbar ist, stellen ihre Visadaten den unter die Verordnung über das Visa-Informationssystem fallenden Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben (b) bis (d) genannten Bedingungen zur Verfügung.
Artikel 7 Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Europol
- 1. Der Zugriff auf das VIS für Datenabfragen durch Europol erfolgt im Rahmen des Mandats von Europol sowie
- (a) erforderlichenfalls zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Europol-Übereinkommens sowie für spezifische Analysezwecke gemäß Artikel 10 des Europol-Übereinkommens; oder
- (b) erforderlichenfalls zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Europol-Übereinkommens sowie für allgemeine und strategische Analysen gemäß Artikel 10 des Europol-Übereinkommens, sofern die betreffenden VIS-Daten vor dieser Verarbeitung durch Europol anonymisiert und in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Person unmöglich macht.
- 2. Artikel 5 Absätze 2 und 3 dieses Beschlusses gelten entsprechend.
- 3. Europol benennt für die Zwecke dieses Beschlusses eine spezialisierte, mit entsprechend befugtem Europol-Personal ausgestattete Dienststelle als zentrale Zugangsstelle, die Zugriff auf das VIS für Datenabfragen nehmen kann.
- 4. Die Verarbeitung der von Europol durch Zugriff auf das VIS erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die betreffenden Daten in das VIS eingegeben hat. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.
Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten
- 1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Beschlusses erfolgt nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/XX/JI des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden. Die Überwachung der Datenverarbeitung erfolgt durch die in Artikel 30 des Rahmenbeschlusses vorgesehene(n) unabhängige(n) nationale(n) Datenschutzkontrollstelle(n).
- 2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol im Sinne dieses Beschlusses hat in Übereinstimmung mit dem Europol-Übereinkommen zu erfolgen und wird von der durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzten unabhängigen gemeinsamen Kontrollinstanz überwacht.
- 3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im Sinne dieses Beschlusses hat in Übereinstimmung mit der Verordnung EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr18 zu erfolgen und wird von dem durch Artikel 41 der Verordnung eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.
- 4. Die Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, die durch Artikel 31 des Rahmenbeschlusses 2005/XX/JI des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, geschaffen wurde, erfüllt zudem die in Artikel 32 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit den in diesem Beschluss genannten Sachverhalten.
- 5. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch Zugriff von für die innere Sicherheit zuständigen Behörden oder Europol auf das VIS erlangt wurden, ist verboten, es sei denn sie erfolgt an die für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden, unter den in Artikel 5 und 6 genannten Bedingungen und zu den dort genannten Zwecken sowie in völliger Übereinstimmung mit in diesem Artikel genannten Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten.
- 6. Die zuständige(n) Datenschutzkontrollstelle(n) überprüft bzw. überprüfen mindestens einmal jährlich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieses Beschlusses. Die betreffenden Berichte werden veröffentlicht.
- 7. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und Europol übermitteln der bzw. den zuständigen Datenschutzkontrollstelle(n) die erforderlichen Informationen, damit diese ihren in diesem Artikel genannten Aufgaben nachkommen kann bzw. können.
Artikel 9 Kosten
Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol errichten auf eigene Kosten die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderliche technische Infrastruktur und tragen die Kosten, die sich aus dem VIS-Zugang zum Zwecke dieses Beschlusses ergeben.
Artikel 10 Führung von Aufzeichnungen
- 1. Die einzelnen Mitgliedstaaten, Europol und die Europäische Kommission als das für die Errichtung und den Betrieb des zentralen Visa-Informationssystems verantwortliche Organ führen Aufzeichnungen sämtlicher Datenverarbeitungen, die aus dem Zugriff auf das VIS für Datenabfragen gemäß diesem Beschluss resultieren. Aus den Aufzeichnung muß genau hervorgehen, zu welchem Zweck sowie wann und wo die Datenabfrage erfolgt, welche Daten für die Abfrage verwendet und welche Art von Daten abgefragt werden und durch welche Behörde der Zugriff für die Datenabfrage erfolgt. Außerdem führen die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol Aufzeichnungen über die für Datenabfragen verantwortlichen Personen.
- 2. Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten dürfen nur zur Kontrolle der Datensicherheit und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 12 dürfen nur Aufzeichnungen verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten.
- 3. Alle Aufzeichnungen werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Fünfjahresfrist für die Speicherung der Daten nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über das Visa-Informationssystem gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren erforderlich sind.
Artikel 11 Beratender Ausschuss
- 1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission durch einen beratenden Ausschuss unterstützt, welcher sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- 2. Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter.
- 3. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzt. Der Vorsitzende nimmt an Abstimmungen nicht teil.
- 4. Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
- 5. Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 12 Überwachung und Bewertung
- 1. Die Kommission stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS gemäß diesem Beschluss im Hinblick auf seine Ziele hinsichtlich der Ergebnisse, Kostenwirksamkeit und Qualität des Dienstes zu überwachen.
- 2. Zwei Jahre nach Aufnahme des Betriebs des VIS und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS gemäß diesem Beschluss. Der Bericht schließt Informationen über die Leistung des VIS im Hinblick auf von der Kommission zuvor bestimmte quantitative Indikatoren ein.
- 3. Vier Jahre nach Aufnahme des Betriebs des VIS und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS gemäß dieses Beschlusses. Diese schließt die Prüfung der im Hinblick auf die Ziele erreichten Ergebnisse sowie der Frage, ob die diesem Beschluss zugrunde liegenden Überlegungen weiterhin Gültigkeit besitzen, und welche etwaigen Folgen für den künftigen Betrieb zu erwarten sind, ein. Die Kommission legt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
- 4. Die Mitgliedstaaten und Europol übermitteln der Kommission die erforderlichen Informationen, damit diese ihre in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllen kann.
Artikel 13 Inkrafttreten und Anwendung
- 1. Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- 2. Der Zeitpunkt, ab dem er zur Anwendung gelangt, wird von der Kommission festgelegt, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Verordnung über das Visa-Informationssystem ist in Kraft getreten und anwendbar;
- (b) der Rahmenbeschluss 2005/XX/JI des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, ist in Kraft getreten.
Die Kommission gibt das Datum, ab dem der Beschluss zur Anwendung gelangt, im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.
Brüssel,
Im Namen des Rates Der Präsident
Anhang
Teil I:
In Artikel 3 vorgesehene Liste der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden, die zu den Zwecken dieses Beschlusses Zugriff auf das VIS haben
- 1. Mitgliedstaat
- - Für die innere Sicherheit zuständige Behörde:
Teil II:
In Artikel 4 vorgesehene Liste der zentralen Zugangsstellen, die zu den Zwecken dieses Beschlusses Zugriff auf das VIS haben
(gilt nur für Mitgliedstaaten, die unter die Verordnung über das Visa-Informationssystem fallen)
- 1. Mitgliedstaat
- - Zentrale Zugangsstelle
1 Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, eingesetzt gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995, ABl. L 281 vom 23.II.1995, S. 31.
2 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
3 Ratsdokument 13054/04.
4 ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
5 ABl. C ... vom ..., S. ....
6 ABl. C ... vom ..., S. ....
7 ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.
8 Schlussfolgerungen des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" vom 7.3.2005, Dok. 681I/05.
9 ABl. C 316 vom 27.II.1995, S. 2, zuletzt geändert durch das Protokoll - aufgrund von Artikel 43 Absatz I des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) - zur Änderung dieses Übereinkommens, ABl. C 2 vom 6.I.2004, S. 3.
10 ABl. C ... vom ..., S. ....
11 ABl. L 281 vom 23.II.1995, S. 31.
12 ABl. L 131 vom I.6.2000, S. 43.
13 ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
14 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
15 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
16 ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
17 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
18 ABl. 8 vom 12.I.2001, S. I.