A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung werden insbesondere die Beimischungsgrenzen für Biodiesel im Dieselkraftstoff im Rahmen der technischen Möglichkeiten erhöht. Es erfolgt eine Erhöhung von bisher 5 Volumenprozent auf 7 Volumenprozent Biodiesel.
- Die Qualitätsanforderungen für Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt von 7 Volumenprozent Biodiesel sind in der DIN 51628, Ausgabe August 2008, festgelegt und werden in die Kraftstoffqualitätsverordnung aufgenommen. Dieselkraftstoff nach den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, der zurzeit bereits gültigen Vorschrift (Biodiesel-Höchstgehalt 5 Volumenprozent) bleibt weiterhin zugelassen.
- Ethanolkraftstoff (E 85) wurde durch die DIN 51625, Ausgabe August 2008, genormt und in die Kraftstoffqualitätsverordnung aufgenommen.
- Pflanzenölkraftstoff wurde durch DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genormt und in die Kraftstoffqualitätsverordnung aufgenommen.
- Mit der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, wird Erdgas zur Verwendung als Kraftstoff genormt. Mit dieser Norm werden erstmals Qualitätsanforderungen an Erdgas zur Verwendung in Kraftfahrzeugen auf der Grundlage einer DIN-Norm definiert. Diese Anforderung wurde in die Kraftstoffqualitätsverordnung aufgenommen.
B. Lösung
- Neufassung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV vom 24. Juni 2004.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Kosten für die öffentlichen Haushalte Für die Haushalte von Bund und Kommunen entstehen keine Kosten. Für die Haushalte der Länder hat diese Verordnung gegenüber der bisherigen Regelung keine Auswirkungen.
E. Sonstige Kosten
- Geringe Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind nicht auszuschließen.
F. Bürokratiekosten
- Durch die vorliegende Verordnung wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft gegenüber der 10. BImSchV vom 24. Juni 2004 geändert. Hierbei handelt es sich um Auszeichnungspflichten an den Zapfsäulen und Tankstellen nach § 9 Ziffer 1 bis 8.
- Wie in der Begründung zur vorliegenden Verordnung erläutert, fallen für die Wirtschaft nach der Umsetzung der vorliegenden Verordnung für die Beschaffung und das Anbringen von Plaketten sowie der Erfüllung der sonstigen Auszeichnungspflicht an den Tankstellen eine geschätzte Grundbelastung für die inländischen Tankstellenbetreiber in Höhe von ca. 88 500 € an. In den darauf folgenden Jahren (ab 2009) minimieren sich diese Bürokratiekosten auf Ersatzbeschaffungen, die jährlich auf 5 % des Tankstellen- und Zapfsäulenbestands geschätzt werden. Die Bürokratiekosten für die deutsche Wirtschaft werden für die Ersatzbeschaffungen daher auf jährlich 4 425 € geschätzt.
- Bürokratiekosten für die ausländische Wirtschaft entstehen, wenn überhaupt, nur im vernachlässigbaren Umfang, wie in der Begründung dargestellt.
Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. November 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV) 1) 2)
Vom ...
Es verordnen
- - die Bundesregierung auf Grund des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2919) eingefügt worden ist,
- - das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
- 1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. EU (Nr. ) L 76 S. 10) und 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU (Nr. ) L 123 S. 42).
- 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
- Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff
- Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, oder der DIN 51628, Ausgabe August 2008, erfüllt sein.
§ 3 Beschaffenheit von Biodiesel
- Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen. Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.
§ 4 Beschaffenheit von Ethanolkraftstoff (E 85)
- Ethanolkraftstoff (E 85) als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen.
§ 5 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff
- Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen.
§ 6 Beschaffenheit von Erdgas als Kraftstoff
- Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.
§ 7 Beschaffenheit von Pflanzenölkraftstoff
- Pflanzenölkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen.
§ 8 Gleichwertigkeitsklausel
- Den Kraftstoffen nach den §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei oder einem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den Normen DIN EN 228, Ausgabe März 2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN 51628, Ausgabe August 2008, DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, DIN 51625, Ausgabe August 2008, DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 oder DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, übereinstimmen und ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.
§ 9 Inhalt und Form der Auszeichnung
- (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen und sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
- 1. Mit "Super schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1a, "Super Plus schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b sowie "Normal schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; statt mit "Normal schwefelfrei" kann die Auszeichnung mit "Benzin schwefelfrei" erfolgen.
- 2. Mit "Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 3. Mit "Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2a wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51628, Ausgabe August 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; an den Zapfsäulen ist der Hinweis "Enthält bis zu 7 % Biodiesel" deutlich sichtbar anzubringen.
- 4. Mit "Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 3 werden Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 5. Mit "Ethanolkraftstoff (E 85)" und dem Zeichen nach Anlage 4 wird Ethanol für Kraftfahrzeuge gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 6. Mit "Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 5 wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 7. Mit "Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 6a sowie mit "Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 6b werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 8. Mit "Pflanzenölkraftstoff" und dem Zeichen nach Anlage 7 wird Pflanzenölkraftstoff gekennzeichnet dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- (2) Bei der Abgabe über Betriebstankstellen an geschlossene Fahrzeugflotten können Mischkraftstoffe aus Ottokraftstoff und Bioethanol sowie Dieselkraftstoff und Biodiesel in den Verkehr gebracht werden, die nicht den Beschaffenheitsanforderungen der §§ 1 und 2 entsprechen. Die Begrenzung des Schwefelgehaltes bleibt davon unberührt. Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewonnener Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mindestens 99 Volumenprozent gemäß Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU (Nr. ) L 123 S. 42).
§ 10 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
- (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten dass die Kraftstoffe
- 1. den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder
- 2. nach § 8 gleichwertig sind.
- (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch Anwendung im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber einer Betriebstankstelle.
§ 11 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
- (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten
- 1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben und
- 2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.
- (2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 9 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 7 verzichtet werden.
§ 12 Ausnahmen
- (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen, soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs- und Erprobungszwecken erforderlich ist und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmen sind zu befristen und können widerrufen werden.
- (2) Für Kraftstoffe zu Forschungs- und Erprobungszwecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die betriebsintern verwandt und nicht über öffentliche Tankstellen in Verkehr gebracht werden und die keine schädlichen Umwelteinwirkungen erwarten lassen, ist keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich.
§ 13 Verweisungen auf DIN-, DIN EN- und DIN-V-Normen
- DIN-, DIN EN- und DIN-V-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 Satz 1, § 2 Satz 1 oder §§ 3, 4, 5, 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert,
- 2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder
- 3. entgegen § 10 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: "1. Januar 2009", wenn vor dem 11. Dezember 2008 verkündet worden ist; ansonsten einsetzen: Datum des Montags der dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung
Die Bundesregierung misst dem Einsatz von Biokraftstoffen eine hohe Bedeutung hinsichtlich Klimaschutz und Versorgungssicherheit bei. Darüber hinaus sind zukünftig bei weiter steigenden Rohölpreisen preisdämpfende Wirkungen einer erhöhten Biokraftstoffbeimischung denkbar. Mit der Verordnung werden insbesondere die Beimischungsgrenzen für Biodiesel im Dieselkraftstoff im Rahmen der technischen Möglichkeiten erhöht. Es erfolgt eine Erhöhung von bisher 5 Volumenprozent auf 7 Volumenprozent Biodiesel.
Die Qualitätsanforderungen für Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt von 7 Volumenprozent Biodiesel sind in der DIN 51628, Ausgabe August 2008, festgelegt. Dieser Kraftstoff wird in die Kraftstoffqualitätsverordnung aufgenommen. Dieselkraftstoff nach den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, der zurzeit bereits gültigen Vorschrift (Biodiesel-Höchstgehalt 5 Volumenprozent) bleibt weiterhin zugelassen.
Ethanolkraftstoff (E 85) wurde durch die DIN 51625, Ausgabe August 2008, genormt und in die Kraftstoffqualitätsverordnung aufgenommen.
Pflanzenölkraftstoff wurde durch DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genormt und in die Kraftstoffqualitätsverordnung aufgenommen.
Mit der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, wird Erdgas zur Verwendung als Kraftstoff genormt.
Mit dieser Norm werden erstmals Qualitätsanforderungen an Erdgas zur Verwendung in Kraftfahrzeugen definiert. Diese Anforderung wurde in die Kraftstoffqualitätsverordnung aufgenommen.
Wird eine Betriebstankstelle mit Kraftstoff beliefert, findet ein "geschäftlicher Verkehr" zwischen dem Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber des Betriebs statt. Die Kraftstofflieferanten müssen daher auch die Betreiber von Betriebstankstellen über die gelieferten Qualitäten unterrichten.
Vor dem Inkrafttreten der Verordnung ist die Notifizierung des Entwurfs nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81), erforderlich. Die Bundesregierung geht davon aus, dass der vorliegende Verordnungsentwurf mit Europarecht vereinbar ist. Der Verordnungsentwurf soll auch nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse notifiziert werden.
Ziel der Bundesregierung ist es, den Biokraftstoffanteil weiter zu steigern. Sobald eine E10-Norm sowie Verträglichkeitserklärungen der Automobilhersteller vorliegen, wird die Bundesregierung über die Einbeziehung von E10 in die 10. BImSchV neu entscheiden.
2. Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Zur Erreichung der o.g. Ziele gibt es keine Alternative.
3. Kosten und Preiswirkungen
a) Kosten für die öffentlichen Haushalte
Für die Haushalte von Bund und Kommunen entstehen keine Kosten. Für die Haushalte der Länder hat diese Verordnung gegenüber der bisherigen Regelung keine Auswirkungen.
b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Geringe Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht auszuschließen.
4. Bürokratiekosten
Durch die vorliegende Verordnung wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft gegenüber der 10. BImSchV vom 24. Juni 2004 geändert. Hierbei handelt es sich um die Auszeichnungspflicht an den Zapfsäulen und Tankstellen nach § 9 Ziffer 1 bis 8.
Darstellung der Bürokratiekosten aufgrund der Informationspflicht nach § 9 Ziffer 1 bis 8:
Die Plaketten für Diesel und Erdgas an den Zapfsäulen müssen durch neue Plaketten ersetzt werden. Außerdem sind die neuen Kraftstoffsorten Ethanolkraftstoff (E 85) und Pflanzenölkraftstoff mit den entsprechenden Plaketten zu kennzeichnen.
An den ca. 15 000 Tankstellen (Stand 01.01.2007: 15.036) mit schätzungsweise 90 000 Zapfsäulen müssen daher geschätzte 45 000 Plaketten angebracht werden. Hierbei handelt es sich um schätzungsweise 37 500 Dieselplaketten, 2 000 Erdgasplaketten, 5 000 Pflanzenölkraftstoffplaketten und 500 Ethanolkraftstoffplaketten.
Die Neufassung der Kraftstoffqualitätsverordnung sieht für die Informationspflichten einen geringst möglichen Aufwand vor. Für die Auszeichnungspflicht, den Bezug der Plaketten, können die vorhandenen Einrichtungen und bestehende Vertriebsstrukturen der Mineralölwirtschaft genutzt werden. Der zeitliche Aufwand für den Erwerb einer Plakette ist, wie bisher, möglichst gering ausgestaltet. Er verläuft in der Praxis unbürokratisch.
Der durchschnittliche zeitliche Aufwand für die Beschaffung (erfolgt als Sammelbestellung) und das Anbringen der Plaketten (zuvor muss die alte Plakette entfernt werden) betragen schätzungsweise 2 Minuten pro Plakette. Die durchschnittlichen Beschaffungskosten je Plakette betragen schätzungsweise 1 €. Der zeitliche Aufwand für die Kennzeichnung der Kraftstoffsorten an den ca. 15 000 Tankstellen durch Umstellung der Preistafeln wird mit schätzungsweise durchschnittlich 3 Minuten veranschlagt (größtenteils erfolgt diese elektronisch).
Da alle Mineralölhandelsunternehmen gleichermaßen von dieser Regelung betroffen sind und das Qualifikationsniveau zur Beschaffung der Plaketten und der Auszeichnung an den Zapfsäulen und Tankstellen als niedrig zu betrachten ist, wird aufgrund der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur Exante-Abschätzung, Ausgabe 2003 (WZ 2003) der Betrag von 19,30 €/Stunde für den finanziellen Beschaffungsaufwand als Mittelwert zugrunde gelegt.
Demnach ergeben sich geschätzte Bürokratiekosten für die deutsche Wirtschaft in Höhe von insgesamt 88 425 €, gerundet 88 500 € (Plakettenerneuerung: 2 min * 19,30 €/60 min. * 45 000 Plaketten = 28 950 € zuzüglich der Beschaffungskosten für 45 000 Plaketten von je 1,00 € = 45 000,00 €, zuzüglich weitere Auszeichnung: 3 min. * 19,30 €/60 min. * 15 000 Tankstellen = 14.475,00 €).
Die ausländische Wirtschaft ist nicht betroffen. Daher entstehen für diese auch keine Bürokratiekosten.
Diese Bürokratiekosten entstehen nach Inkrafttreten der Neufassung der Kraftstoffqualitätsverordnung. In den darauf folgenden Jahren entstehen Bürokratiekosten für die deutsche Wirtschaft nur bei Ersatzbeschaffungen (z.B. neuen Tankstellen oder neuen Zapfsäulen). Diese werden auf 5 % des Bestands geschätzt, so dass die geschätzten Bürokratiekosten anteilig ca. 4 425 € pro Jahr betragen.
Für die zusätzliche Informationspflicht aufgrund dieser Verordnung ergeben sich für die deutsche Wirtschaft demnach geschätzte Bürokratiekosten in Höhe von 88 500 €. Hinzu kommen noch die Ersatzbeschaffungskosten von geschätzten 4 425 € pro Jahr für zu ersetzende Auszeichnungen an Zapfsäulen und Tankstellen.
Bezüglich des Verfahrens nach § 12 ist nicht damit zu rechnen, dass Bürokratiekosten in zu berücksichtigendem Umfang entstehen werden. Hinsichtlich der entsprechenden Anträge auf Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 liegen noch keine Zahlen vor. Die Auswirkungen werden aufgrund der geringen Fallzahl (5-10 Fälle im Jahr) jedoch marginal sein zumal die Anträge nicht an besondere formelle Voraussetzungen geknüpft sind.
Zu der vorliegenden Neufassung der Verordnung gibt es keine zweckmäßigeren und wirtschaftlicheren Regelungsalternativen.
5. Gleichstellung von Frauen und Männern
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
§ 1 umfasst die bisherigen Reglungen des § 1 der 10. BImSchV vom 24. Juni 2004.
Zu § 2
Durch § 2 wird neben Dieselkraftstoff, der der bisherigen Norm DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entspricht, zusätzlich Dieselkraftstoff, der der neuen Norm DIN 51628, Ausgabe August 2008, entspricht, aufgenommen. Dieselkraftstoff nach der DIN 51628, Ausgabe August 2008, lässt einen Höchstgehalt von 7 Volumenprozent Biodiesel zu.
Zu § 3
§ 3 entspricht dem § 3 der bisherigen Kraftstoffqualitätsverordnung. Der Wortlaut wurde den Änderungen angepasst.
Zu § 4
Mit § 4 wird Ethanolkraftstoff (E 85), der durch die DIN 51625, Ausgabe August 2008 genormt ist, erstmals in diese Verordnung aufgenommen. Da aufgrund klimatischer Bedingungen der Ethanolgehalt in der Sommer- und Winterware unterschiedlich ist (z.B. Winterware mit 75 Volumenprozent) steht die Bezeichnung "E 85" in Klammern.
Zu § 5
§ 5 entspricht § 4 der bisherigen Kraftstoffqualitätsverordnung. Die Berichtigung der DIN EN 589 vom März 2006 wurde berücksichtigt. Der Wortlaut wurde den Änderungen angepasst.
Zu § 6
Durch § 6 wird das bisherige - in der geltenden Fassung in § 5 in Bezug genommene - technische Regelwerk, das Arbeitsblatt G 260 des Deutschen Vereins für Gas- und Wasserwirtschaft durch die neue Norm DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, mit der erstmals durch eine DIN-Norm Qualitätsanforderungen zur Verwendung in Verbrennungsmotoren definiert werden, ersetzt.
Zu § 7
Mit § 7 wird Pflanzenölkraftstoff, der durch die DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genormt ist erstmals in diese Verordnung aufgenommen.
Zu § 8
Die Gleichwertigkeitsklausel nach § 8 entspricht der Regelung nach § 6 der bisherigen Kraftstoffqualitätsverordnung. Der Wortlaut berücksichtigt die Änderungen der Verordnung und wurde den aktuellen Anforderungen der Gleichwertigkeitsklausel angepasst.
Zu § 9
§ 9 umfasst die bisherigen Regelungen zum Inhalt und Form der Auszeichnung nach § 7 der bisherigen Kraftstoffqualitätsverordnung. Der Wortlaut wurde entsprechend den Änderungen der neuen Normen angepasst. Es wurden darin außerdem die neuen Kraftstoffe Ethanolkraftstoff (E 85) nach § 4 und Pflanzenölkraftstoff nach § 7 aufgenommen. Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für Betriebstankstellen. Bei der Abgabe von Kraftstoffen für geschlossene Fahrzeugflotten in Betriebstankstellen ist die Verwendung von Otto- und Dieselkraftstoff mit höheren Bioethanol- und Biodieselgehalten wegen der klaren Abgrenzung der Nutzer möglich. Damit wird ermöglicht, dass dort Kraftstoffe verwendet werden die einen höheren CO₂-Minderungsbeitrag leisten. Eine generelle Verwendung dieser Kraftstoffe ist jedoch wegen des Problems der Motorverträglichkeit nicht möglich.
Zu § 10
§ 10 entspricht dem § 8 der bisherigen Kraftstoffqualitätsverordnung. Der Wortlaut wurde den Änderungen angepasst. Zusätzlich wurde klargestellt, dass die Informationspflichten auch für die Belieferung der Betreiber von Betriebstankstellen gelten, da auch an den Betriebstankstellen die Qualitätsanforderungen nach dieser Verordnung vorbehaltlich der Regelung in § 9 Abs. 2 eingehalten werden müssen.
Zu § 11
§ 11 entspricht § 9 der bisherigen Kraftstoffqualitätsverordnung.
Die Automobilindustrie hat versichert, dass alle Fahrzeuge B7-verträglich sind. Dabei sind die vorgeschriebenen Ölwechselintervalle einzuhalten.
Zu § 12
Diese neue Vorschrift ermöglicht es, zu Forschungs- und Erprobungszwecken Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 zu bewilligen. Andere Auszeichnungen und damit auch das Inverkehrbringen anderer Kraftstoffe sind nicht zulässig. Zuständige Behörde ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.
Für Kraftstoffe zu Forschungs- und Erprobungszwecken, die betriebsintern verwandt und nicht über öffentliche Tankstellen in Verkehr gebracht werden, ist keine Ausnahmegenehmigung nach § 12 erforderlich.
Zu § 13
§ 13 entspricht dem § 10 der bisherigen Kraftstoffqualitätsverordnung. Der Wortlaut wurde den Änderungen angepasst.
Zu § 14
Die Vorschrift regelt die Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndungsmöglichkeiten und ist identisch mit dem § 11 der bisherigen Kraftstoffqualitätsverordnung. Der Wortlaut wurde den Änderungen angepasst.
Zu § 15
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung sowie das Außerkrafttreten der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV vom 24. Juni 2004. Die Vorschrift soll drei Wochen nach der Verkündung in Kraft treten, damit der Industrie (Mineralölwirtschaft und Kfz-Hersteller) ein angemessener Zeitraum für die notwendigen Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen verbleibt.
Dadurch, dass die Vorschrift nicht vor dem 1. Januar 2009 in Kraft tritt, sind die bisherigen Auszeichnungsregelungen für Otto- und Dieselkraftstoffe, die mehr als 10 ppm Schwefel enthalten nicht mehr erforderlich.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz; NKR-Nr. 292:
Rechtsverordnung zur Änderung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen- 10. BImSchV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Rechtsverordnung zur Änderung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen- 10. BImSchV) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung eingeführt geändert oder aufgehoben.
Für Unternehmen wird eine Informationspflicht modifiziert und eine Informationspflicht neu eingeführt. Dies führt nach Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei den betroffenen Unternehmen zu einmaligen Kosten in Höhe von 88.700 Euro. Darüber hinaus werden jährliche Kosten von rund 4.425 Euro entstehen.
Die Kosten sind nach Darstellung des Ressorts unvermeidbar, um die Verbraucher vor Fehlbetankungen ihrer Fahrzeuge zu schützen und dadurch die Gefahr von Material- und Personenschäden zu vermeiden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |