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Änderungstext
Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 5. April 2002
(BGBl. I Nr. 23 vom 11.04.2002 S. 1234)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge -ABMG)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
In § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;".
Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
"10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S.1234) in der jeweils geltenden Fassung."
2. In § 36 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge beauftragt ist, erfolgen."
Artikel 4
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 410 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt: " § 12b
Automatisierte Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2b des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig.
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden zum Abruf bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist."
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 dieses Gesetzes beruhenden Teile der Fahrzeugregisterverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(Stand: 29.08.2018)
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