Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 9. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/6979 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG - Drucksache 016/5846 - in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. entfallen
- 2. In § 58a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 100b Abs. 6" durch die Angabe "§ 101 Abs. 10" ersetzt.
- 3. § 97 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Gesundheitskarte" das Wort "elektronische" eingefügt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- "Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren."
- b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten" ersetzt.
- 4. § 98 wird wie folgt geändert:
- a) in Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "den Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt.
- bb) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
- "Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das nach § 162 Abs. 1 zuständige Gericht. Ist die öffentliche Klage erhoben, entscheidet das damit befasste Gericht. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu."
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Richter" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
- 5. § 98b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- "Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird."
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den Richter" durch die Wörter "das Gericht" und die Wörter "dem Richter" durch die Wörter "dem Gericht" ersetzt.
- c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
- bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort "gemäß" durch das Wort "nach" ersetzt.
- 6. § 100 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die "Wörter "das Gericht" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Tagen von dem Richter" durch die Wörter "Werktagen gerichtlich" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Gegenstände" durch das Wort "Postsendungen" und das Wort "Richter" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.
- cc) In Satz 4 werden das Wort "Gegenstände" durch das Wort "Postsendungen" und das Wort "Richter" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "der nach § 98 zuständige Richter" durch die Wörter "das nach § 98 zuständige Gericht" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "eines ausgelieferten Gegenstandes" durch die Wörter "einer ausgelieferten Postsendung" und die Wörter "der Richter, der" durch die Wörter "das Gericht, das" ersetzt.
- e) Folgende Absätze 5 bis 6 werden angefügt:
- 7. Die §§ 100a und 100b werden wie folgt gefasst:
" § 100a
§ 100b
- 8. § 100c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Ohne" wird durch die Wörter "Auch ohne" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "jemand" die Wörter "als Täter oder Teilnehmer" eingefügt.
- b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch das Wort "sowie" ersetzt.
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,".
- c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- "§ 160a Abs. 4 gilt entsprechend."
- 9. § 100d wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Tagen" durch das Wort "Werktagen" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "bekannt" durch das Wort "möglich," ersetzt.
- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
- d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
- bbb) In Satz 3 werden das Wort "Informationen" jeweils durch das Wort "Daten" und das Wort "vernichten" durch das Wort "löschen" ersetzt.
- ccc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- "Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren."
- cc) In Nummer 3 werden das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" und die Wörter "diese Informationen" durch das Wort "sie" ersetzt.
- e) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.
- 10. § 100e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Für die nach § 100c angeordneten Maßnahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. Vor der Veröffentlichung im Internet berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen."
- b) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe "(§ 100d Abs. 8)" durch die Angabe "(§ 101 Abs. 4 bis 6)" ersetzt.
- 11. Die §§ 100f bis 101 werden wie folgt gefasst:
" § 100f
- (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete auch im Einzelfall schwer wiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
- (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
- (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
- (4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 100g
- (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
- 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
- 2. eine Straftat mittels Telekommunikation bebegangen hat so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig.
- (2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
- (3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
- (4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind:
- 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;
- 2. die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
- 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2;
- 4. die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung;
- 5. die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren.
§ 100h
- (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen
- 1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
- 2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.
- (2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
- 1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre
- 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
- (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.
§ 100i
§ 101
- (1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
- (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
- (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
- (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
- 1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
- 2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
- 3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
- 4. des § 100c
- a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete
- b) sonstige überwachte Personen,
- c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
- 5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 6. des § 100g die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
- 7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mit betroffenen Personen,
- 8. des § 100i die Zielperson,
- 9. des § 110a
- a) die Zielperson,
- b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
- c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
- 10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
- 11. des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
- 12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
- (5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
- (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung.
Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
- (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
- (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren."
- 11a. § 108 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Verwertung" die Wörter "zu Beweiszwecken" eingefügt und das Wort "ausgeschlossen" durch das Wort "unzulässig" ersetzt.
- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
- "(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt."
- 12. Dem § 110 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- "(3) Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend."
- 12a. § 110b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Tagen" durch das Wort "Werktagen" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Richters" durch das Wort "Gerichts" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird das Wort "Richter" durch das Wort "Gericht" und das Wort "Tagen durch das Wort "Werktagen" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Staatsanwalt und der Richter" durch die Wörter "Die Staatsanwaltschaft und das Gericht" ersetzt.
- 13. Die §§ 110d und 110e werden aufgehoben.
- 13a. Nach § 160 wird folgender § 160a eingefügt:
" § 160a
- (1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
- (2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen.
Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend.
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist.
Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
- (5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt."
- 14. § 161 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100d Abs. 5 Nr. 3 bleibt unberührt."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Informationen" wird durch das Wort "Daten" ersetzt.
- 15. § 162 wird wie folgt gefasst:
" § 162
- (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
- (2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist."
- 16. § 163d wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- "§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
- c) Absatz 4 Satz 4 und 5 und Absatz 5 werden aufgehoben.
- 17. § 163e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt.
- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- "§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
- dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
- "Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen."
- 18. § 163f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
- 19. § 304 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen".
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen."
- 20. § 477 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
- 1. Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie
- 3. nach Maßgabe des § 476.
§ 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt."
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
- 21. In § 155b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 4, der Überschrift zum Achten Buch, der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Achten Buches, § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 476 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2, Abs. 8, § 478 Abs. 1 Satz 5, § 479 Abs. 1 und 2, § 480 und § 481 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
Das Telekommunikationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a wie folgt gefasst:
- 2. § 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. § 370a wird aufgehoben.
- 4. § 373 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."
- b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- "3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht."
- c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Der Versuch ist strafbar.
- (4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend."
- 5. § 374 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "nach § 370 Abs. 1 und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
- "(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend."
§ 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter ", wenn er gewerbsmäßig handelt" werden gestrichen.
- bb) Nach der Angabe "§ 374" wird die Angabe "Abs. 2" eingefügt.
- b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Asylverfahrensgesetzes" die Wörter "und nach § 370 der Abgabenordnung" eingefügt.
- 2. In Satz 3 wird die Angabe "§ 370a" durch die Angabe "§ 370" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
- In § 17 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird das Wort "geschäftsmäßig" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes
- In § 10 Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 99, 100 und 101" durch die Wörter "§§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
- In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeskriminalamtsgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§ 161 Abs. 2" gestrichen.
Das Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 120 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "und § 100d Abs. 9 Satz 4" gestrichen.
- 2. In § 142a Abs. 4 wird die Angabe "oder 3" durch die Angabe "bis 4" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Nach § 11 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 346), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:
" § 12 Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
- (1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der Strafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.
- (2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sind letztmalig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden."
Artikel 10
Änderung des IStGH-Gesetzes
§ 59 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2002, 2144), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 wird die Angabe "§ 100a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 100a Abs. 2" ersetzt.
- 2. In Nummer 3 werden ersetzt:
- a) die Angabe "§ 101 Abs. 1" durch die Angabe "§ 101 Abs. 4 bis 6",
- b) die Wörter "Verwendung der erlangten Informationen" durch die Wörter "Übermittlung der erlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken",
- c) die Angabe "§ 100b Abs. 5" durch die Angabe "§ 477 Abs. 2 Satz 2",
- d) das Wort "Vernichtung" durch das Wort "Löschung" und e) die Angabe "§ 100b Abs. 6" durch die Angabe "§ 101 Abs. 8".
- In § 16b Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "gemäß § 101" durch die Wörter "entsprechend § 101 Abs. 4 und 5" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
- In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 96, 97 und 110" durch die Angabe "§§ 96, 97 und 110 Abs. 1 und 2" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136, 3149), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:2
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- b) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
- "9. die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse."
- c) Nummer 8 wird aufgehoben und die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 8.
- 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "10 000" ersetzt.
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- "Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunikationsgesetzes."
- 3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Die §§ 21 und 22 sind" durch die Angabe "§ 22 ist" ersetzt.
- 4. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "aus Mobilfunknetzen" werden ersetzt durch die Wörter ", deren Nutzung nicht ortsgebunden ist,".
- b) Das Wort "Mobilfunkgerät" wird durch das Wort "Endgerät" und das Wort "Mobilfunkgerätes" wird jeweils durch das Wort "Endgerätes" ersetzt.
- 5. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 10 Satz 1 und 3," die Angabe "§ 12 Abs. 2 Satz 1," eingefügt.
- 6. § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg" durch die Wörter "auf gesichertem elektronischem Weg oder vorab per Telefax" ersetzt.
- 7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 21 oder" gestrichen.
- 8. § 21 wird aufgehoben.
- 9. In der Überschrift von § 22 wird das Wort "Sonstige" gestrichen.
- 10. § 25 und die Anlage zu § 25 werden aufgehoben.
- 11. In § 27 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter "§§ 15 und 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend" durch die Wörter "§ 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe, dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann, er eine Anordnung entgegennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen entgegennehmen kann" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
- Artikel 2 und Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879), zuletzt geändert durch ..., werden aufgehoben.
Artikel 15
Zitiergebot
- Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.
- (2) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d und Artikel 13 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 10 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
- (3) Artikel 14 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (4) § 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 außer Kraft.
- 1 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz lautet: http://www.bundesjustizamt.de
- 2 Amtlicher Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Fristablauf: 30.11.07
Erster Durchgang: Drucksache. 275/07 (PDF)