A. Problem und Ziel
- Bestimmung der maßgeblichen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Kranken- und Rentenversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
B. Lösung
- - Fortschreibung der jeweiligen Vorjahreswerte der für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Rentenversicherung maßgeblichen Rechengrößen gemäß der Steigerungsrate der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2004 in Höhe von 0,42 v. H. in den alten Ländern und in Höhe von 0,51 v. H. in den neuen Ländern.
- - Fortschreibung der Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung gemäß der Steigerungsrate der Bruttolohn- und
- - gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2004 in Höhe von 0,45 v. H.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, sind geringe Mehrkosten in nicht quantifizierbarem Umfang zu erwarten.
- Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)
Vom 2005
- Auf Grund
- - des § 69 Abs. 2, des § 160 in Verbindung mit § 159 sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen die §§ 159 und 275a durch Artikel 1 Nr. 26 und 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden sind,
- - des § 6 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637)
- verordnet die Bundesregierung und auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), von denen § 17 zuletzt durch Artikel 203 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 18 zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden sind,
- verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2004 beträgt 29 060 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 beträgt 29 304 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2006
29 400 Euro jährlich und
2 450 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2006
24 780 Euro jährlich und
2 065 Euro monatlich.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2006
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2006 - 31. 12. 2006" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2006
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2006 - 31. 12. 2006" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2006 beträgt 47 250 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2006 beträgt 42 750 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
2004 | 1,1932 | |
2006 | | 1,1911 |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung aktualisiert Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2004 orientieren.
Hierfür wird auf die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach dem Inlandskonzept zurückgegriffen, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2004 bundeseinheitlich 0,45 v. H. und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 0,42 v. H. und in den neuen Ländern 0,51 v. H.
Die Bezugsgröße (Ost) der Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung sind entsprechend der Entgeltentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.
Die Verordnung dient der Aktualisierung von Rechengrößen in der Sozialversicherung. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen daher nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 - Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
In Absatz 1 wird das Durchschnittsentgelt für 2004 bestimmt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - ), indem das Durchschnittsentgelt für 2003 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2004 (0,42 v.H.) erhöht wird:
Wert 2003 | = 28.938 | Euro |
x 1,0042 | = 29.059,54 | Euro |
gerundet auf | = 29.060 | Euro = Wert für 2004 |
In Absatz 2 wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2006 (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) wie folgt bestimmt:
Wert 2004 | = 29.060 | Euro |
x 1,0084 (Doppelte | = 29.304,10 | Euro |
Lohnzuwachsrate) | | |
gerundet auf | = 29.304 | Euro = Wert für 2006 |
Die Werte gelten auch im Beitrittsgebiet.
Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.
Zu § 2 - Bezugsgröße in der Sozialversicherung
In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für 2006 bestimmt. Die Bezugsgröße 2006 ist nach § 18 Abs. 1 SGB IV das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2004, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag.
In Absatz 1 wird dieser Wert daher wie folgt bestimmt:
Durchschnittsentgelt 2004 | = 29.060 | Euro |
dividiert durch 420 | = 69,19 | Euro |
aufgerundet auf | = 70 | Euro |
multipliziert mit 420 | = 29.400 | Euro = Wert für 2006 |
dividiert durch 12 | = 2.450 | Euro monatlich |
In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) bestimmt. Sie verändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar 2006 auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das Jahr 2004 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für 2006 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Hierdurch wird erreicht, dass sich die Bezugsgröße (Ost) grundsätzlich im gleichen relativen Umfang wie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verändert. |
In Absatz 2 wird dieser Wert daher wie folgt bestimmt:
Durchschnittsentgelt 2004 | = 29.060 | Euro |
dividiert durch vorl. Umrechnungswert | = 24.397,62 | Euro |
nach Anlage 10 zum SGB VI (1,1911) | | |
dividiert durch 420 | = 58,09 | Euro |
aufgerundet auf | = 59 | Euro |
multipliziert mit 420 | = 24.780 | Euro = Wert für 2006 |
dividiert durch 12 | = 2.065 | Euro monatlich |
Zu § 3 - Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI wie folgt bestimmt:
1. in der allgemeinen Rentenversicherung
Ausgangswert | = 62.315,06 | Euro |
multipliziert mit 1,0042 | = 62.576,78 | Euro |
dividiert durch 600 | = 104,29 | Euro |
aufgerundet auf | = 105 | Euro |
multipliziert mit 600 | = 63.000 | Euro = Wert für 2006 |
dividiert durch 12 | = 5.250 | Euro monatlich |
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Ausgangswert | = 76.691,15 | Euro |
multipliziert mit 1,0042 | = 77.013,25 | Euro |
dividiert durch 600 | = 128,36 | Euro |
aufgerundet auf | = 129 | Euro |
multipliziert mit 600 | = 77.400 | Euro = Wert für 2006 |
dividiert durch 12 | = 6.450 | Euro monatlich |
Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2006 ergänzt.
Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vgl. § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).
In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2006 auf die Werte verändert, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen für 2006 auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2006 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) vom 1. Januar 2006 in der gleichen Weise verändern, wie die für die Rentenberechnung maßgebenden Rechengrößen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen demnach ab 1. Januar 2006 in der
1. allgemeinen Rentenversicherung
Ausgangswert (ungerundete BBG für 2006) | = 62.576,78 | Euro |
dividiert durch vorläufigen | | |
Wert der Anlage 10 (1,1911) | = 52.536,97 | Euro |
dividiert durch 600 | = 87,56 | Euro |
aufgerundet auf | = 88 | Euro |
multipliziert mit 600 | = 52.800 | Euro = Wert für 2006 |
dividiert durch 12 | = 4.400 | Euro |
2. knappschaftlichen Rentenversicherung
Ausgangswert (ungerundete BBG für 2006) | = 77.013,25 | Euro |
dividiert durch vorläufigen | | |
Wert der Anlage 10 (1,1911) | = 64.657,25 | Euro |
dividiert durch 600 | = 107,76 | Euro |
aufgerundet auf | = 108 | Euro |
multipliziert mit 600 | = 64.800 | Euro = Wert für 2006 |
dividiert durch 12 | = 5.400 | Euro. |
Zu § 4 - Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage der Lohnzuwachsrate 2004 in Höhe von 0,45 v.H. für das Jahr 2006 wie folgt bestimmt:
Ausgangswert | = 46.791,69 | Euro |
multipliziert mit 1,0045 | = 47.002,25 | Euro |
dividiert durch 450 | = 104,45 | Euro |
aufgerundet auf | = 105 | Euro |
multipliziert mit 450 | = 47.250 | Euro = Wert für 2006 |
In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Absatz 7 SGB V auf der Grundlage der Lohnzuwachsrate 2004 in Höhe von 0,45 v.H. für das Jahr 2006 wie folgt bestimmt:
Ausgangswert | = 42.112,52 | Euro |
multipliziert mit 1,0045 | = 42.302,03 | Euro |
dividiert durch 450 | = 94,00 | Euro |
multipliziert mit 450 | = 42.300 | Euro |
Dieser Betrag ist geringer als der veränderte Ausgangswert von 42.302,03 Euro.
Der veränderte Ausgangswert ist jedoch gem. § 6 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 6 S. 3 SGB V auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufzurunden:
| = 42.750Euro = Wert für 2006 |
Zu § 5 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte werden zum Zweck einer einheitlichen Rentenberechnung die im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet ( § 256a Abs. 1 SGB VI).
Die Werte wurden wie folgt berechnet:
- a) für das Jahr 2004
Durchschnittsentgelt in den alten Ländern (29.060 Euro) geteilt durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt des Jahres 2004 im Beitrittsgebiet (24.355 Euro). Das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2004 ergibt sich aus dem Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2003 (24.231 Euro) und dem Lohnzuwachs des Jahres 2004 im Beitrittsgebiet (0,51 v.H.),
- b) für das Jahr 2006 (vorläufiger Wert)
vorläufiges Durchschnittsentgelt in den alten Ländern (29.304 Euro) geteilt durch das vergleichbare vorläufige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (24.603 Euro). Das vorläufige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2006 ergibt sich aus dem endgültigen Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2004 und dem doppelten Lohnzuwachs des Jahres 2004 im Beitrittsgebiet (1,02 v.H.).
Zu § 6 - Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
Durch die Verordnung sind geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
Der durch die Neufestlegung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung erforderliche Umstellungsaufwand (z.B. bei der Gehaltsabrechnung) verursacht geringe, nicht quantifizierbare Mehrkosten bei Unternehmen und öffentlichen Arbeitgebern. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohi dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbaren preisrelevanten Effekte.