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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 774/09 (PDF) vom 16.10.09



Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

  • Mit vorliegender Verordnung wird die im Wege einer Dringlichkeitsverordnung erlassene Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung entfristet.

B. Lösung

  • Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

  • Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

  • 1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand Dem Bund und den Ländern entstehen keine Kosten.
  • 2. Vollzugsaufwand Die Änderungen induzieren keine Kosten.

E. Sonstige Kosten

  • Die beabsichtigten Änderungen induzieren keine Kosten.

F. Bürokratiekosten

  • Es werden keine Informationspflichten eingeführt.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 16. Oktober 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

  • Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 13 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und den §§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

  • In Artikel 2 der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT 63 2009 V1) werden
    • 1. die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und
    • 2. Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

  • Mit der Verordnung wird die im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 22. Juni 2009 (eBanz. AT 63 2009 V1), deren Geltungsdauer auf den 22. Dezember 2009 befristet ist, mit Zustimmung des Bundesrates entfristet. Artikel 1).
  • Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

A. Allgemeiner Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand

Dem Bund und den Ländern entstehen keine Kosten.

Vollzugsaufwand

Die Änderungen induzieren keine Kosten.

Sonstige Kosten

Die beabsichtigten Änderungen induzieren keine Kosten..

Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Die auf sechs Monate befristete Geltungsdauer der mit Dringlichkeitsverordnung geänderten EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung wird in eine unbefristete Verordnung überführt.

Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 13 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und den §§ 29 und 30 TierSG

Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1066:
Entwurf der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter


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