Der Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 19. Oktober 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/3007 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes - Drucksache 016/1936 - in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. Sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden."
- 2. Nach § 30h wird folgender § 30i eingefügt:
§ 30i
- (1) Der Barwert, der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
- (2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
- (3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
- (4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet."
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....); wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsentgelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verwendet, gilt, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht vereinbart."
- 2. In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
- 3. In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
Das gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungsweg und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist."
- 4. In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.
- 5. In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe "im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1" die Angabe "und 2" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86) zuletzt geändert durch ... wird die Angabe "2006" durch die Angabe "2011" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli, 2006 (BGBl. 1 S. 1706), wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046, 1047), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 50 wird wie folgt geändert:
- 2. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und".
- 3. § 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt."
- 4. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Notwendigkeit einer ständigen Begleitung" durch die Wörter "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.
- 5. -In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Notwendigkeit ständiger Begleitung" durch die Wörter "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.
- 6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Notwendigkeit einer ständigen Begleitung" durch die Wörter "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.
Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und der Satz: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ` .
- b) In Satz 2 werden, die Wörter "Ist nicht festgestellt, dass ständige Begleitung im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist" durch die Wörter "Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht nachgewiesen" ersetzt.
- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
- b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem (Datum des Inkraftretens) ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der seit dem (Datum des Inkrafttretens) geltenden Fassung angepasst."
- 3. In dem in der "Anlage abgedruckten Muster 4 werden die Wörter "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" durch die Wörter "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ersetzt.
Artikel 8
Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in - anderen Gesetzen
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
- § 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7692-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch....geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen."
Artikel 10
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel... des Gesetzes vom ... (BGBl.1 S....), wird wie folgt geändert:
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
- In § 80 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne- und gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt."
Artikel 12
Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
- (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29 202 Euro.
- (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt "29 488 Euro.
- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.
- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monatlich.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
- (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro monatlich,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. L 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
- (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro jährlich und 4 550 Euro monatlich,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
- (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47 700 Euro.
- (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42 750 Euro.
§ 5
- Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
2005 | 1,1827 | |
2007 | | 1,1622 |
Artikel 13
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
- (3) Artikel 2 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft.
- (4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fristablauf: 16.11.06
Erster Durchgang: Drucksache. 298/06 (PDF)