A. Problem und Ziel
- Mit der Entscheidung Nr. 714/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Richtlinie 68/89/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz aufgehoben worden. Die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften der Mitgliedstaaten sind daher aufzuheben.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch das Außerkrafttreten der Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand und damit keine neuen Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Weder Wirtschaftsbeteiligten noch Verbrauchern entstehen zusätzliche Kosten. Die Verordnung wird keine Auswirkungen auf das Preisniveau insbesondere auf die Verbraucherpreise haben.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Die Verordnung verursacht keine neuen Bürokratiekosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. Oktober 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Vom ...
Auf Grund des § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, sowie in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149), von denen § 1 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1
- Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 31. Juli 1969 (BGBl. I S. 1075), geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1913), wird aufgehoben.
§ 2
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Mit der Entscheidung Nr. 714/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Aufhebung der Richtlinie 68/89/EWG ist die Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz (ABl EU (Nr. ) L 163 S. 16) aufgehoben worden. Die zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften der Mitgliedstaaten müssen daher ebenfalls aufgehoben werden.
Die Richtlinie 68/89/EWG hatte die Voraussetzungen zum Gegenstand, unter denen Rohholz gemessen und sortiert werden musste, damit es mit der Bezeichnung "EWG- sortiert" vermarktet werden durfte. Im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Vereinfachung des EG-Rechts ist festgestellt worden, dass die in der Richtlinie genannten Mess- und Sortierverfahren in den meisten Mitgliedsstaaten nicht mehr den Markterfordernissen entsprechen, da die betroffenen Unternehmen der Forst- und Holzwirtschaft in ihrer Vertragspraxis allgemein andere Verfahren vorziehen.
Mit der vorliegenden Verordnung wird die zur Umsetzung der Richtlinie 68/89/EWG erlassene Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz aufgehoben.
Durch die Aufhebung entstehen den öffentlichen Haushalten des Bundes, der Länder und der Kommunen keine zusätzliche Ausgaben, weder beim Vollzugsaufwand noch außerhalb des Vollzugsaufwandes.
Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die Aufhebung der Vorschriften ebenfalls keine zusätzlichen Kosten. Die betroffenen Unternehmen haben kaum noch davon Gebrauch gemacht, Holz mit der Bezeichnung "EWG- sortiert" zu vermarkten. Darüber hinaus ist geplant, weiterhin relevante Sortierkriterien durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Marktpartnern zu ersetzen. Daher bleibt die Aufhebung der Vorschriften ohne Einfluss auf die Praxis der Unternehmen und wird ihnen keine Kosten verursachen. Auswirkung auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau gibt es daher nicht.
Durch die Aufhebungsverordnung entstehen keine neuen Informationspflichten.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
Die Ermächtigung zum Erlass der Aufhebungsverordnung ergibt sich aus § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, sowie in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 694:
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |