A. Problem und Ziel
Mit dieser Verordnung soll aus Gründen des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes ein nationaler Höchstwert für Uran bei einer Auslobung von natürlichen Mineralwässern, Quellwässern und Tafelwässern sowie abgepackten Trinkwässern als "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" festgelegt werden. Ferner wird die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung an die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches angepasst.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft können einzelbetrieblich ggf. zusätzliche Kosten auf Grund notwendiger Änderungen von Etiketten entstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn die. Wässer auf Grund der Urangehalte nicht mehr als "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" ausgelobt werden dürfen. Auch sind daraus folgende Absatzeinbußen bei diesen Wässern nicht auszuschließen. Von den beteiligten Verbänden wurden zu den finanziellen Auswirkungen keine Angaben gemacht.
- Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
Vom
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),
- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 34 Satz 1 Nr. 2 und des § 35 Nr. 1 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz l.
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
(2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt
- 3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern "an Arsen 0,005 Milligramm" die Wörter " , an Uran 0,002 Milligramm" eingefügt.
- 4. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter "§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe "§ 16 Nr. 6a" durch die Angabe "§ 16 Nr. 6a Buchstabe a" ersetzt
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) In Absatz 4 werden die Wörter " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter "§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,"<
- cc) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- dd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.
- f) In Absatz 6 werden die Wörter "§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern" durch die Wörter "§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- g) Absatz 7 wird aufgehoben.
- 5. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 6. In Anlage 6 werden bei der Position "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" in der Spalte Anforderungen nach den Wörtern "an Mangan 0,05 mg/l" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "an Arsen 0,005 mg/l" die Wörter "und an Uran 0,002 mg/l" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Uran ist ein Schwermetall, das nierentoxische Wirkungen hat. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat eine gesundheitliche Bewertung von Uran in natürlichen Mineralwässern vorgenommen. Es empfiehlt, aus Gründen des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes einen nationalen Höchstwert für Uran bei einer Auslobung von natürlichen Mineralwässern, Quellwässern, Tafelwässern und abgepackten Trinkwässern als "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" festzulegen. Nach aktueller Bewertung empfiehlt das BfR für diese Wässer eine vorläufig tolerierbare Maximalkonzentration für Uran in Höhe von 2 Mikrogramm (µg) Uran/L.
Aus radiologischer Sicht bestehen nach Stellungnahme des Bundesamtes für Strahlenschutz keine Bedenken gegen die Festlegung eines Höchstwertes für Uran in Höhe von 2 µg/L.. Bei diesem Höchstwert und einem angenommenen Mineralwasserkonsum von 170 Litern im Jahr beträgt die von den Uranisotopen Uran-234, Uran-235 und Uran-238 herrührende Strahlenexposition für Kleinkinder unter einem Jahr nur 4,5 Mikrosievert pro Jahr. Diese Strahlenbelastung ist vernachlässigbar gering.
Es wird deshalb mit dieser Verordnung ein Höchstwert für Uran in Höhe von 2µg Uran/L bei der genannten Auslobung in die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung aufgenommen.
Die Verordnung dient ferner der Anpassung der Mineral- und Tafelwasser- Verordnung an die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund keine Kosten. Die Länder haben mitgeteilt, dass für sie folgende Mehrkosten entstehen:
Einmalige Investitionskosten: | 500 € |
Jährliche Personalkosten: | 44.000 € |
Jährliche Sachkosten: | 21.000 € |
Für die Wirtschaft können einzelbetrieblich ggf. zusätzliche Kosten auf Grund notwendiger Änderungen von Etiketten entstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Wässer auf Grund der Urangehalte nicht mehr als "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" ausgelobt werden dürfen. Auch sind daraus folgende Absatzeinbußen bei diesen Wässern nicht auszuschließen. Von den beteiligten Verbänden wurden zu den finanziellen Auswirkungen keine Angaben gemacht.
Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b:
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch übernimmt in § 3 Nr. 4 den Verbraucherbegriff des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Um Rechtslücken gegenüber der geltenden Verordnung zu vermeiden, werden, gestützt auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen dem Verbraucher gleichgestellt.
Die Nummern 2 und 5 enthalten redaktionelle Anpassungen.
Zu den Nummern 3 und 6:
Untersuchungen haben gezeigt, dass Wässer auf Grund von geogenen Einflüssen vereinzelt relativ hohe Urangehalte aufweisen können. Angesichts des zunehmenden Verbrauchs von Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser sowie abgepacktem Trinkwasser bei der Zubereitung von Säuglingsnahrung lässt sich nicht ausschließen, dass Säuglinge aus diesen Quellen in Einzelfällen nicht unerhebliche Mengen an Uran aufnehmen könnten. Um dies zu vermeiden, wird ein Höchstwert für Uran in Höhe von 2 Mikrogramm Uran je Liter bei einer Auslobung der genannten Wässer als "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" festgelegt.
Ermächtigungsgrundlage ist § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 4:
Mit Nummer 4 erfolgt die Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an die Sanktionsregelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Artikel 2:
Es wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.