A. Problem und Ziel
- Die beiden zu ändernden Verordnungen wurden jeweils in Umsetzung des EG-Rechts (die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung in Umsetzung der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hochpathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 51) und der Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (ABI. EU (Nr. ) L 164 S. 61) sowie der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Umsetzung der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. EU (Nr. ) L 222 S. 11)) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung) und die bis zum 8. März 2007 (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung(Artikel 1 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung)) befristetet geltenden Verordnungen zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis des Erregers der Geflügelpest und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen geflügelhaltenden Betrieben.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis des Erregers der Geflügelpest und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen geflügelhaltenden Betrieben.
E. Sonstige Kosten
- Den Geflügelhaltern in den Restriktionszonen entstehen durch eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse (Geflügel, Geflügelfleisch) Kosten. Kosteninduzierte Einzelpreisanpassungen sind zu erwarten. Zeitlich begrenzte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht gänzlich ausschließen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. Oktober 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
Vom
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 20 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. l, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 28 bis 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
- In § 29 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 Vl) wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
- In Artikel 3 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 Vl) werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Gleichzeitig treten
- 1. die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 Vl), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), sowie
- 2. die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT2006 Vl, AT23 2006 Vl), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl.1 S. 1451), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Die beiden zu ändernden Verordnungen wurden jeweils in Umsetzung des EG-Rechts (die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung in Umsetzung der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hochpathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 51) und der Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 61) sowie der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Umsetzung der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. EU (Nr. ) L 222 S. 11)) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung) und die bis zum 8. März 2007 (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung (Artikel 1 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung)) befristetet geltenden Verordnungen zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis des Erregers der Geflügelpest und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen geflügelhaltenden Betrieben.
- 2. Vollzugsaufwand Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis des Erregers der Geflügelpest und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen geflügelhaltenden Betrieben.
- 3. Sonstige Kosten Den Geflügelhaltern in den Restriktionszonen entstehen durch eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse (Geflügel, Geflügelfleisch) Kosten. Kosteninduzierte Einzelpreisanpassungen sind zu erwarten. Zeitlich begrenzte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht gänzlich ausschließen.