Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
A. Problem und Ziel
- § 139d der Abgabenordnung und Artikel 97 § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sehen vor, dass der Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals, Richtlinien zur Vergabe, Fristen, nach deren Ablauf die nach § 139b gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen zu regeln sind.
B. Lösung
- Diese Verordnung bestimmt den Zeitpunkt der Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und regelt den Datenaustausch zwischen Meldebehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern, Löschungsfristen, die Unterrichtung des Bürgers über die Vergabe der Nummer sowie die Erprobung des Verfahrens.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Kosten in noch nicht bezifferbarer Höhe fallen beim Bund für die Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b AO (Aufbau und Betrieb einer Datenbank) und die Unterrichtung der Bürger von der Vergabe der Identifikationsnummer an. Personalkosten fallen beim Bundeszentralamt für Steuern für etwaige Auskunftsersuchen der Bürgerinnen und Bürger an. Bei den Meldebehörden muss die regelmäßig vorhandene EWO-Software angepasst werden.
E. Sonstige Kosten
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom ... 2006
Es verordnen
- - die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4 der Abgabenordnung, der durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt worden ist, und des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) sowie
- - das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt worden ist:
Artikel 1
Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV)
§ 1 Zeitpunkt der Einführung, Aufbau
- Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt; sie besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.
§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen
- (1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Im Fall des § 3 kann die Datenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
- (2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCIXMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
§ 3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung
§ 4 Löschungsfrist
- Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.
§ 5 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
- (1) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
- (2) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten
- (1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicherten Daten.
- (2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
§ 7 Erprobung des Verfahrens
- (1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs.1 erheben zum Zwecke der Erprobung
- 1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen,
- 3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten.
§ 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
- (2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli 2007, zu löschen.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "und das Kraftfahrtbundesamt" durch die Wörter " ,das Kraftfahrtbundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "Deutschen Gemeindeverlag GmbH, MaxPlanck-Str. 12. 50858 Köln" durch die Angabe "Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart" ersetzt.
- c) In Absatz 4 wird die Angabe "§§ 2 bis 5" durch die Angabe "§§ 2 bis 5c" ersetzt.
- 2. § 5c wird wie folgt gefasst:
§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades, einer Änderung des Ordensnamens/Künstlernamens oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):
- 1. Familienname (mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
- 2. frühere Namen 0201, 0202,
- 3. Vornamen 0301, 0302,
- 4. Doktorgrad 0401,
- 5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502,
- 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
- 7. Geschlecht 0701,
- 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung 1201 bis 1203, oder der Hauptwohnung 1205, 1206, 1208 bis 1212,
- 9. Sterbetag 1901,
- 10. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701."
- 3. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen."
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
I. Allgemeines
Durch Artikel 8 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) sind in den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung - AO - Regelungen zur Vergabe eines Identifikationsmerkmals für jeden Steuerpflichtigen eingeführt worden.
§ 139b AO sieht vor, dass das Bundeszentralamt für Steuern jeder natürlichen Person eine Identifikationsnummer zuteilt. Die Vergabe der Identifikationsnummer soll auf Grund von elektronisch gelieferten Daten der Meldebehörden erfolgen.
Diese Verordnung regelt neben organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b AO, Fristen, nach deren Ablauf die nach § 139b AO gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 und 7 AO. Die Verordnung regelt zugleich den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals für natürliche Personen nach § 139a Abs. 1 AO. Damit wird der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Zuteilung der Identifikationsnummern erforderlichen Daten mitzuteilen haben. Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern wird die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) angepasst.
Diese Verordnung hat auf das Steueraufkommen und das Preisniveau keine Auswirkungen.
Die bei Bund und Ländern entstehenden Kosten für die Umsetzung werden durch die zu erwartenden Einsparungen und Mehreinnahmen mittelfristig kompensiert. Bei den Gemeinden entstehen Kosten, die durch mittelfristige Einspareffekte ebenfalls kompensiert werden.
Wegen der unterschiedlichen technischen und organisatorischen Gegebenheiten lässt sich die Höhe dieser Kosten nicht näher bestimmen.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Zeitpunkt der Einführung, Aufbau)
§ 1, 1. Halbsatz regelt den Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals für natürliche Personen (vgl. Artikel 97 § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung).
Diese erhalten als Identifikationsmerkmal gemäß § 139a Abs. 1 Satz 3 AO eine Identifikationsnummer.
Die Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO beginnt mit der Übermittlung der Daten nach § 139b Abs. 6 AO durch die Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zusammenführung und Bereinigung.
Der 2. Halbsatz bestimmt, wie die Identifikationsnummer nach § 139b AO aufzubauen ist.
§ 139a Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz AO sieht vor, dass das Identifikationsmerkmal aus einer Ziffernfolge besteht, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgebildet werden darf. § 139a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz. AO regelt, dass die letzte Stelle eine Prüfziffer ist.
§ 1 2. Halbsatz regelt, dass die Identifikationsnummer nach § 139b AO aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer an elfter Stelle besteht.
Zu § 2 (Form und Verfahren der Datenübermittlungen)
§ 2 regelt Form und Verfahren der Datenübermittlungen und stellt in Absatz 1 klar, dass Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung geregelt sind. Datenübermittlungen auf umgekehrten Wege, vom Bundeszentralamt für Steuern an die Meldebehörden, sollen indes gemäß der Regelung in Absatz 2 nach den Regelungen dieser Verordnung erfolgen.
Für die Datenübermittlungen, wie sie in § 2 Abs. 1 beschrieben sind, gelten die §§ 5c und 6 der 2. BMeldDÜV. Diese werden durch Artikel 2 der Verordnung im Hinblick auf die Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139b AO angepasst.
§ 2 Abs.1 Satz 2 ,1. Halbsatz lässt für die einmalige Datenübertragung nach § 3 (Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 AO) durch die Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern die Übertragung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zu. Satz 3 sieht die Verschlüsselung der auf Datenträger zu übermittelnden Daten vor.
Für die Datenübermittlungen des Bundeszentralamtes für Steuern an die Meldebehörden sieht § 2 Abs. 2 Satz 1 StIdV allein die Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet vor. Die Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln.
Außerdem werden die Satzbeschreibung OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport für die Übermittlung festgelegt.
Zu § 3 (Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung)
Zu Absatz 1:
Die Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b AO setzt voraus, dass die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 139b Abs. 6 Satz 1 AO aufgeführten Daten übermitteln. Nach § 1 der Verordnung beginnt die Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO zum 1. Juli 2007. Aus diesem Grund haben die Meldebehörden die Daten nach § 139b Abs. 6 Satz 1 AO, wie sie ihnen mit Ablauf des 30. Juni 2007 vorliegen, zu übermitteln.
Zu Absatz 2:
Der Übermittlungsprozess durch die Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung muss bis zum 30. September 2007 abgeschlossen sein.
Zu Absatz 3:
Für die erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummern sind von ca. 5.500 Meldebehörden die Daten der ungefähr 80 Millionen in Deutschland gemeldeten Personen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Die Datenbestände in den Melderegistern werden dezentral geführt. Durch das Zusammenführen dieser bisher ausschließlich dezentral gespeicherten Daten an einer zentralen Stelle wird es zu Fällen kommen, in denen mögliche Unrichtigkeiten zu klären sind. Da es gesetzliche Aufgabe der Meldebehörden ist, für die Richtigkeit der Melderegister zu sorgen, müssen diese auch nur mutmaßliche Unrichtigkeiten von Amts wegen aufklären (§ 4a Melderechtsrahmengesetz - MRRG). Auf Grund der dezentralen Organisation der Meldebehörden liegen hierzu keine Erfahrungen vor, so dass sich der Umfang dieser Fälle nur sehr schwer einschätzen lässt. Damit das Bundeszentralamt für Steuern die Identifikationsnummern eindeutig vergeben kann, müssen zuvor sämtliche an das Bundeszentralamt für Steuern zu meldenden Daten aller Meldebehörden miteinander verglichen werden, um Unstimmigkeiten aufzuspüren. Diese Unstimmigkeiten sind den Meldebehörden mitzuteilen und von diesen aufzuklären. Die Ergebnisse werden dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt, das die berichtigten Daten nochmals mit dem gesamten Bestand vergleicht und auf Schlüssigkeit überprüft. Dieser Prozess der Zusammenführung und Bereinigung der Daten wird einen Zeitraum in Anspruch nehmen, über dessen Dauer keine verlässlichen Aussagen gemacht werden können.
zu Absatz 4:
Erst nach Bereinigung der Daten kann dem Steuerpflichtigen seine eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer zugeteilt werden. Diese übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Meldebehörde. Mit der Regelung, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Identifikationsnummer "unverzüglich" an die Meldebehörden meldet, geht § 3 Abs. 4 dieser Verordnung über die Anforderungen der Abgabenordnung in § 139b Abs. 6 Satz 3 hinaus, der keine Zeitbestimmung vorsieht. Mit der zeitlichen Regelung soll ein Gleichklang mit § 139a Abs. 1 Satz 4 AO hergestellt werden. Dem Steuerpflichtigen ist danach seine Identifikationsnummer "unverzüglich" nach Zuteilung mitzuteilen.
Zu § 4 (Löschungsfrist)
Bei den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten handelt es sich um Stammdaten, die nicht nur für einen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt von Bedeutung sind. Eine eindeutige Identifizierung eines Steuerpflichtigen ist so lange erforderlich wie die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht erloschen sind (vgl. § 47 AO).
Die Löschung der Daten zu einem bestimmten Stichtag nach Beendigung der Steuerpflicht ist nicht möglich, da sich die Verjährungsfristen der Abgabenordnung in jedem einzelnen Steuerfall und von Steuerart zu Steuerart unterscheiden. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die im Regelfall vierjährige Festsetzungsfrist beim Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf und im Falle einer Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 AO). Zudem kann das Fristende durch verschiedene An- und Ablaufhemmungen hinausgeschoben werden (§§ 170, 171 AO). Auch noch Jahre nach dem Tod eines Steuerpflichtigen können die Daten zur Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben erforderlich sein, da das Besteuerungsverfahren gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger fortzusetzen und abzuschließen ist.
Zu § 5 (Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses)
Zu Absatz 1:
Da das Identifikationsmerkmal bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist, werden mit diesem Merkmal regelmäßig Steuerdaten übermittelt, so dass die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 verpflichtet das Bundeszentralamt für Steuern ausdrücklich, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Die technischen und organisatorischen
Maßnahmen, die das Bundeszentralamt für Steuern zu diesem Zwecke trifft, dienen der Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten.
Zu § 6 (Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten)
Zu Absatz 1:
Gemäß § 139a Abs. 1 Satz 4 AO ist der Steuerpflichtige über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten. Um dem Steuerpflichtigen einen Überblick über die beim Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit seiner Person gespeicherten Daten zu geben, werden ihm - über die Anforderung des § 139a Abs.1 Satz 4 AO hinaus - neben der Identifikationsnummer auch die übrigen gespeicherten Daten mitgeteilt.
Zu Absatz 2:
Sämtliche von einer Finanzbehörde festgestellten Unrichtigkeiten sind dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt das Nähere im Einvernehmen mit den Ländern durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
Zu § 7 (Erprobung des Verfahrens)
Zu Absatz 1:
Zu Nummer 1 und 2:
Für die Erprobung sowohl des Verfahrens zur Datenübermittlung von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern als auch der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme für den Datenabgleich und die Aufbereitung der von den Meldebehörden zu liefernden Daten wird eine klarstellende Regelung getroffen und damit einer Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Rechnung getragen.
Es ist zu erwarten, dass in den Melderegistern "Dubletten" und "Karteileichen" vorhanden sind. Diese müssen erkannt und bereinigt werden, bevor das Bundeszentralamt für Steuern Identifikationsnummern vergeben kann. Allein auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass jeder Steuerpflichtige nur eine Identifikationsnummer erhält. Über die Größenordnung dieser Doppelmeldungen liegen derzeit keinerlei Erkenntnisse vor. Um den Prozess der Zusammenführung und Bereinigung der Daten nach § 3 StIdV im späteren Echtbetrieb ordnungsgemäß und fehlerfrei durchführen zu können, muss das Bundeszentralamt für Steuern daher zunächst Versuche mit Echtdaten mehrerer Meldebehörden durchführen. Nur so kann festgestellt werden, ob und in welchem Umfang Personen bei verschiedenen Meldebehörden gleichzeitig erfasst worden sind. Mit Hilfe der gewonnenen Erkenntnisse sollen die Hilfsgrößen (Einflussfaktoren, Parameter) für die Durchführung der Bereinigung der Meldedaten im später durchzuführenden Verfahren ermittelt werden. Durch die Erprobung der Zusammenführung und Bereinigung der Daten wird gewährleistet, dass im später einzusetzenden Verfahren keine personenbezogenen Daten gespeichert werden, die keinem Steuerpflichtigen zugeordnet werden können (Vermeidung eines "Datenfriedhofes").
Die Regelung der Nummer 3 dient der Ermittlung des Anteils der Übereinstimmung bei der Zuordnung von Identifikationsnummern zu den Fällen in den Datenbeständen der Steuerverwaltungen der Länder. Dies soll eine Grundlage für die Entwicklung geeigneter Maßnahmen sein um den personellen Aufwand für die Zuordnung der Identifikationsnummer zu den Steuerkonten möglichst gering zu halten. Der Abgleich findet automatisiert und ausschließlich im Bundeszentralamt für Steuern statt.
Die Daten sind durch Datenübertragung oder auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger zu übermitteln. Das in § 2 Abs. 1 festgelegte Verfahren ist entsprechend anzuwenden.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 enthält eine abschließende Verwendungsregelung der Daten nach Absatz 1 und regelt die Löschung dieser Daten.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Zu Nr. 1:
Nr. 1 sieht redaktionelle Änderungen des § 1 im Hinblick auf die Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO vor.
Zu Nr. 2:
§ 5c enthält Regelungen zur Übermittlung der Daten von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern im laufenden Betrieb nach Einführung der Identifikationsnummer aufgrund des § 3 StIdV.
§ 5c regelt sowohl die "Neuzugänge" z.B. durch Geburt oder den Zuzug aus dem Ausland verbunden mit einer erstmaligen Anmeldung im Inland, als auch Datenübermittlungen durch die Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern, die aufgrund von Änderungen im Sinne des § 139b Abs. 8 AO notwendig werden.
Zu Nr. 3:
§ 6 Abs. 2a regelt Form und Verfahren der Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.