A. Problem und Ziel
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG), das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sind aus Gründen der Rechtsklarheit für die jeweiligen Kostenvorschriften anzupassen. Mit diesem Änderungsgesetz kommt die Bundesregierung der Empfehlung des Bundesrechnungshofes nach, die Rechtsgrundlagen zur Gebührenerhebung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu vereinheitlichen.
Des Weiteren wird klargestellt, dass die Regelungen für Vorverfahren nach § 18 EMVG auch für Telekommunikationsendgeräte und -anlagen gelten sollen. Zusätzlich werden Korrekturen bzw. Erweiterungen vorgenommen, die die Möglichkeit vorsehen, im Widerspruchsverfahren nach dem FTEG Gebühren zu erheben. Durch die Änderung wird die Bundesnetzagentur verpflichtet, bei der Kalkulation von gebührenpflichtigen Amtshandlungen bzw. öffentlichen Leistungen die zurechenbaren Einzel- und Gemeinkosten zu berücksichtigen.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet. Das Änderungsgesetz passt die Kostenvorschriften von EMVG, FTEG und LuftVG an, um die Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung zu vereinheitlichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Änderung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der betroffenen Wirtschaft einschließlich mittelständischer Unternehmen entstehen infolge der in Anspruch genommenen Leistungen der Bundesnetzagentur und der dafür zu zahlenden Gebühren Mehrkosten, deren Höhe derzeit noch nicht beziffert werden kann. Für das Jahr 2011 wurden 1,2 Mio. Euro als Gebühreneinnahme veranschlagt. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Die bisherige Rechtslage, nach der Unternehmen für Leistungen und Dienste der Bundesnetzagentur die Kosten, die der Bundesnetzagentur entstehen und zugeordnet werden können, über Gebühren zu tragen haben, wird für die verschiedenen Bereiche angeglichen. Das Gesetz vereinheitlicht damit die Methodik für die Kostenermittlung und die darauf basierende Gebührenkalkulation.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die angeglichenen Rahmenbedingungen führen trotz einer Neukalkulation auf Basis einer behördenspezifischen Kosten- und Leistungsrechnung nicht zu höherem Erfüllungsaufwand, da eine langjährige Erhebungspraxis besteht und Einzelposten flexibel einberechnet werden können. Ziel sind kostendeckende Gebühreneinnahmen.
F. Weitere Kosten
Keine Änderung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2011
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Fristablauf: 16.12.11
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 oder 3 Satz 1 und 2" gestrichen.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:"
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und Absatz 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden,"
- b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,
- 2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und
- 3.das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
- (3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen."
4. In der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 10 Absatz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Nummern 4 bis 6 durch folgende Nummer 4 ersetzt:
"4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs."
2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" durch die Wörter " § 7 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes" gestrichen.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Kosten für Maßnahmen im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Prüfung der Anforderungen nach § 3 werden, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über einen Beitrag abgegolten. Beitragspflichtig sind Senderbetreiber im Sinne von § 3 Nummer 10 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Die Kalkulation, Erhebung und Verteilung des Beitrages erfolgen gleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln."
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:"
- bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,"
- b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf
- 1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,
- 2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und
- 3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
- (3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten zugrunde zu legen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen."
6. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
" § 16a Vorverfahren
7. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Ziffer 5 die Angabe "und 7" eingefügt.
Artikel 3
§ 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
2. Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
(5b) Die Festlegung und Änderung von Gebühren nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Gebühren werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten zugrunde zu legen."
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage und Inhalt
Das Gesetz dient der Klarstellung der Rechtsgrundlagen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Zusammenhang mit Aufwendungen, die ihr im Rahmen ihrer gesetzlichen Befassung, insbesondere mit Funkanlagen, entstehen. Die Anpassungen erfolgen unter anderem auf Grund von Empfehlungen des Bundesrechnungshofes (BRH) zur Angleichung der Rechtsgrundlagen im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81), sind beachtet worden.
2. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen
a) Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die Einnahmen der Bundesnetzagentur werden durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Beiträge im Vergleich zu heute steigen. Durch verbesserte Rechtsklarheit wird das Risiko von Einnahmeausfällen vermindert. Die Kalkulation kostendeckender Gebühren aus einer behördenspezifischen Kosten- und Leistungsrechnung erfordert ggf. zusätzlichen Implementierungs- und fortlaufenden Betriebsaufwand bei der Bundesnetzagentur, der mit dem vorhandenen Personal und den zur Verfügung stehenden Mitteln bewerkstelligt wird.
b) Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Durch das Änderungsgesetz werden die Haushalte der Länder und der Kommunen nicht belastet.
c) Sonstige Kosten
Der betroffenen Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen entstehen infolge der Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesnetzagentur und damit verbundener Gebührenzahlungen Mehrkosten, deren Höhe derzeit noch nicht bezifferbar ist. Betroffen sind insbesondere Hersteller und Inverkehrbringer von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, wie auch Hersteller und Inverkehrbringer von Geräten, die elektromagnetische Störungen hervorrufen können, unabhängig von ihrer Betriebsgröße.
Aufgrund der Geringfügigkeit möglicher Mehrkosten sind jedoch Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.
d) Bürokratiekosten
Keine.
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
4. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf entspricht der Absicht der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln (1) "Grundregel" und (7) "Generationengerechtigkeit" sowie der Nachhaltigkeitsindikator (6) "Staatsverschuldung". Ziel ist eine transparentere und verursachergerechtere Gebührenerhebung der Bundesnetzagentur und größere Planungssicherheit für Betroffene. Zudem wird durch verbesserte Rechtsklarheit das Risiko von Einnahmeausfällen vermindert. Das Gesetz vereinheitlicht die Methodik für die Kostenermittlung und die darauf basierende Gebührenkalkulation.
5. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 GG.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Bereinigung von redaktionellem Fehler. In die Regelung für Vorverfahren nach § 18 sind alle Telekommunikationsendgeräte und -anlagen einzubeziehen.
Zu Artikel 1 Nummer 2
Bereinigung von redaktionellem Fehler. Ein Konformitätsverfahren ist zwingend nach § 7 Absatz 2 und 3 durchzuführen, bevor Geräte in Verkehr gebracht werden. Zur Vereinfachung wird allgemein auf die Bestimmung in § 7 verwiesen.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Redaktionelle Klarstellung.
Die Bundesnetzagentur soll ihre Maßnahmen zur Störungsermittlung und -beseitigung sowie Maßnahmen zur Störungsvermeidung durch eine Gebührenerhebung gegenüber dem schuldhaften Verursacher kostenneutral stellen können. Durch die Änderung wird Rechtssicherheit zur Gebührenerhebung geschaffen, indem das Kostendeckungsprinzip vorgegeben wird. Insbesondere wird für Kosten aus Amtshandlungen, die aus der am 14. Mai 2009 in Kraft getretene Sicherheitsfunk-Schutzverordnung resultieren, Rechtssicherheit zur Gebührenerhebung geschaffen.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Die geänderte Formulierung soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen, damit nicht nur direkte Einzelkosten der Amtshandlung sondern zusätzlich auch die zurechenbaren Gemeinkosten sowie kalkulatorische Kosten der Behörde für diesen Bereich in die Gebührenkalkulation einfließen.
Absatz 3 ist neu und ersetzt bisherige Regelung zur Gebührenerhebung. Um für den Bereich der Gebührenerhebung aus dem EMVG eine Gebührenkalkulation auf Vollkostenbasis auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen durch die neuen Sätze 1 und 2 Vorgaben geschaffen werden, die die generelle Regelung in § 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes für das EMVG konkretisieren.
Nach dem Kostendeckungsgebot des Absatz 3 Satz 1 sind bei der Gebührenkalkulation grundsätzlich die gesamten mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Dieses erfordert, dass die Gesamtheit der Gebühren für Amtshandlungen einer bestimmten Art, die Gesamtheit der Verwaltungskosten für diese besonderen Amtshandlungen decken soll. Satz 1 geht damit nicht von einer Einzeldeckung einer einzelnen Amtshandlung, sondern von einer Gesamtdeckung der Kosten dieser Amtshandlungen für einen bestimmten Kalkulationszeitraum aus.
Da die Zurechnung der Verwaltungskosten auf die mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungskosten beschränkt ist, dürfen bei der Gebührenermittlung nur die Kosten berücksichtigt werden, die mit der Amtshandlung im kausalen Zusammenhang stehen und ihr zuzurechnen sind.
Satz 2 bestimmt, welche Kosten in die Gebührenkalkulation aufzunehmen sind und welches Verfahren hierfür anzuwenden ist. Es gilt der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff, wonach für die Ermittlung der Verwaltungskosten alle Kosten herangezogen werden, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zurechenbar und ansatzfähig sein können. Entscheidend ist danach eine verursachergerechte und nachvollziehbare Kostenträgerrechnung mit getrenntem Ausweis der Verwaltungseinzel- und Verwaltungsgemeinkosten. Zurechenbar sind damit sämtliche mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten aus dem Bezug von Gütern und Dienstleistungen anderer öffentlicher und privater Stellen. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen mehrere Behörden an einer Amtshandlung beteiligt sind, auch deren Verwaltungskosten entsprechend in die Gebührenkalkulation einzubeziehen sind. Grundlage der Gebührenkalkulation sind nach der exemplifizierenden Aufzählung in Satz 2 insbesondere die Personal- und Sachkosten einschließlich zurechenbarer Gemeinkosten und gegebenenfalls kalkulatorische Kosten. Weitere Kostenarten, die der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff zu den Kosten der Leistungserstellung zählt, sind damit nicht ausgeschlossen, da die Aufzählung nicht enumerativ zu verstehen ist.
Anrechenbare Personalkosten entstehen durch den Personaleinsatz für Amtshandlungen.
Zu den Personalkosten gehören insbesondere die gezahlten Bezüge, Gehälter und Löhne einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Versorgungszuschläge und sonstige Personalnebenkosten.
Anrechenbare Sachkosten sind alle Kosten, die durch den Einsatz von Sachmitteln entstehen, z.B. Kosten für Raumnutzung, Instandhaltung, Versicherungen, Verbrauchsmaterialien.
Anrechenbare kalkulatorische Kosten sind Kosten, denen keine Ausgaben bzw. Auszahlungen entsprechen, z.B. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten oder kalkulatorische Wagniskosten, die unter bestimmten Umständen angesetzt werden können.
Die Kostenarten werden in Einzel- und Gemeinkosten unterschieden. Einzelkosten lassen sich den Amtshandlungen direkt zurechnen. Gemeinkosten sind diejenigen Kosten, die ebenfalls für eine Amtshandlung entstehen, sich aber dieser einzelnen Amtshandlungen nicht direkt zurechnen lassen. Eine Zurechnung anteiliger Gemeinkosten (z.B. für die Behördenleitung, die Bibliothek oder ein Kopiergerät, das mehrere Kostenstellen nutzen) wird anhand geeigneter und nachvollziehbarer Aufteilkriterien vorgenommen.
Absatz 4 regelt die Subdelegation an die Bundesnetzagentur und gibt Einvernehmensregelungen vor. Insbesondere die Einfügung "ihre Änderung und" in Satz 2 dient der Klarstellung der vom Einvernehmenserfordernis betroffenen Sachverhalte. Auch für Änderungen in einer nach Absatz 2 Satz 1 von der Bundesnetzagentur ermächtigten Rechtsverordnung verbleibt die Ergebnisverantwortung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Nach Absatz 3 Satz 3 sind die gesetzlichen Vorgaben zur Kalkulation kostendeckender Gebühren nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 zu konkretisieren. In diesem Rahmen sind die Kostenbegriffe (z.B. kalkulatorische Kostenarten, Gemeinkosten) zu definieren und das Kalkulationsverfahren zu bestimmen. Die Regelung dieser Vorgaben für die Gebührenkalkulation durch Rechtsverordnung dient dem Ziel, Rechtssicherheit für Bürger, Unternehmen und Verwaltung zu schaffen und zugleich eine im Vergleich zur Gesetzesänderung vereinfachte Anpassung an die Weiterentwicklung der Kosten-Leistungs-Rechnung zu ermöglichen.
Um eine Kalkulation kostendeckender Gebühren auf Vollkostenbasis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf eine praktikable und tragfähige Grundlage zu stellen, sollen die Gebühren im Regelfall auf Grundlage behördenspezifischer Personal- und Sachkostensätze errechnet werden, die die jeweilige gebührenerhebende Behörde auf Grundlage ihrer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt. Eine Abweichung von diesem Verfahren der Gebührenkalkulation erfordert die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Zu Artikel 1 Nummer 4
Redaktionelle Veränderung, Herstellen des richtigen Verweises.
Zu Artikel 2 Nummer 1
Vereinfachung des Wortlauts unter Angleichung der Formulierung an die Vorschrift zum Eisenbahnrecht in § 1 Absatz 4 Nummer 3.
Zu Artikel 2 Nummer 2
Bereinigung eines redaktionellen Fehlers.
Zu Artikel 2 Nummer 3
Formulierung wird dem im EMVG normierten Kostendeckungsprinzip angeglichen. Die Änderung berücksichtigt aktuelle Verwaltungsgerichtsurteile und dient somit der Rechtssicherheit.
Zu Artikel 2 Nummer 4
Mit der Änderung wird eine Doppelerhebung von Gebühren bzw. Beiträgen nach EMVG und FTEG vermieden und die Beitragsregelung klargestellt.
Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a
Redaktionelle Klarstellung.
Bereinigung eines offensichtlich falschen Verweises und eines redaktionellen Fehlers. Die Kostenerhebung soll ermöglicht werden, wenn schon gegen eine Anforderung verstoßen wird.
Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b
Formulierungen des FTEG werden den Regelungen des EMVG angeglichen. Die Änderungen berücksichtigen auch aktuelle Verwaltungsgerichtsurteile und dienen somit der Rechtssicherheit. Die Formulierung erlaubt in der Kalkulation der Gebührenhöhe für die betreffenden Amtshandlungen allgemeine Umlagen der Behörde aufzunehmen. Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b.
Zu Artikel 2 Nummer 6
Ziel dieser neuen Vorschrift ist, für die Erhebung und Bemessung von Gebühren aus Widerspruchsverfahren nach dem FTEG sowie den darauf erlassenen Rechtsverordnungen (z.B. BEMFV), eine rechtssichere Ermächtigungsgrundlage zu schaffen.
Zu Artikel 2 Nummer 7
§ 17 Abs. 1 FTEG wird um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand ergänzt. Entsprechend der Entschließung des Bundesrates (BR-Drs. 423/02 vom 21.06.2002) sollen auch Verstöße gegen die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) mit Bußgeldern bewehrt werden können. Eine Ergänzung der BEMFV ist im Rahmen der Novellierung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV geplant.
Zu Artikel 3 Nummer 1
Der Satz "Die Gebühren dürfen 100 Euro für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen." ist wegen ansonsten scheiternder Kostendeckung bezüglich der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) zu streichen. Formulierungen des LuftVG werden den Regelungen des EMVG angeglichen. Die Änderungen berücksichtigen auch aktuelle Verwaltungsgerichtsurteile und dienen somit der Rechtssicherheit. Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht gegeben.
Mit der FlugfunkV vom 20.08.2008 (BGBl. I Nr. 38 S. 1742) wurden im Zusammenhang mit der Umsetzung von Empfehlungen der ICAO (Internationale Luftfahrt-Organisation) Sprachprüfungen (zusätzlich bzw. unabhängig von Flugfunkzeugnissen) eingeführt. Nach erfolgreichem Ablegen der Sprachprüfung wird eine "Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache" ausgestellt. Um für die entsprechende Prüfung und das Ausstellen der Bescheinigung rechtssicher eine Gebühr erheben zu können, wurde die Ermächtigungsgrundlage erweitert.
Zu Artikel 3 Nummer 2
Regelungen zu Gebühren und Auslagen bedürfen der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Formulierung beschreibt die Methode zur Ermittlung der gebührenrelevanten Verwaltungskosten. Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b.
Zu Artikel 4 Nummer 1
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Änderungen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1575:
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und nach dem Luftverkehrsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender