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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Vom 29. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 49 vom 03.08.2009 S. 2409)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(900-15)

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

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  § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen " § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer".

b) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:

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  § 144 Telekommunikationsbeitrag " § 144 (weggefallen)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11a werden die Wörter "Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

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 17. öffentlich zugänglicher Telefondienst" ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste; "17. "öffentlich zugänglicher Telefondienst" ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen;".

3. In § 42 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.

4. § 45 wird wie folgt gefasst:

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  § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen

Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die Bundesnetzagentur stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.

" § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer

(1) Die Interessen behinderter Endnutzer sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen.

(2) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste stellen Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetzagentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen. Soweit Unternehmen keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem erschwinglichen Preis. Die mit dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen. Der jeweils von einem Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zahlungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als 0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5 getragen. Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des Verfahrens durch Verfügung fest."

5. § 45d Abs. 3

(3) Der Teilnehmer darf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen Anbieter übermitteln lassen.

wird aufgehoben.

6. In § 45m Abs. 2 wird das Wort "Endnutzer" durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt.

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