Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030,
Drucksache 510/07 (PDF) = AE-Nr. 070617,
Drucksache 645/11 (PDF) = AE-Nr. 110834 und
Drucksache 694/11 (PDF) = AE-Nr. 110873
Europäische Kommission
Brüssel, den 20.9.2017 COM (2017) 537 final 2017/0231 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, die Funktionsweise des Systems der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) im Interesse einer besseren Aufsicht über die EU-Finanzmärkte zu verbessern und den Aufbau der Kapitalmarktunion zu beschleunigen und zu vollenden. Der Vorschlag betrifft die Aufsichtsaufgaben und Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der bestimmte Aufsichtsbefugnisse übertragen werden sollen, die derzeit von den zuständigen nationalen Behörden wahrgenommen werden.
In der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2014/65/EU, MiFID II) 1 wurde mit den von Datenbereitstellungsdiensten (DRSP) zu erbringenden Datenbereitstellungdienstleistungen (DRS) eine neue Art von Dienstleistungen eingeführt, die der Zulassungspflicht und Beaufsichtigung unterliegen. In der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID I)2 war eine wirksame Weiterleitung, Überwachung und Rekonstruktion von Handelsdaten nicht behandelt worden. Die Handelsdaten in der EU wiesen daher nicht die erforderliche Einheitlichkeit und Qualität auf, um zu überprüfen, ob die Ziele der MiFID ordnungsgemäß erreicht wurden. Zudem wurden die Handelsdaten von den relevanten Handelsplätzen nicht in der gesamten EU zu vertretbaren Kosten bereitgestellt.
Da eine mangelnde Einheitlichkeit der Qualität, Formatierung sowie der Zuverlässigkeit und Kosten nachteilige Auswirkungen auf die Datentransparenz, den Anlegerschutz und die Markteffizienz hat, sollte die MiFID II die Qualität und Zugänglichkeit der Handelsdaten verbessern. Dazu wurde ein Standardformat für Handelsdaten eingeführt, das sich leicht konsolidieren lässt, gut verständlich ist und mit angemessenen Kosten verbunden ist. Zudem enthält die Richtlinie formale organisatorische Anforderungen an die Datenbereitstellungsdienste (DRSP) und sieht die obligatorische Zulassung dieser Dienste durch die nationale Behörde vor.
Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der Datenverarbeitung, der Vorteile einer Bündelung datenbezogener Zuständigkeiten - einschließlich möglicher Skalenvorteile - und der nachteiligen Auswirkungen möglicher Unterschiede in der Aufsichtspraxis sowohl auf die Qualität der Handelsdaten als auch auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienste sollten die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten von den nationalen Behörden auf die ESMA übertragen werden.
Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich daher auf die Übertragung der Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung dieser Unternehmen von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMA. Diese Befugnisse werden in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR)3 aufgenommen, ohne dass die für DRSP geltenden materiellrechtlichen Vorschriften, einschließlich der in der MiFID II ursprünglich festgelegten Bedingungen für die Zulassung und die organisatorischen Anforderungen, weiter geändert werden. Die einschlägigen Bestimmungen der MiFID II für DRSP werden daher gestrichen.
Ferner betrifft der vorliegende Vorschlag die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) im Rahmen der Genehmigungsverfahren für interne Modelle.
Nach der Solvabilität-II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG4) ist es im Einklang mit dem risikoorientierten Konzept für die Solvenzkapitalanforderung (SCR) unter bestimmten Umständen möglich, die SCR für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen auf der Ebene einzelner Unternehmen oder Gruppen nicht nach der Standardformel, sondern anhand interner Modelle zu berechnen. Diese internen Modelle bedürfen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung. Trotz der hilfreichen Arbeit der EIOPA an einer Angleichung der Aufsichtspraxis im Bereich der internen Modelle weisen die Vorgaben der zuständigen Behörden für interne Modelle noch immer große Unterschiede auf, und gemeinsame Vereinbarungen zu gruppeninternen Modellen lassen sich innerhalb der Kollegien der Aufsichtsbehörden nur schwer erzielen.
Abweichungen bei der Aufsicht und der Genehmigung interner Modelle verringern die Einheitlichkeit und sind mit ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer verbunden. Der Vorschlag fördert daher die Angleichung der Aufsicht. Dazu wird die Rolle der EIOPA im Bereich der internen Modelle durch Bestimmungen zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch gestärkt, und sie erhält die Befugnis, in diesem Bereich Stellungnahmen abzugeben und auf eigene Initiative beispielsweise durch verbindliche Schlichtung zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden beizutragen.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag steht mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang, einschließlich solcher, in denen den ESA direkte Befugnisse übertragen werden.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Politik der Union in anderen Bereichen.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des Vorschlags bilden Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) wird die EU nur dann tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind.
Materiellrechtliche Vorgaben für die Zulassung und Aufsicht sind bereits in der MiFID II enthalten und damit Teil des Unionsrechts. Als einzige Änderung in diesem Bereich sieht dieser Vorschlag vor, dass die ESMA anstelle der zuständigen nationalen Behörden die Verantwortung für die Zulassung und Beaufsichtigung der DRSP übernimmt. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzmärkte ihrem Wesen nach grenzübergreifender Natur sind und dies künftig in noch stärkerem Maße sein werden. Auch die Intensität der Finanzmarktdaten nimmt rasch zu. Um diese Herausforderungen bewältigen zu können, müssen datenrelevante Aspekte des MiFID-II-Rahmens effizienter behandelt werden. Durch die Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von DRSP auf die ESMA werden einheitliche Bedingungen für Handelsdaten und Meldekanäle gewährleistet, und gleichzeitig können die zuständigen nationalen Behörden die frei werdenden Ressourcen für die Beaufsichtigung der Endnutzer der Daten nutzen.
Der Grundsatz der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der internen Modelle ist bereits in der Solvabilität-II-Richtlinie enthalten. Durch die in diesem Vorschlag vorgesehenen Änderungen soll die Rolle der EIOPA gestärkt werden, um die Aufsicht in diesem Bereich stärker zu vereinheitlichen, insbesondere in Bezug auf Versicherungsgruppen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind; die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls das Kollegium der Aufsichtsbehörden bleiben jedoch für die Annahme dieser Anträge zuständig.
Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang Rechnung, da er für die Erreichung der angestrebten Ziele angemessen ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. Er ist vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse einerseits und der Kosteneffizienz der Maßnahme andererseits.
- Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag wird eine auf der Grundlage des Artikels 53 Absatz 1 AEUV und eine auf der Grundlage der Artikel 53 und 62 AEUV verabschiedete Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates geändert. Zur Änderung dieser beiden Richtlinien bedarf es ebenfalls einer Richtlinie.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Folgenabschätzung
Die vorgeschlagenen Änderungen dieser beiden Richtlinien sind sehr begrenzt und erfordern keine separate Folgenabschätzung, da die beiden Richtlinien erst kürzlich umgesetzt wurden und somit auch erst seit Kurzem anwendbar sind.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die mit der Änderung der MiFID II und der MiFIR geschaffene zentrale Stelle für die Zulassung und Beaufsichtigung wird dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand, auch für kleinere DRSP, zu verringern. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der bisher für die DRSP zuständigen Behörden werden auf die ESMA übertragen. Der einheitliche Rahmen für die Zulassung und Aufsicht wird den Verwaltungsaufwand grenzübergreifend tätiger DRSP erheblich vereinfachen und verringern.
Hinsichtlich der Solvabilität-II-Richtlinie trägt die aufsichtsrechtliche Angleichung zu gestrafften Antragsverfahren und einheitlicheren Anforderungen in der gesamten Union bei und gewährleistet so insbesondere im Bereich der Versicherungsgruppen einheitlichere Wettbewerbsbedingungen.
- Grundrechte
Das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und das Verteidigungsrecht werden durch einen klaren verfahrensrechtlichen Rahmen und die gerichtliche Kontrolle von Ermittlungsmaßnahmen (erforderlichenfalls durch nationale Gerichte) sowie von endgültigen Entscheidungen im Rahmen dieser Richtlinie (durch den Gerichtshof) gewahrt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Diese sind durch die Änderungen der MiFIR und die Änderungen der Verordnung zur Gründung der EIOPA gedeckt.
5. Sonstige Elemente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 des Vorschlags enthält Änderungen, die erforderlich sind, um die Befugnisse und Zuständigkeiten der derzeit zuständigen Behörden auf die ESMA zu übertragen, die die Verantwortung für die Zulassung und Beaufsichtigung von Unternehmen übernimmt, die Datenbereitstellungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigen.
Dazu zählen die Änderung und Streichung einiger Abschnitte der MiFID II, darunter Titel V über die DRSP, Anhang I Abschnitt D sowie die Befugnisse der zuständigen Behörden, Sanktionen über DRSP zu verhängen.
Artikel 2 dieses Vorschlags enthält Änderungen an der Solvabilität-II-Richtlinie, mit denen die Rolle der EIOPA im Rahmen der Antragsverfahren für interne Modelle gestärkt wird, um die aufsichtsrechtliche Angleichung zu fördern. Der Artikel sieht Änderungen in Bezug auf den Informationsaustausch zu diesen Anträgen vor und gibt der EIOPA die Möglichkeit, dazu Stellungnahmen abzugeben und auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden, auf eigene Initiative oder - unter bestimmten Umständen - auf Ersuchen der betroffenen Unternehmen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden beizutragen.
Zudem soll die EIOPA diesbezüglich jährliche Berichte erstellen, damit die Situation im Bereich der Anträge für interne Modelle genau überwacht und dabei möglicherweise weiterhin bestehende Bedenken hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Angleichung in diesem Bereich ermittelt werden können.
Darüber hinaus werden mit diesem Artikel einige Teile der Solvabilität-II-Richtlinie (Artikel 231 Absatz 3 und Artikel 237 Absatz 3) hinsichtlich der verbindlichen Schlichtung mit den im Vorschlag der Kommission vorgesehenen Änderungen der Verordnung zur Gründung der EIOPA in Einklang gebracht. Ferner werden in diesem Artikel die erforderlichen Änderungen an Artikel 248 Absatz 4 der Solvabilität-II-Richtlinie über die verbindliche Schlichtung vorgenommen; dazu werden Verweise auf ein früheres Streitbeilegungsverfahren mit dem AEAVBA (dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) gestrichen, da dieser durch die EIOPA ersetzt wurde.
Die Artikel 3 und 4 regeln die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie. 2017/0231 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 2014/65/EU bildet einen Regulierungsrahmen für Datenbereitstellungsdienste und sieht die Zulassungspflicht von Diensten zur Bereitstellung von Nachhandelsdaten als genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) vor. Darüber hinaus werden Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet, konsolidierte Handelsdaten für alle sowohl mit Eigenkapitalinstrumenten als auch mit Nichteigenkapitalinstrumenten getätigten Geschäfte in der gesamten Union anzubieten. Die Richtlinie 2014/65/EU enthält zudem formale Anforderungen an die Kanäle zur Meldung von Geschäften bei den zuständigen Behörden und sieht dazu die Zulassungspflicht von Dritten, die diese Meldung im Namen von Unternehmen übernehmen, als genehmigte Meldemechanismen (ARM) vor.
- (2) Die Qualität der Handelsdaten sowie der auch grenzübergreifend erfolgenden Verarbeitung und Bereitstellung dieser Daten ist für die Erreichung des Hauptziels der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates - einer größeren Transparenz der Finanzmärkte - von entscheidender Bedeutung. Anhand genauer Daten können sich die Nutzer einen Überblick über die Handelstätigkeiten auf allen Finanzmärkten der Union verschaffen, und die zuständigen Behörden erhalten genaue und umfassende Informationen zu den relevanten Geschäften. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der Datenverarbeitung, der Vorteile einer Bündelung datenbezogener Zuständigkeiten - einschließlich möglicher Skalenvorteile - und der nachteiligen Auswirkungen möglicher Unterschiede in der Aufsichtspraxis sowohl auf die Qualität der Handelsdaten als auch auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienste sollten die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten sowie die Befugnis zur Datenerhebung daher von den derzeit zuständigen Behörden auf die ESMA übertragen werden.
- (3) Im Interesse einer einheitlichen Übertragung dieser Befugnisse sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU zu den betrieblichen Anforderungen an DRSP und zu den Befugnissen der zuständigen Behörden hinsichtlich der Datenbereitstellungsdienste gestrichen und entsprechende Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingefügt werden.
- (4) Die Beauftragung der ESMA mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten steht im Einklang mit ihren sonstigen Aufgaben. Insbesondere erleichtert die Übertragung der Befugnis zur Datenerhebung sowie der derzeit von den zuständigen Behörden wahrgenommenen Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung auf die ESMA dieser die Erfüllung anderer Aufgaben, die sie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
bereits wahrnimmt; dies betrifft unter anderem die Marktüberwachung, die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention und zum Positionsmanagement sowie die Sicherstellung einer einheitlichen Einhaltung der Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen. Die Richtlinie 2014/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5) Nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates8 (Solvabilität II) ist es im Einklang mit dem risikoorientierten Konzept für die Solvenzkapitalanforderung (SCR) unter bestimmten Umständen möglich, die SCR für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen nicht nach der Standardformel, sondern anhand interner Modelle zu berechnen.
- (6) Damit Versicherungsnehmer und Begünstigte ein gleichwertiges Schutzniveau genießen, sollten solche internen Modelle der vorherigen aufsichtsrechtlichen Genehmigung nach harmonisierten Verfahren und Standards unterliegen.
- (7) Im Interesse eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Bereich der Beaufsichtigung und der Genehmigung interner Modelle sollte die EIOPA Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit diesen internen Modellen abgeben können.
- (8) Zur Förderung der aufsichtsrechtlichen Angleichung sollte die EIOPA zudem die Möglichkeit erhalten, die Aufsichtsbehörden auf eigene Initiative oder auf deren Ersuchen hin bei der Einigung zu unterstützen. In bestimmten Fällen, in denen die Aufsichtsbehörden keine Einigung über die Genehmigung eines gruppeninternen Modells erzielen können, sollte ein Unternehmen die EIOPA darüber hinaus darum ersuchen können, die Aufsichtsbehörden als Schlichterin bei der Einigung zu unterstützen, bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung trifft. Die Aufsichtsbehörden sollten mit der EIOPA zusammenarbeiten und mit ihr alle relevanten Informationen austauschen, um ihr die vollumfängliche Teilnahme am Genehmigungsverfahren für gruppeninterne Modelle zu ermöglichen.
- (9) Angesichts der Neueinrichtung von Gremien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sollten relevante Bestimmungen der Solvabilität-II-Richtlinie zu Gremien geändert und an das neue Verfahren für die verbindliche Schlichtung nach der genannten Verordnung angepasst werden.
- (10) Da der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (AEAVBA) durch die EIOPA ersetzt wurde, sollten Verweise auf den AEAVBA in der Solvabilität-II-Richtlinie gestrichen werden.
- (11) Die Richtlinie 2009/138/EG sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2014/65/EU
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.";
- b) Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.
2. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 36 und 37 erhalten folgende Fassung:
- "36. "Leitungsorgan" das Organ oder die Organe einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, das bzw. die nach nationalem Recht bestellt wurde bzw. wurden und befugt ist bzw. sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen. Wird in dieser Richtlinie auf das Leitungsorgan Bezug genommen und ist nach nationalem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsleitungs- und die Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans verschiedenen Organen oder verschiedenen Mitgliedern innerhalb eines Organs zugewiesen ist, bezeichnet der Mitgliedstaat die gemäß seinem nationalen Recht jeweils verantwortlichen Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes angegeben ist;
- 37. "Geschäftsleitung" die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;";
- c) Die Nummern 52, 53 und 54 sowie Nummer 55 Buchstabe c werden gestrichen.
3. Titel V wird gestrichen.
4. Artikel 70 wird wie folgt geändert:
- a) in Absatz 3 Buchstabe a werden die Ziffern xxxvii bis xxxx gestrichen;
- b) Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 34, 35, 39 oder 44 dieser Richtlinie oder";
- c) Absatz 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) im Falle einer Wertpapierfirma, eines zum Betrieb eines MTF oder eines OTF zugelassenen Marktbetreibers oder eines geregelten Marktes Entzug oder Aussetzung der Zulassung des Instituts gemäß Artikel 8 und 43,".
5. Artikel 71 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"6. Wenn eine veröffentlichte strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktion eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, ein Kreditinstitut (in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder damit verbundenen Dienstleistungen) oder eine Niederlassung von Drittlandfirmen betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen sind, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im entsprechenden Register."
6. Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* zugelassene Person, die in einer Wertpapierfirma oder auf einem geregelten Markt die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU bzw. Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und der * Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)."
7. Artikel 89 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 und Artikel 79 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.";
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 und Artikel 79 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.";
- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 und Artikel 79 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert."
8. In Artikel 90 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
9. Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2018 an."
10. In Anhang I wird Abschnitt D gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 112 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Sobald die Aufsichtsbehörden den Antrag für vollständig erachten, informieren sie die EIOPA über den Antrag.
Auf Ersuchen der EIOPA stellen die Aufsichtsbehörden dieser die gesamte von dem Unternehmen im Rahmen seines Antrags vorgelegte Dokumentation bereit.
Die EIOPA kann gegenüber den betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 binnen vier Monaten nach dem Eingang des vollständigen Antrags bei der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme abgeben.
Gibt die EIOPA eine solche Stellungnahme ab, so trifft die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 im Einklang mit der Stellungnahme oder begründet etwaige Abweichungen von der Stellungnahme gegenüber der EIOPA und dem Antragsteller schriftlich."
(2) Artikel 231 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, miteinander und mit der EIOPA zusammen.";
- ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde informiert die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden über den Eingang des Antrags und leitet den vollständigen Antrag, einschließlich der von dem Unternehmen vorgelegten Dokumentation, umgehend an die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, einschließlich der EIOPA, weiter.";
- (b) folgender neuer Absatz 2b wird angefügt:
"2b. Ist die EIOPA der Ansicht, dass ein Antrag gemäß Absatz 1 besondere Fragen hinsichtlich der Einheitlichkeit bei der Genehmigung interner Modelle in der gesamten Union aufwirft, kann sie gegenüber den betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 binnen vier Monaten nach dem Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgeben.
Gibt die EIOPA eine solche Stellungnahme ab, so treffen die Aufsichtsbehörden ihre gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 im Einklang mit der Stellungnahme oder begründen etwaige Abweichungen ihrer gemeinsamen Entscheidung von der Stellungnahme gegenüber der EIOPA und dem Antragsteller schriftlich.";
- (c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Hat eine der betroffenen Aufsichtsbehörden die Angelegenheit innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 2 im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die EIOPA verwiesen oder unterstützt die EIOPA die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf eigene Initiative, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung erst dann, wenn die EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung einen Beschluss erlassen hat, und zwar im Einklang mit diesem Beschluss der EIOPA. Die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.";
- ii) Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Erlässt die EIOPA nicht gemäß Unterabsatz 2 einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung.";
- (d) Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trägt allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die EIOPA innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, gebührend Rechnung.";
- (e) Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller, den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der EIOPA ein Dokument mit einer Entscheidung, die mit einer ausführlichen Begründung versehen ist.";
- (f) Es wird ein neuer Absatz 6a eingefügt:
"6a. Nach Ende der Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 2 und vor einer Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Absatz 6 kann das Unternehmen, das den Antrag gemäß Absatz 1 eingereicht hat, die EIOPA ersuchen, die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Einigung zu unterstützen.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft erst dann eine Entscheidung, wenn die EIOPA einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen hat, und zwar im Einklang mit diesem Beschluss der EIOPA. Die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
Die EIOPA erlässt ihren Beschluss binnen eines Monats nach dem Ende der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Frist für die Schlichtung.
Erlässt die EIOPA nicht gemäß Unterabsatz 3 einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. Die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt."
(3) Die folgenden neuen Artikel 231a und 231b werden eingefügt:
"Artikel 231a
Aufsichtliche Genehmigung hinsichtlich interner Modelle
- 1. Die EIOPA kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden oder der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüber den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu internen Modellen und den Genehmigungen von Anträgen auf interne Modelle gemäß den Artikeln 112 bis 127, Artikel 230, Artikel 231 und Artikel 233 eine Stellungnahme abgeben, um die Angleichung der Aufsicht zu fördern. Gibt die EIOPA eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 ab, müssen die Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung bzw. ihre gemeinsame Entscheidung gegebenenfalls im Einklang mit der Stellungnahme treffen oder etwaige Abweichungen ihrer Entscheidung bzw. ihrer gemeinsamen Entscheidung von dieser Stellungnahme gegenüber der EIOPA und dem Antragsteller schriftlich begründen.
- 2. Führen Aufsichtsbehörden bei Unternehmen oder Gruppen, die gemäß den Artikeln 112 bis 127, 230, 231 oder 233 ganz oder in Teilen ein internes Modell nutzen, gemeinsame Prüfungen vor Ort durch, an denen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Mitarbeiter der EIOPA teilnehmen, so erstellen die Mitarbeiter der EIOPA einen spezifischen Bericht zu dem internen Modell. Dieser Bericht wird dem Exekutivrat der EIOPA vorgelegt.
Artikel 231b
Überprüfung
- 1. Die EIOPA berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich über Fragen allgemeiner Art, mit denen sich die Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung von internen Modellen oder von deren Änderungen gemäß den Artikeln 112 bis 127, 230, 231 und 233 befasst haben. Die Aufsichtsbehörden legen der EIOPA die Informationen vor, die diese für die Erstellung dieses Berichts für relevant erachtet.
- 2. Die EIOPA legt der Kommission nach einer öffentlichen Konsultation bis zum 1. Januar 2020 eine Stellungnahme darüber vor, wie die Aufsichtsbehörden die Artikel 112 bis 127 sowie die Artikel 230, 231 und 233, einschließlich der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards, anwenden. In dieser Stellungnahme bewertet sie auch Unterschiede hinsichtlich der internen Modelle innerhalb der Union.
- 3. Auf der Grundlage der von der EIOPA gemäß Absatz 2 vorgelegten Stellungnahme übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2021 einen Bericht darüber, wie die Aufsichtsbehörden die Artikel 112 bis 127 sowie die Artikel 230, 231 und 233, einschließlich der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards, anwenden."
(4) Artikel 237 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Erlässt die EIOPA nicht gemäß Unterabsatz 2 einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung."
(5) Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis [12/18 Monate nach dem Inkrafttreten] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
- 2. Die Mitgliedstaaten wenden die Maßnahmen nach Artikel 1 ab dem [36 Monate nach dem Inkrafttreten] und die Maßnahmen nach Artikel 2 ab dem [Geltungsbeginn der Änderung der EIOPA-Verordnung] an.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- 2. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
- 3. Verordnung (EU) Nr. 600/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
- 4. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- 5. ABl. C" S. .
- 6. ABl. C" S. .
- 7. Verordnung (EU) Nr. 600/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
- 8. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).