A. Problem und Ziel
- Regelung näherer Vorgaben zur Bildung von Altersrückstellungen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesichert wird (Dienstordnungsangestellte), sowie für die Tarifbeschäftigten mit unmittelbar zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
B. Lösung
- Die Verordnung legt die Berechnungsmethode fest, nach der die Höhe der Zuführungssätze ermittelt wird, die der Bildung von Altersrückstellungen zugrunde zu legen sind. Zugleich werden Vorgaben zur Zuführung und zur regelmäßigen Überprüfung der gebildeten Rückstellungen sowie zur Ermittlung der maßgebenden versicherungsmathematischen Annahmen gemacht. Daneben enthält die Verordnung Übergangsregelungen für den Zeitraum, in dem das erforderliche Deckungskapital aufgebaut wird.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Den Unfallversicherungsträgern des Bundes entstehen keine Mehrkosten, da die bei ihnen Beschäftigten durch andere Alterssicherungssysteme geschützt sind. Für Länder und Kommunen entstehen keine Mehrkosten, soweit die Unfallversicherungsträger der Länder und Kommunen Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung sind. Für sechs Unfallkassen trifft diese Voraussetzung nicht zu. In der Zeit bis 2029 erhöht sich ihre jährliche Umlage um weniger als 5 Millionen Euro oder rund 1 Prozent.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung entsteht für Bund, Länder und Gemeinden kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft erhöht sich die jährliche Umlage der Jahre 2010 bis 2029 um 130 bis 180 Millionen Euro. Das bedeutet, dass die Umlagesätze um durchschnittlich bis zu 0,025 Prozentpunkte steigen. Dieser Wert variiert zwischen den branchenmäßig organisierten Berufsgenossenschaften. Maximal erhöhen sich die Umlagesätze einzelner Berufsgenossenschaften um bis zu 0,3 Prozentpunkte. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind weder für die Wirtschaft insgesamt noch in einzelnen Branchen zu erwarten.
- Für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erhöht sich bis 2029 die jährliche Umlage um insgesamt 15 bis 20 Millionen Euro (1,7 bis 2,4 Prozent). Diese Werte reduzieren sich anteilig um den Wert der bereits aufgebauten Altersrückstellungen.
- Langfristig werden die Beiträge zur Unfallversicherung durch die Bildung von Altersrückstellungen und die teilweise Finanzierung über den Kapitalmarkt sinken.
F. Bürokratiekosten
- a) Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger
Es werden durch die Verordnung keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- b) Verwaltung
Für die Verwaltung werden durch die Verordnung zwei neue Informationspflichten eingeführt die ab 2014 alle fünf Jahre anfallen.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung - UV-AltRückV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung - UV-AltRückV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung - UV-AltRückV)
Vom ...
Auf Grund des § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Bildung der Altersrückstellungen
- (1) Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
- (2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden.
- (3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen.
- (4) Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:
- 1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,
- 2. jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,
- 3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,
- 4. Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,
- 5. Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang.
Die der Berechnung zugrunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen, insbesondere ein einheitlicher Rechnungszinsfuß, werden spätestens alle fünf Jahre, erstmals für das Jahr 2015, - auf Basis der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten erforderlichen Angaben - neu ermittelt und durch Rechtsverordnung festgelegt.
- (5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.
§ 2 Überprüfung
- Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre. Eine Überprüfung ist erstmals zum 30. Juni 2014 durchzuführen.
- Das Ergebnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen; das zugrundeliegende Gutachten ist - außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 - beizufügen.
§ 3 Altersrückstellungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
§ 4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen
- (1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.
- (2) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist,
- 2. für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen beziehen, verminderte Altersrückstellungen gebildet werden können, wobei der Abzug höchstens 75 Prozent betragen darf.
In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge gebildet werden. Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen. Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen.
- (3) In den Jahren 2010 bis 2019 sind Altersrückstellungen für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, abweichend von § 1 Absatz 1 in Höhe der angesammelten Zuführungen nach Satz 2 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge zu bilden. Den Altersrückstellungen ist jährlich der Betrag zuzuführen, der sich bei Verwendung der Zuweisungssätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung als regelmäßiger Zuweisungsbetrag ergibt. Für Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich sowie für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die unter der Aufsicht eines Landes stehen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des jährlich zuzuführenden Betrags anstelle der Versorgungsfondszuweisungsverordnung eine entsprechende landesrechtliche Regelung angewendet werden kann. In den Fällen des § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen keine Zuführungen nach Satz 2 zu leisten, wenn diese Versorgungsleistungen auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind oder wenn für diese Zeiten Deckungskapital bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet worden ist.
- (4) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, sind abweichend von § 1 Absatz 1 und 5 in den Jahren 2010 und 2011 Zuführungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorzunehmen.
§ 5 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30. Oktober 2008 ist mit § 172c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Verpflichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger begründet worden Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Dienstordnungsangestellten zu bilden. Dasselbe gilt für Tarifbeschäftigte, denen eine unmittelbare Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden ist. Der Gesetzgeber hat bestimmt dass die Einzelheiten der Bemessung der Höhe der Zuweisungssätze, der Ausgestaltung des Verfahrens sowie der Überprüfung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf dem Verordnungswege und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln sind.
Die Verordnung legt die Rahmenbedingungen für die Bildung von Altersrückstellungen fest. Dabei ist das nach § 219a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erstellte gemeinsame Konzept, das die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Unterstützung des Bundesversicherungsamtes entwickelt haben, berücksichtigt worden.
Die Verordnung stellt damit eine einheitliche Verfahrensweise der Unfallversicherungsträger sicher belässt den Unfallversicherungsträgern aber auch einen Gestaltungsspielraum im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts. So legt die Verordnung die Festlegung des konkreten Zuführungsplans in die Verantwortung des jeweiligen Trägers. Ebenso wird davon abgesehen konkrete Vorgaben für die Berücksichtigung bereits vorhandenen Deckungskapitals für Altersrückstellungen zu machen.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Die Verordnung regelt die Bildung von Altersrückstellungen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gleicher Weise und in gleichem Maße. Gleichstellungspolitische Aspekte sind durch die Verordnung nicht berührt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Die Vorschrift legt fest, nach welcher Methode die Höhe der Rückstellungen berechnet wird. Zentraler Wert ist der mit der erforderlichen Höhe der Altersrückstellungen identische Barwert. Der Barwert einer Versorgung entspricht dem Wert der möglichen künftigen Versorgungszahlungen, jeweils mit der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens gewichtet und auf den Berechnungszeitpunkt abgezinst. Für die Dauer der Beschäftigung (aktive Zeit) ist der Wert maßgebend, der nach versicherungsmathematischen Berechnungen der zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Beschäftigungszeit entspricht. Wird stattdessen von dem Wert ausgegangen, der auch zu erwartende künftige Beschäftigungszeiten bis zum Versorgungsbeginn umfasst, ist der Abzug eines Barwerts künftiger Prämienzahlungen zulässig (Teilwertmethode). Die Höhe dieser fiktiven, während der gesamten aktiven Zeit in gleicher Höhe zu leistenden Prämie wird nach dem Äquivalenzprinzip so bestimmt, dass - vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses aus betrachtet - der Barwert der Prämienzahlungen dem Barwert der Versorgung entspricht. Die Teilwertmethode ist ein verbreitetes Verfahren zum gleichmäßigen Aufbau von Altersrückstellungen; es wird durch Satz 2 ausdrücklich zugelassen.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können eine pauschalierte Bewertung gebieten. Dies gilt beispielsweise, wenn sich die Verpflichtung zur Bildung von Altersrückstellungen bei zu berücksichtigenden Versorgungsstrukturen - zum Beispiel Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung - lediglich auf geringfügige Differenzbeträge beziehungsweise auf sehr kleine Personengruppen erstreckt. Im Einzelfall kann das dazu führen, dass von einer Zuführung gänzlich abzusehen ist. Dies ist mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.
Zu Absatz 2 und 3
Die Regelung stellt die Berücksichtigung bereits bestehender anderer Versorgungsformen sicher. Sie dient dem in § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Ziel, parallele Versorgungsstrukturen zu vermeiden. Dabei umfasst der Begriff der Versorgungsleistungen neben Ausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen auch die Ausgaben, die für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen sind.
Nach Absatz 2 sind Unfallversicherungsträger von der Verpflichtung zur Rückstellungsbildung ausgenommen soweit sie zugesagte Versorgungsleistungen durch eine öffentlichrechtliche Versorgungseinrichtung erbringen lassen. Erstreckt sich die Erbringung der Versorgungsleistungen - wie dies regelmäßig der Fall ist - auf alle drei Risiken Invalidität, Alter und Tod, ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich des Versorgungsumfangs vorzunehmen.
Wenn dagegen in Ausnahmefällen die Versorgungsleistungen für einzelne der genannten Risiken nicht durch eine öffentlichrechtliche Versorgungseinrichtung erbracht werden ist der verbleibende Rückstellungsbedarf gutachterlich zu ermitteln. Entsprechendes gilt für Beihilfeaufwendungen.
In den Fällen des Absatzes 3 mindert sich die Rückstellungsverpflichtung in Höhe des Deckungskapitals, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet wurde.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift stellt sicher, dass bei der Berechnung der Barwerte nach den Absätzen 1 bis 3 einheitliche versicherungsmathematische Annahmen zugrunde gelegt werden.
Satz 2 nennt zentrale Grundannahmen, die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt ihrem Konzept nach § 219a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt haben. Die Geltungsdauer der in Satz 2 genannten Grundannahmen ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet, da für das Folgejahr die erste Neufestsetzung der versicherungsmathematischen Annahmen erfolgt.
Die Festlegung der versicherungsmathematischen Annahmen erfolgt nach Satz 3 im
Fünf-Jahres-Intervall und ist damit einer Ausgestaltung nach § 12 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) vergleichbar. In Ausführung des § 172c Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch werden die erforderlichen Angaben von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung zur Verfügung gestellt.
Zu Absatz 5
Es wird festgelegt, dass Zuführungen jährlich vorzunehmen sind. Die Zuführungssätze errechnen sich nach Maßgabe der Absätze 1, 3 und 4. Dabei kommt eine Zuführung nach Absatz 2 - wie oben dargelegt - ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich die Versorgungszusage nicht umfassend auf die drei Versorgungsfälle Invalidität, Alter und Tod erstreckt.
Zu § 2
Die Vorschrift ordnet an, dass die Rückstellungsbildung einer regelmäßigen Überprüfung unterliegt. Es ist zu überprüfen, ob durch die erfolgten und vorgesehenen Rückstellungen eine ausreichende Deckung erzielt wird. Von dem Prüfauftrag sind grundsätzlich auch die Fälle des § 1 Absatz 2 erfasst. Soweit die Risiken Invalidität, Alter und Tod durch Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung dem Grunde nach abgedeckt sind ist von einer ausreichenden Deckung auszugehen; entsprechendes gilt für Beihilfeaufwendungen. In diesen Fällen ist ein versicherungsmathematisches Gutachten entbehrlich die Prüfung bezieht sich allein auf das Bestehen einer Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung. Das Ergebnis der Prüfung und eine fortwährende Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Durch die Vorschrift soll gewährleistet werden, dass die auf Annahmen beruhende Rückstellungsplanung einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen wird. Die Vorschrift korrespondiert mit der in § 1 Absatz 4 niedergelegten Regelung, nach der auch die Annahmen einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden.
Zu § 3
Die Regelung erfolgt auf Grundlage des § 143h des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 18a des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes.
Die Vorschrift folgt dem gemeinsam von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Unterstützung des Bundesversicherungsamtes entwickelten Konzept nach § 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Danach sollen die im Konzept aufgeführten Regelungen für den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entsprechend gelten.
Zu § 4
Zu Absatz 1
Nach § 219a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind Entnahmen aus dem Deckungskapital, das für Altersrückstellungen gebildet worden ist, regelmäßig erst ab dem Jahr 2030 zulässig. Versorgungsleistungen für den Zeitraum vor dem Jahr 2030 sind dagegen aus der allgemeinen Umlage zu erbringen. Deshalb sind die hierauf gerichteten Verpflichtungen nicht in die Berechnung der Altersrückstellungen nach dieser Verordnung einbezogen. Davon unbeschadet können weiterhin Rückstellungen zur Altersvorsorge nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung gebildet werden.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt, dass für die Personenkreise, deren Beschäftigungsverhältnis am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, grundsätzlich das in § 1 geregelte Verfahren angewendet wird. Auf Grund der Besonderheit, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beginn der Verpflichtung, Altersrückstellungen zu bilden, bestanden hat, räumt Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit einer modifizierten Teilwertberechnung ein. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2010
Altersrückstellungen nach dieser Verordnung nicht gebildet worden und deshalb nachzuholen sind. Es ist möglich, die für die Vergangenheit nachzuholende Rückstellungszuführung im verbleibenden Beschäftigungszeitraum zu realisieren; dabei sind jährliche gleichbleibende Zuführungen anzustreben. Durch die zeitliche Streckung soll eine finanzielle Überbelastung zu Beginn der Verpflichtung im Jahr 2010 vermieden werden. Darüber hinaus ermöglicht Satz 1 Nummer 2 die Bildung verminderter Rückstellungen für den im Lauf der Zeit immer kleiner werdenden Bestand der bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung im aktiven Dienst befindlichen Beschäftigten. Auch dies dient der finanziellen Entlastung während der Einführung des Kapitaldeckungsverfahrens. Die Möglichkeit, einen Abschlag von 75 Prozent vorzunehmen, ermöglicht eine flexible zeitliche Verteilung der Zuführungen innerhalb eines Übergangszeitraums. Die Zielsetzung, eine zumindest weitgehende Rückstellung für die Anwartschaften der Aktiven zu bilden, bleibt hiervon unberührt. Des Weiteren gibt Satz 2 den Unfallversicherungsträgern die Möglichkeit, in den Jahren 2010 bis 2029 einem längerfristigen Zuführungsplan zu folgen. Satz 4 gibt den Trägern dabei auf, ihren Zuführungsplan so auszurichten, dass möglichst gleichbleibende Zuführungen erreicht werden. Damit sollen Verwerfungen in der Beitragsentwicklung verhindert werden.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift legt - abweichend von § 1 Absatz 1 - die Höhe der Altersrückstellungen für den Personenkreis fest, dessen Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet wird. Wie in den Regelungen der Verordnung über die Zuweisung an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" handelt es sich um einen Personenkreis, dessen Dienstverhältnis neu begründet wird. Deshalb ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine vergleichbare Ausgangslage wie im Bundesbeamtenrecht besteht. Zur Vereinfachung der Verfahrenseinführung haben daher für eine Übergangszeit von zehn Jahren jährliche Zuführungen in einer Höhe zu erfolgen die den jeweiligen Zuweisungsbeträgen für Bundesbeamte und -beamtinnen zum "Versorgungsfonds des Bundes" entspricht. Diese Zuweisungsbeträge ergeben sich nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuweisung an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" durch Multiplikation der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit den dort geregelten Zuweisungssätzen. Satz 3 trifft eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, sowie Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im Landes- und kommunalen Bereich.
Sofern ein Land keine entsprechenden Regelungen getroffen hat, verbleibt es bei Anwendung der Zuführungssätze, die sich nach der Versorgungsfondszuweisungsverordnung ergeben.
Ebenso wie in § 1 wird auch für den hier genannten Personenkreis sichergestellt, dass bereits vorhandene Altersvorsorgeformen berücksichtigt werden. Damit werden unwirtschaftliche parallele Vorsorgestrukturen vermieden. Sind Vorsorgeformen vorhanden, ist im Einzelnen zu berücksichtigen, ob Versorgungsbezüge beziehungsweise Beihilfen von der Versorgungszusage erfasst sind. Generell ist zusätzlich zu den Ausgaben für Versorgungsbezüge ein Anteil in Höhe von 12 Prozent für Beihilfeaufwendungen zu veranschlagen.
Dies entspricht einem Verhältnis von 89,3 Prozent für Versorgungsbezüge zu 10,7 Prozent für Beihilfeaufwendungen. Sind zum Beispiel Beihilfeaufwendungen von der Versorgungszusage nicht erfasst, müssen Rückstellungen in Höhe von 10,7 Prozent der Zuführungssätze nach Satz 2 der Vorschrift gebildet werden. Für die Risiken Invalidität, Alter und Tod, die über die Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung dem Grunde nach abgedeckt sind, sind keine Zuführungen zu leisten. Entsprechendes gilt für die Beihilfe.
Zu Absatz 4
Mit der Vorschrift wird - abweichend von § 1 Absatz 1 und 5 - die Höhe der Altersrückstellungen für die Jahre 2010 und 2011 für den Personenkreis festgelegt, der am 31. Dezember 2009 in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gestanden hat. Damit wird der besonderen Situation durch die Aufgabenverlagerung als Folge des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) Rechnung getragen. Die Umsetzung der Maßnahmen soll danach bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden. Der Umfang des zur Umsetzung erforderlichen Personalwechsels zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist gegenwärtig nicht konkret bestimmbar. Erst nach Abschluss der Maßnahmen ist es zweckmäßig, versicherungsmathematische Gutachten einzuholen. Die Vorschrift stellt sicher, dass unbeschadet dieser mangelnden Bestimmbarkeit gleichwohl in den genannten Jahren Altersrückstellungen gebildet werden.
Zu § 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Die Aufwendungen für die heutige umlagefinanzierte Altersversorgung belaufen sich auf 140 Millionen Euro/Jahr. In einer Übergangszeit bis zum Jahr 2029 ergeben sich Mehrausgaben von 130 bis 180 Millionen Euro jährlich (in heutigen Werten). In den Folgejahren gehen die Mehrausgaben bis etwa 2040 auf Null zurück. Danach kommt es zu Einsparungen, die ansteigen und langfristig bei etwa 50 Millionen Euro liegen.
Um die finanziellen Auswirkungen auf der Grundlage gutachterlicher Abschätzungen, die im Rahmen der Konzepterstellung nach § 219a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt sind, übersichtlich darzustellen, sind drei Personengruppen zu unterscheiden:
- 1. ehemalige Beschäftigte, die bereits am 31. Dezember 2009 im Versorgungsbezug sind und dies auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung bleiben,
- 2. der Neuzugang von Aktiven ab dem 1. Januar 2010,
- 3. die Aktiven, die über den 31. Dezember 2009 hinaus beschäftigt sind.
Bei ehemaligen Beschäftigten, die bereits am 31. Dezember 2009 im Versorgungsbezug sind und dies auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung bleiben, nehmen die Aufwendungen von anfangs rund 140 Millionen Euro/Jahr langfristig ab und gehen in etwa 50 Jahren gegen Null. Umgekehrt verläuft die Entwicklung bei dem Neuzugang der Aktiven ab dem 1. Januar 2010: Hier wachsen die Aufwendungen in einem Zeitraum von 40 bis 45 Jahren von wenigen Millionen Euro im Anfangsjahr (unter 5 Millionen Euro) auf einen Wert unter 100 Millionen Euro/Jahr. Summiert man die Aufwendungen für beide Gruppen, erhält man am Anfang einen Betrag von rund 140 Millionen Euro/Jahr, der langfristig auf unter 100 Millionen Euro/Jahr absinkt und auf diesem Stand bleibt. Die gesamten Aufwendungen für die Altersversorgung nehmen damit langfristig um etwa 50 Millionen Euro ab. Maßgebend hierfür ist, dass die Altersversorgung zunehmend auch über den Kapitalmarkt finanziert wird und entsprechende Zinserträge erwirtschaftet werden.
Außerdem werden fusionsbedingte Synergieeffekte zu einer Verringerung der Beschäftigtenzahl führen. Letzteres ist bei den Berechnungen nicht berücksichtigt worden.
Bereits etwa die Hälfte der genannten langfristigen Einsparungen wird 2030 erreicht sein.
Die dritte Gruppe (Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 beschäftigt sind und darüber hinaus beschäftigt bleiben), verringert sich im Laufe der Zeit immer mehr und verschwindet im Laufe der Jahre schließlich. Sie beeinflusst deshalb nicht die vorstehend beschriebenen gesamten langfristigen finanziellen Auswirkungen durch die Umstellung des Finanzierungsverfahrens bei der Altersversorgung. Da sich bei dieser Gruppe die Finanzierungsmodalitäten bis Ende des Jahres 2029 von denen danach unterscheiden, werden beide Zeiträume getrennt betrachtet.
a) Zeitraum bis 31. Dezember 2029
Die für die Altersversorgung (Versorgungsleistungen, das heißt Ausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen sowie Ausgaben, die für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen sind) der Gruppe anfallenden Aufwendungen werden in diesem Zeitraum weiterhin aus der Umlage finanziert.
Gleichzeitig werden für die Versorgungsleistungen für diese Gruppe, die ab 2030 zu erbringen sind, Rückstellungen gebildet, so dass Ende 2029 bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften Rückstellungen in Höhe von insgesamt 4,6 Milliarden Euro (2,1 Milliarden Euro für die dann noch Aktiven, 2,5 Milliarden Euro für diejenigen, die im Jahr 2030 bereits Versorgungsleistungen beziehen) vorhanden sein werden. Den einzelnen Berufsgenossenschaften wird durch § 4 Absatz 2 der Verordnung ermöglicht, diese Zielvorgabe für die Ende des Jahres 2029 noch Aktiven auf bis zu 25 Prozent zu reduzieren, wodurch sich auch die Aufwendungen für den Zeitraum von 2010 bis 2029 entsprechend vermindern und in die Zeit nach 2029 verlagert werden.
Die Auswirkungen für den Fall, dass von dieser Reduktionsmöglichkeit so weit wie möglich Gebrauch gemacht wird - die aufzubauenden Rückstellungen für das Jahr 2029 reduzieren sich dann auf 3 Milliarden Euro (0,5 Milliarden Euro für die Aktiven, 2,5 Milliarden Euro für diejenigen, die im Jahr 2030 bereits Versorgungsleistungen beziehen) -, werden im Folgenden in Klammern dargestellt.
Demgegenüber ist in der Begründung zum Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz für den Übergangsbestand ein Rückstellungsbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro genannt worden. Für diese Abweichung sind folgende Gründe maßgebend:
- 1. Der Gesetzgeber hat den Zeitraum für den Aufbau des Kapitalstocks gegenüber dem Gesetzentwurf von 2019 auf 2029 verlängert. Es sind somit zehn zusätzliche Jahre zu berücksichtigen, in denen weitere Anwartschaften entstehen.
- 2. Zusätzlich zu den (in der Begründung zum Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz betrachteten) Versorgungsaufwendungen werden jetzt auch für die Beihilfeaufwendungen Rückstellungen gebildet. Diese Änderung ist ebenfalls im parlamentarischen Verfahren beschlossen worden.
Der Aufbau der Rückstellungen führt neben den Aufwendungen für die Altersversorgung im Zeitraum von 2010 bis 2029 zu Mehrausgaben gegenüber dem bisherigen Finanzierungsverfahren. Bei gleichmäßiger Belastung aus Versorgungsaufwendungen und Rückstellungsaufbau in diesem Zeitraum ist für sämtliche gewerbliche Berufsgenossenschaften zusammen ein jährlicher Zusatzaufwand von rund 180 Millionen Euro (reduziert 130 Millionen Euro) notwendig. Dies entspricht für den Zeitraum von 2010 bis 2029 einer Erhöhung des durchschnittlichen Umlagesatzes aller gewerblichen Berufsgenossenschaften um 0,025 Prozentpunkte (reduziert 0,019 Prozentpunkte). Würde beispielhaft der durchschnittliche Umlagesatz des Jahres 2007 zugrunde gelegt, wäre er von 1,28 Prozent auf 1,31 Prozent (reduziert 1,30 Prozent) anzuheben. Diese Veränderung bewegt sich auf dem Niveau der tatsächlichen Schwankungen der Beitragssätze in den vergangenen Jahren.
Zur Erfüllung der Rückstellungsverpflichtungen stehen bei zwei Dritteln der gewerblichen Berufsgenossenschaften derzeit überschüssige Rücklagemittel zur Verfügung, die in der Größenordnung von etwa 350 Millionen Euro für Altersrückstellungen eingesetzt werden können. Zusätzlich sind bei einigen Unfallversicherungsträgern bereits Altersrückstellungen vorhanden. Beides reduziert die jährlichen Belastungen.
Berücksichtigt man nur den Einsatz der überschüssigen Rücklagemittel, sinkt die oben angegebene jährliche Belastung von 180 Millionen Euro auf 160 Millionen Euro (reduziert von 130 Millionen Euro auf 110 Millionen Euro).
b) Zeitraum ab 1. Januar 2030
Ab diesem Zeitpunkt müssen für die Aktiven, deren Anzahl laufend zurückgeht, weiterhin im Zeitablauf abnehmende Rückstellungen gebildet werden. Da die Versorgungsaufwendungen nicht mehr aus der Umlage finanziert werden, ergeben sich ab dem Jahr 2030 Einsparungen von mehr als 100 Millionen Euro, die langfristig auf Null zurückgehen.
Die beschriebenen finanziellen Entlastungen ab dem Jahr 2030 treten allerdings in dem Maße zunächst nicht ein, wie die Berufsgenossenschaften bis zum Jahr 2029 von der Reduzierungsmöglichkeit des § 4 Absatz 2 der Verordnung für die Rückstellungen für Aktive Gebrauch machen. In diesem Fall müssen die im Jahr 2029 fehlenden Mittel ab 2030 nachfinanziert werden. Zunächst treten deshalb keine Entlastungen ein. Die aus der Nachfinanzierung resultierenden Belastungen gehen aber schnell zurück. Anschließend kommt es zu den oben beschriebenen Einsparungen, die langfristig auf Null zurückgehen.
Diese Grundlage für die dargestellte Abschätzung der finanziellen Auswirkungen muss nach § 2 der Verordnung regelmäßig, spätestens nach jeweils fünf Jahren, überprüft werden.
Die erste Überprüfung findet im Jahr 2014 statt. Hieraus können sich Korrekturen ergeben.
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit sie nicht unter die befreienden Regelungen des § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch fallen, zur Bildung der Rückstellungen bis Ende des Jahres 2029 weniger als 5 Millionen Euro jährlich aufzubringen. Dadurch erhöht sich die Umlage für die sechs betroffenen Träger um durchschnittlich rund 1 Prozent jährlich. Nach einer Übergangszeit kommt es wie bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften zu Einsparungen.
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Unter dem Vorbehalt, dass die laufenden Umstrukturierungsprozesse in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung keine gesicherte Prognose zulassen, lassen sich die Auswirkungen folgendermaßen beschreiben:
Die finanziellen Auswirkungen bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften betragen ungefähr 10 Prozent der finanziellen Auswirkungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Zur Bildung der Rückstellungen müssen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis Ende des Jahres 2029 jährlich 15 bis 20 Millionen Euro aufbringen.
Dadurch erhöht sich die Umlage um 1,7 bis 2,4 Prozent jährlich. Bei dieser Berechnung ist davon ausgegangen worden, dass drei landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften unter die befreienden Regelungen des § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch fallen. Da in der Vergangenheit schon Altersrückstellungen aufgebaut wurden und vorhandene Rücklagen für den Aufbau von Altersrückstellungen eingesetzt werden können reduzieren sich die genannten Belastungen noch anteilig. Nach einer Übergangszeit kommt es wie bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften zu Einsparungen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Durch die Verordnung entstehen für den Bund keine Mehrkosten. Für Länder und Kommunen entstehen keine Mehrkosten, soweit deren Unfallversicherungsträger Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung sind. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die betroffenen Unfallversicherungsträger bis etwa 2029 jährlich weniger als 5 Millionen Euro aufbringen. Danach kommt es gegenüber der heutigen Belastung zu Einsparungen.
Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Langfristig kommt es für die Wirtschaftsunternehmen zu einer Entlastung. Für eine Übergangszeit bis etwa 2035 steigen die von der Wirtschaft zu tragenden Beiträge zu den Berufsgenossenschaften geringfügig um durchschnittlich 0,025 Prozentpunkte (reduziert 0,019 Prozentpunkte) an. Dies bedeutet einen Anstieg des durchschnittlichen Beitragssatzes um rund 2 Cent je 100 Euro Bruttoarbeitsentgelt. Dieser Anstieg bewegt sich in der aus den vergangenen Jahren bekannten Schwankungsbreite des durchschnittlichen Beitragssatzes zwischen 1,28 und 1,35 Prozent der Bruttolohnsumme. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb für die Wirtschaft insgesamt nicht zu erwarten.
Die Erhöhung des Beitragssatzes fällt in den einzelnen Branchen unterschiedlich aus.
Stärkere Abweichungen - mit Prozentpunkten zwischen 0,10 und 0,29 - ergeben sich für vier Branchen: Bauwirtschaft, Steinbruch, Seefahrt und Bergbau. Bei Reduzierung der Rückstellungen für Aktive auf 25 Prozent mindern sich diese Werte auf Prozentpunkte zwischen 0,08 bis 0,24. Dies bedeutet im Extremfall einen Anstieg der Beitragsbelastung um 24 Cent je 100 Euro Bruttoarbeitsentgelt. Auswirkungen auf das Preisniveau und Einzelpreise sind deshalb auch in diesen Branchen nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Es werden durch die Verordnung keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Verwaltung werden durch die Verordnung zwei neue Informationspflichten eingeführt.
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise sind die versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Barwerte der Versorgungsleistungen zugrunde zu legen sind, in regelmäßigen Abständen neu zu ermitteln und festzulegen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellen die dafür erforderlichen Angaben zur Verfügung (§ 1 Absatz 4 Satz 3). Diese Informationspflicht fällt erstmals im Jahr 2014 und dann spätestens nach jeweils fünf Jahren an.
Nach § 2 haben die Unfallversicherungsträger erstmals zum 30. Juni 2014 und dann spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren die Höhe der Rückstellungen und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen; das zugrundeliegende versicherungsmathematische Gutachten ist - außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 - beizufügen (§ 2 Satz 3).
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 993:
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |