A. Problem und Ziel
Am 8. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung1 in Kraft getreten, die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2013. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erfordern eine Anpassung der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung. Insbesondere sind Sanktionen zu Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 spätestens bis zum 1. Januar 2013 zu erlassen und der Kommission mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Kommission vor dem 1. Januar 2013 die Beibehaltung nationaler Regelungen mitzuteilen, die schon vor Inkrafttreten der EU-Verordnung gegolten haben und mit denen ein umfassenderer Tierschutz sichergestellt wird.
Für Tötungen außerhalb von Schlachthöfen, für die Tötung von Fischen, die Schlachtung von Farmwild und für spezielle Schlachtmethoden, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, können nationale strengere Vorschriften erlassen werden. Dies ermöglicht die Anpassung und Ergänzung der bislang für diese Bereiche geltenden Regelungen an den gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand.
Durch die Novellierung der Tierschutz-Schlachtverordnung sollen die für die Durchführung der EU-Verordnung erforderlichen Vorschriften geschaffen und die bislang geltenden Regelungen angepasst werden.
1 ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
B. Lösung
Erlass der Novellierung der Tierschutz-Schlachtverordnung auf der Grundlage von Verordnungsermächtigungen im Tierschutzgesetz.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
0 €
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung werden hauptsächlich die bereits geltenden und bewährten Vorschriften fortgeführt und in Einzelfällen an den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst. Lediglich in § 12 Absatz 10 Nummer 3 ist eine neue Regelung vorgesehen, nämlich eine Option für ein alternatives Betäubungs- oder Tötungsverfahren für Krebstiere, das nicht zwingend anzuwenden ist. Die Regelung verursacht daher keine zwingend anfallenden Kosten. Sollten sich Wirtschaftsbeteiligte entschließen, von diesem alternativen Betäubungsverfahren Gebrauch zu machen, fallen einmalige Kosten für die Anschaffung eines entsprechenden Gerätes an (einmaliger Umstellungsaufwand). Diese Kosten sind derzeit ohne weitere Angaben durch die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten nicht bezifferbar, weil nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang von dieser Option Gebrauch gemacht wird und welche Geräte mit welcher Betäubungskapazität angeschafft werden.
Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, die zu Bürokratiekosten führen würden.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, die zu Bürokratiekosten führen würden.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind im Gesamten nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 31. Oktober 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 2a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, - des § 4b des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
- - des § 2a Absatz 1, des § 16 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und 4 und des § 18a Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes, von denen § 18a zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
- (2) Diese Verordnung gilt für
- 1. das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
- 2. das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,
- 3. das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
- 4. das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und 5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.
- (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
- 1. einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind,
- 2. weidgerechter Ausübung der Jagd,
- 3. zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und 4. einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Tier: jedes lebende Tier;
- 2. Gatterwild: in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
- 3. Küken: Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
- 4. Betreuen: das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
- 5. Hausschlachtung: das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll;
§ 3 Allgemeine Grundsätze
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden.
§ 4 Sachkunde
- (1) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird von der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 2 nachgewiesen worden ist.
- (2) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Bereiche.
- (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
- (4) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
- (5) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn deren Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird.
- (6) Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt worden sind, gelten bis zum 8. Dezember 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für die jeweils genannten Tätigkeiten, sofern eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden kann.
§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
- (1) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit Tieren nach Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Anwendung elektrischer Treibgeräte nur innerhalb von Schlachthöfen bei gesunden und unverletzten Tieren, die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zur Bewegung zu veranlassen.
- (2) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit Tieren in Transportbehältnissen nach Anhang III Nummer 1.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 müssen sich Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere befinden, stets in aufrechter Stellung befinden, es sei denn, sie werden zum automatischen Ausladen von Geflügel so geneigt, dass die Tiere nicht übereinander fallen.
- (3) Absatz 1 gilt für Hausschlachtungen entsprechend.
Abschnitt 2
Vorschriften über Schlachthöfe
§ 6 Anforderungen an die Ausstattung
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
- 1. Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, dass
- a) Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen,
- b) Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden,
- 2. der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,
- 3. Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,
- 4. Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können und 5. Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betragen darf.
§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
- (1) Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer automatischen Be- oder Entlüftung erforderliche Alarmsystem muss den betreuenden Personen eine Betriebsstörung melden. Das Alarmsystem ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
- (2) Tränkwasser aus einer natürlichen Wasserquelle oder einer Tränke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine ausreichende Qualität aufweisen. Tiere in Behältnissen, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden, sind mit Tränkwasser zu versorgen.
- (3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf dem Schlachthof der Schlachtung zugeführt werden, mit geeignetem Futter zu versorgen.
- (4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt untergebracht werden.
- (5) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.
§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
- (1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass
- 1. kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere nach ihrer Ankunft sofort abgesondert und unverzüglich geschlachtet oder getötet werden,
- 2. kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet oder getötet werden und 3. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, dort betäubt oder getötet werden, wo sie sich befinden.
- (2) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, so untergebracht werden, dass
- 1. zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang III Nummer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 alle Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können,
- 2. für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, und
- 3. für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden.
Abschnitt 3
Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren
§ 9 Aufbewahren von Fischen
- (1) Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.
- (2) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
- (3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.
§ 10 Aufbewahren von Krebstieren
Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
Abschnitt 4
Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
§ 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
- (1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
Zu diesem Zweck sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen einzuschränken. In Schlachthöfen, in denen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der nach dem in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Umrechnungssatz mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche oder mehr als 1.000 Großvieheinheiten je Jahr beträgt, müssen Schweine mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm bei Anwendung der Elektrobetäubung in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln ruhiggestellt werden.
- (2) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere ruhigzustellen.
§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten
- (1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden.
- (2) Wer ein Wirbeltier tötet, hat es zuvor nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben, soweit nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist.
- (3) Wer Geflügel im Wasserbecken mittels Elektrobetäubung betäubt, hat ein Tier, das im Wasserbecken nicht betäubt worden ist, unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten. Im Rahmen der Bandschlachtung von Hühnern, Perlhühnern, Tauben und Wachteln kann, wenn die Betäubung am Band bei einzelnen Tieren nicht hinreichend wirksam war, auf eine weitere Betäubung verzichtet werden, soweit das Schlachten oder Töten durch schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.
- (4) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Instandhaltung und Kontrolle der Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Betäubungsgeräte und -anlagen an jedem Arbeitstag
- 1. mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und
- 2. erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen.
Mängel nach Satz 1 Nummer 1 müssen unverzüglich abgestellt werden.
- (5) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Beim Entbluten warmblütiger Tiere muss ein sofortiger starker Blutverlust gewährleistet und kontrollierbar sein. Zusätzlich zu den Anforderungen an das Schlachten des Geflügels nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass durch den Halsschnittautomaten nicht entblutete Tiere sofort von Hand entblutet werden.
- (6) Ein weiteres Zurichten oder Brühen eines Tieres nach Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf erst erfolgen, wenn keine Bewegungen des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen sind. Wer ein Tier ohne Betäubung schlachtet, darf das Tier nicht vor Abschluss des Entblutens aufhängen.
- (7) Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen werden.
- (8) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen, dass nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des Brutvorganges unverzüglich getötet werden.
- (9) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Abweichend von Satz 1 dürfen
- 1. Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und
- 2. Aale, wenn sie
- a) nicht gewerbsmäßig oder
- b) höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.
- (10) Krebstiere, Schnecken und Muscheln dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden, welches sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen muss. Abweichend von Satz 1 dürfen
- 1. Taschenkrebse durch mechanische Zerstörung der beiden Hauptnervenzentren getötet,
- 2. Schnecken und Muscheln in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet sowie
- 3. Krebstiere elektrisch betäubt oder getötet werden.
Führt die Elektrobetäubung nicht zum sofortigen Tod der Krebstiere, sind sie unmittelbar nach der Elektrobetäubung durch ein Verfahren nach Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zu töten.
Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Falle des Rohverzehrs von Austern und der amtlichen Untersuchung von lebenden Schnecken oder Muscheln.
§ 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
- (1) Abweichend von § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet
- 1. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung zulassen;
- 2. im Rahmen behördlich veranlasster Tötungen andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere hierdurch unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 7 gilt entsprechend;
- 3. die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 1 Nummer 6.4 mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 1 Nummer 6.5 bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen.
- (2) Abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden.
§ 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
Die Aufzeichnungen der Schlüsselparameter elektrischer Betäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 und Nummer 5.10. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und die Aufzeichnungen über die Gaskonzentration und Expositionsdauer bei Gasbetäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
- (1) Ist das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt, gelten die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.
- (2) Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend:
- 1. Artikel 9 Absatz 2 für die Anforderungen an den Einsatz von Betäubungsgeräten,
- 2. Artikel 9 Absatz 3 für das Ruhigstellen von Schlachttieren,
- 3. Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a sowie
- 4. Anhang III Nummer 1.8., 1.9. und 3.2. Satz 3.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Treibgerät anwendet,
- 2. entgegen § 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Boden trittsicher ist,
- 3. entgegen § 6 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein Treibgang oder eine Rampe mit einem dort genannten Seitenschutz versehen ist,
- 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier mit Tränkwasser versorgt wird oder
- 5. entgegen § 9 Absatz 3 einen Fisch abgibt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier geschlachtet oder getötet wird,
- 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier betäubt oder getötet wird,
- 3. entgegen § 12 Absatz 2 ein Wirbeltier tötet,
- 4. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig betäubt oder tötet,
- 5. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier entblutet wird,
- 6. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 1 ein Tier zurichtet oder brüht,
- 7. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 2 ein Tier aufhängt,
- 8. entgegen § 12 Absatz 7 einen Eingriff am Tier vornimmt,
- 9. entgegen § 12 Absatz 8 nicht sicherstellt, dass ein nicht schlupffähiges Küken rechtzeitig getötet wird oder
- 10. entgegen § 12 Absatz 9 Satz 1 einen Fisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig betäubt.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung von einer Person durchgeführt wird, die über einen dort genannten Sachkundenachweis verfügt,
- 2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.2. nicht sicherstellt, dass ein Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage vorhanden sind,
- 3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.3. Satz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportcontainer mit Tieren nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen wird,
- 4. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.6. nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier jederzeit Zugang zu Tränkwasser hat,
- 5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht geschlagen oder getreten wird,
- 6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe b nicht sicherstellt, dass kein Druck auf ein dort genanntes Körperteil eines Tieres ausgeübt wird,
- 7. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochgehoben oder gezogen wird oder dass ein Tier nicht so behandelt wird, dass ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,
- 8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe d nicht sicherstellt, dass eine Treibhilfe oder ein dort genanntes anderes Gerät nicht verwendet wird,
- 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe e nicht sicherstellt, dass der Schwanz eines Tieres nicht gequetscht, gedreht oder gebrochen wird oder einem Tier nicht in die Augen gegriffen wird,
- 10. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.9. Satz 3 nicht sicherstellt, dass ein Stromstoß nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht wird,
- 11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.9. Satz 4 nicht sicherstellt, dass ein Stromstoß nicht wiederholt wird,
- 12. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.10. Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht in der dort genannten Weise angebunden wird oder seine Beine zusammengebunden werden oder
- 13. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4. nicht sicherstellt, dass eine Quarantänebucht eingerichtet wird.
- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f oder Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Tätigkeit nur von einer Person durchgeführt wird, die über einen dort genannten Sachkundenachweis verfügt,
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät instand gehalten oder kontrolliert wird,
- 3. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektrobetäubungsgerät in der dort vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,
- 4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.2. Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein Schlachtband so ausgelegt ist, dass ein dort genannte Tier nicht länger als für den dort genannten Zeitraum wahrnehmungsfähig eingehängt ist,
- 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.7. Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Elektrode sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstreckt,
- 6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.7. Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Wasserbecken in der dort vorgeschriebenen Weise ausgelegt ist oder instand gehalten wird,
- 7. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.10. Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Gerät zur Wasserbadbetäubung in der dort vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,
- 8. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Gasbetäubungsvorrichtung mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
- 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 nicht sicherstellt, dass ein weiteres Zurichten oder Brühen erst erfolgt, nachdem überprüft wurde, dass keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind,
- 10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 ein Verfahren zur Ruhigstellung anwendet,
- 11. entgegen Artikel 16 Absatz 1 ein Überwachungsverfahren nicht anwendet oder
- 12. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht vor Inbetriebnahme benennt.
§ 17 Übergangsbestimmungen
- (1) Die Vorschriften der §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 14 sind bis zum 8. Dezember 2019 auf Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen nicht anzuwenden, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
- (2) Für Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen sind, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von den §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember 2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2, Nummer 3.7.3 Satz 2 und 3, Nummer 3.8 Satz 1, Nummer 3.9, 4.4.2 Satz 2 und Nummer 4.5 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 18 Aufheben von Vorschriften
Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 2 und 9)
Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
1. Bolzenschuss
- 1.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der penetrierende Bolzenschuss
- 1.1.1 bei Schweinen nur zur -Tötung in Notfällen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden sowie bei Hausschlachtungen und als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder Kohlendioxidbetäubungsanlagen,
- 1.1.2 bei Gatterwild nur zur Notschlachtung oder Nottötung von festliegenden Tieren oder mit Einwilligung der zuständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine Schießerlaubnis nicht erteilt werden kann,
- 1.1.3 nicht bei Pelztieren angewendet werden.
- 1.2 Beim penetrierenden Bolzenschuss muss das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie des Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt, Tieren in den Hinterkopf zu schießen. Satz 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, soweit das Ansetzen des Schussapparates am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist; der Schuss muss in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin angesetzt werden. Der Bolzenschussapparat darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.
- 1.3 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der penetrierende Bolzenschuss bei Tötungen ohne Blutentzug nur angewendet werden, wenn im Anschluss an den Bolzenschuss das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht wird.
- 1.4 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der nicht penetrierende Bolzenschuss/Schlag nicht angewendet werden.
2. Kugelschuss
- 2.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Schuss mit einer Feuerwaffe
- 2.1.1 bei Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und Kaninchen nur zur Nottötung,
- 2.1.2 nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden,
- 2.1.3 nicht bei Pelztieren angewendet werden.
- 2.2 Der Kugelschuss ist so auf Kopf oder Hals des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und getötet wird.
- 2.3 Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer Auftreffenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht für den Fangschuss, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird.
- 2.4 Abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 darf Damwild in Gehegen auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet werden, sofern
- 2.4.1 die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt,
- 2.4.2 der Schuss von einem bis zu vier Meter hohen Hochstand abgegeben wird und
- 2.4.3 sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.
3. Zerkleinerung
- 3.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf die Zerkleinerung nur bei Küken und bei nicht schlupffähigen Küken angewendet werden.
- 3.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Zerkleinerung nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Küken sowie Brutrückstände dem Apparat so zuzuführen, dass jedes zugeführte Tier sofort getötet wird.
4. Genickbruch
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Genickbruch bei Geflügel nur außerhalb von Schlachthöfen im Falle der Nottötung nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nur im Anschluss an eine Betäubung durchgeführt werden.
5. Stumpfer Schlag auf den Kopf
- 5.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf ein stumpfer Schlag auf den Kopf
- 5.1.1 bei Ferkeln und Ziegenlämmern nur mit jeweils einem Körpergewicht bis zu 10 Kilogramm sowie bei Schaflämmern nur mit einem Körpergewicht bis zu 30 Kilogramm, wenn die Ferkel und Lämmer nicht in einem Schlachthof geschlachtet oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird,
- 5.1.2 zur Betäubung von Küken und nicht schlupffähigen Küken nur bei nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb und Tag,
- 5.1.3 nicht bei Pelztieren angewendet werden.
- 5.2 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist der stumpfe Schlag auf den Kopf als einfaches Betäubungsverfahren einzuordnen. Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.
- 5.3 Bei Anwendung des stumpfen Schlages auf den Kopf zur Betäubung von Fischen nach Anlage 1 Nummer 9.2 ist die Dauer zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich zu halten. Nummer 5.2 gilt entsprechend.
6. Elektrobetäubung
7. Kohlendioxidbetäubung
- 7.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Pelztiere nicht mit Kohlendioxid betäubt werden.
- 7.2 Die nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderliche Kohlendioxidkonzentration zur Betäubung von Schweinen muss am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf in der Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere gewährleistet sein.
- 7.3 Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf ausgestattet sein.
- 7.4 Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten Halt erreichen.
- 7.5 Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug mindestens zehn Minuten in der in Anhang I Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.
- 7.6 Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 7.6.1 der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein;
- 7.6.2 Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, dass die Schweine ihre Umgebung sehen können;
- 7.6.3 die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.
- 7.7 Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden.
- 7.8 Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.
- 7.9 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Hühner, Puten, Perlhühner, Tauben und Wachteln einschließlich Küken durch Kohlendioxid in anderen Fällen als der Schlachtung nur getötet werden, indem die Tiere eingebracht werden in eine Gasatmosphäre mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle hundertprozentigen Kohlendioxids erzeugt wird, und darin bis zum Eintritt ihres Todes, mindestens jedoch zehn Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden. Lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.
8. Kohlenmonoxidbetäubung
- 8.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen nur Pelztiere mit Kohlenmonoxid betäubt und getötet werden.
- 8.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Betäubung mit Kohlenmonoxid nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Tiere dem Kohlenmonoxid nur aus einer Quelle von hundertprozentigem Kohlenmonoxid ausgesetzt werden. Sie müssen frei beweglich in die Betäubungskammer eingebracht werden.
9. Betäubungsverfahren für Fische
Für die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:
- 9.1 Elektrobetäubung,
- 9.2 stumpfer Schlag auf den Kopf,
- 9.3 Kohlendioxidexposition bei Salmoniden,
- 9.4 Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt ausgenommen Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen.
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5)
Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Betäubungsverfahren | Sekunden |
1 | 2 |
Bolzenschuss bei | |
Rindern | 60 |
Schafen und Ziegen in den Hinterkopf | 15 |
anderen Tieren oder anderen Schusspositionen | 20 |
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere | 10 (Liegendentblutung) 20 (bei Entblutung im Hängen) |
Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren) | 20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage) 30 (nach dem letzten Halt in der CO₂-Atmosphäre) |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) ist eine umfassende Anpassung der Regelungen der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung erforderlich. Im Rahmen dieser Novellierung werden die für die Durchführung der EU-Verordnung erforderlichen Sanktionsvorschriften erlassen. Darüber hinaus wird von der Regelung nach Artikel 26 Absatz 1 der EU-Verordnung Gebrauch gemacht, wonach national strengere Vorschriften beibehalten werden können, mit denen ein umfassenderer Tierschutz bei der Tötung von Tieren und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten sichergestellt werden kann. Für die Tötung außerhalb von Schlachthöfen, für die Schlachtung von Farmwild und für spezielle Schlachtmethoden, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, können gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 national strengere Vorschriften erlassen werden. Zudem können nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der o.g. EU-Verordnung nationale Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung erlassen bzw. beibehalten werden. Diese Möglichkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Verordnung werden genutzt, um die bislang bestehenden nationalen Vorschriften fortzuführen und an den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen. Hierdurch ist es möglich, das bestehende Niveau des Tierschutzes in Deutschland aufrechtzuerhalten.
Die Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung ist mit Unionsrecht vereinbar, da über die Möglichkeiten von Artikel 26 Absatz 1 und 2 und Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hinaus keine abweichenden oder zusätzlichen Vorschriften in der Tierschutz-Schlachtverordnung im Anwendungsbereich der EU-Verordnung geschaffen werden.
Sowohl für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als auch für die Fortführung und Anpassung der bislang bestehenden Vorschriften der Tierschutz-Schlachtverordnung ist eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, um ein gleichmäßig hohes Niveau des Tierschutzes über Ländergrenzen hinweg bei der Tötung von Tieren zu gewährleisten, insbesondere auch deshalb, weil die Schlachtung von Nutztieren länderübergreifend erfolgt und ein besonders sensibler Bereich des Tierschutzes betroffen ist.
Ohne bundeseinheitliche Regelungen könnte das durch das Staatsziel Tierschutz formulierte gesamtstaatliche Interesse an einem gleichmäßig hohen Tierschutzniveau nicht mehr gewährleistet werden, da nicht auszuschließen wäre, dass die Bundesländer sehr unterschiedliche oder in Teilbereichen gar keine Regelungen erlassen würden. Dies würde zu unterschiedlichen Anforderungen an den Tierschutz in den einzelnen Ländern und letztendlich zu Wettbewerbsverzerrungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen im Bundesgebiet führen. Um dies zu vermeiden, müssen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit alle Wirtschaftsbeteiligten im Bundesgebiet gleiche Voraussetzungen und Bedingungen für ihre Betätigung vorfinden.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da das Gesetz keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nimmt.
Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Hauptsächlich werden die bislang geltenden und bewährten Vorschriften fortgeführt, die im Vergleich zu den unionsrechtlichen Regelungen zu einem umfassenderen Tierschutz beitragen. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung einzelner Regelungen an den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Die Regelungen dienen dem Erhalt des bestehenden Tierschutzstandards in Deutschland und sorgen nachhaltig für eine Verbesserung des Schutzes von Tieren im Rahmen der Schlachtung oder Tötung.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da die durchzuführende Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ebenfalls ohne Befristung erlassen wurde.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern werden durch die Vorschriften nicht belastet, da sie nicht Adressat der Regelungen sind.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung werden hauptsächlich die bereits geltenden und bewährten Vorschriften fortgeführt. Einzelne bereits bestehende Regelungen werden an den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst.
Die Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung enthält lediglich eine neu aufgenommene Vorschrift in § 12 Absatz 9 Nummer 3, nämlich die Möglichkeit, Krebstiere - abweichend von der Tötung durch Verbringen in stark kochendes Wasser - elektrisch zu betäuben oder zu töten. Dabei handelt es sich um eine Option für ein alternatives Betäubungs- oder Tötungsverfahren, das nicht zwingend anzuwenden ist. Die Regelung verursacht daher keine unmittelbaren Kosten. Sollten sich Wirtschaftsbeteiligte dazu entschließen, von diesem alternativen Betäubungsverfahren Gebrauch zu machen, fallen einmalige Kosten für die Anschaffung eines entsprechenden Gerätes an (einmaliger Umstellungsaufwand). Diese Kosten sind derzeit ohne weitere Angaben durch die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten nicht bezifferbar, weil nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang von dieser Option Gebrauch gemacht wird und ob kleinere Geräte für die Betäubung einzelner Tiere oder große Geräte für die Betäubung von Krebstieren in größerem Umfang angeschafft werden.
Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, die zu Bürokratiekosten führen würden.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, die zu Bürokratiekosten führen würden.
B. Spezieller Teil
Zu § 1 Anwendungsbereich
Zu Absatz 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist am 8. Dezember 2009 in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2013 gelten ihre Regelungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Als Durchführungs-Verordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 soll diese Verordnung der Anforderung von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nach dem Erlass erforderlicher Sanktionsvorschriften Rechnung tragen. Darüber hinaus wird von den Möglichkeiten der Beibehaltung oder des Erlasses strengerer nationaler Vorschriften nach Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Gebrauch gemacht. Die vorliegenden Regelungen gehen daher in Teilbereichen über die Anforderungen des unmittelbar geltenden Unionsrechts hinaus oder betreffen Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 unterliegen. Hierdurch ist es möglich, die bislang bestehenden nationalen Vorschriften fortzuführen und das bestehende Niveau des Tierschutzes in Deutschland aufrechtzuerhalten.
Zu Absatz 2
Zu den Nummern 1, 3 und 4
Die Verordnung gilt, so wie es auch der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorsieht, für die Schlachtung oder anderweitige Tötung von "Nutztieren" im weiteren Sinne, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen, wie z.B. Pelzen oder zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, bestimmt sind. Sie gilt daher nicht nur für die Tötung von Tieren in Schlachthöfen gemäß Anhang I Nummer 1.16. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), sondern generell auch für Schlachtungen oder anderweitige Tötungen außerhalb von Schlachthöfen. Die Verordnung gilt daher z.B. auch für Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für Schlachtungen von Geflügel und Hasen im Haltungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt II Kapitel VI der genannten Verordnung sowie für die Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren am Herkunftsort gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a bis j der genannten Verordnung. Die Durchführungsverordnung gilt gleichfalls für die Schlachtung oder Tötung von ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern im Haltungsbetrieb zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr nach § 12 Absatz 3 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung. Die Verordnung gilt abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 generell auch bei Hausschlachtungen von Geflügel, und Kaninchen sowie bei Nottötungen außerhalb eines Schlachthofes. Die Regelungen der Verordnung gelten auch für Tiere, die zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel oder zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 getötet werden. Diese Möglichkeit der Fortführung umfassenderen nationalen Rechts ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, nach dem die Mitgliedstaaten befugt sind, nationale Vorschriften beizubehalten, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll.
Zu Nummer 2
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bis zur Annahme von entsprechendem Unionsrecht nationale Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung erlassen bzw. beibehalten. Daher umfasst diese Verordnung auch Anforderungen an das Aufbewahren von Fischen.
Krebstiere fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, das Aufbewahren von diesen Tieren unterliegt auch keinen sonstigen Vorgaben im Tierschutzrecht der EU. Die Mitgliedstaaten können daher entsprechende Regelungen erlassen. Der bislang verwendete Begriff der "Krustentiere" wurde, der zoologischen Systematik folgend, durch den Begriff der "Krebstiere" ersetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Tiere in der Regel zum Zwecke der Nutzung als Lebensmittel, ggf. auch zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel aufbewahrt werden.
Zu Nummer 5
Die Regelungen gelten auch für Tötungen von Tieren bei Bestandsräumungen bzw. behördlich veranlassten Tötungen (zum Tierbegriff vgl. Anmerkungen zu § 2). Daher unterliegt bspw. die Tötung von Heimtieren im Falle von nicht behördlich veranlassten Tötungen nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung, bei behördlich veranlassten Tötungen, z.B. im Tierseuchenfall, sind die Regelungen jedoch anzuwenden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 schreibt die Ausnahmeregelungen des § 1 Absatz 2 der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung fort, da in diesen Bereichen die tierschutzrechtlichen Belange im Rahmen anderweitiger rechtlicher Regelungen berücksichtigt sind. Im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die Regelungen aber auch im Rahmen der Freizeitfischerei, da in diesem Bereich der Tierschutz in anderweitigem Recht länderspezifisch sehr unterschiedlich behandelt wird und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bis zur Annahme von entsprechendem Unionsrecht nationale
Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung erlassen bzw. beibehalten können. Die Betäubung von Fischen im Rahmen der Freizeitfischerei ist beim Angel- oder Netzfang von Fischen einer begrenzten Anzahl zumutbar. Ausnahmen wurden lediglich für den Massenfang von Fischen geregelt, soweit die Betäubung nach Abwägung der technischen Möglichkeiten für die jeweilige Fangart und unter Berücksichtigung der Anzahl der gefangenen Fische nicht möglich ist.
Rechtsgrundlage:
§ 2a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4, § 4b, § 18a Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Zu Nummer 1
Abweichend von der Begriffsbestimmung der "Tiere" nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 umfasst der Anwendungsbereich alle lebenden Tiere, darunter sämtliche Wirbeltiere, aber auch wirbellose Tiere wie z.B. Krebstiere, Schnecken und Muscheln. Die Einfügung dieser Begriffsbestimmung dient der Fortschreibung des Anwendungsbereichs der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung. Diese Möglichkeit wird durch die Maßgaben in Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 eröffnet.
Zu Nummer 2
Die bislang geltende Begriffsbestimmung des Gatterwildes beschränkt sich auf in Gehegen gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine - unabhängig davon, ob die Tiere aus Zuchtbetrieben stammen oder nicht. Sie ist abzugrenzen von der im EU-Lebensmittelhygienerecht in Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Definition des "Farmwildes", welche nicht nur Zuchtlaufvögel einbezieht, sondern hinsichtlich der Landsäugetiere insbesondere auf die Herkunft aus Zuchtbetrieben abstellt. Zur Begriffsbestimmung des "Geheges" wird auf die entsprechende Begriffsbestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen, wonach Tiergehege dauerhafte Einrichtungen sind, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind ( § 43 Absatz 1 BNatSchG).
Zu Nummer 3
In Abweichung von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird das für die entsprechenden Betäubungs- und Tötungsverfahren zulässige Höchstalter der Küken aus der bislang geltenden Begriffsbestimmung der Eintagsküken fortgeführt. Die Ergänzung "nach dem Schlupf" dient der Klarstellung des Gewollten, nämlich die Zählung der Stunden ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Schlupfes bzw. der Öffnung des Schlupfbrüters. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, wonach strengere nationale Vorschriften beibehalten werden können.
Zu Nummer 5
Die bislang geltende Begriffsbestimmung wird fortgeführt und zur Klarstellung um die entsprechenden Formulierungen in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ergänzt.
Zu & 3 Allgemeine Grundsätze
Durch die Formulierung erfolgt zum einen die Anpassung an Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und zum anderen die Fortführung der Regelung des bislang geltenden § 3 Absatz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung durch die Beibehaltung der Begriffe "Aufregung" und "Schäden". Die nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 mögliche Fortführung der bislang geltenden Formulierung ist erforderlich, weil nicht in jedem Fall die Begriffe "Aufregung" und "Schäden" unter die im o.g. Artikel 3 verwendeten Begriffe "Stress" und "Leiden" subsumiert werden können. Mit Erhalt des Begriffes "Schäden" wird zudem der Formulierung in § 1 des Tierschutzgesetzes Rechnung getragen.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1, § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu & 4 Sachkunde
In § 4 werden die bislang in der Tierschutz-Schlachtverordnung geltenden Anforderungen an den Sachkundenachweis an die Anforderungen an den Sachkundenachweis nach Artikel 7 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 angepasst. Dabei werden die bislang geltenden Regelungen zum verwaltungsmäßigen Verfahren hinsichtlich der Beantragung, der Prüfung und des Entzugs des Sachkundenachweises im Wesentlichen fortgeführt.
Dabei sollen bislang gültige Sachkundebescheinigungen bis zum 8. Dezember 2015 für die jeweils dort genannten Tätigkeiten ihre Gültigkeit behalten, um den zuständigen Behörden der Länder vor dem Hintergrund der umfassenden unionsrechtlichen Anforderungen ausreichend Zeit für die Prüfung und ggf. Umschreibung der Sachkundenachweise gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 einzuräumen.
Die bislang geregelte "Kann-Bestimmung" zum etwaigen Absehen von einer Prüfung im Falle des Nachweises der gelisteten beruflichen Qualifikationen wurde gestrichen, da sich diese Möglichkeit zur Anerkennung anderer Qualifikationen aus Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ergibt.
Für das gewerbsmäßige Betreuen, Betäuben, Schlachten oder Töten von Fischen ist ein Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1a des Tierschutzgesetzes erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1 Nummer 5, § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die bislang in § 5 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung geltenden Regelungen zur Anwendung von elektrischen Treibgeräten an die Anforderungen von Anhang III Nummer 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 angepasst. Die Fortführung der Anforderung, elektrische Treibhilfen ausschließlich bei gesunden und unverletzten Tieren anzuwenden, wenn sie im Schlachthof die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, ergibt sich aus der Möglichkeit des Erhalts strengerer nationaler Vorschriften gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Zu Absatz 2
Die Fortführung der bislang geltenden Anforderungen an die aufrechte Stellung von Transportcontainern mit Tieren und an deren automatische Ausladung zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang III Nummer 1.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ergibt sich aus der Möglichkeit des Erhalts strengerer nationaler Vorschriften gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Zu Absatz 3
Hierdurch werden die bislang auch für Hausschlachtungen geltenden Regelungen zum Treiben und Befördern von Tieren fortgeführt, was sich aus der Möglichkeit des Erhalts strengerer nationaler Vorschriften gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ergibt.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu & 6 Anforderungen an die Ausstattung
In § 6 werden die bislang geltenden Anforderungen an die Ausstattung von Schlachtbetrieben fortgeführt, da sie gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu einem umfassenderen Schutz von Tieren beitragen. Zusätzlich wird auf weitere zu beachtende, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegte Anforderungen an Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen verwiesen. Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die Anforderungen nach Anhang II bis zum 8. Dezember 2019 nur für Schlachthöfe und Teile davon, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden. Dem Erfordernis nach einer entsprechenden Übergangsregelung für Schlachthöfe und deren Teile, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, wurde durch die befristete Beibehaltung der Regelungen in § 6 der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung Rechnung getragen (vgl. hierzu § 17).
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 4, § 4b Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu & 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden zusätzlich zum Verweis auf die unionsrechtlichen Anforderungen an die Maßnahmen im Falle der Verwendung automatischer Be- und Entlüftungssysteme die bislang geltenden Anforderungen an Alarmanlagen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt, da sie zu einem umfassenderen Schutz von Tieren beitragen. Nachdem Anhang II Nummer 1.2. gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für Schlachthöfe oder Teile davon, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, erst ab dem 9. Dezember 2019 gilt, werden die entsprechenden Vorschriften des § 7 Absatz 3 der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung befristet fortgeführt (vgl. § 17).
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden neben dem Verweis auf die unionsrechtlichen Regelungen zur Tränkung die bislang geltenden Anforderungen an die ausreichende Qualität des Wassers fortgeführt, da sie gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu einem umfassenderen Schutz von Tieren beitragen. Die bislang geltenden Anforderungen an die Versorgung von Tieren in Behältnissen mit Tränkwasser werden fortgeführt, da sie die Anforderungen von Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c konkretisieren und hierdurch gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu einem umfassenderen Schutz von Tieren beitragen.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1 Nummer 2 und 4 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 3
Abweichend von der Vorgabe zur Versorgung der Schlachttiere, die nicht innerhalb von zwölf Stunden nach der Anlieferung auf dem Schlachthof geschlachtet werden, mit Futter binnen zwölf Stunden nach Eintreffen auf dem Schlachthof gemäß Anhang III Nummer 1.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, werden die bislang geltenden Anforderungen an eine Futterversorgung für Tiere, die nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf dem Schlachthof geschlachtet werden, fortgeschrieben. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Möglichkeit der Beibehaltung strengerer nationaler Tierschutzvorschriften.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 4
Die bislang geltenden Anforderungen an eine getrennte Unterbringung unverträglicher Tiere werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt, da sie zu einem umfassenderen Schutz von Tieren beitragen.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 5
Nach Anhang III Nummer 2.5. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Allgemeinbefinden und Gesundheitszustand der Tiere in einer Stallung regelmäßig zu überprüfen. Die bislang in der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelten detaillierteren Anforderungen an die Kontrollen und ggf. durchzuführenden Maßnahmen tragen zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei und werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
Zu Absatz 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthält keine konkreten Regelungen zum Umgang mit kranken oder verletzten Tieren auf dem Schlachthof und lediglich allgemein gehaltene Anforderungen an den Umgang mit noch nicht abgesetzten (Anhang III Nummer 1.5.) oder laufunfähigen Tieren (Anhang III Nummer 1.11.). Die bislang in der Tierschutz- Schlachtverordnung geltenden detaillierteren Anforderungen an den Umgang mit kranken, verletzten oder noch nicht abgesetzten Tieren tragen daher zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei und werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 2
Nach Anhang III Nummer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist jedem Säugetier außer Kaninchen und Hasen in Stallungen genügend Platz beizumessen, um aufrecht zu stehen, sich hinlegen und sich drehen zu können. Die zusätzliche Anforderung in Absatz 2 Nummer 1 nach einem "ungehinderten" Liegen, Aufstehen und Sich-Hinlegen soll zum einen für alle Tiere gelten und zum anderen verdeutlichen, dass die Möglichkeit für die Tiere, sich zu beruhigen beziehungsweise sich auszuruhen, nicht nur eine Frage des ausreichenden Flächenangebotes ist, sondern auch eine verhaltensgerechte Ausgestaltung voraussetzt. So setzt ein "ungehindertes" Aufstehen ggf. eine adäquate Anbindevorrichtung voraus, ein "ungehindertes" Liegen erfordert einen ebenerdigen Liegeplatz ohne wesentliche Unebenheiten. Darüber hinaus muss die Liegefläche eine ausreichende Wärmeableitung gewährleisten, damit ein angemessener Liegekomfort gewährleistet ist. Dabei sollte neben einer Überhitzung auch eine zu starke Wärmeableitung verhindert werden.
Nach § 7 Absatz 3 sind Tiere, die nicht innerhalb von sechs Stunden geschlachtet werden, mit geeignetem Futter zu versorgen. Zusätzlich wird in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 die bislang geltende Anforderung eines Fressplatzes pro Tier fortgeschrieben, wenn die Tiere nicht innerhalb von 12 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden. Hierdurch soll bei längeren Aufenthalten in den Stallungen die ungehinderte Futteraufnahme für jedes Tier gewährleistet werden.
Die bislang in der Tierschutz-Schlachtverordnung geltenden detaillierteren Anforderungen an die Unterbringung der Tiere tragen daher zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei und werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 9 Aufbewahren von Fischen
Die in § 9 festgelegten Regelungen führen die bislang geltenden Anforderungen an das Aufbewahren von Speisefischen fort. Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, sind dabei die letzten Verbraucher eines Lebensmittels, die das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwenden.
Die Möglichkeit der Beibehaltung und des Erlasses von nationalen Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung ergibt sich aus Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 10 Aufbewahren von Krebstieren
§ 10 führt das bislang geltende Verbot des Aufbewahrens von Krustentieren auf Eis fort. Nachdem Krebstiere nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 unterliegen und auch keine sonstigen Vorgaben zu deren Aufbewahrung im Tierschutzrecht der EU getroffen wurden, können die Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen erlassen.
Rechtsgrundlage: § 2a Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
Zu Absatz 1
Anhang II Nummer 3.1. Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 regelt, dass Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung so konzipiert sein müssen, dass die Anwendung der Betäubung optimiert wird. Dabei sind gemäß Anhang II Nummer 3.2. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Ruhigstellungsboxen für Rinder, die in Verbindung mit Bolzenschussapparaten genutzt werden, mit einer Vorrichtung auszustatten, die die Bewegung des Tierkopfes einschränkt. Die bislang in § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung geltenden Anforderungen an das Ruhigstellen warmblütiger Tiere sind präziser und umfassender formuliert und werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Die bislang geltenden Anforderungen an die einzelne Ruhigstellung von Schweinen werden im Hinblick auf die Elektrobetäubung konkretisiert und der Bezug zum unionsrechtlichen Umrechnungssatz für Großvieheinheiten angepasst. Nachdem in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 keine entsprechenden detaillierten Regelungen an die Ruhigstellung von Schweinen bei der Elektrobetäubung getroffen wurden, tragen die in Absatz 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei und werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 2
Das bislang geltende generelle Verbot jedweder Verwendung von elektrischen Betäubungsgeräten zur Ruhigstellung von Tieren wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt, da es im Vergleich zu dem in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geregelten Verbot zu einem umfassenderen Schutz von Tieren beiträgt.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 12 Betäuben, Schlachten und Töten
Zu Absatz 1
Zusätzlich zu den unionsrechtlichen Anforderungen an die Betäubung wird die bislang geltende Anforderung an eine schnelle und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden durchzuführende Betäubung beibehalten, da sie zu einem umfassenderen Schutz von Tieren beiträgt und daher gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt werden kann. Aus der Sicht des Tierschutzes ist eine irreversible Betäubung, die, unabhängig von einem Entbluten, zum Tod des Tieres führt, grundsätzlich anzustreben, da hierdurch ausgeschlossen ist, dass die Tiere ihre Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit wieder erlangen.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 2
Nach Abgleich der bislang in der Tierschutz-Schlachtverordnung und der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geregelten zulässigen Betäubungsverfahren werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 die bislang geltenden Betäubungsverfahren und weitere Maßgaben fortgeführt, die zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei der Betäubung beitragen (s. auch Begründung zu Anlage 1).
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 3
Die bislang geltende Regelung zur Elektrobetäubung von Geflügel, dass einzelne Tiere, die im Wasserbecken nicht betäubt worden sind, unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten sind sowie die Ausnahmeregelung, dass einzelne, im Rahmen der Bandschlachtung nicht betäubte Hühner, Perlhühner, Tauben und Wachteln durch schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes zu schlachten oder zu töten sind, soll verhindern, dass die Tiere bei erhaltenem Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögen am Band einer weiteren Zurichtung zugeführt werden.
Diese Regelungen tragen daher zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei und werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt. Hingegen wurde die bislang geltende entsprechende Ausnahmeregelung für die Hausschlachtung von Hausgeflügel gestrichen, da zum einen davon auszugehen ist, dass bei größeren bzw. schwereren Geflügelarten eine Schlachtung durch schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes kaum praxisrelevant sein dürfte, und zum anderen eine vorhergehende Betäubung" durchführbar sein dürfte.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 4
Die bislang in der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelten detaillierteren Anforderungen an die Instandhaltung und Kontrolle von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung tragen zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei und werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 5
Die bislang geltenden und Anforderungen an das Entbluten werden fortgeschrieben, um die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu präzisieren. Die betrifft die Beibehaltung der Regelung zur Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (s. Begründung zu Anlage 2), die Anforderung an die Gewährleistung eines sofortigen, starken und kontrollierbaren Blutverlustes und die Anforderung, nicht automatisch entblutetes Geflügel sofort manuell zu entbluten.
Durch diese Regelungen soll zum einen sichergestellt werden, dass das Entbluten innerhalb des Zeitraumes erfolgt, während dessen die Tiere empfindungs- und wahrnehmungslos sind. Zum anderen soll die Entblutung so schnell wie möglich erfolgen, um zu verhindern, dass die Tiere wieder in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit zurückkehren. Diese detaillierteren Anforderungen an das Entbluten tragen zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei und werden daher gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 6
Zu Satz 1
Nach den unionsrechtlichen Anforderungen dürfen weitere Schlachtarbeiten am Tier erst erfolgen, wenn keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind. Auch wenn Bewegungen des Tierkörpers aufgrund von Spinalreflexen nach bereits erfolgtem Herzstillstand ausgelöst werden können, ist das Fehlen von Bewegungen zusammen mit anderen Indikatoren unter Praxisbedingungen ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung des eingetretenen Todes des Tieres. Es ist daher vor allem im Hinblick auf die Beurteilung des Fehlens von Lebenszeichen angezeigt, die unionsrechtlichen Regelungen durch die Fortführung der bislang geltenden Anforderungen zu präzisieren. Die Anforderungen tragen daher zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei und können gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt werden.
Zu Satz 2
Das Aufhängen oder Hochziehen von wahrnehmungsfähigen Tieren ist nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als Verfahren zur Ruhigstellung verboten. Ebenso dürfen nach Artikel 5 Absatz 2 darf die Ruhigstellung geschächteter Tier erst beendet werden, wenn keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung bestehen. Die bislang in der Tierschutz-Schlachtverordnung geltende Regelung, dass geschächtete Tiere nicht vor Abschluss des Entblutens aufgehängt werden dürfen, soll gewährleisten, dass bei den Tieren vor Beginn der weiteren Arbeiten am Tierkörper der Tod eingetreten ist. Die Regelung geht daher über die unionsrechtlichen Anforderungen hinaus und trägt zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei. Sie wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 7
In Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung wird die bislang geltende Regelung zu Tötungen ohne Blutentzug gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beibehalten.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 8
Die Anforderung an das unverzügliche Töten von nicht schlupffähigen Küken nach Beendigung des Brutvorganges soll verhindern, dass die Tiere einem langsamen Tod ausgesetzt werden, indem sie in den Brutrückständen erdrückt werden oder im Ei ersticken. Die Beibehaltung dieser Anforderung trägt in Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung zu einem umfassenderen Tierschutz bei und wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 9
Die bislang geltenden Regelungen zum Schlachten oder Töten von Fischen werden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 beibehalten (vgl. auch Begründung zu Anlage 1).
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 10
In Absatz 10 werden die bislang geltenden Regelungen zur Tötung von Krusten- und Schalentieren fortgeführt, hinsichtlich der relevanten Tierkategorien konkretisiert und an die zoologische Systematik angeglichen. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik sind mittlerweile auch zum Einsatz im Einzelhandel bzw. in der Gastronomie Geräte zur Elektrobetäubung von Krebstieren verfügbar, die eine tierschutzkonforme Betäubung und Tötung von Krebstieren ermöglichen. Daher wurde die Elektrobetäubung als alternatives Verfahren zur Betäubung oder Tötung von Krebstieren aufgenommen. Nachdem derzeit nur begrenzt wissenschaftliche Untersuchungen zur Betäubung und Tötung von Krebstieren verfügbar sind, sind die Regelungen insbesondere im Hinblick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz verschiedener Betäubungs- und Tötungsmethoden in der Praxis zu überprüfen. Bestimmte amtliche Untersuchungen, bspw. im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften, erfordern die Analyse lebender Schnecken oder Muscheln. Diese Analysemethoden schließen jedoch eine Tötung der Tiere durch Kochen oder Dämpfen aus. Daher gelten die Anforderungen an das Töten von Schnecken und Muscheln nicht für den Bereich der amtlichen Untersuchungen.
Da Krebstiere, Schnecken und Muscheln nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fallen, können die Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen zum tierschutzgerechten Töten erlassen.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
Zu Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Die Fortführung der bislang geltenden Regelungen ist insbesondere mit Blick auf die Verbesserung bestehender Betäubungs- oder Tötungsverfahren oder Entwicklung neuer Betäubungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderlich und trägt hierdurch letztendlich zu einem verbesserten Tierschutz bei. Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen erfolgt daher gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 1 Nummer 2
Fortführung der bislang geltenden Regelung in Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Absatz 1 Nummer 3
Nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für durch religiöse Riten vorgeschriebene Schlachtmethoden erlassen, mit denen ein umfassendere Tierschutz sichergestellt werden soll. Von dieser Ermächtigung wird in Nummer 3 Gebrauch gemacht, indem die bislang geltenden Regelungen zur Elektrokurzzeitbetäubung fortgeführt werden.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
Die Regelung, dass die unionsrechtlich geforderten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind, ist eine Voraussetzung für die Überprüfung im Rahmen amtlicher Kontrollen. Nachdem diese Regelung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erst ab dem 9. Dezember 2019 für Schlachthöfe oder ausgerüstete Teile davon, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, gilt, wurden die entsprechenden Regelungen der Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.3 Satz 2 und 3 und Nummer 4.5 Satz 1 der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung befristet beibehalten (vgl. § 17).
Rechtsgrundlage: § 16 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
Die Regelungen in § 15 gewährleisten die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für den gegenüber der EU-Verordnung erweiterten Anwendungsbereich der Tierschutz-Schlachtverordnung. Es handelt sich daher um Bereiche, die nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen wären (z.B. Hausschlachtungen von Geflügel oder Kaninchen, vgl. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) oder für die nur eine eingeschränkte Anwendung gelten würde (z.B. Tötung von Fischen, vgl. Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2, Hausschlachtung anderer Tiere als Geflügel, Kaninchen und Hasen, vgl. Artikel 10).
Regelungen für diese Bereiche können jedoch aufgrund der Möglichkeit der Beibehaltung oder des Erlasses nationaler Vorschriften nach Artikel 26 Absatz 1 und 2 und Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 für entsprechend anwendbar erklärt werden.
Zu Absatz 1
Die Regelung gewährleistet die Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 auch in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für den erweiterten Anwendungsbereich der Tierschutz-Schlachtverordnung, soweit Anlage 1 keine anderen Bestimmungen vorsieht. Hierdurch wird der Grundsatz einer möglichst schonenden Tötung für alle Tiere festgeschrieben, z.B. auch für Krebstiere, die nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 unterliegen, oder für die Bereiche der Freizeitfischerei oder der Hausschlachtung von Geflügel oder Kaninchen, welche nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und b ebenfalls vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausgenommen sind. Zudem gelten hierdurch die unionsrechtlichen Anforderungen an die Betäubung und die zulässigen Betäubungsverfahren grundsätzlich für die Tötung aller Tiere, auch außerhalb von Schlachthöfen, z.B. auch bei Hausschlachtungen von Geflügel, oder Kaninchen oder im Falle von Nottötungen von Tieren im Bestand.
Die Regelung entspricht sinngemäß § 3 Absatz 1 und § 13 Absatz 6 Satz 1 der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung.
Zu Absatz 2
Die Regelung gewährleistet die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für den Bereich der Hausschlachtungen. Hierdurch gelten die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatzgeräten und an die Ruhigstellung der Tiere sowie die entsprechenden Verbote im Umgang mit lebenden Tieren auch bei Hausschlachtungen. Die Regelung entspricht sinngemäß § 5 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 2, Satz 1, Absatz 4 und § 13
Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 1 der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung.
Zu Absatz 3
Durch die Regelung gilt die Anforderung an die Überprüfung auf fehlende Lebenszeichen vor dem weiteren Zurichten oder Brühen der Schlachttiere auch generell im Rahmen von Hausschlachtungen, d.h. bei Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie bspw. bei der Anwendung von Betäubungsverfahren bei Rindern, die zum sofortigen Tod führen. Die Regelung entspricht sinngemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung.
Rechtsgrundlage: § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu § 17 Übergangsbestimmungen
Nachdem die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelisteten Anforderungen an Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für Schlachthöfe oder Teile davon, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, erst ab dem 9. Dezember 2019 gelten, werden die entsprechenden Regelungen der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung befristet fortgeführt, um etwaigen Regelungslücken zu begegnen.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel 28 Absatz 1 sowie Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Zu Anlage 1 Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009:
Zu Nummer 1
Zu den Nummern 1.1 bis 1.3
Die Anwendung des Bolzenschusses wird bei Schweinen eingeschränkt, da insbesondere bei schweren und großen Zuchttieren die anatomischen Verhältnisse des Schädels ein Eindringen des Bolzens bis in das Gehirn erschweren. Der Bolzenschuss soll daher bei Schweinen nur in besonderen Situationen zum Einsatz kommen. So kann die Anwendung des Bolzenschusses im Notfall angezeigt sein, wenn eine Nachbetäubung eines einzelnen Tieres am Schlachtband erforderlich und kein anderes Betäubungsverfahren einsetzbar ist.
Es ist davon auszugehen, dass bei Pelztieren und Gatterwild eine für den richtigen Ansatz des Gerätes erforderliche Fixierung mit einer erheblichen Belastung der Tiere einhergeht. Daher ist die Anwendung des Bolzenschusses bei Gatterwild auch nur bei festliegenden Tieren oder in besonderen Ausnahmefällen zulässig.
Die Regelungen zum richtigen Ansatz des Gerätes sollen sicherstellen, dass der Bolzen in das Gehirn eindringen kann und eine wirksame Betäubung erfolgt. Bei Tötungen ohne Blutentzug ist durch alleinige Anwendung des Bolzenschusses ein möglichst rascher Todeseintritt jedoch nicht sichergestellt. Daher müssen bei Tötungen ohne Blutentzug im Anschluss an die Bolzenschussbetäubung weitere Tötungsverfahren eingesetzt werden.
Die Regelungen tragen zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei und werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Zu Nummer 1.4
Der nicht penetrierende Bolzenschuss war als Betäubungsverfahren aus Tierschutzgründen bislang in Deutschland nicht zulässig. Nachdem geeignete alternative Betäubungsverfahren existieren, ist es nicht angezeigt, dieses Verfahren künftig zuzulassen. Daher wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 das bislang geltende Verbot der Anwendung des nicht penetrierenden Bolzenschusses im Sinne eines umfassenderen Tierschutzes fortgeführt.
Zu Nummer 2
Aufgrund der geringeren Treffsicherheit und aus Sicherheitsgründen darf der Kugelschuss bei Haustieren nur zur Nottötung angewendet werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Rinder, die ganzjährig im Freien gehalten werden, da die Ruhigstellung für extensiv gehaltene Rinder sehr belastend ist. Zudem gestaltet sich der Transport extensiv gehaltener Rinder schwierig und ist mit Verletzungsgefahren verbunden.
Bei Pelztieren darf der Kugelschuss aus Sicherheitsgründen und wegen der geringeren Treffsicherheit nicht angewendet werden.
Die Fortführung der Detailregelungen zur Schussabgabe ergibt sich aus der Möglichkeit der Beibehaltung von strengeren nationalen Vorschriften gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Zu Nummer 3
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden die bislang geltenden Regelungen zur Zerkleinerung fortgeführt, da sie zu einem umfassenderen Tierschutz beitragen. Die Anforderungen stellen dabei nicht nur auf die Kapazität des Apparates ab, sondern sie sollen sicherstellen, dass auch bei der Zufuhr der Küken gewährleistet ist, dass es zu keiner Anstauung der Tiere oder zu einem Übereinanderliegen der Tiere mit der Gefahr der Erstickung von Tieren kommt.
Zu Nummer 4
Nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 stellt der Genickbruch ein zulässiges Betäubungsverfahren für Geflügel dar, wenn er durch manuelles (bis 3 kg Lebendgewicht) oder mechanisches (bis 5 kg Lebendgewicht) Strecken und Abdrehen des Halses erfolgt.
Dieses Betäubungsverfahren war aus Tierschutzgründen bislang in Deutschland nicht zulässig. Daher ist es angezeigt, die Anwendung dieses Verfahrens auf Nottötungen außerhalb von Schlachthöfen zu beschränken. Nachdem für Geflügel bis 5 kg Lebendgewicht geeignete Betäubungsverfahren existieren, darf der Genickbruch als Tötungsmethode auch nur im Anschluss an eine Betäubung angewendet werden. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, wonach strengere nationale Vorschriften für die Tötung von Tieren außerhalb eines Schlachthofes erlassen werden können.
Das bislang zulässige Betäubungsverfahren des Genickschlages für Kaninchen wird nicht weiter fortgeführt, da es kein unionsrechtlich festgelegtes Betäubungsverfahren darstellt und geeignete alternative Betäubungsverfahren auch zur Anwendung im Rahmen von Hausschlachtungen existieren.
Zu Nummer 5
Die bislang geltenden und im Vergleich zu den unionsrechtlichen Anforderungen strengeren Regelungen zur Anwendung des stumpfen Schlages auf den Kopf bei Geflügel, Ferkeln, Ziegen- und Schaflämmern werden fortgeführt, da sie gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 einen umfassenderen Tierschutz sicherstellen sollen. Die Anforderung, dass bei Ferkeln und Lämmern das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorzunehmen ist, soll zum einen Aspekten der Arbeitssicherheit Rechnung tragen und zum andern dazu beitragen, dass die Tiere so schnell wie möglich geschlachtet werden und Stress durch etwaigen Wechsel der die Tiere fixierenden Person vermieden wird. Die Anwendung des stumpfen Schlages auf den Kopf soll insbesondere in kleineren Geflügelhaltungen eine praktikable und tierschutzgerechte Betäubung von Küken ermöglichen, bspw. durch Ausführung an einer Tischkante. Durch die Mengenbeschränkung soll klargestellt werden, dass es sich hierbei nicht um ein routinemäßiges Betäubungsverfahren zur Anwendung in großen Brütereien handelt.
Der stumpfe Schlag auf den Kopf war als Betäubungsverfahren für Pelztiere aus Tierschutzgründen bislang in Deutschland nicht zulässig. Nachdem geeignete alternative Betäubungsverfahren existieren, ist es nicht angezeigt, dieses Verfahren bei Pelztieren künftig zuzulassen. Daher wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 das quasi bislang geltende Verbot der Anwendung des Kopfschlages bei Pelztieren im Sinne eines umfassenderen Tierschutzes fortgeführt.
Die bislang geltende Anforderung, dass im Anschluss an den stumpfen Schlag auf den Kopf das Entbluten erfolgen muss und somit der Kopfschlag ein einfaches Betäubungsverfahren im Sinne von Artikel 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darstellt, wird klarer herausgestellt und an die unionsrechtliche Formulierung angepasst. Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist unmittelbar nach dem stumpfen Schlag auf den Kopf ein den Tod herbeiführendes Verfahren anzuwenden, damit die Tiere sicher und möglichst rasch getötet werden. Die Möglichkeit der Fortschreibung dieser Regelung ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Die neu aufgenommene Regelung, dass bei Fischen der Kopfschlag so rasch wie möglich nach dem Fang anzuwenden ist, um die Zeitspanne der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit möglichst kurz zu halten, wird durch Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ermöglicht.
Zu Nummer 6
Nach Abgleich der bislang in Anlage 3 Teil I Spalte 1 und 4 in Verbindung mit Teil II Nummer 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung festgelegten Anforderungen an die Elektrobetäubung mit denen in Anhang I Kapitel I Tabelle 2 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden die bisherigen Regelungen fortgeführt, da sie gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei der Elektrobetäubung beitragen.
Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 haben Unternehmer im Rahmen der Erstellung von Standardarbeitsanweisungen Schlüsselparameter zu den einzelnen Betäubungsverfahren gemäß Anhang I Kapitel I festzulegen, um eine wirkungsvolle Betäubung sicherzustellen. Hierbei sind die Angaben zu den Schlüsselparametern zu berücksichtigen, welche gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 von den Herstellern von Betäubungsgeräten in den Gebrauchsanweisungen der jeweiligen Betäubungsgeräte verfügbar zu halten sind.
Zur Erleichterung der Überprüfung der Herstellerangaben sowohl durch die Unternehmer als auch durch die Überwachungsbehörden ist es angezeigt, die bislang in der Tierschutz-Schlachtverordnung festgelegten und bewährten Schlüsselparameter fortzuschreiben.
Zu Nummer 7
Nachdem für Pelztiere geeignete alternative Betäubungsverfahren existieren, ist es nicht angezeigt, die bislang in Deutschland aus Tierschutzgründen nicht zulässige Kohlendioxidbetäubung künftig zuzulassen. Daher wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 das quasi bislang geltende Verbot der Anwendung der Kohlendioxidbetäubung bei Pelztieren fortgeführt, da es zu einem umfassenderen Tierschutz beiträgt.
Nach Abgleich der bislang in Anlage 3 Teil I Spalte 1 und 5 in Verbindung mit Teil II Nummer 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung festgelegten Anforderungen an die Kohlendioxidbetäubung mit denen in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 - 3 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden die bisherigen Regelungen fortgeführt, da sie gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei der Kohlendioxidbetäubung beitragen.
Zur Erleichterung der Überprüfung der wirksamen Betäubung ist es angezeigt, die bislang in der Tierschutz-Schlachtverordnung festgelegten und bewährten Schlüsselparameter und die Ansatzpunkte für eine ordnungsgemäße Kontrolle fortzuschreiben.
Die Anforderungen an die Ausstattung der Betäubungskammer und deren Beladung tragen zu einem umfassenderen Tierschutz bei der Betäubung bei und werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.
Zu Nummer 8
Aufgrund der hohen Toxizität des farb- und geruchlosen Kohlenmonoxids besteht für das Personal grundsätzlich ein erhebliches gesundheitliches Risiko, welchem durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen Rechnung getragen werden muss. Daher sollte die Kohlenmonoxidbetäubung nur zum Einsatz kommen, wenn alternative Betäubungsverfahren nicht zur Verfügung stehen. Dies ist bei der Betäubung von Pelztieren der Fall.
Nach Abgleich der bislang in Anlage 3 Teil I Spalte 1 und 9 in Verbindung mit Teil II Nummer 8 der Tierschutz-Schlachtverordnung festgelegten Anforderungen an die Kohlenmonoxidbetäubung mit denen in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden die bisherigen Regelungen zur Gaskonzentration und zur freien Bewegungsmöglichkeit der Tiere fortgeführt, da sie gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu einem umfassenderen Schutz von Tieren bei der Kohlenmonoxidbetäubung beitragen.
Zu Nummer 9
Die bislang in Anlage 3 Teil I Zeile 16 der Tierschutz-Schlachtverordnung für Fische zulässigen Betäubungs- und Tötungsverfahren werden fortgeführt.
Die Möglichkeit der Fortführung der Regelungen zu Betäubungsverfahren für Fische ergibt sich aus Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Rechtsgrundlage:
§ 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 TierSchG.
Zu Anlage 2 Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 haben Unternehmer im Rahmen der Erstellung von Standardarbeitsanweisungen Schlüsselparameter zu den einzelnen Betäubungsverfahren gemäß Anhang I Kapitel I festzulegen, um eine wirkungsvolle Betäubung sicherzustellen. Ein wesentlicher Schlüsselparameter, insbesondere bei der Verwendung von sog. "einfachen" Betäubungsverfahren, die nicht zum sofortigen Tod führen, ist dabei die Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt.
Zur Erleichterung der Sicherstellung und Überprüfung einer wirksamen Betäubung und der Herbeiführung des Todes bei anhaltender Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit ist es angezeigt, die bislang in Anlage 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung festgelegten und bewährten Schlüsselparameter fortzuschreiben. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, wonach nationale Vorschriften, mit denen ein umfassenderer Tierschutz zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll, beibehalten werden können Hierdurch wird auch die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geregelte Anforderung konkretisiert, wonach im Anschluss an einfache Betäubungsverfahren die Entblutung so rasch wie möglich durchzuführen ist.
Vergleichende Darstellung der entsprechenden Regelungsinhalte der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Novelle der Tierschutz-Schlachtverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 | Tierschutz-Schlachtverordnung (Neufassung) | Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 |
§ 1 | § 1,§ 15 | |
§ 2 Nummer 1 | | Artikel 2 Buchstabe o |
§ 2 Nummer 2 und 3 | § 2 Nummer 2 und 3 | |
§ 2 Nummer 4 | | Artikel 2 Buchstabe d |
§ 2 Nummer 5 und 6 | § 2 Nummer 4 und 5 | |
§ 3 Absatz 1 | § 3 § 15 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
§ 3 Absatz 2 | | Artikel 3 Absatz 3 Artikel 8 Satz 1 |
§ 4 Absatz 1 | | Artikel 7 |
§ 4 Absatz 2 bis 6 | § 4 Absatz 1 bis 4 | |
§ 4 Absatz 7 | | Artikel 21 |
§ 4 Absatz 8 | § 4 Absatz 5 | |
§ 5 Absatz 1 | § 5 Absatz 3, § 15 | Artikel 3 Absatz 1 Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe c |
§ 5 Absatz 2 | § 5 Absatz 1 und 3, § 15 | Anhang III Nummer 1.9. |
§ 5 Absatz 3 | § 5 Absatz 2 | Anhang III Nummer 1.3., Nummer 1.8. Buchstabe c |
§ 6 | § 6,§ 17 | |
§ 7 Absatz 1 | § 17 | Anhang II Nummer 2.6. |
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | § 7 Absatz 2 | Anhang II Nummer 2.3. Anhang III Nummer 1.6. |
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | § 7 Absatz 3 | |
§ 7 Absatz 2 Satz 2 | § 17 Absatz 2 | Anhang II Nummer 1.1. |
§ 7 Absatz 2 Satz 3 | § 7 Absatz 2 | Anhang II Nummer 1.5. Buchstabe c |
§ 7 Absatz 3 und 4 | § 7 Absatz 1 § 17 | Anhang II Nummer 1.2. |
§ 7 Absatz 5 und 6 | § 7 Absatz 4 und 5 | |
§ 7 Absatz 7 | | Anhang III Nummer 1.2. Unterabsatz 3 |
§ 7 Absatz 8 | § 17 Absatz 2 | Anhang II Nummer 1.4. |
§ 7 Absatz 9 | | Artikel 9 Absatz 3 |
§ 8 Absatz 1 und 2 | § 8 Absatz 1 und 2 | |
§ 8 Absatz 3 | | Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe a |
§ 9 | | Anhang III Nummer 1.2. und 1.5. |
§ 10 | § 9 | |
§ 11 | § 10 | |
§ 12 Absatz 1 | § 11 Absatz 1 | |
§ 12 Absatz 2 | § 17 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Anhang II Nummer 5.2. |
§ 12 Absatz 3 | § 11 Absatz 2 § 5 Absatz 1 Satz 2 | |
§ 12 Absatz 4 | | Artikel 9 Absatz 3 |
§ 13 Absatz 1 | § 12 Absatz 1 | |
§ 13 Absatz 2 | § 12 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 1 |
§ 13 Absatz 3 | § 12 Absatz 1 und 5 | Artikel 4 Absatz 1 |
§ 13 Absatz 4 | § 12 Absatz 6 und 7 | Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 |
§ 13 Absatz 5 | § 12 Absatz 9 | |
§ 13 Absatz 6 | § 12 Absatz 2 und 3 § 15 Absatz 1 § 17 Absatz 2 | |
§ 13 Absatz 7 | § 12 Absatz 8 | |
§ 13 Absatz 8 | § 12 Absatz 10 | |
§ 14 | § 13 | |
Anlage 1 | | Artikel 17 Absatz 6 |
Anlage 2 | Anlage 2 | |
Anlage 3 | Anlage 1 | |
Anlage 3 Teil II Nummer 3.1. Satz 3 | Anlage 1 Nummer 6.2 | Sinngemäß Anhang I Kapitel II Nummer 4.1 |
Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.1. | Sinngemäß Anlage 1 Nummer 6.7 | |
Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2. | | Anhang II Nummer 4.1. |
Anlage 3 Teil II Nummer 3.8 Satz 3 | § 12 Absatz 3 Satz 1 | |
Anlage 3 Teil II Nummer 4.4.2. | | Anhang II Nummer 6.2. |
Anlage 3 Teil II Nummer 4.5. | | Anhang II Nummer 6.2. |
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2209:
Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009; Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Störr-Ritter
Stellv. Vorsitzender Berichterstatterin